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Versäumnisurteil

11 S 190/12

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2014:0410.11S190.12.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 31.05.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Firma 01, Straße 01, Stadt 01, den Zutritt zu der Abnahmestelle Straße 02, Stadt 02, zu gestatten und die Einstellung der Energieversorgung über den Stromzähler Nummer 01 dulden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen).

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 31.05.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Firma 01, Straße 01, Stadt 01, den Zutritt zu der Abnahmestelle Straße 02, Stadt 02, zu gestatten und die Einstellung der Energieversorgung über den Stromzähler Nummer 01 dulden. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 31.05.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Firma 01, Straße 01, Stadt 01, den Zutritt zu der Abnahmestelle Straße 02, Stadt 02, zu gestatten und die Einstellung der Energieversorgung über den Stromzähler Nummer 01 dulden. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Entscheidungsgründe: 1. Die Klägerin hat entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auch einen eigenen Anspruch gegen den Beklagtena auf Gestattung des Zutritts. Dieser Anspruch folgt aus § 21 Abs, 1 Satz 1 NAV für die Elektrizitätsversorgung und aus § 21 Abs. 1 Satz 1 NDAV für die Gasversorgung. Diese - gleichlautenden - Vorschriften geben dem Grundversorger einen eigenen Anspruch; die ausdrückliche Erwähnung des Netzbetreibers im Wortlaut der Vorschrift dient nicht der Bestimmung des Anspruchsinhabers, sondern lediglich der Beschreibung des Anspruchsinhalts, indem die Durchführung des Zutritts und der anschließenden Versorgungsunterbrechung durch einen Mitarbeiter des Netzbetreibers zu erfolgen hat (ebenso: OLG Celle, Beschluss v. 20.08.2012, 13 W 56/12, zitiert nach juris, Rn. 15ff.). 2. Der Anspruch der Klägerin auf Duldung der Versorgungsunterbrechung ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht im Urteilstenor durch die in § 19 Abs. 3 StromGW bzw. GasGW vorgeschriebene Ankündigungsfrist zu beschränken. Denn das Gesetz unterscheidet in § 19 StromGW bzw. GasGW zwischen der - in Absatz 2 der jeweiligen Vorschrift geregelten - Pflicht zur Androhung und der - in Absatz 3 geregelten - Pflicht zur Ankündigung der Versorgungsunterbrechung mit je eigenen Fristen. Lediglich die Androhung ist Anspruchsvoraussetzung, wohingegen es sich bei der Ankündigung um eine gesonderte Verpflichtung des Versorgers handelt, die den Verbraucher vor Schäden durch Unkenntnis des Termins der Versorgungsunterbrechung schützen soll, z.B. vor Verderben von Lebensmitteln im Kühlschrank wegen Stromabschaltung (ebenso: LG Kiel, Beschluss v. 15.02.2013, 10 S 56/1 2, zitiert nach juris, Rn. 4 ff.). Das Unterlassen der Ankündigung stellt demgemäß nicht den Anspruch auf Duldung der Versorgungsunterbrechung in Frage, sondern löst allenfalls Schadensersatzansprüche aus. 3. Im Übrigen ergeht das Urteil gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.