Der Angeklagte S1 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte T1 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte U1 wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten U1 wird der Wertersatzverfall in Höhe von 3.250 Euro angeordnet. Gegen den Angeklagten T1 wird der Wertersatzverfall in Höhe von 750 Euro angeordnet. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. _________________ Verbrechen, strafbar gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 53, 73, 73 a StGB Gründe I. Feststellungen zum bisherigen Lebenslauf der Angeklagten Der Angeklagten T1 und der ehemalige Mitangeklagte V1 sind Brüder. Der Angeklagte U1 ist ein entfernter Cousin der Beiden. Sie sind in einem „Dorf“, vermutlich Ort-01 im Libanon aufgewachsen. U1 und T1 verbindet aus dieser Zeit eine Jugendfreundschaft. Der Angeklagte S1 ist mit U1 befreundet und mit T1 und V1 bekannt. 1. Der Angeklagte S1 Der Angeklagte S1 wurde am 00.00.1984 in Ort-02/Libanon geboren. Sein Vater arbeitete in Bank, seine Mutter ist Hausfrau und lebt im Libanon. Der Angeklagte S1 ist das vierte Kind seiner Eltern und hat vier Schwestern, von denen eine verstorben ist. Alle Kinder haben studiert. Er besuchte vier Jahre lang die Grundschule und danach acht Jahre lang die Mittel- und Oberschule und hat auch studiert. Als der Angeklagte S1 14 Jahre alt war, starb sein Vater. Weil er sich als Mann für die Familie verantwortlich fühlte, begann er mit im Alter von 16 Jahren neben der Schule für eine Firma im Security-Bereich zu arbeiten. Er machte auch eine Ausbildung für Buchführung und Buchhaltung. Später studierte er „Lebenswissenschaften“ (life science). Genau wie bei seinen Schwestern wurde seine Ausbildung von der Bank finanziert, bei der der Vater gearbeitet hatte. Noch im Libanon heiratete er eine Cousine, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Am 27.11.2004 konnte er wegen der Ehefrau nach Deutschland kommen. Hier arbeitete er in verschiedenen Firmen, unter anderem zwei Jahre lang in der Fleischfabrik Y1, danach erlernte er den Beruf des Schweißers in Ort-03. Bis zum Jahr 2006 lebte er mit seiner Exfrau in Ort-04. Seit dem Jahr 2007 ist die Ehe geschieden. Er zog nach Ort-05, wo er drei Jahre lang mit seiner jetzigen Ehefrau S2, mit der er seit dem 00.00.2008 verheiratet ist, lebte. Im Jahr 2010 zogen sie nach Ort-06, wo der Angeklagte S1 ein Café eröffnen wollte, was aber nicht gelang. Aus der Ehe stammen zwei Kinder im Alter von fünf Jahren und im Alter von etwa neun Monaten. In Ort-07 ist er Mitinhaber einer Cocktail-Bar. Vor einigen Jahren verstarb eine seiner Schwestern an Brustkrebs. Sie hatte vier Kinder, die jetzt bei der Mutter des Angeklagten S1 leben. Die Krankheit und der Tod der Schwester haben ihn stark belastet. Als er die Diagnose erfuhr, betrank er sich so stark, dass er mit einer Alkoholvergiftung und einer Blutalkoholkonzentration von 4,56 Promille ins Krankenhaus eingeliefert wurde und zwei Tage im Koma lag. Danach trank er kaum noch Alkohol, konsumierte seinen nicht überprüfbaren Angaben zufolge aber regelmäßig Marihuana – etwa alle zwei Stunden einen Joint – und gelegentlich Kokain. Die Kammer konnte keine sicheren Feststellungen zu seinem BtM-Konsum treffen. Er ist im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw. Bis auf eine Handoperation nach einem Arbeitsunfall im Libanon im Jahre 2002 hat der Angeklagte S1 keinen schweren Krankheiten oder Unfälle, insbesondere keine unter Beteiligung des Kopfes oder des Rückenmarkes erlitten. Strafrechtlich ist der Angeklagte S1 bisher einmal in Erscheinung getreten. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.04.2011, Az.: 180 Js 994/10, Staatsanwaltschaft Dortmund, rechtskräftig seit dem 13.04.2011, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit endete am 12.04.2014. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zu Grunde: 1. Am 3. Juli 2010 erwarb der Angeklagte von einem bislang nicht bekannt gewordenen Mann afrikanischer Herkunft im Bereich des A-Platzes in Ort-06 50 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von 48 Euro, um dieses Rauschgift in der Folgezeit Gewinn bringend weiterzuverkaufen. Zusammen mit dem gesondert verfolgten X1, portionierte der Angeklagte auf der Grundlage eines zuvor gemeinsam gefassten Tatentschlusses das Kokain in einer „Bunkerwohnung“ in dem Haus G1-Straße 00 in Ort-06 und verpackte es zu Verkaufseinheiten. Dieses Kokain veräußerte der Angeklagte zusammen mit seinem Mittäter an verschiedene Abnehmer, wobei sie für ein Gramm Kokain 60 Euro als Kaufpreis berechneten. 2. Am 6. August 2010 erwarb der Angeklagte von dem zuvor genannten und unbekannt gebliebenen Afrikaner 80 Gramm Kokain, das ebenfalls zusammen mit dem anderweitig verfolgten X1 Gewinn bringend weiterveräußert werden sollte. Am 10. August 2010 wurde die Wohnung im Haus G1-Straße 00 in Ort-06 aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Juli 2010 von der Polizei durchsucht. Dabei wurden der Angeklagte und der gesondert verfolgte X1 bei dem Portionieren und Abpacken von Kokain für den Weiterverkauf angetroffen. Auf dem Wohnzimmertisch wurden 64 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 55,5 % Kokainhydrochlorid, woraus sich eine Wirkstoffmenge von 35,52 Gramm Kokainhydrochlorid errechnet und auf einem Unterbauschrank 3,3 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 84,6 % Kokainhydrochlorid, woraus sich eine Wirkstoffmenge von 2,79 Gramm Kokainhydrochlorid errechnet, gefunden und sichergestellt. Außerdem wurden in einer Abstellkammer ein Geldbetrag in Höhe von insgesamt 2.745 Euro und in der Bekleidung des Angeklagten ein Geldbetrag in Höhe von insgesamt 805 Euro entdeckt und ebenfalls beschlagnahmt. Der Angeklagte S1 befand sich vom 10.8.2010 bis zum 27.08.2010 in Untersuchungshaft. Seit dem 16.05.2014 ist er haftverschont. Wegen dieser Verurteilung wurde dem Angeklagten S1 eine aufenthaltsrechtliche Verwarnung vom 10.06.2011 erteilt. In dieser Sache wurde der Angeklagte S1 am 17.04.2013 vorläufig festgenommen und befand sich vom 18.04.2013 bis zum 16.05.2014 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 18.04.2013, 713 Gs 94/13, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ort-08. 2. Der Angeklagte T1 Der Angeklagte T1 ist ein etwa zehn Jahre jüngerer Bruder des ehemaligen Mitangeklagten V1 und Ende des Jahres 2012 nach Deutschland eingereist. Er stammt wahrscheinlich aus demselben Ort wie sein Bruder V1 und sein entfernter Verwandter U1, nämlich Ort-09. Er hat sich nach seiner Einreise in Deutschland und bei seiner Festnahme als T2, geboren am 00.00.1988 in Ort-21/Syrien, ausgegeben. Als Grund für die Angabe falscher Personalien gab er an, dass er im Libanon „Probleme“ gehabt habe und nicht aus Deutschland habe abgeschoben werden wollen. Er behauptete, einen Asylantrag gestellt zu habe, was aber nicht zutrifft. Möglicherweise hat er sich beim Ausländeramt gemeldet und Formulare für einen Asylantrag erhalten. In eine Asylbewerberunterkunft hat er sich nicht begeben. Strafrechtlich ist T1 unter seinen Aliaspersonalien T2 ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 08.10.2013 bisher nicht Erscheinung getreten. Der Angeklagte U1 wurde am 17.04.2013 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 18.04.2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom selben Tag, 713 GS 90/13, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ort-10. 3. Der Angeklagte U1 Der Angeklagte U1 wurde am 00.00.1985 in Ort-09 im Libanon geboren. Am 11.04.2003 wurde er in dem Zug xx kontrolliert und wies sich als U3, geboren am 00.00.1984 im Libanon aus. Seinen Asylantrag stellte er unter seinem jetzt von ihm als richtig behaupteten Namen U1. Nach der Ablehnung seines Asylantrags reiste er im Jahre 2005 in den Libanon aus und kehrte im Jahre 2007 nach der Heirat mit seiner litauischen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter nach Deutschland zurück. Zuletzt war er der Betreiber der Gaststätte E1. Über die getroffenen Feststellungen hinaus hat der Angeklagte U1 die folgenden, weitgehend nicht überprüfbaren Angaben zu seinem bisherigen Lebensweg gemacht: Als er 18 Jahre alt gewesen sei, habe sein Vater ihn nach Afrika geschickt an die Elfenbeinküste (côte d'ivoire). Er hätte „Probleme“ im Libanon gehabt, weil so viele Leute zu Miliz einbezogen worden seien. Er sei damals noch in der der Schule gewesen, in der achten Klasse. Nach einem Monat in Afrika sei er schwer an Malaria erkrankt. Später hätte er Spritzen bekommen, so dass die Krankheit nach einer längeren Zeit ausgeheilt gewesen sei. Ein Kollege hätte gesagt, dass er wieder in den Libanon müsse. Dies habe sein Vater abgelehnt. Daraufhin habe ein Bekannter vorgeschlagen, ihn nach Europa zu schicken. Im Jahre 2003 habe man ihm nach Frankreich geschickt. Dort habe er aussteigen und seinen Pass kaputtmachen müssen. Nach drei Tagen Aufenthalt müsse man Frankreich verlassen und er sei mit dem Zug nach Deutschland gefahren und in Ort-011 erwischt worden. Im Rahmen des Asylbewerberverfahrens sei er in Ort-012, Ort-13 und Ort-014 gewesen, nach drei Monaten aber wieder nach Ort-06 gekommen. Zwischendurch habe er bei Bekannten der Familie in Ort-06 gelebt. Nach ein paar Monaten sei er wieder ins Asylbewerberheim zurückgegangen und habe sich eine Zeit lang dort aufgehalten, später sei er wieder nach Ort-06 gegangen und habe Karten für Autoankäufe verteilt. Im Jahre 2004 habe er seine jetzige Ehefrau kennen gelernt und sei ein paar Monate mit ihr nach Litauen gegangen, dann aber wieder mit ihr nach Deutschland zurückgekehrt. Im Jahre 2005 habe sein Vater ihm gesagt, dass er wieder in den Libanon kommen solle. Er sei deshalb freiwillig mit seiner Frau, die er im Libanon geheiratet habe, aus Deutschland ausgereist. Sein Vater habe für ihn ein Restaurant im Libanon aufgemacht. Während des Kriegs im Jahre 2006 hätten sie 13 sehr schwere Tage verbracht und seien eingeschlossen gewesen. Als ein Tag Feuerpause gewesen sei, seien alle Leute abgehauen. Sie hätten sich dann eine Zeit lang in der Mitte des Libanon aufgehalten, da, wo viele Christen lebten. Als sie in ihre Stadt zurückgekehrt seien, sei fast das halbe Dorf weg gewesen. Mit dem Restaurant habe es dann auch nicht mehr geklappt. Er sei dann mit seiner Frau über Ägypten nach Litauen ausgereist, wo sie noch einmal geheiratet hätten. Er habe einen Aufenthaltstitel für Litauen bekommen und im Jahre 2007 sei er mit seiner Frau nach Deutschland gegangen. Der Grund dafür sei gewesen, dass er in Litauen keine Arbeit gefunden habe. Warum dies gerade in Ort-06 anders sein sollte, hat der Angeklagte nicht mitgeteilt. Er habe versucht, etwas mit Autos zu machen. Bei der Autowerkstatt hätte er in einem Wohnwagen leben müssen und es sei sehr kalt gewesen. In Deutschland habe er sich für ein bis zwei Jahre mit Autos selbstständig gemacht. Sein Vater hätte ihm dafür das Geld gegeben. Er habe Autos vermittelt, es sei aber nicht gut gelaufen. Danach habe er den Laden (das E1) in der B-Straße angemietet, weil das ein guter Platz sei. Er habe versucht, keine arabischen Leute in den Laden zu lassen. Das habe aber nicht geklappt. Er habe dann eine Shischa-Bar aus dem Laden gemacht. Als das Nichtrauchergesetz gekommen sei, sei der Laden aber nicht mehr rentabel gewesen. Deshalb habe er mit einem Laden in einer anderen Ecke Ort-06s angefangen und die E2, ein gerichtsbekannter Treffpunkt arabischer Drogenhändler, Ende 2012 übernommen. Im Januar 2013 sei Eröffnung gewesen. Am 17.4.2013 sei er dann verhaftet worden. Die E2 habe er von B1, der sie renoviert habe, für 40.000 Euro „gekauft“. 10.000 Euro habe er als Kredit von dem Automatenaufsteller erhalten. Er, U1, habe Kameras in den E2 aufgebaut und B1 sei gekommen und habe ihm gesagt, dass dann kein Libanese komme. (Bei B1 handelt es sich um einen ehemaligen Kokainhändler, der im Jahre 2009 durch das Landgericht Dortmund zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist und umfangreiche Angaben zur Aufklärung bisher den Strafverfolgungsbehörden unbekannter Straftaten gemacht hat und deshalb bereits häufig zu Zeugenaussagen bei Gericht geladen worden ist.) Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Ein Bruder lebe in Deutschland, zwei im Libanon. Sein Vater sei Arzt für Naturheilkunde, eine Art Heilpraktiker, und habe ein Diplom von der amerikanischen Universität in Beirut. Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe Alkohol getrunken und 3 - 4 Mal Marihuana geraucht. Er habe auf jeder Party etwas getrunken, sei aber nicht immer besoffen gewesen. Schwere Unfälle oder Krankheiten, abgesehen von der Malaria, habe er nicht erlitten. Im Jahr 2007 sei sein Kind, eine Tochter, geboren. T1 sei ein „guter Kollege“ von ihm im Libanon gewesen. In Deutschland habe er ihn unterstützt mit Tabak und bezüglich Taxikosten. Im Gegenzug habe T1 ihm in der Kneipe ein bisschen geholfen, bei Renovierungen und Getränke reintragen usw.. U1 ist ausweislich der Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom 8.10.2013 und vom 21.10.2013 unter den Personalien U1 und U3 bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte U1 wurde am 17.04.2013 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 18.04.2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom selben Tag, 713 Gs 94/13, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ort-012. II. Feststellungen zum Tatgeschehen Die Vorgeschichte zum Fall 1 Die Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten U1 und V1 sind Ausfluss zahlreicher Ermittlungsverfahren der Ort-06er Kriminalpolizei aus den letzten acht Jahren, insbesondere des Umfangsverfahrens RG 066, das beim 21. Kriminalkommissariat (KK21) des Polizeipräsidiums Ort-06 geführt wird. Konkreter Anlass für gezielte Aufklärungsmaßnahmen gab eine anonyme Anzeige im Oktober 2011 über Drogenhandel aus der von U1 geführten Gaststätte E1. Auf Nachfragen bei in Ort-06 von der Kriminalpolizei geführten Vertrauenspersonen (im folgenden VP) teilte eine VP namens „W1“ (im Folgenden W1) mit, dass D1, U1 und V1 sowie ein E1, bei dem es sich um den mittlerweile anderweitig wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilten B2 handelt, gemeinsame Kokaingeschäfte betrieben. Im Januar 2012 teilte die VP W1 Telefonnummern der von ihm genannten Personen mit. Ab dem 09.02.2012 wurden von U1, V1 und B2 genutzte Mobilfunknummern überwacht. Bezüglich B2 ergab sich aus der Überwachung eine komplexe bandenmäßige Struktur des Absatzes größerer Mengen Kokain im Straßenverkauf unter Leitung B2s und dem Einsatz mehrerer als „Läufer“ bezeichneter Straßenverkäufer. Die aus dieser Überwachung gewonnenen Erkenntnisse führten später zur Festnahme und Verurteilung B2s. Bezüglich des ehemaligen Mitangeklagten V1 ließen die aus der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Erkenntnisse trotz der Verwendung konspirativer Formulierungen, auf einen regen Kokainhandel überwiegend nicht näher quantifizierbaren Umfangs im Zusammenwirken mit dem anderweitig verfolgten und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Kokain rechtskräftig verurteilten A3 schließen. Der Absatz von überwiegend nicht näher feststellbaren Mengen Kokains erfolgte entweder aus der von V1 betriebenen Gaststätte, dem Café M1, oder durch Auslieferung von Kokain an regelmäßig wiederkehrende „Besteller“ innerhalb des Stadtgebietes Ort-06, häufig in der Nähe beliebter Restaurationsbetriebe. Lediglich die Telefonkontakte V1 s zu dem anderweitig verfolgten H1 aus Ort-013 ließen wegen am Telefon – wenn auch unter Verwendung konspirativer Formulierungen – geführter Verhandlungen über Kokainmengen und -preise, Rückschlüsse auf näher konkretisierbare Geschäfte im April 2012 und am 22.05.2012 zu. Diese Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung führten zu einer Anklage gegen den ehemaligen Mitangeklagten V1 wegen unerlaubten Handeltreibens mit jeweils 300 g Kokain. Ferner wurde V1 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge – der Lieferung von einem Kilogramm Kokain am 17.04..2013 im Fall 3 an die VP W2 und die polizeiliche Scheinkäuferin „C1“ – als Mittäter der drei Angeklagten angeklagt. Die Kammer hatte das Verfahren gegen V1 ursprünglich mit den Verfahren