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Urteil

25 O 74/14

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2014:0527.25O74.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Land Y wird verurteilt, an den Kläger 72.922,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 33 % und das Land Y zu 67 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger verlangt von dem Land Y die Zahlung einer Geldentschädigung wegen nachträglich vollzogener Sicherungsverwahrung. 3 Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts C vom ##.##.#### wegen des sexuellen Missbrauchs in zwei tateinheitlich begangenen Fällen sowie wegen einer tateinheitlich begangenen homosexuellen Handlung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung des Klägers in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieser Verurteilung gingen insgesamt sieben Vorverurteilungen voraus, wobei drei dieser Verurteilungen u.a. wegen sexuellen Missbrauchs bzw. sexueller Nötigung erfolgten. 4 Gegen das Urteil des Landgerichts C vom ##.##.#### legte der Kläger kein Rechtsmittel ein. Nachdem er die Freiheitsstrafe vollständig bis zum 01.11.#### verbüßt hatte, wurde ab dem Folgetag sodann gegen den Kläger die Sicherungsverwahrung vollzogen. Am 01.11.#### waren damit 10 Jahre Sicherungsverwahrung vollzogen. 5 Sowohl zum Zeitpunkt der Begehung der Taten als auch zum Zeitpunkt der Verurteilung war nach der damals geltenden Fassung des § 67 d StGB die Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung nur für eine Höchstdauer von 10 Jahren zulässig. Diese Vorschrift wurde sodann durch das Gesetz vom 26.01.1998 zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten, in Kraft getreten am 31.01.1998, geändert. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 wurde u.a. die 10-Jahres-Höchstfrist für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung aufgehoben. 6 Anlässlich des Ablaufs der regelmäßigen Überprüfungsfrist sowie bei vereinzelt gestellten Anträgen des Klägers lehnte die Strafvollstreckungskammer des LG B nach Einholung von Sachverständigengutachten jeweils die bedingte Entlassung des Klägers aus der Sicherungsverwahrung ab. Soweit der Kläger gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel einlegte, blieben diese jeweils ohne Erfolg. 7 Mit Schreiben vom 24.05.2010 (eingegangen beim LG B am 26.05.2010) beantrage der Kläger die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung. Die Strafvollstreckungskammer des LG B erklärte mit Beschluss vom 28.07.2010 die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt und setzte die Dauer der mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung eintretenden Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft C sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 16.09.2010 verwarf das OLG I1 die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft C und ordnete die sofortige Freilassung des Klägers an. 8 Der Kläger wurde noch am gleichen Tag aus der JVA X2 entlassen. 9 Mit Schreiben vom 30.10.2012 forderte der Kläger das Land Y auf, einen Schadensersatz i.H.v. 71.500,00 EUR an den Kläger zu zahlen. 10 Das Land Y lehnte mit Schreiben vom 17.01.2013 die Leistung von Schadensersatz ab. 11 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde gegen das Land Y ein Entschädigungsanspruch wegen rechtswidriger Sicherungsverwahrung aus Art. 5 Abs. 5 EMRK i.H.v. 108.425,00 Euro zu. 12 Die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung und deren Vollzug nach Ablauf der ursprünglichen Höchstfrist von zehn Jahren über den 01.11.1998 hinaus stelle eine rechtswidrige Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK dar. 13 Er sei mehr als 11 Jahre zu Unrecht im Maßregelvollzug untergebracht gewesen. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich auch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 EMRK, da die europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle völkerrechtliche Verträge seien, die unmittelbar die Vertragsstaaten binden und innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes stünden. 