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Urteil

13 O 69/13

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2014:0417.13O69.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 385,90 € (in Worten: dreihundertfünfundachtzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Beide Parteien betreiben einen Online-Handel, u. a. auch für TV-Geräte und PC-Monitore. Der Vertrieb erfolgt jeweils bundesweit über bundesweit abrufbare Internetseiten mit bundesweiter Belieferung ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet. 3 Mit Anwaltsschreiben vom 05.12.2012 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen wegen wettbewerbswidriger Klauseln seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten am 20.12.2013 eine einstweilige Verfügung, zu deren genauen Wortlaut auf Bl. 18 der beigezogenen Akte 13 O 173/12 LG Dortmund Bezug genommen wird. Die einstweilige Verfügung wurde dem Beklagten am 05.01.2013 zugestellt. Er legte hiergegen, soweit es die Streitwertfestsetzung betraf, Beschwerde ein und gab im Übrigen unter dem 04.02.2013 eine Abschlusserklärung ab. Auf die Streitwertbeschwerde wurde der Streitwert für das Verfügungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.04.2013 zurückgewiesen. 4 Der Beklagte zahlte an die Klägerin am 12.03.2013 und am 08.04.2013 insgesamt 987,70 €. Er wurde von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2013 auf Zahlung restlicher 385,90 € für das anwaltliche Abmahnschreiben in Anspruch genommen. Eine Zahlung erfolgt nicht. 5 Nach Auffassung der Klägerin sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben nicht anzurechnen auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Abmahnschreiben habe, wenn überhaupt, nur zu erfolgen im Hinblick auf die Verfahrensgebühr eines Hauptsacheverfahrens. Die Abmahnung ziele anders als das nur auf vorläufige Regelung gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren ab auf eine dauerhafte Erledigung des Rechtsstreits, weswegen hierfür auch der Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen sei. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an sie 385,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2013 zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte verlangt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das anwaltliche Abmahnschreiben auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die eine Anrechnung befürwortende Rechtsprechung sei nicht aufgegeben worden durch den Beschluss des Bundesgerichts vom 28.04.2011. Dieser Rechtsprechung sei auch zu folgen. Ein Großteil der Wettbewerbsverfahren erledige sich im Verfügungsverfahren. Konkret sei auch gar nicht zwischen Hauptsacheverfahren und Verfügungsverfahren unterschieden worden. 11 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Akte 13 O 173/12 LG Dortmund Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist begründet nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung sind der Klägerin vom Beklagten zu erstatten, weil unstreitig ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten vorlag und die Abmahnung deswegen berechtigt war. 14 Die Kosten belaufen sich auf 703,80 €. Der Ansatz einer Gebühr von 1,3 bei einem Gegenstandswert von 13.000,00 € ist nicht zu beanstanden. Die Abmahnung dient, wie die Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Schaffung eines außergerichtlichen Titels für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs im Fall künftiger gleichartiger Wettbewerbsverletzungen zeigt, der endgültigen Regelung der rechtlichen Auseinandersetzung. Der Gegenstandswert hierfür hat sich zu orientieren am Hauptsacheverfahren, das ebenfalls auf endgültige Erledigung gerichtet ist. 15 Der Anspruch ist nicht zu reduzieren durch Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Gericht verkennt nicht, dass nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine solche Anrechnung erfolgen soll (BGH, Beschluss vom 2.10.2008, I ZB 30/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2010, 6 W 40/10). Ob der BGH seine Rechtsprechung mit Beschluss vom 28.04.2011 im Verfahren I ZB 61/08 aufgegeben hat, erscheint fraglich. Die Begründung für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr einer Abmahnung auf die Verfahrensgebühr eines einstweiligen Verfahrens ist aber nicht überzeugend. Zwar definiert sich der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinne durch das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen des erteilten Mandatsauftrages bezieht (BGH; a.a.O.) Auch bei gebotener, die Arbeitsersparnis des Anwalts berücksichtigender wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist er aber weder gleichzusetzen mit dem materiell-rechtlichen Anspruch des Mandanten noch auf diesen beschränkt. Von Bedeutung sind insoweit ebenso die Art der Geltendmachung des Anspruchs und das damit verfolgte Ziel. Dabei ist zu differenzieren zwischen vorläufiger Sicherung und endgültiger Regelung des jeweiligen Anspruchs mit der Folge, dass gebührenrechtlich verschiedene Gegenstände vorliegen (so auch Schneider, NJW 2009, S.2016 (2018f)). Die Abmahnung bezweckt wie ausgeführt in erster Linie eine endgültige Erledigung der Streitigkeit durch Schaffung eines außergerichtlichen Titels zur Anspruchsdurchsetzung. Dies auch dann, wenn wie hier schon im Abmahnschreiben für den Fall der Nichtabgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes in Aussicht gestellt wird. 16 Der Zinsanspruch der Klägerin ist begründet nach §§ 286, 288 BGB. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711,713 ZPO.