gegen die anderen drei Angeklagten verbunden und bis zum 29. Verhandlungstag gemeinsam verhandelt. Am 29. Verhandlungstag hat die Kammer das Verfahren gegen V1 abgetrennt, nachdem umfangreiche, nur die Anklagevorwürfe gegen V1 betreffende Beweisanträge gestellt worden waren – unter anderem die Vernehmung des anderweitig verfolgten, sich zur Zeit im Libanon befindenden A3, dem die Kammer nachzugehen hatte. Die Überwachung der von U1 genutzten Mobilfunknummer (Nr. ….), die als Anschlussinhaber P1, X1-Straße 00, Ort-10 auswies, lieferte keine Hinweise auf konkrete Rauschgiftgeschäfte. U1 nutzte sie vorwiegend für Privatgespräche oder Geschäftskontakte im Zusammenhang mit dem E1. Allerdings gab es auch konspirative Gespräche oder Gesprächspassagen und Gesprächsinhalte, die von ihm mit Äußerungen wie „nicht am Telefon“ und der Vereinbarung eines persönlichen Treffens abgeblockt wurden. Da die Kriminalpolizei davon ausging, dass U1 diese Rufnummer als offizielle Leitung und nicht für „relevante“ Gespräche nutzte, wurde die Überwachung der Leitung am 8.5.2012 eingestellt. Am 19.07.2012 wandte sich der Zeuge Q1 an die VP-Führung beim Polizeipräsidium Ort-06 und berichtete, dass U1 ihm vor fünf bis sechs Tagen für die Vermittlung eines Käufers für ein Kilogramm Kokain zum Preis von 45.000 Euro eine der Höhe nach nicht näher bestimmte Provision angeboten habe. Seitens der VP-Führung und des sachbearbeitenden KK 21 wurde daraufhin entschieden, dass der Zeuge Q1 zunächst einen polizeilich überwachten Scheinkauf über eine kleinere Menge und später ein Geschäft über eine größere Menge durchführen sollte. Zu diesen Zweck wurde erneut die Mobilfunknummer (Nr. …) und erstmals die von dem Zeugen Q1 mitgeteilte Mobilfunknummer (Nr. …) überwacht und festgestellt, dass beide Nummern von U1 für den Kontakt zu dem Zeugen Q1 genutzt wurden. Ferner wurde der Pkw des Zeugen Q1, ein Renault Megane, amtl. Kennzeichen (K01), technisch überwacht und die darin zwischen U1 und dem Zeugen Q1 geführten Gespräche abgehört. Zunächst wurde dem Zeugen Q1 vorgegeben, 50 Gramm Kokain von U1 zu erwerben. Aufgrund dieser Vorgabe kam es am 02.08.2012 zu folgendem Kokaingeschäft: Fall 1 (Fall 1 der Anklageschrift 16.08.2012 gegen U1 , FA 71) Am 01.08.2012 trafen sich U1 und der Zeuge Q1 im Café E1. Sie vereinbarten für den nächsten Tag gegen 18:00 Uhr die Übergabe von 50 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von 50 Euro auf der J1-Straße in der Nähe des E1. Am 02.08.2012 um 16:23:05 Uhr (TKÜ-Liste V) rief U1 V1 an, der ihm auf Nachfrage mitteilte, dass er im seinem Lokal (dem Café M1) sei. U1 bittet V1 , dem A3 (Spitzname für A3) auszurichten, dass er ihn anrufen möge. Um 17:37:36 Uhr befand sich U1 nach dem Inhalt des Telefonats bei seinem „Cousin“ V1 in dem in der Nähe des A1-Platzes liegenden Café M1, wo er das zuvor bei A3 bestellte Kokain abgeholt hatte und bestellte sich in diesem Anruf eine „…“ genannte Person, die ihn abholen sollte. Vereinbarungsgemäß begab sich der Zeuge Q1 am 02.08.2012 gegen 18:00 Uhr mit seinem Pkw zur J1-Straße und wartete in Höhe der Hausnummer 00 auf den Angeklagten. Kurz nach 18:00 Uhr begab sich U1 zu dem Pkw des Zeugen Q1, stieg zu ihm in den Wagen und übergab ihm die 50 Gramm Kokain. Der Zeuge Q1 stieg aus und holte die 2.500 Euro, die ihm zuvor von der Polizei übergeben worden waren, aus dem Kofferraum und übergab sie an U1. Nachdem dieser das Fahrzeug verlassen hatte, fuhr der Zeuge Q1 noch ca. 300 Meter, hielt dann an und übergab das Kokain an die dort auf ihn wartenden Polizeibeamten. Die Abwicklung dieses Geschäftes wurde polizeilich observiert. Das übergebene Kokain hatte laut Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 29.08.2012 ein Nettogewicht von 49,53 Gramm und enthielt bei einem Wirkstoffgehalt von 97,4 % eine Wirkstoffmenge von 48,2 Gramm. Vorgeschichte zu den Fällen 2 und 3 In der Folgezeit kam es zwischen dem Zeugen Q1 und U1 zu Verhandlungen über die Lieferung einer größeren Menge Kokain – nämlich 500 Gramm. In diesen Gesprächen erklärte U1 dem Zeugen Q1, dass er selber im Moment nicht über solche Mengen Kokain verfüge und es sich bei anderen besorgen müsse. Aus diesem Grund entschieden die sachbearbeitenden Polizeibeamten in Absprache mit der zuständigen Staatsanwältin mit dem Zeugen Q1 keinen weiteren Scheinkauf zu versuchen. Da man aufgrund der bisherigen Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung davon ausging, dass U1 eine führende Rolle in den System der libanesischen Kokainhändler in Dortmund innehatte, beschloss die Sachbearbeitung beim KK 21 in Absprache mit der zuständigen Staatsanwältin eine libanesische VP und eine polizeiliche Scheinkäuferin an U1 heranzuführen. Ende Oktober 2012 erhielt die von den Zeugen KHK F1 und KHK F2 geführte VP W2 (im folgenden W2) den Auftrag, regelmäßig das E1 aufzusuchen und dort Kontakt zu U1 aufzunehmen. Er sollte das Vertrauen U1s gewinnen und abwarten, ob dieser Interesse an gemeinsamen Rauschgiftgeschäften zeigen würde. Falls ja, sollte unter Einbeziehung einer polizeilichen Scheinkäuferin, der Zeugin „C1“, ein Scheinkauf im Kilogrammbereich erfolgen. Nach der für diesen Einsatz entwickelten Legende von W2 und „C1“ waren diese verheiratet und würden in Ort-14 wohnten. „C1“ besuche regelmäßig ihre kranke, in Ort-06 wohnende Mutter. „C1“ und ihre Mutter seien finanziell gut gestellt und „C1“ erwarte im Falle des Versterbens ihrer Mutter eine größere „Erbschaft“. W2 begleite sie bei diesen Besuchen, wisse sich aber oft nicht zu beschäftigen und begebe sich des Öfteren in die Ort-06er Innenstadt. So habe er zufällig das E1 entdeckt. Nachdem W2 von U1 und anderen Gästen zunächst für einen Griechen gehalten worden war, mit dem man sich nicht unterhielt, beschwerte sich W2 gegenüber diesen Personen und gab zu verstehen, dass er auch Libanese sei. Seit dieser Zeit wurde W2 als Gast und Gesprächspartner akzeptiert. Am 03.11.2012 kam es zu einem ersten Gespräch mit U1, in dem die VP W2 von seiner kranken Schwiegermutter erzählte, die er mit gemeinsam mit seiner Frau in Ort-06 immer besuchen würde. Als er in der darauf folgenden Woche wieder das Café aufsuchte, wurde er von U1 wiedererkannt und beide führten ein etwas längeres Gespräch über die politische Lage im Libanon. Bei der Verabschiedung lud U1 die VP für das nächste Wochenende ein, wo er W2 einigen Stammgästen vorstellen wollte. Am nächsten Wochenende stellte U1 der VP W2 eine Frau namens R1, die hinter der Theke arbeitete, als seine Freundin vor und ferner einen R2. An diesem Abend unterhielten sich U1 und W2 über berufliche Tätigkeiten. W2 gab vor, Gebrauchtwagen zu verkaufen. U1 beklagte sich darüber, dass er mit seinem Café sehr viele Kosten habe und teilte mit, dass er sein Geld mit anderen Dingen verdiene. Auf Nachfrage von W2, was er damit meine, sagte er, dass er sein Geld mit Geschäften verdiene, die viele Libanesen in Deutschland machten. Beim nächsten Cafébesuch am 20.11.2012 unterhielten W2 und U1 sich intensiver über persönliche Dinge und U1 berichtete, dass er vor seiner Zeit in Deutschland in Litauen gelebt habe. Am 16.12.2012 hielt sich W2 erneut im E1 auf. Er wurde von U1 freundlich begrüßt und gebeten, an seinem, U1s, Tisch Platz zu nehmen. Sie unterhielten sich wiederum über allgemeine Themen, und U1 lud W2 für das nächste Wochenende ein, an dem ein libanesischer Sänger im Bistro auftreten würde. Gegen 21:35 Uhr erschien der Zeuge L1 im Café und leerte die Geldbehälter der Spielautomaten. Nach Beendigung der Arbeiten beobachtete die VP die Übergabe eines kleinen Klarsichtbeutels mit weißem Pulver von U1 an L1. Am 29.12.2012 suchte W2 wiederum das Café auf. U1 war nicht anwesend und W2 wurde von R1 und einem R3 begrüßt. Am 27.1.2013 traf W2 im E1 wieder auf U1. Dieser beklagte, dass er am letzten Tag fast 2000 Euro am Automaten verspielt habe. Auch W2 klagte, dass seine Geschäfte zurzeit nicht gut liefen. U1 schlug daraufhin vor, dass man dann ja mal gemeinsam Geschäfte machen könne. Auf Nachfrage von W2 teilt er mit, dass es sich hierbei um Geschäfte mit einer großen Gewinnspanne handeln würde. W2 zeigte Interesse und sagte, dass man sich darüber mal unterhalten könne. Ferner teilte er U1 mit, dass er bei einem seiner nächsten Besuche seine Ehefrau mitbringen würde. Diese sei neugierig, wo er sich rumtreibe, wenn sie ihre Mutter besuchten. U1 zeigte sich erfreut darüber, die Ehefrau von W2 kennen zu lernen. Am 5.2.2013 kam es zum ersten gemeinsamen Einsatztag mit der polizeilichen Scheinkäuferin „C1" und W2. An diesem Tag betraten sie das E1 gegen 21:00 Uhr und verließen es um 23:25 Uhr, nachdem es zu keinem Kontakt mit U1 gekommen war. Am 15.2.2013 gegen 23:20 Uhr begaben sich W2 und „C1" erneut ins E1, wo zu diesem Zeitpunkt eine Party gefeiert wurde. U1 begrüßte die beiden und W2 stellte „C1" als seine Ehefrau vor. U1 bat die beiden an einen Tisch im hinteren Bereich, wo er ihnen einen Libanesen mit dem Vornamen xxx vorstellte, mit dem sie sich unterhielten. Bei diesem Libanesen handelte es sich um den Zeugen A2, der sich mit „C1“ auch auf Deutsch unterhielt. Nach einiger Zeit kam U1 an den Tisch und fragte W2, ob man sich mal unterhalten könne. Die beiden tauschten ihre Telefonnummern. U1 tippte die Rufnummer (Nr. …) in das Handy von W2 und W2 machte es umgekehrt. U1 bat W2, ihn in den nächsten Tagen anzurufen. Man könne sich dann mal außerhalb des Cafés treffen und in Ruhe reden. Am 17.2.2013 rief U1 die W2 an und fragte ihn, wann er wieder in Ort-06 sei. Nachdem die W2, der sich mit der VP-Führung und „C1“ absprechen musste, mitgeteilt hatte, dass er zuerst seine Frau fragen müsse, wann sie wieder nach Ort-06 führen, teilte er am 18.2.2013 U1 mit, dass sie am 19.2.2013 wieder in Ort-06 seien. Sie vereinbarten, dass W2 sich bei U1 meldet, wenn er in Ort-06 sei. Am 19.2.2013 fuhren W2 und „C1" zur Z1-Straße 000 in Ort-06 zu dem dort befindlichen IKEA Möbelhaus. Bereits während der Anfahrt erhielt W2 einen Anruf von U1, mit dem dieser nachfragte, wann er denn in Ort-06 eintreffen würde. W2 teilte ihm mit, dass er sich melde, wenn er dort sei. Als sie gegen 14:40 Uhr bei IKEA eintrafen, rief W2 U1 an und verabredete sich mit diesem im Restaurant des Möbelhauses. Gegen 15:30 Uhr erschien U1 und beide bestellten sich etwas zu essen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich „C1" nicht im Restaurant, sondern erschien ca. 10 Minuten später und setzte sich an den Tisch. U1 begrüßte sie freundlich, unterhielt sich mit W2 aber weiterhin in arabischer Sprache und reagierte auf Versuche, sich mit ihm auf Deutsch zu unterhalten, nicht. U1 erzählte der VP W2, dass er erfahren habe, dass jemand gegenüber der Polizei behauptet habe, dass er täglich 13 Kilogramm Kokain verkaufe und sein Telefon vor ca. sechs Monaten abgehört worden sei. Dies hätte jedoch nichts gebracht, weil die Polizei nichts Interessantes gehört habe. Er habe erfahren, dass das Verfahren vor zwei bis drei Wochen eingestellt worden sei. Wer gegen ihn ausgesagt habe, wisse er nicht. Er wolle bei seinen Geschäften jetzt vorsichtiger sein und eher im Hintergrund tätig sein. Er erzählte der VP W2, dass ein Cousin vor zwei Monaten aus dem Libanon gekommen sei und dieser jetzt die Geschäfte übernehmen solle. Nach dem Essen – in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Gespräch über den erst vor zwei Monaten eingereisten Cousin – erhielt U1 einen Anruf von seinen Cousin Y1, der sich im Krankenhaus befand. U1 berichtete W2, dass sein Cousin Y1 sich wegen einer Lungenerkrankung im Krankenhaus befinde. Entweder, weil U1 es zu W2 so sagte, oder weil W2 den Namen Y1 mit dem erst vor zwei Monaten aus dem Libanon eingereisten Cousin verband, verstand W2 U1 so, dass Y1 vor zwei Monaten aus dem Libanon eingereist sei, jetzt im Krankenhaus sei und die Kokaingeschäfte für U1 durchführen sollte. Der Zeuge Y1 lebt seit mehreren Jahren in Deutschland. W2 erzählte U1, dass er aktuell Schwierigkeiten mit seinem Lieferanten habe. Dieser habe ihm bei der letzten Lieferung eine schlechte Qualität verkauft. U1 erkundigte sich bei W2, ob dieser Qualität für die Nase oder fürs Rauchen benötige, woraufhin dieser angab, dass er gute Qualität für die Nase benötige. Auf die Frage U1s, wie viel W2 denn in der Woche benötige, bezog W2 die Scheinkäuferin „C1" ins Gespräch ein und fragte sie auf Deutsch: „ Wie viel machen wir im Moment in der Woche? Weniger oder mehr als Eine?“ Nach kurzem Überlegen, antwortete sie: „Wir machen zurzeit mehr als "Eins" in der Woche.“ Obwohl U1 diese Antwort verstand, antwortete er nicht auf Deutsch, sondern auf Arabisch, dass ein Kilogramm in der Woche kein Problem sei. Mit einer Nachfrage nach der Qualität versuchte „C1" erneut, das Gespräch auf Deutsch weiter zu führen. Hierauf ging U1 abermals nicht ein und unterhielt sich mit W2 weiter auf Arabisch. W2 sagte ihr dann, dass sie eine „Probe" bekämen. Auf ihre weitere Nachfrage nach dem Preis winkte W2 ab und bedeutete ihr so, dass sie nicht weiter nachfragen solle. U1 nannte W2 auf Arabisch einen Preis von 45.000 Euro für das Kilogramm. Zudem erzählte er W2 von der Möglichkeit direkt in Holland einzukaufen oder das Kokain durch einen Kurier nach Ort-014 liefern zu lassen. Hinsichtlich der „"Probe"“ vereinbarten sie den Ankauf einer Menge von 20 bis 30 Gramm durch W2, für die U1 diesem einen Preis von 45 bis 50 Euro nannte. W2 erklärte U1 noch, dass „C1" das Kokain entgegennehmen werde, weil er, W2, das Kokain nicht anfassen wolle. Da U1 noch seinen Cousin Y1 im Krankenhaus besuchen wollte und mit einem Taxi zu dem Treffen gekommen war, brachten W2 und „C1" ihn in die B-Straße. W2 berichtete „C1" danach, dass sie die „Probe“ in den nächsten Tagen bekommen würden. Fall 2 (Nr. 2 der Anklage gegen U1 = Nr. 1 der Anklage gegen U1, FA 72) Am 28.02.2012 versuchte W2 um 12:55 Uhr Kontakt zu U1 aufzunehmen. Dieser ging nicht an sein Telefon, rief W2 aber um 13:22 Uhr zurück. W2 teilte U1 mit, dass er am Nachmittag des 1.3.2013 wieder in Ort-06 sei. Sie vereinbarten, dass er sich telefonisch bei U1 melde werde, wenn er am Freitag tatsächlich in Ort-06 sei. Am 1.3.2013 fuhren W2 und „C1" nach Ort-06. Um 15:10 Uhr rief W2 U1 an, erreichte ihn jedoch nicht sofort. Gegen 15:30 Uhr rief U1 zurück und teilte W2 mit, dass er mit seiner Frau unterwegs wäre. W2 könne zum E1 fahren. Dort wäre ein Cousin, an den er sich wenden könne. Als W2 U1 mitteilte, dass er die Sache persönlich mit diesem regeln möchte, erwiderte dieser, dass er dann eben bis 19:00 Uhr warten müsse. Ab diesem Zeitpunkt sei er im Café. Um 18:26 Uhr rief U1 W2 an und teilte diesem mit, dass er jetzt vorbeikommen könne. W2 und die Scheinkäuferin „C1" begaben sich sodann zum E1 und wurden dort gegen 18:50 Uhr von U1 empfangen, der ihnen den ihnen bis dahin unbekannten Mitangeklagten T1 als seinen Cousin vorstellte. Einen Namen nannte er nicht. Nach einem kurzen Vorgespräch teilte W2 U1 mit, dass er 20 bis 30 Gramm Kokain kaufen wolle. Hierauf erklärte U1, dass dies kein Problem sei und er seinen Cousin losschicken werde, die Ware zu holen. T1 verließ daraufhin gegen 19:10 Uhr das Bistro. U1 erklärte W2, dass er bei der „Probe“ 50 Euro pro Gramm verlangen müsse. Wenn W2 später dann vielleicht ein Kilo kaufen würde, bräuchte er lediglich noch 46 Euro pro Gramm zu bezahlen. Während der Abwesenheit T1s erzählte U1, dass er in den Jahren 2008 bis 2009 seine Ware immer von einem Jugoslawen gekauft habe, der in den Niederlanden lebe. Aktuell hätte er sich jedoch etwas zurückgezogen und wolle im Hintergrund bleiben. Sein Cousin solle die Geschäfte übernehmen und er, U1, wolle bei den Drogengeschäften nicht mehr in der ersten Reihe stehen. Er hätte jetzt eine Familie und das Risiko einer Festnahme wäre einfach zu hoch. Es wäre besser, wenn er bei dem Drogengeschäft lediglich vermittele und die Ware nicht mehr selber anfassen müsse. Parallel zu den Absprachen bezüglich des Geschäftes zwischen U1 und W2 liefen in der Telekommunikationsüberwachung der von U1 genutzten Mobilfunknummer (Nr. …) diverse Telefongespräche zwischen U1 und T1 betreffend die Durchführung des 30-Gramm-Geschäftes auf. T1 nutzte hierbei die Mobilfunknummer (Nr. …). Aus den Telefongesprächen ergibt sich, dass T1 Probleme bei der Beschaffung der „Probe“ hatte, weil er den eigentlich vorgesehenen Lieferanten nicht erreichen konnte. T1 fragte U1 in diversen Gesprächen um Rat. U1 diskutierte mit T1 mehrere Vorgehensweisen und schlug diesem zuletzt in dem Gespräch um 20:03:42 Uhr vor, dass T1 den „Z4“ anrufen solle. Auf die Nachfrage T1s, ob U1 mit diesem Reden werde, teilte U1 mit, dass er dessen Nummer nicht habe. Damit gab sich T1 zufrieden und es gelang ihm, in den nächsten Minuten einen Lieferanten für das oben näher beschriebene 30-Gramm-Geschäft zu besorgen. Gegen 20:35 Uhr erschien T1 wieder im Bistro. Auf die Frage U1s, wo er die Übergabe abwickeln wolle, schlug W2 entsprechend der Vorgabe der Einsatzleitung vor, die Übergabe in seinem Pkw durchzuführen. Obwohl U1 diesem Vorschlag zustimmte und sich W2 mit der Scheinkäuferin „C1" zu dem Pkw begaben, erschien T1 dort nicht. Als sich W2 und „C1" nach einer gewissen Zeit wieder ins Bistro begaben, teilte U1 diesen mit, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei. Sein Cousin wolle die Übergabe auf der Toilette des Bistros abwickeln. W2 und „C1" begaben sich in den Vorraum der Toilette. Dort erwartete sie T1 und übergab „C1" zwei kleine Tüten mit Kokain. Er teilte ihr mit, dass sich in der kleineren Tüte 10 und in der größeren Tüte 20 Gramm Kokain befänden. „C1“ übergab ihm 1500 Euro und begab sich mit W2 zurück in den Gastraum. Sie stellten sich zu U1 an den Tisch, um sich zu verabschieden. Auf C1s Nachfrage nach der Qualität, antwortete U1 ihr auf Deutsch: „Musst dir keine Sorgen machen, das ist gut.