14 Da es sich bei dem Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK um einen Anspruch aus Gefährdungshaftung für rechtswidriges Verhalten von Staatsorganen handele, sei ein Verschulden der handelnden Staatsorgane nicht erforderlich. 15 Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 108.425,00 Euro zustehe. 16 Zur Berechnung legt der Kläger einen Zeitraum vom 02.11.#### bis zum 16.09.####, mithin 4.337 Tage zugrunde. Bei einem Ersatzanspruch, wie ihn die Reform des Strafrechtsentschädigungsgesetzes (StrEG) in Höhe von 25,00 Euro / Tag vorsehe, ergäbe sich die dargestellte Gesamtsumme. 17 Der Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK bezwecke eine vollständige Rehabilitation des Verletzten, der so gestellt werden solle, als hätte der rechtswidrige Eingriff in seine persönliche Freiheit nicht stattgefunden. Der Entschädigungsanspruch wegen immaterieller Schäden solle dabei die Diskriminierung und psychische Belastung durch die Inhaftierung ausgleichen und dem Geschädigten Genugtuung verschaffen. 18 Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass eine Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen gegen den hier geltend gemachten Anspruch nicht möglich sei, da ein Entschädigungsanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht abtretbar und nicht pfändbar sei. 19 Zudem begründe er seine Klageforderung auch damit, dass ihm ausweislich der Kontoausdrücke der JVA X2 vom 16.09.#### und vom 20.03.#### für die Zeit der Sicherungsverwahrung Haftkostenbeiträge in Höhe von insgesamt 1.922,87 Euro für folgende Zeiten berechnet worden seien: 07/06, 08/06, 09/06, 05/07, 06/07, 07/07 und 08/07. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 108.425,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 22 Das Land Y beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Das Land Y ist der Ansicht, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 19.09.2013 der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch der Höhe nach übersetzt und zumindest teilweise unbegründet sei. Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass in analoger Anwendung des § 7 Abs. 3 StrEG bei der Bemessung des ihm zuzubilligenden Geldentschädigungsanspruchs ein Betrag von 25,00 EUR pro Kalendertag angemessen und eine Unterschreitung dieses Tagessatzes nicht gerechtfertigt sei, sei nicht haltbar. 25 Der Kläger verkenne, dass eine Orientierung an den Tagessätzen des § 7 StrEG, die bis zum 04.08.2009 11,00 EUR und ab dem 05.08.2009 25,00 EUR betrugen, schon deshalb nicht geboten sei, weil vorliegend gerade kein Anspruch nach dem StrEG gegeben sei, sondern es sich vielmehr um einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK handele. Auch eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 3 StrEG sei nicht geboten, weil damit nicht dem besonderen Charakter des auf Art. 5 Abs. 5 EMRK gestützten Geldentschädigungsanspruchs Rechnung getragen werde. 26 Der BGH vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es sich bei einem solchen vom Kläger geltend gemachten Anspruch weder um einen Vermögensschadensanspruch noch um einen bloßen Schmerzensgeldanspruch, sondern vielmehr um einen besonderen Ausgleichsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht handele. Bei diesem Anspruch seien in Bezug auf die Höhe sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, was zugleich bedeute, dass sich eine strikte analoge Anwendung des § 7 Abs. 3 StrEG entgegen der gegenteiligen Auffassung des OLG I1 verbiete. 27 Im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des C2 vom 19.09.2013 (Az. III ZR 408/12) nimmt das Land Y auf dessen Ausführungen sowie im Übrigen auf das gesamte bisherige Vorbringen im vorgeschalteten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Bezug. 28 Das Land Y erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem dem Land Y gegenüber dem Kläger offenstehenden Justizkostenerstattungsanspruch in Höhe von 38.211,65 Euro, welcher sich aus einem gegen den Kläger geführten weiteren Strafverfahren vor dem LG F, Az. 27 KLs ##/## 12 Js ####/##, entsprechend der Gerichtskostenrechnung vom 20.03.2014 ergebe. