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Urteil

3 O 566/13

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2014:0416.3O566.13.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von 10.492,84 € trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von 10.492,84 € trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Klägerin nimmt die Beklagte als Betreiberin des Einkaufszentrums B-Center in I im Zusammenhang mit einem am 21.12.2010 (einem Dienstag) als Fußgängerin in dem Parkhaus des Einkaufszentrums erlittenen Glatteisunfall auf Schadensersatz in Anspruch. An diesem Tag kauften die Klägerin und ihr Ehemann im B-Center in I ein. Ihren Pkw hatten sie in einer Parkbucht im zweiten Obergeschoss des Parkhauses, dem sog. Parkdeck A, unmittelbar links neben dem Pfeiler A4 abgestellt (dort, wo auf den drei Lichtbildern der – allerdings nicht der Klägerin und ihrem Ehemann gehörende – Pkw Toyota zu sehen ist: Bl. 6 f. d.A.). Am 21.12.2010 herrschten winterliche Witterungsverhältnisse. Die Straßen waren mit Schneematsch belegt. Die winterlichen Verhältnisse führten dazu, dass die das Parkhaus nutzenden Pkw Feuchtigkeit oder an den Reifen oder dem Fahrzeug selbst befindliche Schneestückchen in das Parkhaus einbrachten. Weiter unstreitig war die Fahrbahn des Parkhauses in weiten Teilen zumindest nass (s. hierzu auch das Standbild der Videokamera der Beklagten von 13:19 Uhr: Anlage B2 = Bl. 60 d.A.). An der späteren Sturzstelle sind in den Jahren 2000 und 2002 Ausbesserungsarbeiten am Fahrbahnbelag in der Weise vorgenommen worden, dass die zuvor vorhandenen Fahrbahnmarkierungen und Fahrtrichtungspfeile wegen Änderung der Fahrtrichtungen im Parkhaus mit einer bitumenartigen Masse überstrichen worden sind. Unstreitig ist schließlich, dass die Klägerin bei dem Unfall eine rechtsseitige Sprunggelenksrotationsfraktur in Form eines bimalleolären Sprunggelenkbruchs mit Abrissbruch des hinteren Volkmann´schen Dreiecks (= Schienbeinkante) erlitt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten materiellen Schadensersatz in Höhe von 494,84 € sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe sie mit aus ihrer Sicht angemessenen 10.000,00 € beziffert. Die Klägerin behauptet, dass sie und ihr Ehemann nach Beendigung der Einkäufe gegen 13:00 Uhr zu ihrem Fahrzeug zurückgegangen seien. Die einfahrenden Fahrzeuge hätten Nässe, Eis und Schneematsch auf den Fahrspuren des Parkhauses verbreitet. Sie und ihr Ehemann hätten sich dementsprechend vorsichtig und umsichtig auf ihrem Weg zu ihrem Pkw bewegt. Gleichwohl sei sie kurz hinter dem Heck ihres Pkw „auf einem mit einer geglätteten Schicht versehenen Teilbereich der Fahrbahn“ plötzlich ausgerutscht und gestürzt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1. 492,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen; 2. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen. Sie trägt außerdem vor, dass Mitarbeiter der Haustechnik angewiesen seien, auf ihren Rundgängen und auf allen weiteren Gängen, die sie zur Erledigung ihrer (technischen) Arbeiten im Einkaufszentrum unternehmen, auf mögliche Gefahrenstellen zu achten. Die Mitarbeiter der Haustechnik würden auch kontrollieren, ob die tägliche Grundreinigung des Centers (einschließlich der Parkdecks) und der Winterdienst in den Außenbereichen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Am 21.12.2010 hätten die Vorkehrungen und Kontrollen für das Parkhaus keine besonderen Gefahrenstellen zutage gefördert. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch sie nicht vorliege. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, wäre ihr eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll vom 16.04.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe : 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu. a) Ein vertraglicher Anspruch gemäß den §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht nicht. Indem die Klägerin und ihr Ehemann ihr Fahrzeug in dem von der Beklagten betriebenen Parkhaus abgestellt haben, um in dem Einkaufszentrum Waren zu erwerben, ist gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden. Die vertraglichen Schutzpflichten im Sinne letztgenannter Vorschrift zielen u.a. darauf ab, eine Verletzung der potentiellen Vertragspartner möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse zu erhalten. Sie entsprechen daher inhaltlich den Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze anwendbar sind. Die Beklagte hat jedoch die ihr als Betreiberin des Parkhauses obliegenden Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Ein objektiver Pflichtenverstoß liegt schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist. Deshalb umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung lediglich die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. nur: BGH, Urt. v. 02.10.2012 – VI ZR 311/11 – NJW 2013, 48, Rn. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2013 – 9 U 187/12 – NJW-RR 2013, 1242, 1242 f.). Für private Betreiber von Parkhäusern gelten die Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen nicht. Für sie bestimmt sich die Reichweite der Verkehrssicherungspflichten vielmehr nach derjenigen, die die Judikatur für Betreiber von Einkaufsmärkten entwickelt hat (vgl. LG Würzburg, Urt. v. 21.06.2004 – 22 O 2739/03 – BeckRS 2005, 11499). Ein Parkhausbetreiber kann sich zwar regelmäßig nicht darauf berufen, dass die Stellflächen im Parkausinneren selbst nicht geräumt werden müssen, da regelmäßig der Besucher eines Parkhauses dort nicht mit einer Glatteisbildung rechnet, während sich ihm dies bei entsprechender Witterung im Außenbereich aufdrängt. Andererseits kann auch von einem Parkhausbetreiber schlechterdings nicht erwartet werden, dass jegliche Bildung von Eisglätte vermieden werden kann (vgl. LG Würzburg, ebda.). Im Streitfall hat sich der Unfall auf einem überdachten Parkdeck ereignet. Die Beklagte hat alle ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um mögliche Gefahrenstellen infolge „hereingefahrener“ Eisglätte zu entdecken und erforderlichenfalls zu beseitigen. Winterdienst ließ sie unstreitig im Bereich der Zu- und Abfahrten sowie auf den nicht überdachten Teilen des Parkhauses ausführen. Zu einem weitergehenden Streudienst auch im Inneren des Parkhauses war die Beklagte nicht verpflichtet. Dies hätte die Beklagte auch organisatorisch gar nicht leisten können. Es bestand schließlich auch keine Verpflichtung der Beklagten, das gesamte Parkhaus – quasi präventiv – für den Besucherverkehr zu sperren. Es gilt daher, dass Parkhausbenutzer bei winterlichen Temperaturen damit rechnen müssen, dass sich auf Stellplätzen und Fahrbahnen Glatteis bilden kann; der Parkhausbetreiber ist nicht verpflichtet, das Parkhaus ständig auf Gefahrenquellen zu überprüfen (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 18.12.1996 – 8 O 350/96 – nicht veröffentlicht). Dies gilt umso mehr für die überdachten Teile von Parkhäusern. b) Ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB kommt, da es aus den genannten Gründen an einer objektiven Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten fehlt, gleichfalls nicht in Betracht, so dass die Klage der Abweisung zu unterliegen hatte. 2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.