“ Auf Ihre weitere Frage, ob das Kokain beim nächsten Mal aus der gleichen Menge wäre, teilte er mit: „Ist nicht immer aus der gleichen Menge, aber selbe Qualität.“ Auf „C1s“ Frage: „Dieselbe Qualität?“, erwiderte er: „Selbe Qualität. Diese Leute verarschen mich nicht.“ W2 erklärte U1, dass er das Kokain an seine Abnehmer verteilen werde und von diesen dann ja die Rückmeldung erhalte, ob die Qualität wirklich so gut sei. Danach werde er sich wieder melden. U1 antwortete ihm, dass das kein Problem sei, sie sich aber persönlich treffen sollten und sich nicht am Telefon über die Sache unterhalten sollten. Sie verblieben so, dass W2 mitteile, wann er wieder in Ort-06 sei. Das an „C1“ übergebene Kokain in den zwei Klarsichtbeuteln hatte laut Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 06.03.2013 ein Nettogewicht von 29,66 Gramm und enthielt bei einem Wirkstoffgehalt von 99 % eine Wirkstoffmenge von 29,36 Gramm. Den Gewinn aus dem Geschäft teilten sich T1 und U1 zumindest annähernd zu gleichen Teilen. Die unmittelbare Vorgeschichte zum Fall 3 Absprachegemäß versuchte W2 am 12.03.2013 um ca. 15:30 Uhr telefonisch U1 zu erreichen. Da dessen Telefon ausgeschaltet war, rief er um 15:51 Uhr zurück und teilte W2 in einem weiteren Telefonat gegen 16:45 Uhr mit, dass er jetzt im E1 sei, wo sie sich treffen wollten. Gegen 17:08 Uhr begaben sich W2 und „C1“ ins E1, wo sich U1 und R1 befanden. W2 berichtete U1, dass seine Kunden mit der Qualität des Kokains sehr zufrieden gewesen wären. U1 erzählte, dass er die Ware direkt aus Südamerika bezogen habe. Das Kokain würde von dort zu einem Bekannten geliefert, von dem sein Cousin es abholen könne. Er teilte W2 mit, dass er von der gleichen Qualität ein Kilogramm für 46.000 Euro kaufen könne. Auf die Frage, wie der Cousin denn heiße, teilte U1 W2 mit, dass er diesen „Y2“ nennen könne. Den Einwand von W2, dass er das Geschäft mit U1 machen wolle und zu dem Cousin kein Vertrauen habe, begegnete er mit dem Argument, dass er, U1, zur Zeit keine Drogen anfassen würde. Jemand aus einer anderen Stadt habe über ihn etwas bei der Polizei erzählt. Er habe jetzt Angst, dass die Polizei ihn überwache und er bei der Lieferung verhaftet werde. Aus diesem Grund würde er jetzt die Drogengeschäfte durch „Y2“ abwickeln lassen. W2 könne „Y2“ vertrauen, er wäre aus „seinem Blut“. Obwohl W2 skeptisch blieb, beharrte U1 darauf, dass es zurzeit keine andere Möglichkeit gebe. Er stellte W2 vor die Wahl zwei bis drei Wochen zu warten, dann würde er auch wieder selber Geschäfte machen. Auf die Frage, wie das Geschäft ablaufen werde, übergab U1 W2 die Mobilfunknummer (Nr. …) „Y2s“ und erklärte, dass dieser am 13.03.2013 W2 anrufen und diesen fragen würde, ob er zum Kaffeetrinken komme. Wenn W2 die Frage bejahe, wüsste „Y2“ dass er ein Kilogramm kaufen wolle. Er müsse mit „Y2“ einen Treffpunkt abmachen. Die Übergabe müsse an einem neutralen Ort stattfinden, keinesfalls dürfe sie im „E1“ erfolgen. W2 erklärte U1, dass er sich die Sache überlegen und auf den Anruf von „Y2“ warten würde. Nach Rücksprache mit der Einsatzleitung wurde von dieser vorgegeben, dass ein Kilogramm-Geschäft auch mit „Y2“ statt mit U1 persönlich durchgeführt werden sollte. Entgegen der Absprache meldete sich „Y2“, also T1, nicht bei W2. Auf Anweisung der Polizei versuchte W2 am 13.03.2013 U1 zu erreichen, konnte aber bis zum 18.03.2013 keinen Kontakt herstellen. Auf Weisung der Polizei begab sich W2 am 19.03.2013 gegen 20:30 Uhr ins E1, wo er R1 bat, den nicht anwesenden U1 anzurufen und ihm mitzuteilen, dass er, W2, ihn sprechen möchte. R1 rief U1 an und übergab das Handy an W2. Dieser bat U1 ins E1 zu kommen, was dieser aber mit dem Argument, dass er viel Arbeit in dem neuen Lokal habe, ablehnte. Stattdessen wolle er „Y2“ schicken. „Y2 erschien nach etwa 10 Minuten im E1 und entschuldigte sich nach der Begrüßung und der Nachfrage von W2, warum er nicht angerufen habe, damit, dass er zur Zeit keine Ware guter Qualität habe, sondern nur 300 bis 400 Gramm schlechterer Qualität. Sie vereinbarten dann, dass „Y2“ am 20. oder 21.03.2013 W2 anrufen und mitteilen werde, wann er bessere Ware habe. Er wolle in dem Gespräch fragen, wann W2 wieder zum „Kaffeetrinken“ nach Ort-06 kommen könne. Während des Gesprächs erschienen zwei arabische Gäste im E1, begrüßten „Y2“ und sprachen ihn mit seinem richtigen Vornamen T1 an. Am 21.3.2013, 16:33:55 Uhr, rief W2 T1 an und sagte ihm, dass er doch gestern habe anrufen wollen. T1 gab an, dass von heute die Rede gewesen sei und bot W2 an, doch morgen vorbei zu schauen und eine Tasse Kaffee zu trinken. Dies lehnte W2 mit dem Argument ab, dass seine Schwiegermutter gestorben sei und er jetzt nicht kommen könne. Tatsächlich musste er sich erst mit den an der Operation beteiligten Polizeibeamten absprechen und konnte nicht so kurzfristig ein größeres Kokaingeschäft vereinbaren. Er teilte T1 mit, dass er in zwei bis drei Tagen wieder anrufen werde. Gemäß der Anweisung durch die Polizei rief W2 am 6.04.2013 um 16:19:59 Uhr T1 an und teilte ihm mit, dass er am 7.04.2013 in Ort-06 sei. Man vereinbarte, sich zu treffen. Um 16:55:15 Uhr rief T1 seinen Bruder V1 an und teilte diesem mit, dass er sich kurz „nach unten begeben wolle“. Auf Frage V1 s „Wohin?“, teilte T1 mit, „dorthin, wo ich einmal mit dir gegangen bin… Ich will Y3 kurz sehen.“ V1 fragte daraufhin: „Ah! Warum? Hat der Mann dich angerufen?“ Mit dem „Mann“ meinte V1 die VP W2. Nachdem T1 die Frage seines Bruders bejaht hatte, sagte V1 : „Komm runter, komm runter, wir gehen und reden mit dem… wir gehen/fahren weiter.“ T1 teilte daraufhin mit, dass er zu V1 komme. Am 7.04.2013 rief W2 gegen 17:30 Uhr T1 an und teilte diesem mit, dass er in 5 Minuten am E1 sei. T1 teilte mit, dass er dann auch dort sein werde. Als W2 eintraf, war das Bistro geschlossen, weshalb er U1 erneut anrief und fragte, wo dieser denn sei. T1 bestellte W2 zur B-Straße Ecke J1-Straße, wo sie sich gegen 17:50 Uhr trafen. In Begleitung T1s befand sich V1 , der von T1 mit dessen richtigen Vornamen V1 vorgestellt wurde. Zu Dritt gingen sie in einen Imbiss mit dem Namen „xxx-Grill“. Nachdem sie sich Kaffee gekauft hatten, begaben sie sich nach draußen, weil sie rauchen wollten. T1 fragte W2, warum er sich vor Ostern nicht gemeldet habe. W2 teilte mit, dass seine Schwiegermutter gestorben sei und seine Frau sehr viele Dinge zu erledigen gehabt habe. T1 erzählte ihm, dass er vor Ostern eine Lieferung mit guter Qualität gehabt habe, die W2 für 43.000 Euro hätte kaufen können. W2 erwiderte, dass er aufgrund des Todesfalles keine Zeit gehabt hätte. Er hätte sich um die Dinge seiner Frau kümmern müssen. Jetzt sei jedoch die Trauerzeit vorbei, und er könne wieder Geld verdienen. T1 gab an, zur Zeit sehr gute Qualität aus Bolivien zu haben. Er hätte eine „Platte“ von der gleichen Qualität wie die „Probe“. Diese Äußerung wurde von V1 bestätigt. T1 fragte W2, wie viel Kilogramm er haben wolle. W2 teilte mit, dass er wie abgesprochen nur ein Kilogramm nehmen würde. T1 antwortete, dass dies kein Problem sei und dass W2 für das Kokain 46.000 Euro mitbringen müssen. W2 bestätigte und teilte mit, dass er am Donnerstag mit dem Geld nach Ort-06 kommen werde. T1 teilte mit, dass er dann bereit sei und fragte, wo man das Geschäft abwickeln solle. W2 sagte, dass ihm in der Nähe der Autobahn eine McDonald's-Filiale bekannt sei, an der Ausfahrt OrtOrt-015. V1 gab an, die Örtlichkeit zu kennen und sowohl er als auch T1 waren mit diesem Übergabeort einverstanden. W2 teilte beiden mit, dass er am Donnerstag gegen 14:00 Uhr in Ort-06 sei, sie aber noch am Mittwoch anrufen und den Termin bestätigen werde. T1 teilte mit, dass dies kein Problem sei. Er könne in 20 Minuten an dem genannten McDonald's sein. W2 solle sich einfach melden und sagen, dass er Kaffeetrinken komme. W2 erkundigte sich dann noch danach, was U1 eigentlich mache. T1 teilte mit, dass dieser fast jedes Wochenende Party mache und in seinem neuen Bistro sehr viel zu tun habe. Am 11.04.2013 teilte W2 um 14:21:04 Uhr T1 mit, dass er in 10 bis 15 Minuten bei McDonald's sei. T1 bestätigte, dass er ebenfalls dann dort sein wird. Anschließend rief T1, der sich in Begleitung V1 s befand, den Lieferanten „Y3 “ an, fragte diesen, ob er zu Hause sei, und kündigte in 15 bis 20 Minuten seinen Besuch an. Um 14:43 Uhr erschienen T1 und V1 , der als Fahrer fungierte, mit dem xxx Pkw Audi A4 Avant, mit dem amtlichen Kennzeichen (K01), auf dem Parkplatz der McDonald's Filiale an der G2-Straße in Ort-06. Während V1 im Fahrzeug verblieb, begab sich T1 in die McDonald's Filiale, setzte sich zu W2 und „C1“ an den Tisch und unterhielt sich mit Ihnen. Um 14:50 Uhr kehrte T1 zurück zum Fahrzeug, setzte sich hinein und unterhielt sich kurz mit seinem Bruder. Um 14:52:09 Uhr rief er seinen Lieferanten „Y3 “ an und fragte ihn, ob er ob man es so machen könne, wie man es gestern als erstes besprochen habe, nämlich das „Y3 “ mit ihm zu der McDonald's Filiale komme. Dies lehnte „Y3 “ kategorisch ab und ließ sich auch durch weitere Überredungsversuche T1s nicht umstimmen. Um 14:55 Uhr begab sich T1 wiederum zu „C1“ und W2 und erklärte ihnen, dass er Probleme mit dem Lieferanten gebe. Dieser sei nur zu einer Übergabe in einer Wohnung bereit. W2 lehnte diesem Vorschlag, der ein Abweichen von seinen Vorgaben bedeutet hätte und mit unkalkulierbaren Gefahren für ihn und „C1“ verbunden gewesen wäre, ab. Um 15:12 Uhr verließ T1 wiederum die Filiale und stieg in den Audi. T1 und V1 fuhren zu „Y3 “ in der Nähe der G3-Straße, der jedoch weiterhin nicht bereit war, das Kokain an der McDonald's Filiale auszuliefern. Um 15:53 Uhr kehrten T1 und V1 zu der McDonald's Filiale zurück. T1 teilte W2 und „C1“ mit, dass der Lieferant nur zu einer Übergabe des Kokains in einer Wohnung bereit wäre. W2 wies diesen Vorschlag mit dem Bemerken zurück, dass sie definitiv nicht bereit seien, das Risiko einer Übergabe einer so großen Menge Kokain in einer Wohnung einzugehen. Um 16:08 Uhr verließ T1 die McDonald's Filiale und kehrte ins Fahrzeug zurück. Mit Anruf um 16:09:12 Uhr versuchte er erneut, „Y3 “ zu einer Übergabe zu überreden und schlug als Übergabeort ein Lokal, für das er den Schlüssel habe, vor. Auch V1 mischte sich aus dem Hintergrund in das Telefongespräch ein und gab T1 vor, dieser solle „Y3 “ sagen: „Sag ihm, er soll für den Propheten beten (sinngemäß: sich einen Ruck geben) dieses sei das erste Mal.“ „Y3 “ bestand jedoch auf einer Wohnung als Übergabeort. Um 16:12 Uhr begab sich T1 erneut zu den in der Filiale wartenden W2 und „C1“ und teilte ihnen mit, dass nur eine Übergabe in einer Wohnung in Betracht komme. W2 machte ihm daraufhin Vorwürfe und erklärte das Geschäft für gescheitert. Er solle U1 ausrichten, dass er, W2, sauer sei und die Sache mit ihm besprechen wolle. Tatsächlich war W2 durch die Einsatzleitung der Polizei aufgefordert worden, die Verhandlungen scheitern zu lassen, da man beschlossen hatte, den Einsatz an diesem Tag abzubrechen. W2 teilte T1 mit, dass man so nicht zusammen komme. T1 erklärte W2, dass er noch einen anderen Lieferanten hätte, der eventuell bereit sei, das Geschäft im E1 zu machen. Obwohl das Geschäft gescheitert erschien, beschloss T1, sich unmittelbar zu U1 zu begeben und nach Rücksprache mit diesem zu versuchen, mit einem anderen Lieferanten das Geschäft doch noch an diesem Tag durchführen. Um 16:24 Uhr verließ T1 die Filiale und ließ sich von V1 zu U1 bringen, bei dem er um 16:39:04 Uhr ankam, ihn telefonisch bat, ihm nun die Tür zu öffnen und dem er unverzüglich von dem Scheitern des Ein-Kilogramm-Geschäftes berichtete. Bereits um 16:49:40 Uhr rief U1 W2 an. Nach dem Austausch von Höflichkeitsfloskeln teilte U1 mit, dass er gerade aufgestanden sei. W2 beschwerte sich, dass T1 hin und her fahre. Er, W2, sei am Sonntag gekommen und habe „ihn“ getroffen und auch gestern telefonisch ausgemacht, dass es heute stattfinden soll. Auf Nachfrage von U1 teilte W2 mit, dass er im McDonald's in Ort-15 sei und auf „den“ warte. U1 bat daraufhin W2, er möge bei ihm vorbeikommen, zudem teilt er ihm mit, dass ein Bekannter (S1) sein Handy im E1 vergessen habe und er es ihm geben müsse. U1 und W2 verständigen sie sich zunächst auf ein Treffen im E1. Letztlich begibt sich W2 aber auftragsgemäß nicht dorthin. Kurz zuvor, um 16:40:39 Uhr, hatte S1 U1 auf dessen Mobilfunknummer (Nr. …) angerufen und diesem mitgeteilt, dass er, S1, sein Handy im E1 vergessen habe und sich bei U1 den Schlüssel abholen wolle, um es aus dem Lokal zu holen. U1 sagte ihm, dass er in fünf Minuten S1 zurückrufen werde. Zu diesem Zeitpunkt war T1 gerade bei U1 und berichtete ihm von dem Scheitern des Geschäftes. U1 berichtete T1 auch davon, dass S1 sein Handy in E1 vergessen habe. Jedenfalls kam es noch an diesem Tag zu einem Zusammentreffen zwischen T1 und S1. Um 17:02:36 Uhr rief W2 U1 zurück. Auf die Frage, ob W2 „hier“ sei, antwortete dieser, dass er nicht „hier“ sei und auch nicht kommen könne, denn seine Frau wolle verschwinden, da man ja bereits seit Mittag hier sei. W2 warf U1 vor, dass der Cousin, den U1 ihm geschickt habe, mit ihm spiele. Das sei doch kein Kinderspiel. U1 forderte W2 auf, doch jetzt zu ihm zu kommen, um sich zu unterhalten. W2 sagte, das gehe nicht mehr, er sei schon weggefahren. U1 sagte „Okay“ und schlug W2 vor, dass er dann vorbeikommen solle, sobald er Zeit habe. Er solle dann hierher kommen, dann könne man sich zusammensetzen und sich unterhalten. Auf weitere Vorhalte und Vorwürfe, dass es nicht geklappt habe, erinnerte U1 W2 daran, dass das ja genau der Punkt sei und er ihm bereits vorher gesagt habe, dass er nicht komme. Um 17:08:18 Uhr rief T1 V1 an, der auf Nachfrage mitteilte, gerade im Jobcenter zu sein. T1 bat seinen Bruder, bei ihm vorbei zu schauen, wenn er fertig sei. Er, T1, werde dann entweder im „P6“ oder in der Wohnung sein. Auf Nachfrage V1 s, ob „es“, damit meinte er das Geschäft, noch geklappt habe, teilte T1 mit: „Nein, nein.“, woraufhin V1 fluchte. Um 19:04 Uhr meldete sich T1 bei W2. Er fragte ihn, ob er schon weggefahren sei, was W2 bejahte. W2 teilte mit, dass U1 ihn angerufen habe. T1 berichtete mit den Worten: „Ich war mit U1 zusammen, bei Allah, und jetzt habe ich wieder meinen Freund gesehen und so, er hat gesagt: „Wenn er noch da ist, kein Problem!“ Ein anderer, nicht derjenige. Er geht nach oben!