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 32 I. 33 Dem Kläger steht gegen das Land Y ein Anspruch auf Zahlung in Höhe 72.922,87 EUR aus Art. 5 Abs. 5 EMRK zu, da in der gegen ihn nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 EMRK zu sehen ist. 34 Der hieraus resultierende Anspruch auf Schadensersatz richtet sich auch gegen das Land Y. Zweifel an dessen Passivlegitimation sind nicht deshalb begründet, weil die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist. Zwar haben diese Normen den Freiheitsentzug nach Ablauf der Höchstfrist erst ermöglicht. Der unmittelbare Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers ergibt sich jedoch aus der gerichtlichen Anordnung der Verlängerung sowie dem Vollzug der Sicherungsverwahrung, die durch die Vollstreckungsbehörden des Landes Y erfolgten (vgl. C2, Urt. v. 19.09.2013 – III ZR 405/12). 35 1. 36 Gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a – f EMRK aufgeführten Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Jede Person, die unter Verletzung von Art. 5 EMRK von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch ist vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig. 37 Die EMRK gilt innerstaatlich mit Gesetzeskraft und gewährt in Art. 5 Abs. 5 dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch, wenn seine Freiheit dem Art. 5 Abs. 1 EMRK zuwider beschränkt wurde (vgl. BGHZ 45, 58; BGHZ 122, 268). 38 In der Vollziehung der Sicherungsverwahrung des Klägers vom 02.11.1998 bis zum 16.09.2010 liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK, denn der Kläger wurde in seinem Recht auf Freiheit beschränkt, ohne dass hierfür ein gesetzlich geregelter Rechtfertigungsgrund vorlag. 39 Die Sicherungsverwahrung stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK dar. 40 2. 41 Eine Rechtfertigung dieser Freiheitsentziehung des Klägers im genannten Zeitraum liegt nicht vor. Die Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe der Art. 5 Abs. 1 S. 2 a – f EMRK sind vorliegend nicht erfüllt. In Betracht kommt ohnehin nur eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 a, c und e EMRK: 42 a. 43 Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 a EMRK ist eine rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht möglich. 44 Die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung durch das Vollstreckungsgericht erfüllt in Fällen wie dem vorliegenden diese Voraussetzungen jedoch nicht: 45 Durch das am 31.01.1998 in Kraft getretene Gesetz vom 26.01.1998 zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten (BGBL. I 160) wurde § 67 d StGB geändert. Zuvor sah dieser vor, dass die erste Unterbringung der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht überschreiten darf (§ 67 d Abs.1 StGB a.F.) und der Untergebrachte zu entlassen ist, wenn die Höchstfrist abgelaufen ist (§ 67 d Abs. 3 StGB a.F.). Nach der Änderung war keine Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung mehr vorgesehen. 46 § 67 d Abs. 3 StGB n. F. sah vielmehr vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Gemäß Art. 1. a Abs. 3 EGStGB sollte § 67 d StGB n. F. uneingeschränkt Anwendung finden; gemäß § 2 Abs. 6 StGB ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. 47 Bei dem Kläger liegen sowohl der Zeitpunkt der Tatbegehung als auch der Verurteilung, in der die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, im Zeitraum der Geltung von § 67 d StGB a. F., so dass bei dessen unveränderter Fortgeltung der Kläger zum 01.11.1998 ohne weitere Prüfung hätte entlassen werden müssen. Wegen der vor Ablauf der Zehnjahresfrist geänderten Neufassung des § 67 d StGB und dessen Anwendbarkeit auch auf Altfälle nahmen die Vollstreckungsgerichte nach Ablauf der Zehnjahresfrist ab 31.01.1998 jedoch eine individuelle Prüfung der Voraussetzungen des § 67 d Abs. 3 StGB vor. Diese Prüfung führte bei dem Kläger dazu, dass das Vollstreckungsgericht jeweils die Fortdauer der Unterbringung anordnete. 