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Urteil

4 O 42/12

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlerhaft war die endgültige Eingliederung des provisorischen Zahnersatzes am 25.08.2011 ohne vorherige Behandlung einer vom Kassengutachter festgestellten massiven Periimplantitis. • Die Insertion der Implantate und die ursprüngliche Planung waren nicht beanstandet; spätere Prothetik war jedoch fehlerhaft und unbrauchbar, sodass eine Neuanfertigung erforderlich gewesen wäre. • Der Patient hat wegen der fehlerhaften prothetischen Versorgung Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht; der Zahnarzt kann aber gegenüber dem Patienten noch einen Teilhonoraranspruch aus der Implantatversorgung geltend machen.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen mangelhafter prothetischer Eingliederung nach Implantatbehandlung • Fehlerhaft war die endgültige Eingliederung des provisorischen Zahnersatzes am 25.08.2011 ohne vorherige Behandlung einer vom Kassengutachter festgestellten massiven Periimplantitis. • Die Insertion der Implantate und die ursprüngliche Planung waren nicht beanstandet; spätere Prothetik war jedoch fehlerhaft und unbrauchbar, sodass eine Neuanfertigung erforderlich gewesen wäre. • Der Patient hat wegen der fehlerhaften prothetischen Versorgung Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht; der Zahnarzt kann aber gegenüber dem Patienten noch einen Teilhonoraranspruch aus der Implantatversorgung geltend machen. Der Kläger ließ sich vom Beklagten zwischen April 2010 und November 2011 zahnärztlich mit Implantaten und prothetischem Zahnersatz versorgen. Vereinbart war eine komplette Gebisssanierung mit ursprünglich vier (ggf. fünftem) Implantaten gegen Eigenanteil; die Implantate wurden eingebrachte, die Planung durch einen Kassengutachter befürwortet. Nach provisorischer Eingliederung traten wiederholt Beschwerden und Mängel an der Prothetik und an periimplantären Bereichen auf; Kassengutachten stellten u.a. eine zu hohe Bisslage, voluminöse Verblendungen und eine Periimplantitis bei Zahn 45 fest. Der Beklagte führte Nachbesserungen durch und fertigte einen zweiten provisorischen Zahnersatz an, den er letztlich am 25.08.2011 eingliederte. Der Kläger rügte mangelnde Aufklärung und fachliche Fehler und klagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz, Rückzahlung sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht; der Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung offener Honorare. • Zuständige Normen und Anspruchsgrundlagen: §§ 280 Abs.1, 611 BGB; §§ 823 ff. BGB; Zinsansprüche §§ 288, 291 BGB; Kosten- und Vollstreckungsrecht nach ZPO. • Aufklärung: Die Aufklärungsrüge des Klägers wurde zurückgewiesen; die wesentlich relevanten Alternativen und die Beschränkung der Versorgung ergaben sich aus der vorliegenden Vorbehandlung und den Heil- und Kostenplänen, sodass keine fehlerhafte Aufklärung vorlag. • Insertion und Planung: Die Einbringung der Implantate sowie die ursprüngliche Therapieplanung wurden durch den Kassengutachter und den Sachverständigen als fachgerecht bewertet; Implantatverlust allein deutet nicht auf Insertionsfehler hin. • Nachbesserungsrecht und Maßgeblichkeit des 2. Zahnersatzes: Bei umfangreicher Versorgung steht dem Behandler ein Nachbesserungsrecht zu; die einvernehmlich hergestellte Neuanfertigung (2. Zahnersatz) ist für die Beurteilung des Erfolgs maßgeblich. • Grober Behandlungsfehler: Das endgültige Eingliedern des neuen Zahnersatzes am 25.08.2011 ohne vorherige Behandlung der im Gutachten vom 05.05.2011 festgestellten massiven Periimplantitis stellte einen groben Behandlungsfehler dar, da ein offensichtlicher Hinweis auf Entzündung nicht beachtet wurde. • Fehlerhaftigkeit und Unbrauchbarkeit der Prothetik: Der Sachverständige stellte eine nicht mehr tolerierbare Passungenauigkeit der Gerüstkonstruktion fest; dieser Mangel war nicht durch Korrekturen behebbar, es hätte einer kompletten Neuanfertigung bedurft; die weitere Behandlung durch den Beklagten war nicht zielführend. • Kausale Folgen und Schadensbemessung: Aufgrund der unbrauchbaren Versorgung, der andauernden Kaueinschränkung und der Schmerzbeeinträchtigungen bis zur Nachbehandlung wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld von 4.500,00 Euro zugesprochen; Feststellung weiterer Ersatzpflichten wurde insoweit begrenzt, als der Kläger nicht die kompletten Kosten einer Neuversorgung ersetzt verlangen kann, weil diese Kosten ihm auch bei ordnungsgemäßer Behandlung teilweise entstanden wären. • Widerklage: Der Beklagte hatte gegen den Kläger nur einen restlichen Honorarforderungsanspruch in geringer Höhe, da der Kläger die Implantatkosten faktisch getragen hatte; restliche Prothetikrechnung war wegen Unbrauchbarkeit nicht durchsetzbar. • Prozess- und Kostenentscheidung: Klage und Widerklage waren nur im tenorierten Umfang begründet; Zinsen und Kostenentscheidung richteten sich nach den einschlägigen BGB- und ZPO-Vorschriften. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 4.500,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen verpflichtet; ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte für weitere materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus der Behandlung vom 08.04.2010 bis 25.11.2011 einzustehen hat, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Einbringung der Implantate und die ursprüngliche Planung wurden nicht als fehlerhaft angesehen, wohl aber die prothetische Versorgung des zweiten Zahnersatzes als unbrauchbar; das endgültige Eingliedern trotz vorheriger Kassengutachter‑Feststellungen über eine Periimplantitis stellte einen groben Behandlungsfehler, der jedoch folgenlos geblieben wäre. Die Forderung des Beklagten aus der Widerklage wurde nur in Höhe von 151,16 € anerkannt, da der Kläger bereits Zahlungen hinsichtlich der Implantatkosten geleistet hatte. Insgesamt erhielt der Kläger damit teilweise Recht wegen der mangelhaften prothetischen Eingliederung, während der Beklagte nur einen eingeschränkten Honoraranspruch durchsetzen konnte.