“ dass er einen anderen Lieferanten gefunden habe, mit dem das Geschäft noch heute an der IKEA-Filiale abgewickelt werden könne. W2 teilte mit, dass er bereits weggefahren und schon fast zuhause sei. T1 beteuerte daraufhin, dass er mit diesem neuen Lieferanten hundertprozentig eine Lieferung garantieren könne. W2 müsse nur Bescheid geben, wann genau das Geschäft abgewickelt werden solle. Sie vereinbarten, dass W2 in einer Viertelstunde zurückrufe. Nach diesem Gespräch meldete sich W2 – so wie es ihm von der Polizei aufgetragen worden war – zunächst nicht mehr bei T1 und nahm zwei Anrufe von diesem am 15.04.2013 auch nicht entgegen. Auftragsgemäß rief er dann am 16.4.2013 um 11:45 Uhr T1 an und teilte diesem mit, dass er am Mittwoch dem 17.4.2013 um 14:00 Uhr zu McDonald's nach Ort-15 kommen werde, um dort Kaffee zu trinken. T1 bestätigte dies und erklärte, dass er sich in einer bis eineinhalb Stunden wieder melden und mitteilen werde, ob man morgen oder übermorgen Kaffee trinken können. Gegen 15:30 Uhr meldete sich T1 und teilte W2 mit, dass er seinen Freund bislang noch nicht habe erreichen können, da dessen Telefon ausgeschaltet sei. Als Lieferanten für das Kilogramm Kokain wurde S1 gewonnen. Die genauen Umstände, wie und von wem S1 als Lieferant gewonnen wurde, ließen sich nicht feststellen. Möglicherweise war er bereits am 11.4.2013, als Ersatzlieferant gewonnen worden – eventuell von U1, nachdem ihm von „H8“ ausgerichtet worden war, dass er U1 anrufen sollte oder weil T1 Kontakt aufgenommen hatte. Jedenfalls teilte S1 U1 am 16.4.2013 kurz vor 18:00 Uhr telefonisch mit, dass er vor seinem Haus sei. Sodann begab sich T1 zu V1 und fuhr mit diesem zu S1, der ihnen erklärte, dass die Lieferung am nächsten Tag stattfinden würde. Kurz vor diesem Treffen hatte die Ehefrau des Angeklagten S1 in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung einen Verkehrsunfall erlitten, von dem der Angeklagte S1 den beiden ebenfalls berichtete. Gegen 18:00 Uhr meldete sich T1 wieder bei W2 und bestätigte diesem, dass er morgen, also am 17.04.2013, zwischen 14:00 und 14:30 Uhr nach Ort-06 zum Kaffeetrinken kommen könne. Fall 3 (Nr. 3 der Anklage gegen U1 = Nr. 2 der Anklage gegen T1 = Anklagevorwurf gegen S1, FA 78/79) Am 17.4.2013 gegen 13:10 Uhr meldete sich T1 bei W2 und fragte diesen, ob er erst gegen 17:00 Uhr kommen könne. W2 erklärte, dass er bereits unterwegs und in etwa 1 Stunde da sei. Gegen 14:00 Uhr trafen sich die Angeklagten S1, T1 und V1 vor einem Frisörgeschäft. Möglicherweise entfernte sich der Angeklagte S1 mit dem Pkw von V1 um sich mit seinem Lieferanten; dem bereits anderweitig wegen dieses Geschäftes durch das Landgericht Dortmund zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilten A1, zu treffen. Entweder bei diesem Treffen oder bereits im Vorfeld vereinbarte S1 mit A1 einen Einkaufspreis für U1 und U1 i.H.v. 43.000 Euro für das Kilogramm Kokain. Gegen 14:05 Uhr rief T1 erneut W2 an und fragte diesen, wie lange er noch brauchen würde. Man verblieb so, dass W2 sich melden solle, wenn er da sei. Um 14:30 Uhr rief er T1 an und teilte ihm mit, dass er da sei. T1 kündigte sein Erscheinen in 20 Minuten an. Gegen 14:51 Uhr fuhren T1, V1 und S1 in dem von V1 geführten xxx Audi, (K01), auf dem Parkplatz der McDonald's-Filiale in Ort-015 vor. T1 begab sich zu W2 und „C1“, die an einem Tisch in dem Restaurant saßen und warteten. Zumindest S1 begab sich in die Filiale und bestellte sich an der Theke etwas zu trinken. T1 teilte W2 und „C1“ mit, dass alles bereit sei. Zu dritt begaben sie sich nach draußen, wo sich S1 und V1 zu ihnen gesellten. T1 wollte sich von „C1“ das Kaufgeld zeigen lassen und stieg mit ihr in ihr Fahrzeug. „C1“ zeigte T1 das Geld, verweigerte ihm aber, es zu zählen. W2 erklärte T1, dass er zunächst die Ware sehen wolle. T1 erklärte ihm daraufhin, dass sich die Ware in einem anderen Auto befände. Nachdem T1 S1 signalisiert hatte, dass das Geld da sei, entfernte sich dieser, um die Ware zu holen. Er begab sich fußläufig zu dem in einiger Entfernung parkenden xxx BMW mit dem amtlichen Kennzeichen, (K02). Fahrer dieses Fahrzeugs war A1. A1 ist ein Bekannter S1s und war dessen Lieferant für das später sichergestellte Kilogramm Kokain. Nachdem S1 zu A1 in das Fahrzeug gestiegen war, fuhr dieser in die Tiefgarage, baute das in einem Versteck im linken vorderen Radkasten eingebaute Kilogramm Kokain aus und übergab es an S1 . Sodann fuhr Schiebelhut zurück auf den Parkplatz und parkte dort. Während Schiebelhut im Fahrzeug sitzen blieb, stieg S1 aus und begab sich zu dem Audi V1 s, der neben dem Fahrzeug der Scheinkäuferin „C1“ abgeparkt war. Die Übergabe sollte im Fahrzeug von „C1“ erfolgen. W2 setzte sich auf den Fahrersitz, T1 auf dem Beifahrersitz, „C1“ nahm hinten rechts und S1 hinten links Platz. S1 übergab eine in schwarze Kunststofffolie verpackte Platte Kokain an „C1“, die die Verpackung mit einem Messer einschnitt und eine Fingerspitze von dem Kokain testete. Nachdem sie es W2 gezeigt und auch dieser es für gut befunden hatte, schob sie die Platte unter den Beifahrersitz, übergab S1 das Geld und stieg aus. Sie begab sich zu V1 , der während des Geschehens im Heckbereich seines Audis stand. Während S1 das Geld zählte, begab sich T1 ebenfalls nach hinten, eventuell um S1 beim Zählen zu helfen. In diesem Augenblick erfolgte der polizeiliche Zugriff. An dem erzielten Gewinn von 3.000 Euro hätten T1 und U1 in annähernd gleicher Weise partizipiert. Wie viel genau jeder von ihnen bekommen hätte, konnte nicht geklärt werden. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte S1 entweder von T1 und U1 oder von A1 – eventuell sogar von beiden Seiten – an dem Gewinn aus dem Kokaingeschäft beteiligt werden sollte. Das sichergestellte Kokain hatte laut Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 28.06.2013 ein Nettogewicht von 996 Gramm und bei einem Wirkstoffgehalt von 97,64 % eine Wirkstoffmenge von 972,49 Kokainhydro chlorid. III. Grundlage der Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie sie ausweislich der Sitzungsniederschrift erfolgt ist. Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben, soweit die Kammer ihnen gefolgt ist, auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem teilweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.04.2011, Az.: 180 Js 994/10, Staatsanwaltschaft Dortmund. Soweit die getroffenen Feststellungen den Einlassungen der Angeklagten widersprechen, wurden sie durch die weiteren Beweiserhebungen widerlegt. Die Angeklagten und der ehemalige Mitangeklagte V1 haben sich wie folgt eingelassen: 1. Einlassung des Angeklagten S1 Am zweiten Verhandlungstag gab der Angeklagte S1, als T1 noch vorgab, T2 zu heißen, folgende Einlassung ab: An dem Tag vor seiner Verhaftung habe seine Ehefrau einen Unfall direkt vor ihrem Haus an der Kreuzung gehabt. Als er dahin gekommen sei, habe er sich sehr aufgeregt, weil ihr Kind bei dem Unfall hinten im Auto gesessen hätte. Der Mann, der seiner Frau ins Auto gefahren ist, sei viel zu schnell gewesen. Nachdem der Unfall aufgenommen worden sei und sich alles langsam wieder aufgelöst habe, sei V1 mit T2 an der Unfallstelle vorbeigefahren. Er habe angehalten und die beiden seinen zu ihm, S1 gekommen. Erst hätten sie sich lange über dem Unfall unterhalten. Nach einer Weile habe T2 ihn gefragt, ob er nicht jemanden kenne, der Kokain besorgen könne. Er habe gesagt, dass ein anderer Libanese extra von weit her gekommen sei, um ein Kilo Kokain zu kaufen. Da sie sich alle vom Sehen kennen würden, gehe er davon aus, dass der V1 und T2 gewusst hätten, dass er schon mal wegen Drogenhandels verurteilt worden sei und auch Drogen nehme. Wenn das alles gut klappen würde, habe T2 gesagt, wollte der Libanese auch später noch weiteres Kokain von ihm kaufen. Er sei darauf erstmals gar nicht eingegangen und habe sich weiter über den Unfall seiner Frau aufgeregt. Auf keinen Fall möchte er irgendeine Schuld auf den (B1) schieben oder ihn irgendwie mit in diese Sache reinziehen. Es sei aber so, dass er irgendwann einmal mit ihm gesprochen habe, bevor das hier alles passiert sei. B1 habe ihm damals sehr vertraulich gesagt, dass er mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft zusammenarbeite und wenn er, S1, mal irgendetwas über Drogenhandel mitbekomme, sollte er ihn informieren. Daran habe er, S1, aber erst später nach dem Unfall gedacht. Aber wegen dieser Geschichte habe er sich entschlossen, den Kontakt mit T2 zu vertiefen. An dem Tag, an dem er festgenommen worden sei, sei er dann mittags bei dem Friseur gewesen, der sich gegenüber dem Café „M2“ in der Straße G1-Straße befinde. Als er aus dem Friseurladen heraus gekommen sei, sei er erneut auf T2 und V1 getroffen. T2 habe ihn dann sofort wieder darauf angesprochen, ob er denn nicht irgendwo ein Kilo Kokain besorgen könne. Er, S1, habe ihm gesagt, dass er mit einem Freund sprechen werde und ihm dann später Bescheid sage. Das Problem sei gewesen, dass T2 das Kilo Kokain sofort hätte haben wollte. Er habe dann mit seinem Freund A1 telefoniert und diesem aber erst nur gesagt, dass ich sich mit ihm treffen möchte. T2 habe er gesagt, dass er jemanden im Spielkasino treffen werde und versuche, das Kilo Kokain klarzumachen. T2 habe ihm eine Telefonnummer gegeben, damit er ihn direkt anrufen und ihn informieren könne. Er habe sich dann den Wagen geliehen, mit dem V1 und T2 unterwegs gewesen seien, und sei zum Spielcasino gefahren. Mit A1 habe er sich im Spielkasino am J10 getroffen. A1 kenne er schon lange und sei mit ihm befreundet. Sie hätten schon oft miteinander Drogen konsumiert und er, S1, habe gewusst, dass er sehr gute Kontakte habe, hätte aber nicht damit gerechnet, dass er das wirklich alles so schnell organisieren könne. Er, S1, habe A1 dann erst im Spielkasino gefragt, ob er ein Kilo Kokain klarmachen könne. A1 sei rausgegangen und habe telefoniert. Nach einer Weile sei er wieder reingekommen und habe gesagt, dass es klappe. A1 habe ihm nach dem Telefonat gesagt, dass der Preis 43.000 Euro sei. Das sei der Preis gewesen, den der Endabnehmer habe zahlen sollen. Daraufhin habe er, S1, dann T2 angerufen und Bescheid gesagt, dass das mit dem Kokain klappen würde. Er habe auch den Preis von 43.000 Euro weitergegeben. Ob A1 daran habe verdienen wollen, könne er, S1, nicht sagen. Er selbst habe jedenfalls keinen Gewinn machen wollen. T2 habe ihm gesagt, dass der Kunde schon unterwegs sei und sie sich in Ort-15 im McDonald's treffen würden. Das habe er, S1, dann auch A1 gesagt. Danach sei er zurück zum Frisörgeschäft gefahren und habe sich mit V1 und T2 auf den Weg zur McDonald's Filiale nach Ort-15 gemacht. Auf dem Weg zum McDonald's habe T2 erzählt, dass es wohl ein paar Tage vorher ein Geschäft gegeben haben solle, dass aber nicht geklappt habe. Als sie angekommen seien, habe der Wagen von dem Kunden bereits dort gestanden. Er, S1, habe gesehen, dass A1 auch schon da gewesen sei. Das habe er auch V1 und T2 gesagt. Die seien ausgestiegen und T2 sei in das Auto von dem Kunden eingestiegen. In dieser Zeit sei er, S1, in den McDonald's gegangen und habe dort ein Getränk gekauft. Als er rausgekommen sei, sei auch schon T2 auf ihn zugekommen und habe ihm gesagt, dass er das Kilo nun holen solle. Er, S1, sei rüber zu A1 gegangen und zu ihm in das Auto gestiegen. A1 sei in das IKEA-Parkhaus gefahren, habe dort geparkt und sei ausgestiegen. Er habe das Kokain irgendwo vorne am Auto rausgeholt und dazu ein Werkzeug benutzt. Danach seien sie wieder rüber zum McDonald's Parkplatz gefahren. Er, S1, habe das Kokain mitgenommen und sei zu dem Wagen von dem Kunden gegangen. Dort sei er eingestiegen und habe das Kokain übergeben. Dann sei ihm das Geld übergeben worden. Als er es habe zählen wollen, sei er festgenommen worden. Er, S1, möchte nochmals klarstellen, dass zu dem Zeitpunkt, als das Geschäft gelaufen sei, ihm klar gewesen sei, dass er gehörig Mist baue. Er habe nicht gedacht, dass sie von der Polizei überwacht würden. Auf der anderen Seite sei es aber wirklich so, dass er sich überhaupt nur auf die Sache zunächst eingelassen habe, weil er vorher mal irgendwann das Gespräch mit dem B1 gehabt habe. Es stimme auch, dass er kurz vorher mit diesem telefoniert habe. Auf Nachfrage ergänzte S1, dass er T2 unter drei Namen kenne, und zwar unter dem Namen „Y2“, dem Namen „T1“ und dem „T2 “. V1 kenne er unter dem Namen W2 und so habe er ihn auch immer genannt. V1 kenne er seit etwa zwei Jahren. Er habe gedacht, dass die beiden Brüder seien, weil T2 ihm das so gesagt habe. Sowohl V1 als auch T2 hätten gewusst, dass er, S1, vorbestraft sei. Er, S1, organisiere „diese Partys“ und kenne „fast jeden Libanesen“. Mit A1 habe er mal geraucht und dieser habe ihm erzählt, dass er etwas besorgen könne. Er habe auch gewusst, dass T2 das Kokain für 45.000 Euro habe verkaufen wollen. Mit T2 habe er allerdings nicht über Geld gesprochen und er selbst habe auch nichts daran verdient, es sei alles so schnell gegangen. S1 erklärte weiter, dass er immer „dicht“ gewesen sei. Seine Schwester habe Krebs gehabt und sei vor einem halben Jahr gestorben. Anfangs sei er bei ihr im Libanon gewesen und sei kurz vor einer Silvesterparty wieder zurückgekommen. Er habe dann Alkoholprobleme gehabt und sei vor etwa vier Jahren einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 4,56 Promille in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Weil ihm klar geworden sei, dass er beinahe gestorben wäre, habe er dann vor allem Marihuana geraucht und manchmal auch Kokain gezogen. Er habe mindestens aber 5 Gramm Marihuana, also 8-9 Joints geraucht, manchmal auch 7-9 Gramm pro Tag, aber nicht immer alleine. Manchmal habe er auch Kokain genommen, aber nur wenn eine Party gewesen sei. Am Tattag habe er bis 3:00 Uhr oder 4:00 Uhr nachts vier Joints konsumiert. Dann sei er aufgestanden und habe einen Joint konsumiert und vor dem Frisörgeschäft ebenfalls noch einen Joint geraucht. Kokain habe er am Tattag nicht genommen. U1 sei ein guter Kollege von ihm. Er habe bei ihm öfter Partys gemacht. Er wisse nicht, ob U1 etwas mit dieser Sache zu tun habe. Er wisse auch nicht, ob U1 sonst etwas mit Kokain mache. Es sei richtig, dass er U1 am 11.04.2013 um 16:40:39 Uhr angerufen habe, weil er sein Handy im E1 vergessen hätte. T1, den er später in den E2 getroffen habe, habe es ihm noch an dem Abend zurückgegeben. Der Unfall seiner Ehefrau habe tatsächlich am 16.04.2013 stattgefunden. Gegenüber dem Zeugen KHK F4 hatte der Angeklagte S1 in seiner verantwortlichen Vernehmung am 28.05.2013 angegeben: Am Tag vor der Festnahme hätte er vor dem Unfallwagen gestanden, mit dem seine Frau verunfallt sei. V1 sei mit dem Auto vorbeigefahren gekommen und ausgestiegen. V1 habe ihm, S1, gesagt, dass sein Bruder da sei und dieser einen Interessenten für ein Kilogramm Kokain habe. V1 habe gefragt, ob er, S1, nicht jemanden besorgen könne, der das Kilogramm liefern könne. Er, S1, habe aber nach Ort-07 gemusst und am nächsten Tag einen Frisörtermin gehabt. Dort habe er V1 zufällig wieder getroffen. Dieser habe ihn gefragt, wie es aussehe. Erst ab diesem Zeitpunkt habe er, S1, sich ernsthaft mit dem Thema befasst und seinen Freund A1 angerufen. Er sei dann zu A1 gefahren und habe sich mit diesem besprochen. A1 habe zugesagt, ein Kilogramm Kokain zu besorgen, und er, S1, habe es V1 oder dessen Bruder telefonisch mitgeteilt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F4 habe der Angeklagte S1 auf den Vorhalt, dass es weitere Telefonate zwischen ihm und T1 gegeben habe, mehrfach betont, dass es wirklich nur dieses eine Telefonat gegeben habe. Nach dem Telefonat sei er zum Frisör zurückgekehrt. Mit dem Wagen von V1 seien sie Richtung xxx-park zu McDonald's gefahren. A1 sei auch dorthin gefahren. Er, S1, habe den anderen gesagt, dass der Lieferant auch schon da sei. A1 habe dann etwas mit dem Werkzeug an dem Auto vorne gemacht und das Kokain von dort von in den Innenraum geholt. Sie seien dann wieder nach vorne zu dem Parkplatz gefahren, wo die anderen geparkt hätten und er, S1, habe das Kokain übergeben und das Geld gezählt. Dann seien sie festgenommen worden. 