48 In dieser Konstellation liegt keine rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2. a EMRK vor: 49 Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts stellen selbst keine Verurteilung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2. a EMRK dar, da sie keine - hierfür als erforderlich angesehene - Schuldfeststellung mehr beinhalten (vgl. EGMR, Urt. vom 17.12.2009, 19359/04 - zitiert nach juris, Rn. 96). Zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der Fortdauer der Freiheitsentziehung nach Ablauf von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung besteht hingegen kein hinreichender Kausalzusammenhang mehr. Denn nach der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Rechtslage wäre der Kläger nach zehn Jahren ohne weitere Prüfung entlassen worden. Die anderslautenden Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte wurden hingegen allein durch die nachträgliche Gesetzesänderung im Jahr 1998 möglich (vgl. EGMR, a. a. O. - zitiert nach juris (Rn. 100)). 50 Angesichts dieser Rechtsprechung des EGMR ist in diesen sog. Altfällen, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten der jeweils einschlägigen Neuregelungen verurteilt waren, eine Rechtfertigung der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 a EMRK als generell ausgeschlossen anzusehen (vgl. BVerfG, Urt. vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08 u. a. - zitiert nach juris, Rn. 145, 148). 51 b. 52 Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 c EMRK ist eine Freiheitsentziehung unter anderem zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde möglich, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, die betreffende Person an der Begehung einer Straftat zu hindern. 53 Dieser Rechtfertigungsgrund ist jedoch nur bei hinreichend konkreten und spezifisch potentiellen Taten gegeben, aufgrund derer der Betroffene dem Richter vorzuführen ist. Potentielle künftige Straftaten, die hinsichtlich ihres Ortes und der Zeit der Begehung nicht hinreichend bestimmt sind, erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht. 54 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. 55 c. 56 Darüber hinaus liegt auch ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 e EMRK nicht vor. Dieser ermöglicht eine rechtmäßige Freiheitsentziehung bei psychisch Kranken. Allerdings setzt dies voraus, dass es sich um eine zuverlässig nachgewiesene Störung handelt, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert und die fortdauert, wobei die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum besitzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, zitiert nach juris, Rn. 152 m.w.N.). Zudem verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 e EMRK, dass die gesetzlichen Regelungen des betreffenden Anordnungs- oder Überprüfungsverfahrens die Feststellung einer psychischen Störung im Sinne einer ausdrücklichen Tatbestandsvoraussetzung vorsehen, und zudem auch die sonstige Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung (vgl. BVerfG a. a. O. - zitiert nach juris (Rn. 153f.)). Letzteres beinhaltet auch die Frage, ob die Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ erfolgt ist. Dabei verweist die EMRK im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten (vgl. EGMR, a. a. O. - zitiert nach juris (Rn. 90); Urt. vom 24.11.2011, Az. 48038/06 - zitiert nach juris (Rn. 81)). 57 Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch durch Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u. a.) festgestellt, dass § 67 d Abs. 3 Satz 1 n. F. i. V. m. § 2 Abs. 6 StGB - auf denen auch im vorliegenden Fall die Anordnung der weiteren Sicherungsverwahrung beruhte - mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar sind, da der mit diesen Vorschriften verbundene Eingriff in das Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren angesichts des damit verbundenen Eingriffs in das Freiheitsrechts verfassungsrechtlich nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig ist und das Gewicht dieser Vertrauensschutzbelange durch die Wertungen der EMRK noch verstärkt wird (vgl. BVerfG a. a. O. - zitiert nach juris (Rn. 131f.)). Daher kann eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 e EMRK in der zugrunde gelegten Auslegung erfüllt sind (vgl. BVerfG, a. a. O. - zitiert nach juris (Rn. 156)). 