2. Der Angeklagte T1 Am 2. Verhandlungstag, als er noch nicht eingeräumt hatte, T1 zu heißen, sondern noch vorgab, T2 zu heißen, hat sich T1 wie folgt eingelassen: Sein Vater sei Syrer, seine Mutter Libanesin. Sie hätten in Beirut gelebt. Er sei über Syrien und die Türkei nach Deutschland gekommen. Der Grund dafür sei gewesen, dass er in einer Miliz habe kämpfen sollen. Er bat darum, zu diesem Punkt nicht weiter nachzufragen. Die Schleuser hätten ihm gesagt, dass sie in Ort-016 seien. Da andere Araber nach Ort-06 gegangen seien, sei er mitgegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt. In ein Asylbewerberheim habe er sich nicht gegeben. Manchmal habe er in dem Café von U1 übernachtet, manchmal bei anderen Arabern. Er habe davon gelebt, dass er U1 in dessen Café ausgeholfen und dafür Zigaretten bekommen habe. Auf die Nachfrage, ob sein Vorname T1 sei, gab er an, dass er anderen Arabern auch manchmal diesen Namen genannt habe. Araber namens T1 und U1 würden manchmal auch „Y2“ genannt. Den Mitangeklagten S1 habe er kennengelernt, als er etwa eine Woche in Deutschland gewesen sei. V1 habe er in U1s Café kennen gelernt. Später räumte er ein, ein jüngerer Bruder von V1 zu sein und U1 zu heißen, machte aber keine weiteren Angaben mehr zur Person. Zur Sache ließ sich der Angeklagte T1 umfassend geständig ein und übernahm – insoweit im Gegensatz zu den getroffenen Feststellungen – die alleinige Verantwortung für das Ein-Kilogramm-Geschäft. Im Einzelnen machte er folgende Angaben: Er sei im Dezember 2012 nach Ort-06 gekommen. In Ort-06 habe er arabische Cafés besucht und U1 kennen gelernt. Er habe diesem im E1 ausgeholfen. Eines Tages habe U1 ihn angerufen und ihm gesagt, dass er vorbeikommen solle. U1 habe ihn, T2, mit einem Mann bekannt gemacht, der an einem anderen Ort ein Café besitze. Dieser Mann habe 30 Gramm Kokain benötigt. Er, T2, habe einmal pro Woche konsumiert und dieses Kokain bei einem Libanesen namens Y3 in der G3-Straße gekauft. Er sei zu Y3 gegangen und habe von ihm 30 Gramm Kokain auf Kommission kaufen wollen. Y3 habe jedoch Geld gewollt und im nichts mitgegeben. Daraufhin habe er Y3 gesagt, dass der Kunde im E1 sei. Y3 habe ihn dann bis zur Tür des E1 begleitet und ihm dort die 30 Gramm Kokain gegeben. Im Keller des E1 habe er, T2, die 30 Gramm an den Käufer und dessen Frau, die mit nach unten gekommen sei, übergeben und dafür 1500 Euro bekommen. Das Geld habe er draußen an Y3 übergegeben und von diesem drei Bubbles Kokain bekommen. Einige Zeit später habe der Kunde ihn, T2, angerufen und ihm gesagt, dass er die Nummer von U1 bekommen habe. Der Kunde habe sich mit ihm im E1 treffen wollen. Bei diesem Treffen habe der Kunde ihm erzählt, dass er viele Kunden – Ärzte und Ingenieure – habe und nun 1 Kilogramm Kokain kaufen wolle. Er, T2, habe Y3 einige Zeit später gesehen und ihm davon berichtet. Y3 sei bereit gewesen, für 43.000 Euro 1 Kilogramm zu liefern. Er, T2, habe daraufhin den Käufer angerufen und sich mit ihm getroffen. Sie hätten sich auf 45.000 Euro für das Kilogramm geeinigt. Als Übergabetag sei der 11.4.2013 vorgesehen gewesen. Y3 habe allerdings nicht zu dem Treffpunkt kommen wollen, sondern habe verlangt, dass der Kunde zu ihm komme. Dies wiederum habe der Kunde nicht gewollt und damit sei die Sache beendet gewesen. Als er, T2, nach dem Scheitern des Geschäfts aus der McDonald's Filiale rausgegangen sei, habe der Kunde zu ihm gesagt, dass U1 ihn anrufen solle. Er, der Kunde, hätte nämlich versucht U1 anzurufen, dieser sei aber nicht dran gegangen. Er, T2, habe sich dann zu U1 begeben und diesem ausgerichtet, dass er den Käufer anrufen solle. U1 habe den Kunden dann in seiner Anwesenheit angerufen. Das Gespräch sei voller Aufregung gewesen. U1 habe ihn, T2, danach gefragt, ob zwischen ihnen etwas vereinbart gewesen sei. Daraufhin habe er U1 erzählt, dass eine Übergabe nicht geklappt habe. U1 habe ihm berichtet, dass S1 sein Telefon im E1 vergessen habe. Er, T2, sei dann zu Fuß zum A1-Platz gegangen und habe dort S1 getroffen. Bei dieser Gelegenheit habe er S1 gefragt, ob er ein Kilogramm Kokain besorgen könne. S1 sei aber aufgeregt gewesen und habe gesagt, dass er jemanden kenne und diesen fragen wolle. An diesem Tag habe er, T2, S1 nicht mehr gesehen, ihn aber am nächsten Tag daran erinnert. Ein paar Tage später habe der Käufer angerufen und gefragt, ob das Geschäft stattfinden könne. Am nächsten Tag habe er, T2, S1 gesucht und bei anderen nachgefragt, wo er ihn finden könne. Gegen 18:00 Uhr habe S1 sich gemeldet und gefragt, warum er ihn suche. S1 habe gesagt, dass er draußen vor seinem Haus sei. Da er, T2 , nicht gewusst habe, wo das Haus gewesen sei, habe er V1 angerufen, damit dieser ihn fahre. Er habe S1 gesagt, dass der Kunde am nächsten Tag komme. S1 habe gesagt, dass er eine Party in Ort-07 habe. Am 17.4.2013 um 12:00 Uhr seien er und V1 unterwegs gewesen und sie hätten S1 beim Frisör gesehen und mit ihm gesprochen. Gegen 14:00 bis 14:30 Uhr sei der Termin mit dem Kunden bei McDonald's vereinbart gewesen. S1 habe erst seinen Freund fragen wollen und gefragt, ob es auch später gehe. Der Kunde sei jedoch schon unterwegs gewesen. Gegen 14:00 Uhr habe S1 angerufen und gesagt, dass es klappe und er auf dem Rückweg zum Frisör sei. Er, T2, habe den Käufer angerufen und ihm gesagt, dass sie sich in 15 - 20 Minuten träfen. Zu dritt – er, V1 und S1 – seien sie zu der McDonald's Filiale nach Ort-015 gefahren. Auch der Freund von S1 sei bereits da gewesen. Er, T2, sei in die McDonald's Filiale gegangen und habe den Käufer und dessen Frau begrüßt. Dann sei er zu S1 gegangen und habe ihm gesagt, dass das Geld da sei. S1 sei über den Parkplatz gegangen und sei nach zehn bis fünfzehn Minuten mit dem Kokain zurückgekommen. Der Käufer habe S1 aufgefordert, in dessen Auto einzusteigen. S1 hätte sich zu der Frau nach hinten gesetzt, wo er ihr die Ware übergeben habe. Der Käufer habe auf dem Fahrersitz gesessen und er, T2, habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Nach der Übergabe habe die Frau S1 das Geld gegeben und sei ausgestiegen. Er, T2, sei ausgestiegen, um sich nach hinten zu setzen und S1 beim Geld zählen zu helfen. In diesem Moment sei er festgenommen worden. Auf den Vorhalt, dass die Einlassung des Angeklagten S1 zu dem ersten Treffen bezüglich des Ein-Kilogramm-Geschäftes anders sei und dieser erklärt habe, dass es erst am Tage des Unfalles seiner Ehefrau zu einem ersten Gespräch bezüglich des Ein-Kilogramm-Geschäftes gekommen sei, erklärte T1: Das erste Treffen mit S1 habe stattgefunden, als er, T2 , mit V1 mit dem Auto dorthin gefahren sei. V1 habe geparkt und sie seien ausgestiegen und zur Unfallstelle gegangen. Nach dem geplatzten Geschäft mit Y3 sei er, T2, bei U1 gewesen, als dieser den Käufer angerufen habe und gesagt habe, dass S1 sein Handy vergessen habe. Daraufhin sei er, T2, mit V1 zum A1-Platz gefahren und sie hätten den Unfall gesehen. Er habe vorher von anderen Libanesen gehört, dass S1 schon wegen Drogen im Gefängnis gewesen sei bzw. vorbestraft sei. Auf weitere Nachfragen erklärte er Folgendes: Der Verdienst bei dem Geschäft mit S1 habe 2000 Euro sein sollen. Der Kunde habe aber noch 1000 Euro mehr geben sollen, weil die Übergabe bei McDonald's habe stattfinden sollen. Der Gewinn von 3000 Euro hätte für ihn, T2, sein sollen, über eine Aufteilung des Gewinnes habe er mit S1 nicht gesprochen. Wenn er, T2, kein Taxi habe bezahlen können, habe er V1s Fahrdienste in Anspruch genommen. Er habe diesem Mal 40 oder 60 Euro gegeben. Für die Fahrt nach Ort-15 habe er 40 Euro bekommen sollen, habe sie aber nicht erhalten. Für die zweite Fahrt habe er 60 Euro bekommen sollen. Er, T2, habe V1 nicht gesagt, was sie bei McDonald's machen würden. V1 habe auch nicht gefragt und habe es auch nicht gewusst. Sie seien ja zunächst zum Frisör gefahren und hätten dort S1 getroffen. V1 habe abseits gestanden und telefoniert, als er, T1, das Geschäft mit S1 abgesprochen habe. Deshalb habe er nichts mitbekommen. In der Gaststätte von U1 seien keine Kokaingeschäfte gemacht worden. Auf die Frage, ob dort vermittelt worden sei, antwortete U1, dass U1 ein es halt gesagt habe (Bezug 30-Gramm-Geschäft). Auf Nachfrage zu Y3 teilte er mit, dass dieser aus dem Libanon komme, möglicherweise aus der Gegend von Ort-17. Am 20. Verhandlungstag machte der Angeklagte T1 folgende ergänzende Angaben zu Angaben der VP W2 zum Gespräch am 19.03.2013: Es sei zu keiner Zeit von 300 – 400 Gramm schlechter Qualität die Rede gewesen. In diesem Gespräch mit der VP am 19.03.2013 sei das erste Mal über das Thema ein Kilogramm gesprochen worden. Vorher habe es zwischen ihnen nichts zu bereden gegeben. Über das Thema größerer Mengen sei zwischen ihnen vorher nicht gesprochen worden. Er habe die VP W2 bei dem 30-Gramm-Geschäft gesehen, vorher nicht. Am 19.03.2013 habe U1 ihm gesagt, dass die VP W2 im Lokal sei und mit ihm, T1, sprechen wolle. Er sei dort hingegangen und sie hätten sich begrüßt. Die VP habe ihn gebeten, ihr ein Kilogramm Kokain zu besorgen. Die VP habe gesagt, der Lieferant vom 1.3.2013 habe gute Ware gehabt, und ihn gebeten, ihm davon ein Kilogramm zu besorgen. Seitdem habe er die VP nicht mehr gesehen. 3. Der Angeklagte U1 Zur Sache hat sich U1 an verschiedenen Verhandlungstagen durch schriftliche, von seinen Verteidigern, Rechtsanwalt E8 und Rechtsanwältin E9, verlesene Erklärungen und zusätzlich mündlich eingelassen. Einlassung am elften Verhandlungstag: Die VP habe ihn dazu gebracht habe, in kleineren Mengen Kokain an sie zu verkaufen. Am 3.11.2012 sei die VP seiner Erinnerung nach das erste Mal bei ihm im Laden (E1) gewesen. An diesem Tag hätten sie sich kaum unterhalten. Die VP sei dann am 20.11. und 16.12.2012 sowie Ende Januar 2013 erneut zu ihm in den Laden gekommen. An diesem Tag hätten sie sich etwas näher kennen gelernt. Insbesondere hätten sie sich darüber unterhalten, was sie beruflich machten. Er habe der VP erzählt, dass er in Litauen gewesen sei und dass er den Laden neu eröffnet habe. Die VP sei sehr interessiert gewesen und hätte ihn gefragt, wie er denn so über die Runden käme; der Laden sei ja nicht gerade voll und zu klein. Die VP habe ganz offensichtlich großes Interesse an seiner wirtschaftlichen Situation gezeichnet. Er habe der VP daraufhin erläutert, dass er öfter mal Veranstaltungen mache, wie z.B. Bauchtänze, Live-Musik, DJ-Partys . Er habe der VP auch berichtet, dass er zwei andere Läden im Auge gehabt habe. Diese seien jedoch zu teuer gewesen, für einen in Ort-07 sei ein Abstand i.H.v. 60.000 Euro verlangt worden. Überraschenderweise habe die VP ihm daraufhin angeboten, ihm bei der Beschaffung eines anderen Ladens behilflich zu sein. Die VP habe ihm das Ganze schmackhaft gemacht, indem sie ihm vorgerechnet habe, dass er doch einen Laden betreiben würde, schuldenfrei sei und es deswegen für ihn kein Problem sei einen Kredit aufzunehmen. Desweiteren haben die VP gemeint, dass der Bruder seiner Frau ein großes „Tier“ in einer Sparkasse in Ort-14 sei. Dort könne er ihm, U1, einen Kredit beschaffen. Er möchte im Gegenzug dazu 3.000 Euro für die Kreditbeschaffung haben. Die VP habe näher erläutert, dass sie schon einmal für einen seiner Kollegen einen solchen Kredit beschafft habe. Dies habe zu 100 % geklappt. Bei ihm, U1, würde es auch zu 100 % klappen. Die VP habe ihm angeboten, ihn zu beraten. Er würde ihm dann auch genauestens sagen, welche Unterlagen notwendig sein, um diesen Kredit zu bekommen. Beim nächsten Mal, wenn er vorbeikommen würde, würde er dies alles mit ihm klären. Die VP sei dann am 15.2.2013 bei ihm erschienen, diesmal in Begleitung seiner Frau. Sie habe vorgegeben, mit ihm, U1, reden zu wollen. An diesem Tag habe er jedoch viel Organisatorisches für eine Veranstaltung zu erledigen gehabt. Er habe der VP daher nur seine Telefonnummer gegeben und ihn gebeten, ihn später anzurufen. Dies habe der VP gar nicht gefallen. Sie habe gesagt, sie würde mit ihm ungern am Telefon derartige Dinge besprechen. Er habe ihr daraufhin angeboten, sich bei ihr zu melden. Den Rest hätten sie dann beim Mittagessen zu einem späteren Zeitpunkt klären wollen. Die VP sei an diesem Tag noch ca. 10 bis 20 Minuten in dem Laden geblieben. Sie habe sich zu anderen Gästen gesetzt, dann sei sie gegangen. Persönlich habe er mit ihr max. 3 Minuten geredet. Er sei im Stress gewesen und habe keine Zeit gehabt. Am 16. und 17.2.2013 habe die VP versucht, ihn anzurufen. Daraufhin habe er am 17.2.2013 zurückgerufen. Er habe die VP gefragt, was los sei, und wann sie denn den vorbeikommen würde. Die VP habe geantwortet, dass die Mutter seiner Frau in Ort-06 lebe. Seine Frau wolle die Mutter in der nächsten Zeit besuchen. Sie würde sich melden, sobald dies der Fall sei und vorbeikommen. Am 19.2.2013 habe die VP ihn angerufen und mitgeteilt, dass sie nun käme. Überraschenderweise habe die VP jedoch noch ein-, zweimal angerufen und ihn gebeten, zur IKEA Filiale zu kommen. Er sei dorthin gefahren und habe die VP dort allein angetroffen. Die VP habe jedoch erwähnt, dass er mit seiner Frau dort sei und habe ihn gebeten, in Gegenwart seiner Frau nur Arabisch zu sprechen: Diese dürfe von den Kreditgeschäften zwischen der VP und ihrem Bruder nichts erfahren. Sie solle auch nichts von den Kreditgeschäften mit ihm, U1, wissen. Sie hätten sich dann eine ganze Weile über diesen Kredit unterhalten. Die VP habe mitgeteilt, dass sie bereits mit dem Bruder ihrer Frau gesprochen habe. Sie werde in den nächsten Tagen Genaueres über die Einzelheiten und Bedingungen erfahren, unter denen er den Kredit bekommen würde. Sie könne ihm dann auch genau sagen, welche Unterlagen er benötigen würde und welche Behördengänge er zu machen habe. Im Rahmen dieses Gespräches habe die VP dann erwähnt, dass sie 2007/2008 selbst als Drogenhändler tätig gewesen sei. Sie habe dann jedoch aufgehört, weil sie bemerkt habe, dass alles zu viel für sie geworden sei. Sie sei zu bekannt geworden und habe zu viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Aus Angst erwischt zu werden, habe sie dann 2008 mit dem Handel aufgehört. Des Weiteren habe sie zu seinem Erstaunen berichtet, dass sie einen ähnlichen Laden, wie er ihn betreibe, in Ort-14 habe. Dieser Laden sei jedoch mit einem Restaurant kombiniert. Die Geschäfte würden nicht gut laufen, sie käme geradeso über die Runden. Die VP habe ihn dann gefragt, ob er ihr nicht behilflich sein könne, wieder in das Kokaingeschäft einzusteigen. Sie hätte vor zwei bis drei Monaten auf eigene Faust eine Fahrt nach Rotterdam unternommen. Dort habe sie Kokain gekauft, zumindest sei sie davon ausgegangen. Als sie nach Deutschland zurückgekehrt sei, habe sie jedoch feststellen müssen, dass sie offensichtlich „verarscht“ worden sei. Sie wolle daher mit den Leuten aus Rotterdam keine Geschäfte mehr machen, so dass sie ihn inständig mit den Worten, „Bitte, bitte hilf mir, Kokain zu bekommen, ich werde nur verarscht, besorg mir bitte gutes Kokain“, gebeten habe, nunmehr behilflich zu sein. Er, U1, sei überrascht und entsetzt gewesen. Er habe geantwortet, dass er damit nichts zu tun haben möchte. Es täte ihm leid, er würde ihr jedoch nicht behilflich sein. Die VP habe zunächst nicht locker gelassen und gesagt, dass sie ihm doch auch mit dem Kredit helfen werde. Er solle sich nicht so anstellen. Er könne ihr dann doch auch mit dem Kokain helfen. Während dieses Gesprächs sei dann die Frau der VP eingetroffen, und sie hatten sich begrüßt. In Anwesenheit seiner Frau habe die VP ihn erneut gebeten, ihr zu helfen, in das Kokaingeschäft einzusteigen oder ihr wenigstens jemanden vorzustellen, der ihr insoweit behilflich sein könne. Letztendlich habe er sich überreden lassen. Er habe „okay“ gesagt. Dabei habe er vorgegeben, jemanden zu kennen, der im Kokaingeschäft tätig sei. Sie, die VP, müsse ihm jedoch erst sagen, wie viel sie brauche. Die VP habe sich daraufhin an ihre Ehefrau gewandt und dann auf Deutsch gefragt: „Wie viel brauchen wir?“ Sie habe direkt geantwortet: „Ein Kilo.“ Er habe die VP entsetzt angesehen, habe nunmehr wieder mit ihr auf Arabisch geredet. Dabei habe er die VP gefragt: „Was ein Kilo, bist du verrückt? Ich kenne niemanden, der solche Mengen auftreiben oder verkaufen kann. Sowas kann ich nicht machen und sowas will ich nicht machen. Das tut mir leid.“ Die VP habe darauf sofort reagiert, indem sie zu ihm gesagt habe: „Okay, wenn du mir mit diesen Mengen nicht helfen kannst, besorgt mir wenigstens Kleinigkeiten!“ Sie habe ihn wieder gebeten, ihr jemanden vorzustellen, der ihr wenigstens 30 Gramm für seine wartenden Kunden in Ort-14 besorgen könne. Sie sei richtig flehend geworden, habe gesagt: „Bitte, bitte, ich helfe dir doch auch mit einem Kredit. Hilft du mir das eine Mal und stell mich wenigstens jemandem vor, damit meine Kunden versorgt werden können.“ Des weiteren habe die VP ständig versucht, ihm ein schlechtes Gewissen einzureden, in dem sie ständig wiederholt habe, dass sie ihm doch mit dem Kredit helfen werde und er ihr hier nicht helfen wolle. Dies könne sie gar nicht verstehen. Er, U1, habe ihr dann erklärt, dass es ihm leid tue, er mit den Drogen jedoch nichts zu tun haben wolle. Dabei habe er erwähnt, dass die Polizei ihm unterstelle, kiloweise Kokain zu verkaufen oder besorgen zu können. Dies sei jedoch nicht richtig. Gerade deshalb habe er aber auch mit Drogen nichts zu tun haben wollen. Er werde von der Kripo beobachtet. Es tue ihm leid. Mit diesen Drogen wolle er gar nichts zu tun haben. Dies alles habe er der VP erzählt, damit sie ihn endlich in Ruhe lasse und gehe. Die VP habe jedoch nicht locker gelassen und weiter gestochert. Er sei zunächst dabei geblieben, indem er gesagt habe, er habe nichts mit Drogen zu tun. Letztendlich habe er sich jedoch breit schlagen lassen und gesagt: „Ok, ich werde sehen, ob ich zu mindestens 30 Gramm Kokain für dich auftreiben kann, bzw. dir jemanden vorstellen kann, der dir die 30 Gramm besorgt.“ Dies habe er jedoch unter der Bedingung getan, dass die VP ihn danach mit Kokain und Drogen in Ruhe lasse. Gerade in diesem Moment habe er dann einen Anruf von seinem Cousin bekommen. Er habe seinen Cousin gefragt, was denn mit ihm los sei, er habe sich bereits zwei bis drei Tage nicht mehr gemeldet. Er hätte sich schon Sorgen gemacht. Er hätte ständig versucht, ihn, den Cousin, zu erreichen. Sein Cousin habe ihm mitgeteilt, dass er im Krankenhaus liege, er habe etwas an den Nieren. Er denke, es sei eine Entzündung. Er, U1, habe seinem Cousin noch gute Besserung gewünscht und nachgefragt, ob er etwas für ihn tun könne. All dies habe die VP mitbekommen. Das Gespräch mit seinem Cousin habe er auf Arabisch geführt. Die VP habe ihn dann gefragt, was denn los sei. Wer liege denn im Krankenhaus? Sei alles ok? Er habe ihm daraufhin erzählt, dass dies sein Cousin gewesen sei, der im Krankenhaus liege. Dieser würde Y1 heißen. Er habe dann auch noch erzählt, dass er nunmehr sofort zu ihm fahren wolle. Die VP habe ihn dann auch sofort zu seinem Laden an der B-Straße gebracht. Er habe in der Aussage der VP gelesen, dass diese behaupte, dass er seinen Cousin vor ca. zwei bis drei Monaten aus dem Libanon nach Deutschland gebracht habe, damit dieser alles regele und er, U1, im Hintergrund bleiben könne. Das sei gelogen. Es stimme nicht. Sein Cousin wohne schon seit über zehn Jahren in Deutschland. Die Aussage stimme dementsprechend nachweislich nicht. In diesem Punkt sei die VP der Lüge überführt. Am 28.2.2013 habe die VP ihn dann wieder angerufen. Er sei jedoch absichtlich nicht ans Telefon gegangen. Er habe nicht mit ihr reden wollen, insbesondere nicht wieder über Kokain. Etwas später sei ihm dann jedoch die Sache mit dem Kredit durch den Kopf gegangen. Diesen habe er schon ganz gerne haben wollen. Er habe sich dann entschlossen doch die VP zurückzurufen. Die VP sei auch sofort ans Telefon gegangen. Sie hätten sich dann für den 1.3.2013 verabredet. Am 1.3.2013 sei die VP jedoch nicht gekommen. Aus seiner Sicht sehe man bereits hieran, dass er gar kein Interesse gehabt habe, der VP irgendeine Droge zu verkaufen, insbesondere kein Kokain. Hätte er ihr etwas verkaufen wollen, hätte er sie doch zwischendurch angerufen. Dies habe er nicht getan. Die VP sei dann erst am 4.3.2013 ohne Voranmeldung vorbeigekommen. (Die kursiv gedruckte Passage beruht auf einem Missverständnis des Verteidigers. Der Zeuge KHK F2 hatte sich seinen Angaben zufolge in der Quellenvernehmung am 01.03.2013 vertippt, als er den Einsatztag der Abwicklung des 30-Gramm-Geschäftes mit dem Datum 4.3.2013 versah. Entgegen der schriftlichen Erklärung kam es am 1.3.2013 sehr wohl zu dem in den Feststellungen geschilderten Treffen zwischen U1 und der VP W2 sowie der Zeugin „C1“ im E1.) An diesem Tag habe er ihr T2 vorgestellt. Er habe ihr auch erklärt, dass er ab heute nicht mehr ihr Ansprechpartner sei. Er solle alles mit T2 klären. Er habe mit der Sache nichts zu tun. Er wolle auch nichts davon oder dafür haben. Es solle alles zwischen ihr und T2 besprochen werden. Er selbst habe keinerlei Interesse. Die VP habe jedoch nicht locker gelassen und ihn angefleht, dass er ihr helfen solle. Das habe er nicht gewollt. Er habe insoweit nicht in Verdacht oder Verruf geraten wollen. Die VP habe hierzu gemeint: „Bitte, ich bin mit einem Auto hier. Dieses hat kein Ortskennzeichen und wird mithin eher kontrolliert, als ein Fahrzeug mit einem Ort-06er Kennzeichen. Lass T2 das Kokain in den Laden bringen! Bitte hilf mir!“ Er habe geantwortet: „Nein, macht euren Scheiß allein. Von mir aus in deinem Auto.“ Die VP habe eingelenkt und gesagt: „Ok, wenn er das gebracht hat, machen wir das in meinem Auto. Ich nehme T2 dafür mit.“ T2 sei darauf hinweggegangen. Als T2 sein Lokal verlassen hätte, habe er die VP nach dem Kredit gefragt. Diese sei ausgewichen. Sie sei selbst noch am Warten und habe noch keine Antwort erhalten. Wenn sie den Bruder seiner Frau in den nächsten Tagen sehen würde, würde sie mit ihm noch einmal über den Kredit sprechen. Die VP habe dann aber auch im Drogenbereich wieder nicht locker gelassen. Er sei erneut von ihr gefragt worden, ob er nicht mit T2 reden können, dass T2 ihr ein Kilo besorge. Er habe abgelehnt und gesagt: „T2 kann das unmöglich besorgen.“ T2 kenne jemanden, der auf der Straße verkaufe, er kaufe eigentlich immer nur für Eigenkonsum und Eigenbedarf. Es sei jedoch immer gutes Material. T2 wolle nur etwas Geld verdienen, damit er zurück in sein Asylheim könne. T2 sei dann zurückgekommen. Er, U1, habe ihn aufgefordert, dass er das Geschäft nicht in seinem Laden abwickele. Beide, die VP und T2 , hätten dann sein Laden verlassen und seien rausgegangen. Nach ca. 5 Minuten sei die VP wieder in den Laden gekommen und habe sich nach T2 erkundigt. Er, U1, sei überrascht gewesen und habe gefragt, was das solle. T2 sei doch mit ihm rausgegangen. Er selbst hätte keine Ahnung, wo T2 sei. Möglicherweise sei T2 auf der Toilette. Er käme bestimmt sofort wieder. Er, U1, sei daraufhin rausgegangen, um Kohle für die Shischa zu holen. Als er wieder reingekommen sei, habe er sich an den Tisch gesetzt, um die Shischa anzusetzen. Während dessen sei die VP mit seiner Frau aus der Toilette raus gekommen und habe ihn gefragt, ob es denn gutes Material sei. Dies habe er, U1, nochmals bekräftigt. T2 würde ihn nicht verarschen. Dann sei auch T2 plötzlich aus der Toilette rausgekommen und habe den Laden verlassen. Ca. 2 Minuten später seien die VP und die Frau hinter T2 hergegangen. Am 12.3.2013 sei er zuhause gewesen, als die VP ihn wieder angerufen habe. Sie habe gefragt, ob er im Laden sei. Er habe ihr mitgeteilt, dass er zuhause sei. Er würde erst später in den Laden gehen. Die VP habe jedoch unverzüglich und schnell mit ihm reden wollen. Es sei dringend. Daraufhin habe er zugesagt, dass er sich melden würde, wenn er im Laden sei. Als er dann im Laden gewesen sei, habe er die VP angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie vorbeikommen könne. Sie sei noch nicht ganz in seinem Laden gewesen, als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie echt gutes Material erhalten habe. Dies sei so gut, als sei es aus Südamerika. Er, U1, habe ihr dies nicht glauben wollen. Er habe ihr gesagt, sie sei bekloppt, von wegen Südamerika. Er habe ihr noch mitgeteilt, dass T2 seiner Kenntnis nach öfter und fast immer von derselben Person etwas einkaufen würde, da sie (T2 und U1) es selbst konsumierten. Er würde also keinen Mist mitbringen. Die VP habe trotzdem gesagt, dass sie T2 nicht vertraue. Er, U1, sei es langsam leid gewesen. Er habe der VP wörtlich gesagt: „Guck mal, ich habe dir schon einmal gesagt, dass sich mit sowas nicht arbeiten will und dass die Kripo mich observiert, weil die denken, dass ich etliche Kilos verkaufen würde.“ Was sie denken würde, sei ihm scheißegal, „ich will damit nichts zu tun haben.“ Er habe die VP dann noch nach dem Kredit gefragt. Sie habe ihm geantwortet, dass er den Verwandten seiner Frau noch nicht angetroffen habe, dass er selbst noch auf dessen Anruf warten würde. Die VP habe nach seinen, U1s, Kenntnisstand gegenüber den VP-Führern ausgesagt, dass sie zwei Wochen warten solle, damit er, U1 das Geschäft mit der VP machen könne. Wenn er das Geschäft mit der VP hätte machen wollen, so hätte er sich aber um die VP gekümmert und sie angerufen. Warum lüge die VP in diesem Punkt? Es sei nicht so gewesen. Letztendlich habe die VP trotzdem alles mit anderen gemacht. Er könne nicht nachvollziehen, warum die VP so eine Lüge unterbreite. Die VP habe ihn dann nach T2 s Telefonnummer gefragt. Dies habe ihn verwundert, so dass er ihr entgegnet habe, dass er ihr die Nummer doch schon einmal gegeben hätte. Daraufhin habe die VP entgegnet, die Nummer nicht mehr zu haben. Sie sei ihr verloren gegangen. Daraufhin habe er der VP erneut T2 s Nummer gegeben: Die VP habe ihn gebeten, ihre Nummer an T2 weiterzugeben. Er, U1, habe gesagt: „Ok, das werde ich machen.“ Gleichzeitig habe er die VP gebeten, sich mit T2 nicht mehr in seinem Laden zu treffen. Er solle den Scheiß woanders machen. Sie habe daraufhin entgegnet „Ok.“ Am 13.3.2012 habe die VP ihn erneut angerufen. Er sei jedoch nicht ans Telefon gegangen, weil er gemerkt habe, dass sie ihn ganz offensichtlich mit dem Kredit verarscht habe. Ihm sei klar gewesen, dass sie ihm kein Kredit besorgen würde, sie ihn damit nur ausgenutzt bzw. geködert habe. Am 14.3.2013 habe er T2 angerufen und diesen gefragt, ob die VP ihn angerufen habe. Dies habe er getan, weil die VP ihn, U1, mit Telefonanrufen bombardiert habe. Die VP habe ihn genervt. Am 19.3.2013 habe ihn eine Angestellte seines Ladens angerufen und gesagt, dass dort jemand wäre, der mit ihm sprechen wolle. Sie habe ihm daraufhin die VP gegeben und diese habe ihn gefragt, wo er sei, sie möchte ihn sehen. Er habe geantwortet, dass er nicht kommen würde, dass er in dem anderen Laden am Arbeiten sei. Er wisse jedoch, dass die VP nur wegen T2 käme. Er würde T2 anrufen und diesem mitteilen, dass die VP im Laden auf ihn warte. Das habe er auch getan. Am 11.4.2013 sei T2 zu ihm, U1, gekommen und habe ihm gesagt, dass er die VP anrufen solle, es sei sehr wichtig und dringend. Er habe die VP daraufhin angerufen und gesagt, dass er im Laden sei und dass die VP vorbeikommen solle. Die VP habe ihm mitgeteilt, dass sie in 20 Minuten zurückrufen werde. Nach diesem Gespräch habe er T2 gefragt, was die VP von ihm möchte, und ob sie sich nicht persönlich getroffen hätten. T2 habe gesagt, dass er die VP getroffen habe, aber das Geschäft nicht geklappt habe, weil er, T2 , ohne Geld kein Material von dem Typen bekomme und die VP ihm weder das Geld habe mitgeben noch zu dem Verkäufer habe mitkommen wollen. Nach einiger Zeit habe die VP ihn angerufen und gefragt, ob er mit ihr spielen möchte, was das Ganze solle. Sie könne nicht kommen, weil sie noch nach Köln müsse. Ort-014 sei sein letzter Kontakt mit der VP gewesen. Am 17.4.2013 habe er geschlafen, als er festgenommen worden sei. Bei dem Gespräch mit der VP sei der Zeuge A2 dabei gewesen sei. In dessen Gegenwart habe er, U1, der VP deutlich mitgeteilt, dass er der Meinung sei, dass er polizeilich überwacht werde und dass er nichts mit den Geschäften zu tun haben möchte. Vor dem Treffen im IKEA hätten sie nie über Drogen gesprochen. Der Zeuge A2 habe der VP auch mitgeteilt, dass er, U1, keine Drogengeschäfte durchführen werde, da er polizeilich überwacht werde. Er habe dem Zeugen L1 auch nie eine Klarsichttüte mit weißem Pulver übergeben. Mehr könne er zu den Abläufen und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht sagen, sei aber zur Beantwortung von Nachfragen bereit. Auf Nachfrage ergänzte U1 seine Einlassung wie folgt: U1 kenne er aus seinem Dorf im Libanon. Er sei kein direkter Cousin, sie hätten aber einen gemeinsamen „Urururgroßvater“. T1 und V1 seien Brüder. Am 12. Verhandlungstag ergänzte der Angeklagte U1 auf Nachfrage des Vorsitzenden seine Einlassung: Ja, es stimme, dass er dem Zeugen A2 50 Gramm Kokain übergeben habe. Im Juni 2012 sei er, U1, in einem marokkanischen Laden in der U5-Straße gewesen und habe Einkäufe getätigt. Der Zeuge A2 habe sich auch in der Gegend aufgehalten. Sie hätten sich begrüßt und über Drogen gesprochen. Er, U1, habe gesagt, dass er nicht damit arbeite. Sie hätten sich dann drei- bis viermal wiederholt bei Einkäufen dort getroffen. Einige Tage vor August hätten sie sich wieder getroffen. Der Zeuge A2 habe damals gesagt, dass er Probleme unter anderem mit seiner Frau habe und habe ihn, U1, gebeten, ihm 50 Gramm Kokain zu besorgen. Anfangs habe er nein gesagt. Der Zeuge A2 habe ihn immer wieder gebeten, ihm zu helfen. Anfang August sei er, U1, in Geldnot gewesen und so habe er dem Zeugen A2 50 Gramm besorgt und übergeben. Er, U1, habe dabei 350 Euro verdient. Der Zeuge A2 habe 50 Euro pro Gramm bezahlen müssen. Auf die Nachfrage, woher er das Kokain bezogen habe, erklärte der Angeklagte U1, dass er das nicht sagen möge. Nach der Übergabe des Kokains habe er den Zeugen A2 noch mehrere Male getroffen und jedes Mal wenn dieser zu ihm gekommen sei, habe er, U1 gesagt, dass der Mann nicht da sei. Er habe ihn sozusagen belogen. Warum der Zeuge A2 ihn gefragt habe, wisse er auch nicht. Er habe auch nicht gewusst, dass der Zeuge A2 Kokain verkaufe. Am Anfang habe der Zeuge A2 ihm gesagt, dass bei ihm, U1, im Café ein Mann sitze, der in derselben Straße arbeite wie er, der Zeuge A2, und dieser ihm deshalb nichts verkaufe. Er, U1, habe bei diesem Mann etwas für den Zeugen A2 kaufen sollen. Die größere Menge Kokain, die er, U1, dem Zeuge A2 angeboten habe solle, habe dieser wohl erfunden, weil er in Deutschland bleiben wolle. Am 12. Verhandlungstag ließ sich der Angeklagte U1 ebenfalls zu den Kreditverhandlungen zwischen ihm und der VP W2 sowie der Rolle des Zeugen A2 ein, wobei er aber anfangs immer wieder von Rechtsanwalt E8 unterbrochen wurde, der ihm Formulierungsvorschläge machte: Er, U1, habe nach dem Treffen bei IKEA den Zeugen A2 gebeten, der VP zu übermitteln, dass er so etwas nicht machen werde (Geschäft über ein Kilogramm Kokain), weil er bereits überwacht worden sei. Auf Nachfrage, wieso ausgerechnet der Zeuge A2 dies habe machen sollen, erklärte U1 weiter: Der Zeuge A2 sei ein Kunde des E1 und komme täglich und rauche dort die Wasserpfeife. A2 habe die VP aus dem E1 gekannt, wo er sich bereits mit ihr unterhalten habe. Als er, U1, W2 bei IKEA getroffen habe und dieser ihn auf Drogen angesprochen habe, habe er W2 gesagt, dass er ihn darauf nicht ansprechen solle. Als er daraufhin wieder mit dem Thema angefangen sei und nicht locker gelassen habe, habe er, U1, A2 gebeten, ihm das auch nochmal zu sagen. Er hätte auch noch mal sagen sollen, dass U1 durch die Polizei überwacht worden sei. Nachdem der Zeuge A2 in der Vernehmung durch die Kammer zwar bestätigt hatte, dass die VP W2 Kredite angeboten habe, aber U1 nichts davon erzählt habe, dass die VP ihn auf Kokaingeschäfte angesprochen habe, erklärte der Angeklagte U1: Er wisse nicht, ob der Zeuge A2 etwas vergessen habe. Er habe dem Zeugen A2 nicht gesagt, dass es um Drogen gehe. Nach dieser Erklärung des Angeklagten erklärte Rechtsanwältin E9, dass zu diesem Thema keine Fragen mehr gestellt werden sollten. Der Angeklagte U1 hat sich am 19. Verhandlungstag ergänzend zu den Telefongesprächen vom 1.3.2013 aus der TKÜ-Liste III geäußert: 1. (FA 72 TÜ-Sonderband-Bl. 5) Am 1.3.2013 habe er um 15:56 Uhr die W1 zurückgerufen. Die W1 hätte ihn zuvor um 15:52 Uhr angerufen; dieses Telefonat habe er jedoch nicht entgegennehmen können. In dem Gespräch um 15:56 Uhr habe ihm die W1 mitgeteilt, dass sie bei McDonald's sei und anschließend ihre Frau zu deren Mutter fahren werde. Er habe an diesem Tag nochmals mit der W1 über den Kredit sprechen wollen. Die W1 habe ihn gebeten, zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr in der in die Kneipe zu kommen. Er, U1, habe bei dem Gespräch gewusst, dass sich die W1 auch mit T1 habe treffen wollen, um von ihm 30 Gramm zu kaufen. Dieses Geschäft habe er, U1, der W1 vermitteln wollen, damit sie ihm mit dem Kredit behilflich sei. In dem zuvor erwähnten Gespräch um 15:35 Uhr (?) habe er, U1, der W1 mitgeteilt, dass „er“, damit habe er T1 gemeint, bei seinem Verwandten in der Kneipe sei und die W1 unmittelbar dorthin fahren solle, sie könne ihm, also T1, vertrauen, er sei korrekt. Die W1 habe ihn, U1, gefragt, wie sie ihm vertrauen solle, wenn sie ihn doch gar nicht kenne, worauf in er, U1, ihr mitgeteilt habe, dass sie ihn aus dem Café kenne. Die W1 habe aber unbedingt ihn, U1, bei der Übergabe dabei haben wollen. 