58 Nur nach Maßgabe, dass eine solche hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten ist und der Sicherungsverwahrte an einer psychischen Störung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet, ist § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB während einer Übergangsfrist noch weiter anwendbar (vgl. BVerfG, Urt. vom 04.05.2011, III. des Urteilstenors; BGHSt 56, 248 - zitiert nach juris (Ls.)). Aufgrund dieser vom Bundesverfassungsgericht geforderten strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung - ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl. C2 NStZ 2011, 692 - zitiert nach juris (Rn. 18ff.), C2 NStZ-RR 2012, 9 - zitiert nach juris (Rn. 7)). 59 Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass diese engen Ausnahmevoraussetzungen bei dem Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum seiner Sicherungsverwahrung vorgelegen hätten. Auch vermögen die Entscheidungen, durch die die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet wurden, keine hinreichende Grundlage für die Feststellung einer zuverlässig nachgewiesenen Störung beim Kläger zu bilden, da sie, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, auf der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes beruhen. 60 3. 61 Der Anspruch auf Schadensersatz erfasst auch den hier begehrten Ersatz eines immateriellen Schadens. 62 Die Kammer hält unter Berücksichtigung des Freiheitsentzugs an sich und des Zeitraums der Freiheitsentziehung in Form der Sicherungsverwahrung über einen Zeitraum von 142 Monaten eine Entschädigung in Höhe von 71.000,00 EUR für angemessen. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK bezweckt eine vollständige Rehabilitation des Verletzten, der so gestellt werden soll, als hätte der rechtswidrige Eingriff in seine persönliche Freiheit nicht stattgefunden. Der Entschädigungsanspruch wegen immaterieller Schäden soll dabei die Diskriminierung und psychische Belastung durch die Inhaftierung ausgleichen und dem Geschädigten Genugtuung verschaffen (BGHZ 122, 268 ff., OLG Karlsruhe Urt. v. 24.04.2012 – 2 O 230/11). 63 Der Entschädigungsbetrag von 71.000,00 EUR entspricht einem Betrag von etwa 500,00 EUR pro Monat und ist somit vergleichbar mit denjenigen Beträgen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ähnlichen Fällen zuspricht. 64 Bei der Bemessung der Höhe hat die Kammer dabei den Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers durch die konventionswidrige Sicherungsverwahrung über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus berücksichtigt. Dieser Eingriff rechtfertigt den Ansatz einer Entschädigung in Höhe von 500,00 EUR pro Monat, wobei dieser Betrag nach der Überzeugung der Kammer angemessen und ausreichend ist. Für eine Erhöhung des Betrages gerade im Fall des Klägers und aufgrund eines speziell auf bzw. gegen den Kläger wirkenden weiteren Eingriffs als in vergleichbaren Fällen, ist durch den Kläger nichts vorgetragen. 65 Zudem war auch § 7 StrEG nicht zur Berechnung der Anspruchshöhe heranzuziehen, da es für eine analoge Anwendung des StrEG an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat klare Vorgaben gemacht, wie ein Schmerzensgeldanspruch zu berechnen ist, so dass es keines Rückgriffs auf die Regelungen des StrEG bedarf. 66 4. 67 Darüber hinaus steht dem Kläger gegen das Land Y auch ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von weiteren 1.922,87 Euro zu. Dieser ergibt sich gleichfalls als Schaden aus dem Anspruch des Klägers gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK. Insofern gilt das zu Ziffer 3 Gesagte.Der Kläger hat für die Zeit der konventionswidrigen Sicherungsverwahrung in den angegebenen Monaten 07/06, 08/06, 09/06, 05/07, 06/07, 07/07 und 08/07 insgesamt Haftkostenbeiträge in Höhe von 1.922,87 Euro im Sinne des § 51 JVollzGB III gezahlt. Diese konnten gegenüber dem Kläger in den genannten Zeiten nur erhoben werden, da sich der Kläger zu diesen Zeiten in der Sicherungsverwahrung befand. Nach den vorstehenden Ausführungen stellte diese Sicherungsverwahrung in der Zeit vom 02.11.#### bis zum 16.09.