2. (FA 72 TÜ-Sonderband-Bl. 6) Er habe dann um 18:19 Uhr T1 angerufen und ihn gefragt, wo er sei. Dieser habe mitgeteilt, dass er bereits im Café gewesen sei und sich nun in die Stadt begeben habe. Er, U1, habe ihn gefragt, ob er jetzt Zeit habe, was er bejaht habe. T1 habe ihn gefragt, wo er sich zur Zeit aufhalte. Er habe ihm mitgeteilt, dass er ins Lokal kommen solle. 3. (FA 72 TÜ-Sonderband-Bl. 7) T1 habe ihn dann nochmals um 18:23 Uhr angerufen und nachgefragt, wo er sei. Er habe T1 mitgeteilt, dass er in 1 Minute bei ihm, also im Café, sein werde. 4. (FA 72 TÜ-Sonderband-Bl. 8) Um 18:24 Uhr habe er, U1, die W1 angerufen und ihr gefragt, wo er sei. Die W1 habe die Frage mit einer mit der Gegenfrage erwidert, wo er denn sei. Er habe der W1 erklärt, dass er im Lokal sei. Die VP habe ihm sodann mitgeteilt, dass sie in 10 Minuten zu ihm kommen werde. 5. (FA 72 TÜ-Sonderband-Bl. 9) Die W1 habe ihn erneut um 18:46 Uhr angerufen und gefragt, warum sein Telefon ausgeschaltet gewesen sei. Er habe ihr erklärt, dass er im Keller gewesen sei, mithin keinen Empfang gehabt hätte. Die W1 habe daraufhin erklärt, dass sie draußen sei und nachgefragt, ob er rauskommen würde oder ob sie reinkommen solle. Er habe ihr erklärt, dass sie erstmal reinkommen solle. Die W1 habe von ihm wissen wollen, ob jemand bei ihm sei, was er, damit beantwortet habe, dass sein Freund bei ihm sei, damit habe er T1 gemeint. 6. (FA 72 TÜ-Sonderband-Bl. 10) Nachdem T1 sein Café verlassen hätte, habe dieser ihn um 19:59 Uhr angerufen und mitgeteilt, dass sein Lieferant ihn seit einer Stunde warten lasse. T1 habe über diesen geschimpft, dass dieser immer wieder sagen würde, dass er komme, aber schließlich doch nicht komme. T1 habe ihn gefragt, ob er „diesen“ anrufen solle. Er, U1, habe erwidert, U1 solle einen lieber einen anderen, wen auch immer, anrufen. T1 habe gemeint, er habe den schon zwei- oder dreimal angerufen, dieser habe ihn aber immer nur vertröstet. Er, U1, habe ihm gesagt, dass dieser vielleicht doch noch komme. T1 habe erneut gefragt, ob er „diesen“ sehen soll. Er habe T1 erwidert, dass er sehen könne, wen er wolle. Er solle sich aber ein wenig beeilen. T1 habe dies bestätigt. Hintergrund dieses Gespräch sei gewesen, dass die W1 bei ihm, U1, gewesen sei und ihn aufgefordert hätte, T1 zu sagen, dass er das Kokain schnell bringen solle, weil er nicht solange warten wolle. Er, U1, habe der VP geholfen, weil er sich von dieser Vermittlung versprochen habe, dass es endlich mit seinem Darlehen vorangehe und er vielleicht doch noch eine andere Kneipe kaufen könne. Daher habe er versucht, zwischen den beiden zu vermitteln. Zusätzlich gab der Angeklagte U1 am 19. Verhandlungstag an, dass Y1 ebenso wie T1 und V1 ein entfernter Cousin von ihm sei. Am 23. Verhandlungstag hat er sich noch einmal durch schriftliche Erklärung ergänzend zur Sache eingelassen: Er habe die VP W2 am 11.04.2013 angerufen, weil T1 ihm die Bitte der VP um einen Anruf ausgerichtet habe. Er, U1, sei davon ausgegangen, dass es um den Kredit gehe. Erst nach dem Telefonat mit der VP habe T1 an ihm mitgeteilt, dass gerade ein Ein-Kilogramm-Geschäft gescheitert sei. 4. Der ehemalige Angeklagte V1 Der Angeklagte T2 sei in Wirklichkeit sein jüngerer Bruder T1. Er, V1 , wisse auch nicht, wieso T1 dies nicht von vornherein gesagt habe. Zu dem Kunden aus Ort-13 (dem anderweitig verfolgten H1, Fälle 1 und 2 der Anklageschrift gegen V1 ) erklärte V1 , dass ein Libanese namens W2 häufig Gast bei ihm im Café M1 gewesen sei. Dieser habe dort Shischa geraucht. Dieser W2 sei einmal mit einem Freund aus Ort-13 vorbeigekommen. Es sei im März/April 2012 gewesen. Dieser Freund habe erklärt, dass er manchmal geschäftlich nach Ort-06, und gefragt, ob er, V1 , ihm was besorgen könne (gemeint ist Kokain), zwischen 20 und 40 Gramm. Er, V1 , habe gesagt, dass er das nicht wisse, es aber in Ort-06 so viele gäbe. Er habe einen angesprochen. Er selber habe damit nichts zu tun haben wollen. Auf Nachfrage, wieso der Kunde W2 gerade V1 angesprochen habe, erklärte er, dass die anderen ja nicht immer rein und raus aus seinem Laden sollten (gemeint sind Kokainhändler). Auf Nachfrage, ob A3 der Lieferant gewesen sei erklärte der Angeklagte V1 , dass er wisse, dass dieser „arbeite“ (Die libanesischen Kokainhändler bezeichnen den Kokainhandel als „Arbeit“). Die Abwicklung des Geschäfts sei auf die Schnelle gewesen und es habe nicht so gut geklappt. Es sei ein Hin und Her gewesen. Er, V1 , habe deshalb mit dem Ort-13er die Telefonnummern getauscht. Der Ort-13er habe sich melden wollen und zwischen 20 und 40 Gramm erwerben wollen. Der Kunde sei der von dem Bild (H1) gewesen. Er sei erst im Mai wieder nach Ort-06 gekommen. Der Kunde sei nicht extra hergekommen, sondern habe hier etwas zu tun gehabt. Es sei im Mai gegen Mittag gewesen und er, V1 , habe A3 angerufen. An diesem Tag seien sie (A3 und H1) zu ihm ins Café gekommen und hätten draußen gesessen. Sie hätten sich geeinigt und A3 habe H1 30 Gramm Kokain gegeben. Die Nummer von H1 habe er, V1 , unter „W2 Ort-17“ gespeichert. Er habe ihn nur zweimal gesehen. Nachher habe der sich über die Qualität beklagt. Er, V1 , habe nicht glauben können, dass A3 ihm schlechte Ware gegeben habe. A3 habe das Geschäft auch nicht rückabwickeln wollen. Das Kokain habe A3 direkt an H1 übergeben. Hinsichtlich des zweiten Anklagevorwurfs (seiner Anwesenheit bei der Abwicklung des Kilogramm-Geschäftes am 17.4.2013) sei es so, dass U1 ihn am 7.4.2013 gebeten habe, ihn zu U1 zu bringen. T1 sei Ende 2012 nach Ort-06 gekommen und er, V1 , habe ihn aufgenommen. T1 hätte hierbleiben wollen. Zwei Tage später habe er, V1 , ihn nach Ort-18 gebracht, wo er einen Asylantrag gestellt habe. T1 hätte eigentlich die ganze Zeit aus dem Libanon weg wollen, auch wegen der Familie. Er hätte nach Ort-19 sollen. Das hätte er aber nicht gewollt. Er, V1 , habe ihm kein Geld geben können. T1 habe des Öfteren bei ihm zuhause geschlafen, sei aber auch viel rausgegangen. Manchmal des nachts habe er, V1 , sich Sorgen gemacht. T1 sei viel bei U1 im Café gewesen. Er, V1 , habe nicht gewollt, dass „etwas passiert“. Er habe anscheinend nicht genug auf ihn aufgepasst. Teilweise habe er ihn auch öfter zu U1 gefahren. U1 würde er kennen, sie hätten den gleichen Namen und sein weitläufig verwandt. Sie seien alle zusammen in einem kleinen Dorf aufgewachsen. Als T1 ihn gebeten habe, ihn zu U1 zu fahren, habe er, V1 , gegenüber von U1s Laden geparkt. T1 sei zurück gekommen und habe ihm jemanden vorstellen wollen. Dabei habe es sich um die VP W2 gehandelt. Sie seien in einen Grill auf der J1-Straße gegangen und hätten drei Kaffee bestellt. W2 hätte dort eine Toilette benutzen wollen, es habe aber keine gegeben. Sie seien dann zu dritt nach draußen gegangen und hätten geraucht und sich ein bisschen unterhalten. W2 habe gesagt, er, V1 , solle seinen Bruder am 11. zu McDonald's bringen. Er habe gefragt, ob er, V1 , wisse wo das sei, und er habe das bejaht. Sie hätten dann weiter über Politik unter anderem über die Lage in Syrien gesprochen. Auf Nachfrage, warum er seinen Bruder gefahren habe, gab er an, dass dieser ihm gebeten habe. Er habe ihn gefragt, worum es ginge, und T1 habe gesagt, es sei nichts Schlimmes. Was solle er, V1 , dagegen tun. Er habe nicht mit S1 gesprochen und diesen nach Kokain gefragt. S1 sei einmal im seinem Laden gewesen. Er habe sich über die Angaben von S1 gewundert. Er, V1 , habe T1 zur G3-Straße gebracht und dann wieder zu McDonald's. Er habe dann zum Arbeitsamt gemusst und sei bei U1 vorbeigefahren, wo er U1 an der A9-Straße raus gelassen habe. Seine, V1 s, Frau habe schon gewartet und er habe sie abgeholt. Später habe er einen Anruf von T1 erhalten, da sei er noch im Jobcenter gewesen. Bevor er T1 bei U1 rausgelassen habe, habe er diesen gebeten, Geld bei U1 für ihn, V1 , klarzumachen. Bei dem späteren Anruf habe er T1 dann gefragt, ob es geklappt habe. Als T1 dies verneint hatte, habe er geflucht. Auf Nachfrage gab er an, dass er „im Kopf ein bisschen geahnt habe, dass es um ein Kokaingeschäft gehe“. Es sei aber auf jeden Fall ein großer Schock für ihn gewesen, dass es um so eine große Menge gegangen sei. Einen Tag vor dem 17.4.2013 habe er, V1 , bei einem libanesischen Imbiss den Angeklagten S1 gesehen. Zu diesem habe er eigentlich immer wenig Kontakt gehabt. Er hätte von dem Unfall gehört und habe sich das Auto angesehen, da er es eventuell habe kaufen wollen. Am nächsten Tag sei er mit T1 zum Imbiss „xxx“ gegangen. Dieser habe gesagt, er müsse jetzt zum Friseur. Er, V1 , sei mitgefahren, da er auch Haargel habe kaufen wollen. Sie seien beide ausgestiegen und hätten ein bisschen gequatscht. Der Friseur befinde sich gegenüber dem Café M2. Er sei mit T1 dort hineingegangen und nach 10 bis 15 Minuten hätten sie fahren können. T1 habe ihn gebeten, ihn dorthin zu bringen, wo er ihn das letzte Mal hingebracht habe. V1 habe T1 gesagt, dass er ungefähr wisse, worum es gehe, und dass in sein Auto kein Kokain und kein Geld komme. T1 habe sich damit einverstanden erklärt. T1 sei reingegangen und er, V1 sei draußen geblieben. Nach ein paar Minuten habe T1 gefragt, ob er etwas trinken wolle. T1 W2 und „C1" seien dort gewesen und er hätte W2 gegrüßt, habe mit ihm aber nicht weiter geredet. Er, V1 , habe die ganze Zeit an seinem Auto gestanden. Nach 10 bis15 Minuten sei S1 wiedergekommen. Er, V1 , habe mit seinem Auto neben dem BMW der Käuferin gestanden. Er sei dort nicht eingestiegen. Die Scheinkäuferin „C1" und T1 hätten sich nach hinten gesetzt. Als „C1" dann ausgestiegen sei, sei sie zu ihm gekommen und er habe ihr gesagt, dass man so etwas nicht auf der Straße machen solle und sie gefragt, ob sie das nicht woanders machen könnten. Er wisse nicht mehr, welches Kennzeichen das Fahrzeug der Scheinkäuferin „C1" gehabt habe. T1 habe ihm gesagt, dass sie aus Ort-14 kämen. Sie seien dann festgenommen worden. Einen Tag später habe sein Verteidiger, Rechtsanwalt E11, ihm berichtet, dass es um ein Kilogramm gegangen sei. Die Aussagen S1s und der VP W2 seien nicht richtig. Er, V1 , habe nie mit der VP W2 geredet, auch nicht am 7.4.2013 über die Qualität. Erst am 11.4.2013 sei ihm aufgefallen, dass es um Kokain gehen könne. Er wisse nicht, warum sein Bruder ihm das angetan habe. Als sie festgenommen worden sein, habe er seinen Bruder T1 beschimpft. Was ihn, V1 , betreffe, sei fast alles falsch, was die VP gesagt habe. Er sei auch nicht glücklich darüber, wo er gerade sei. Er sei aber froh, dass es bei seinem Bruder beim ersten Mal so gelaufen sei und dieser gleich festgenommen worden sei. Bei Gesamtbetrachtung aller Ergebnisse der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Anklagevorwürfe gegen die Angeklagten in vollem Umfang zutreffen. Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen KHK X7. Dieser schilderte glaubhaft und nachvollziehbar die in den Feststellungen aufgeführten Gründe für Aufnahme der Ermittlungen, deren erste Ergebnisse und die Gründe für den Einsatz einer VP und einer polizeilichen Scheinkäuferin bezüglich den Angeklagten U1. Ergänzt und bestätigt wurden die Angaben des Zeugen KHK X7 durch die Angaben des Zeugen Q1. Die Feststellungen zum Fall 1 beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Q1 und der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten U1 der den Verkauf der sichergestellten 50 Gramm Kokain an den Zeugen Q1 am 2.8.2012 eingeräumt und damit die objektiven Erkenntnisse aus der Observation und der Innenraumüberwachung bestätigt hat. Der Observationsbericht vom 02.08.2012 (FA 71, Bl. 53 f.) und dem Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 29.08.2012 (FA 71, 126 ff.) betreffend die 49,53 Gramm Kokain im Fall 1 wurden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Kammer ist auch über die Abwicklung des 50-Gramm-Geschäftes hinaus von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Q1 überzeugt. Dieser gab über die Abwicklung des 50-Gramm-Geschäftes hinaus an, U1 habe ihm erzählt, dass sein Café nicht gut laufe und er wegen Ordnungswidrigkeiten in finanziellen Schwierigkeiten sei. Er kenne eine Person, die ein Kilogramm Kokain habe und verkaufen wolle. Es solle 45 Euro pro Gramm kosten. U1 habe ihn gefragt, ob er einen Käufer finden könne. Der Grund hierfür könne gewesen sein, dass U1 gewusst haben könnte, dass er, der Zeuge Q1, bereits wegen Kokainbesitzes vorbestraft sei. Er kenne zudem viele libanesische Drogenhändler in Ort-06. U1 habe ihm eine Mobilfunknummer mitgeteilt, die in der Folgezeit überwacht worden sei. Sein, des Zeugen, Auto sei auch verkabelt worden. Er, der Zeuge Q1, sei dann zur Polizei gegangen und habe denen dies alles mitgeteilt. Die Polizei habe auch gewusst, dass U1 mit Kokain handele, die würden alle Kokainhändler kennen. Obwohl U1 ihm ja von einem Kilogramm berichtet habe, habe die Polizei ihm gesagt, dass er zuerst nur 50 Gramm nehmen solle. Nach dem 50-Gramm-Geschäft habe es dann noch zwischen ihm und U1 Gespräche über größere Mengen und Qualitäten gegeben. Warum es dann nicht zu einem größeren Geschäft unter Beteiligung der Polizei gekommen sei, wisse er nicht. Der Zeuge stellte auf Nachfrage in Abrede, dass er die Angaben bei der Polizei gemacht habe, weil er seine Abschiebung verhindern wolle. Er wisse, dass die Kriminalpolizei da nichts machen könne. Er habe eine ausländerrechtliche Duldung und sei mit einer Deutschen verheiratet. Geld habe er auch nicht bekommen. Es habe bei der Polizei keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben, da er gut deutsch spreche. Er bediene sich hier in der Verhandlung nur deshalb eines Dolmetschers, weil das Gericht das so angeordnet habe. Bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung glaubt die Kammer den Angaben des Zeugen Q1. Aufgrund der langjährigen Erfahrung der Kammermitglieder in Spezialkammern für Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht am Landgericht Dortmund ist der Kammer bekannt, dass es für einen Libanesen nicht besonders schwierig ist, in Ort-06 einen Lieferanten für Kokainmengen von 50 Gramm zu finden. Insoweit macht die Geschichte, dass der Zeuge Q1 den Angeklagten U1, der eigentlich keine Geschäfte habe machen wollen, quasi angefleht habe, diesem Kokain zu besorgen, keinen Sinn. Hätte U1 persönlich nichts mit Kokaingeschäften zu tun haben wollen, hätte er den Zeugen Q1 problemlos an den ehemaligen Mitangeklagten V1 oder an den anderweitig verfolgten A3 verweisen können, von dem er ja am 02.08.2012 die 50 Gramm Kokain bezogen und im Café M1 des ehemaligen Mitangeklagten V1 übergeben bekommen hat. Dass U1 das Kokain dort abholte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonaten vom 02.08.2013, 16:23:05 Uhr und 17:37:36 Uhr (TKÜ-Liste V, FA 71, Bl. 7 und 9). Danach fragt U1 in dem Gespräch um 16:23:05 Uhr V1 danach, wo er sei. V1 teilt mit, dass er im Lokal, also dem Café M1 sei. U1 bittet V1 , „A3“, also A3, auszurichten, dass dieser ihn anrufen möge. Um 17:37:36 Uhr befand sich U1 dann bei seinem „Cousin“ am A1-Platz, also bei V1 in dessen Cafe „M1“, wo er das zuvor bei A3 bestellte Kokain abgeholt hatte. In dem Gespräch um 17:37:36 Uhr, bestellte U1 sich eine „Q1“ genannte Person zu dem Lokal, die ihn abholen sollte. Die Kammer folgt bezüglich der Fälle 2 und 3, insbesondere bezüglich der Rolle des Angeklagten U1, den überzeugenden Angaben der VP W2. Die Kammer konnte die VP W2 nicht persönlich in der Hauptverhandlung hören, da Informationen zu ihrer Identität unter Berufung auf § 96 StPO seitens des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mitgeteilt