#### einen rechtswidrigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Klägers dar und begründet den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK. 68 Ein weitergehender Schaden ist indes durch den Kläger weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger sich zur Begründung auf einen Verdienstausfall beruft, ist dieser nicht hinreichend substantiiert und die einzelne Verdienstkostenabrechnung bietet keine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. Auch lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, dass eine dauerhafte Anstellung des Klägers bei einer Entlassung nach dem 10-Jahres-Zeitraum gefunden worden wäre, da bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers dieser kurze Zeit nach der Anstellung aufgrund einer erneuten Straftat wieder inhaftiert worden ist. 69 5. 70 Ein Mitverschulden nach §§ 839 Abs. 3, 254 Abs. 2 BGB hat sich der Kläger auf die Entschädigung nicht anrechnen zu lassen. Der Kläger hat es nicht vorwerfbar versäumt, die Widerrechtlichkeit des Freiheitsentzuges mit einem Rechtsbehelf zu rügen. Vielmehr stand ihm schon nicht zeitnah ein erfolgversprechendes Rechtsmittel zur Verfügung, nachdem auch das BVerfG die Anwendung von § 67 d Abs. 3 StGB i.V.m. § 1 a Abs. 3 StGB i.d.F. von 1998 mit Urteil vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01 – BverfGE 109,133) als verfassungsgemäß beurteilt hat und erst mit Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (19359/04 –NJW 2010, 2495) ein Konventionsverstoß festgestellt worden ist (C2, Urt. v. 19.09.2013 – III ZR 405/12). 71 6. 72 Der Entschädigungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 72.922,87 Euro ist auch nicht aufgrund der durch das Land Y hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 38.211,65 Euro erloschen. 73 Eine Aufrechnung gegen den von dem Kläger vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruchs gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK findet nicht statt. 74 Insofern gilt in Anlehnung an die Entscheidung des C2 mit Urteil vom 24.03.####, Az. IX ZR 180/##, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gem. Art. 5 Abs. 5 EMRK als nicht abtretbar und nicht pfändbar angesehen werden muss, so dass eine Aufrechnung – auch wenn es sich dem Grunde nach um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt – ausscheidet; §§ 394, 393 analog BGB; §§ 399 BGB, 851 ZPO. 75 Die Interessenslage in dem vorliegenden Fall entspricht in ihren wesentlichen Grundgedanken derjenigen, die der Entscheidung des BGH vom 24.03.#### zugrunde lag. Wie bereits der BGH in der angegebenen Entscheidung ausführt, verbiete sich eine qualitative Unterscheidung von Verstößen gegen die unterschiedlichen von der Konvention geschützten Menschenrechte (BGH a.a.O., Rn. 26). Dabei sei nach den Ausführungen des BGH zu berücksichtigen, dass gleich aufgrund welchen Verstoßes gegen die von der Konvention geschützten Menschenrechte ein Entschädigungsanspruch erwachse, gerade der mit dem System der EMRK verfolgte Zweck nicht verfehlt werden dürfe, dass die Entschädigung gerade nicht in erster Linie der Wiedergutmachung, sondern vielmehr auch der Prävention diene. Insoweit würde diese System pervertiert werden, wenn bei Zulassung der Aufrechnung durch den Konventionsstaat, dieser Schuldner und Gläubiger der Entschädigung zugleich würde (BGH a.a.O.). Diese zu missbilligende Folge nach den der EMRK innewohnenden Grundgedanken und Zielen entspricht ebenso den Billigkeitserwägungen wie sie etwa in § 393 BGB ihren Ausdruck finden (BGH a.a.O.). 76 Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass auch nach dem Gedanken des § 851 ZPO, § 399 BGB eine Forderung dann nicht übertragbar sein soll, wenn diese nicht ohne Veränderung ihres Inhaltes erfolgen kann. Auch dieser Gedanke ist vorliegend übertragbar. Insofern gilt die Veränderung des Inhaltes nach Obigem – von der Präventionswirkung gerade auch gegenüber dem Konventionsstaat zur Leistung an diesen selbst – wenn man vorliegend von der Aufrechnungsmöglichkeit ausgehen würde. Dies widerspricht dem gewollten Ziel der durch die EMRK geschützten Menschenrechtsverletzungen und der insoweit möglichen Entschädigungen. 77 7. 78 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 79 II. 80 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 81 Der Streitwert wird auf 108.425,00 EUR festgesetzt.