wurden. Auch die Versuche der Kammer, die Identität der VP W2 zu klären, blieben ergebnislos. Trotz des fehlenden persönlichen Eindrucks ist die Kammer aber davon überzeugt, dass die Angaben der VP W2, soweit auf seinen Wahrnehmungen beruhen, richtig sind. Die VP W2 hat gegenüber den VP Führern KHK F2 und KHK F1 Angaben gemacht, die durch Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Nachdem die Verteidigung des Angeklagten U1 eine selektive Verlesung der Vernehmungen der VP W2 zur Untermauerung bestimmter Beweisbehauptungen beantragt hatte und diese Verlesung erfolgt war, hat die Kammer die Verlesung sämtlicher Vernehmungen der VP W2 gemäß § 251 Abs. 3 StPO angeordnet und durchgeführt, um zu überprüfen, ob wegen der von der Verteidigung behaupteten Widersprüche oder angeblichen Unrichtigkeiten in den Aussagen der VP W2 eine weitere Nachvernehmung der VP W2 durch die Zeugen KHK F2 oder F1 zu erfolgen hatte, was jedoch nicht der Fall war. Die gesamten Quellenvernehmungen wiesen keine Widersprüche und keine Hinweise auf ein „Provozieren“ eines nicht zur Tat bereiten oder nicht in dieser Größenordnung tatbereiten Täters auf und haben folgenden Inhalt: Vernehmung am 29.1.2013: Er habe Ende Oktober 2012 von der Polizei den Auftrag erhalten, sich regelmäßig im Bistro E1, B-Straße 0, aufzuhalten. Dort habe er Kontakt zu einem Libanesen mit dem Namen U1 aufnehmen sollen. Von diesem U1 sei ihm vor Einsatzbeginn auch ein Lichtbild gezeichnet. U1 habe er am 3.11.2012 zum ersten Mal im Bistro E1 sehen. Er hätte an diesem Tag auch ein kurzes Gespräch mit ihm gehabt. Er (U1) habe ihn gefragt, woher er komme und was er so in Deutschland mache. Er habe gesagt, dass er aus Ort-014 kommen würde und seine deutsche Ehefrau nach Ort-06 fahre. Hier lebe die Schwiegermutter (gemeint war Mutter) seiner Frau. Die Mutter seiner Ehefrau sei sehr krank und hätte nicht mehr so lange zu leben. Für ihn wären diese Besuche jedoch sehr langweilig und er wäre zufällig auf dieses Bistro gestoßen. Das Gespräch sei belanglos geblieben und habe nur wenige Minuten gedauert. In der darauf folgenden Woche habe er erneut das Bistro besucht und sei von U1 wiedererkannt worden. Er (U1) habe sich nach dem Befinden seiner Schwiegermutter erkundigt und sie hätten dann auch ein etwas längeres Gespräch gehabt. Sie hätten sich über die politische Lage im Libanon unterhalten. Dieses Gespräch habe ca. 20 Minuten gedauert. Bei der Verabschiedung sei er für das nächste Wochenende eingeladen worden. U1 habe ihn einigen Stammgästen vorstellen wollen. Er habe seinen Besuch zugesichert. Er sei dann auch am Wochenende wieder ins E1 gegangen. Bei seinem Erscheinen sei er freundlich von U1 begrüßt worden. Dieser habe ihn einer osteuropäischen Frau vorgestellt. Diese Frau habe hinter der Theke des Bistros gearbeitet und hätte den Vornamen R1. U1 habe die R1 als seine Freundin vorgestellt. Ferner sei er von U1 einem R2 vorgestellt worden. Bei diesem R2 handele es sich um einen nur ca. 1,70 m großen Libanesen. Er habe xxx Haar und sei etwa 32 - 34 Jahre alt. An diesem Abend habe U1 ihn gefragt, was er denn so beruflich mache. Er habe mitgeteilt, dass er Gebrauchtwagen verkaufe. Bei der Unterhaltung habe U1 geklagt, dass er mit dem Bistro sehr viele Kosten habe. Das Geld würde er mit anderen Dingen verdienen. Er, W2, habe gefragt, was er damit meine. U1 habe nur gelacht und gesagt, dass er sein Geld mit den Geschäften verdiene, die viele Libanesen in Deutschland machten. Diese Aussage habe er nicht konkretisiert. Auch habe er, W2, nicht zu neugierig sein wollen und habe nicht mehr nachgefragt. An diesem Abend sei gegen 0:30 Uhr ein R3 im Bistro erschienen. Er könne diesen R3 nicht genau beschreiben, da er, W2, sich im hinteren Bereich des Bistros befunden habe. Er habe lediglich bemerkt, dass der R2 den R3 beschimpft habe. Er habe ihm gesagt, dass er ihn nicht im Bistro sehen wolle, da sich auf der Straße zivile Polizei aufhalten würde. R2 habe den R3 aufgefordert, vom Fenster weg zu gehen. Anschließend habe R2 einen ihm, W2, unbekannten Gast auf die Straße geschickt, damit dieser nachschaue, ob die zivile Polizei noch auf der Straße sei. Der Gast sei dann auch zurückgekommen und habe gesagt, dass er keine Polizei gesehen habe. Der R3 habe dann das Bistro wieder verlassen. Nach diesem Vorfall habe sich der U1 mit dem R2 unterhalten. Zum Gesprächsinhalt könne er, W2, nichts sagen, da sie sich in eine hintere Ecke zurückgezogen hätten. Er habe dann auch kurze Zeit später das Bistro verlassen. Am 20.11.2012 sei er dann erneut im Bistro E1 gewesen. Bei diesem Aufenthalt habe er sich intensiver mit U1 unterhalten können. U1 habe ihm erzählt, dass er vor seiner Zeit in Deutschland in Litauen gelebt habe. Sie hätten sich über persönliche Dinge unterhalten, jedoch habe er keinerlei Dinge erfahren können, die für die Polizei von Interesse sein könnten. Am 16.12.2012 habe er sich erneut im Bistro aufgehalten. Er sei von U1 freundlich begrüßt und von ihm gebeten worden an seinem (U1s) Tisch Platz zu nehmen. Sie hätten sich wieder über allgemeine Themen unterhalten. U1 habe erzählt, dass am nächsten Wochenende ein libanesischer Sänger im Bistro auftreten würde. Zu dieser Veranstaltung sei er eingeladen worden. Gegen 21:35 Uhr sei dann ein „S5“ im Bistro erschienen. Dieser S5 habe die Geldbehälter am Spielautomaten aus geleert. Nach Beendigung der Arbeiten sei der U1 vom Tisch aufgestanden und hinter die Theke gegangen. Er, W2, habe beobachten können, wie U1 dem S5 einen kleinen Klarsichtbeutel mit weißem Pulver übergeben habe. Der S5 habe den Beutel eingesteckt und das Büro verlassen. Eine Geldübergabe habe er, W2, nicht sehen können. Am 29.12.2012 habe er abermals das Bistro aufgesucht. An diesem Abend sei U1 nicht anwesend gewesen. Er sei jedoch von R1 und R3 begrüßt worden. R1 habe ihm gesagt, dass U1 heute nicht ins Büro komme. Er habe dann nur eine Tasse Kaffee getrunken und habe mit R3 das Bistro verlassen. Hierbei habe er erkennen können, dass dieser mit dem Pkw der Marke BMW, (K04), weggefahren sei. Ende Januar habe er das E1 dann neuerlich besucht. U1 sei anwesend gewesen und habe gejammert, dass er den letzten Tag fast 2000 Euro am Automaten verspielt habe. Er, W2, habe ihm dann mitgeteilt, dass zurzeit seine Geschäfte auch nicht gut liefen. U1 habe dann gesagt, dass man sich vielleicht mal unterhalten müsse. Man könne ja mal gemeinsam Geschäfte mache. Auf Nachfrage habe U1 mitgeteilt, dass es sich hierbei um Geschäfte mit einer großen Gewinnspanne handeln würde. Er, VP W2, habe Interesse gezeigt und gesagt, dass man sich darüber mal unterhalten könne. Ferner habe er, VP W2, mitgeteilt, dass er bei einem seiner nächsten Besuche seine Frau mitbringen würde. Diese wolle mal wissen, wo er sich rumtreibe, wenn sie ihre Mutter besuche. U1 habe sich darüber sehr erfreut gezeigt, seine Frau kennen zu lernen. Auf Frage von KHK F2, ob er sich bisher konkret mit U1 über Drogengeschäfte unterhalten habe, antwortete die VP W2, dass dieses Thema nicht besprochen worden sei. Es habe lediglich die genannten Situationen gegeben, in denen U1 angedeutet habe, dass er auch illegale Geschäfte mache. Dies könne man aus seinem Verhalten schließen. Konkret angesprochen habe er dies nicht. Auch sei bisher das Wort Drogen oder Kokain nicht in den Mund genommen worden. Vernehmung vom 16.2.2013: Er sei am 15.2.2013 gegen 23:20 Uhr gemeinsam mit einer Polizeibeamtin ins Bistro E1 gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei dort eine Party gefeiert worden. Es seien ca. 30 Gäste im Lokal gewesen und es sei bei lauter Musik getanzt worden. Als U1 ihn gesehen habe, habe er ihn begrüßt. Er habe U1 die begleitende Polizeibeamtin als seine Ehefrau vorgestellt. Auch diese sei von U1 höflich begrüßt worden. Er habe sie an einen Tisch im hinteren Bereich gebeten. Dort habe bereits ein Libanese mit dem Vornamen „A2“ gesessen. Mit diesen Libanesen hätten sie sich dann belanglos unterhalten. Nach einiger Zeit sei dann U1 an ihren Tisch gekommen. Er, W2, habe U1 gefragt, ob man sich mal unterhalten könne. U1 habe mitgeteilt, dass er aufgrund der heutigen Party sehr viel zu tun habe. Er habe ihm die Rufnummer (Nr. …) gegeben und gesagt, dass er ihn in den nächsten Tagen anrufen solle. Man könne sich dann mal außerhalb des Bistros treffen und in Ruhe reden. U1 habe darum gebeten, dass dieser Gesprächstermin dann jedoch am Nachmittag stattfinden solle. Er habe ein zweites Bistro in Ort-06 gekauft und hätte zur Zeit wenig Zeit. Die Polizeibeamtin und er seien dann noch einige Zeit im Bistro geblieben. Während Ihres Aufenthaltes habe es keinen intensiven Kontakt zu U1 gegeben, da dieser habe kellnern müssen. Im Bistro habe eine ausgelassene Stimmung geherrscht. Vernehmung vom 20.2.2013: Am 17.2.2013 habe er, W2, einen Anruf von U1 erhalten. Dieser habe gefragt, wann er wieder in Ort-06 sei. Er wolle ihn zum Essen einladen, um mit ihm über geschäftliche Dinge zu sprechen. Er, W2, habe mitgeteilt, dass er noch nicht wüsste, wann er wieder in Ort-06 sei, er müsse seine Frau fragen und würde sich dann bei U1 melden. Er habe dann am 18.2.2013 die Rufnummer (Nr. …) gewählt. U1 habe sich gemeldet und er, W2, habe diesem mitgeteilt, dass er mit seiner Frau am 19.2.2013 wieder nach Ort-06 fahre. Sie hätten vereinbart, dass er sich bei U1 melde, wenn er in Ort-06 sei. Er sei dann auch am 19.2.2013 mit der Polizeibeamtin nach Ort-06 zur Z1-Straße 000 gefahren. Dort befindet sich ein IKEA Möbelhaus. Auf der Anfahrt habe er bereits einen Anruf von U1 erhalten, wann er denn in Ort-06 eintreffen werde. Er habe mitgeteilt, dass er sich melde, wenn er dort sei. Als sie dann am IKEA Möbelhaus eingetroffen sein, habe er um ca. 14:40 Uhr U1 angerufen und ihm gesagt, dass er mit seiner Frau bei IKEA einkaufen sei und sich im Möbelhaus ein Restaurant befinde. In diesem Restaurant könne man sich treffen und etwas Essen. U1 habe gesagt, dass er zur Zeit keinen Führerschein habe und jemanden anrufen müsse, der ihn zu diesem IKEA Möbelhaus fahren könne. Um 15:00 Uhr habe U1 zurückgerufen und gesagt, dass er keinen Fahrer gefunden habe. Er habe ein Taxi bestellt und wäre mit diesem Taxi unterwegs zum Treffpunkt. U1 habe gefragt, ob er, W2, ihn nach ihrem Gespräch zurückfahren könne. Dies habe er zugesichert. Gegen 15:30 Uhr sei U1 dann im IKEA Restaurant erschienen. Sie hätten sich etwas zu Essen geholt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Polizeibeamtin nicht im Restaurant gewesen. Sie sei ca. 10 Minuten später gekommen und habe sich an ihren Tisch gesetzt. U1 hätte sie freundlich begrüßt und sich mit ihm, W2, in arabischer Sprache unterhalten. Sie hätten dann gemeinsam gegessen. Nach dem Essen habe U1 einen Anruf bekommen. Das Telefonat sei nur ganz kurz gewesen. Er, W2, habe gefragt, ob etwas passiert sei. U1 habe gesagt, dass sein Cousin im Krankenhaus liege. Er sei an der Lunge erkrankt. Sein Cousin, ein „Y1“ wäre vor zwei Monaten aus dem Libanon gekommen. Dieser Y1 solle seine Geschäfte übernehmen. U1 wolle bei seinen Geschäften im Hintergrund bleiben und Y1 „nach vorne stellen“. U1 habe erzählt, dass er erfahren habe, dass jemand bei der Polizei behauptet hätte, dass er täglich 13 Kilo Kokain verkaufen würde. Bei dieser Mengenangabe hätten sie gelacht. Er, W2, habe gefragt, wer denn solchen Unsinn glauben würde. U1 habe gesagt, dass die Polizei vor ca. sechs Monaten sein Telefon abgehört habe. Dies hätte jedoch nichts gebracht, da die Polizei nichts Interessantes gehört habe. Er habe erfahren, dass dieses Verfahren vor zwei bis drei Wochen von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Er habe jedoch nicht gewusst, wer die damalige Aussage bei der Polizei gemacht habe. Er wolle jedoch bei seinen Geschäften jetzt vorsichtiger sein und eher im Hintergrund tätig sein. Er, W2, habe U1 erzählt, dass er aktuell Schwierigkeiten mit seinem Lieferanten habe, da dieser ihm bei der letzten Lieferung eine schlechte Qualität verkauft habe. U1 habe gefragt, ob er Qualität für die „Nase oder fürs Rauchen“ benötige. Er habe ihm gesagt, dass er gute Qualität für die Nase benötigen würde. U1 habe ihn dann gefragt, wie viel er in der Woche benötige. Er, W2, habe dann seine Frau (die Polizeibeamtin) auf Deutsch gefragt, wie viel sie bräuchten. Sie habe gesagt, dass sie so“ 1000“ benötigen würden. Diese Aussage in deutscher Sprache habe U1 verstanden, er habe dann in arabischer Sprache gesagt, dass es kein Problem sei, ein Kilogramm Kokain pro Woche zu liefern. Vernehmung vom 1.3.2013: Absprachegemäß habe er U1 am 28.2.2013, ca. 12:55 Uhr, angerufen. Zu diesem Zeitpunkt sei dieser jedoch nicht an sein Telefon gegangen. Um 13:22 Uhr habe U1 zurückgerufen. Er, W2, habe mitgeteilt, dass er am Nachmittag des 1.3.2013 wieder in Ort-06 sei. U1 habe gesagt, dass er dann vorbeikommen könne. Sie hätten vereinbart, dass er, W2, sich telefonisch melde, wenn er dann am Freitag tatsächlich in Ort-06 sei. Am „4“.3.2013 (tatsächlich der 1.3.2013, nämlich der Einsatz- und Vernehmungstag, zur Erklärung des Tippfehlers des Zeugen KHK F2 s.o.) sei er dann gemeinsam mit „C1“ nach Ort-06 gefahren. Um 15:10 Uhr habe er U1 angerufen, der jedoch nicht an sein Telefon gegangen sei, aber gegen 15:30 Uhr zurückgerufen habe. U1 habe gesagt, dass er mit seiner Frau unterwegs sei. Er, W2, könne zu seinem Bistro fahren, dort wäre ein Cousin, an den er sich wenden könne. Er habe zu U1 gesagt, dass er die Sache aber mit ihm persönlich regeln möchte. Daraufhin habe U1 gesagt, dass er dann bis 19:00 Uhr warten müsse. Ab diesem Zeitpunkt wäre er dann im Bistro. Sie hätten vereinbart, dass er, W2, auf U1 warte und dieser sich melden solle, wenn er wieder Zeit habe. Um 18:26 Uhr habe U1 dann angerufen und mitgeteilt, dass er jetzt vorbeikommen könne. Die Polizeibeamtin und er seien dann zum Bistro gefahren, dort gegen 18:50 Uhr angekommen und ins Bistro gegangen. Dort seien U1, die bereits bekannte R1 und eine ihm unbekannte Person gewesen. U1 habe ihm diesen Unbekannten als seinen, U1s, Cousin vorgestellt. Einen Namen habe er nicht genannt. Auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KHK F2, beschrieb die VP W2 diese Person. Weiter gab er an: Beim anschließenden Gespräch in arabischer Sprache habe sich U1 bei Ihnen entschuldigt. Er habe mitgeteilt, dass er ihre Verabredung vergessen hätte. Er wäre mit seiner Frau eingeladen gewesen. Er, W2, habe ihn gefragt, ob er noch wüsste, warum sie sich treffen wollten. U1 habe geantwortet, dass er dies natürlich noch wüsste und habe gefragt, wie viel er denn benötigen würde. Er, W2, habe gesagt, dass er 20 bis 30 Gramm kaufen wolle, woraufhin U1 gesagt habe, dass dies kein Problem sei. Er würde seinen Cousin losschicken, um die Ware zu holen. Dieser Cousin habe dann auch um ca. 19:10 Uhr das Bistro verlassen. U1 habe ihm dann noch gesagt, dass er bei der "Probe" 50 Euro pro Gramm verlangen müsste. Wenn er dann vielleicht später ein Kilo kaufen würde, bräuchte er lediglich noch 46.000 Euro bezahlen. Sie hätten dann auf den Cousin gewartet. Während dieser Wartezeit habe U1 erzählt, dass er im Jahre 2008 - 2009 seine Ware immer von einem Jugoslawen gekauft habe, der in den Niederlanden lebe. Aktuell habe er, U1, sich jedoch etwas zurückgezogen. Er wolle im Hintergrund bleiben. Sein Cousin solle die Geschäfte übernehmen und er wolle bei den Drogengeschäften nicht mehr in der ersten Reihe stehen. Er hätte jetzt eine Familie und das Risiko einer Festnahme wäre einfach zu hoch. Es wäre besser, wenn er bei den Drogengeschäften lediglich vermittele und die Ware nicht mehr selber anpacken müsste. Gegen 22:35 Uhr sei dann der Cousin wieder im Bistro erschienen. U1 habe gefragt, wo man die Übergabe abwickeln wolle. Er, W2, habe vorgeschlagen, die Übergabe in seinem Auto durchzuführen. Diesem Vorschlag habe U1 zugestimmt. Er, W2, und „C1" seien zu seinem Pkw gegangen. Dort hätten sie einige Minuten auf diesen Cousin gewartet. Als dieser nicht erschienen sei, seien sie wieder ins Bistro gegangen. Dort habe er U1 gefragt, was los sei. Dieser habe gesagt, dass es zu einem Missverständnis gekommen sei. Sein Cousin wolle die Übergabe auf der Toilette des Bistros abwickeln. Sie seien dann in den Vorraum der Toilette gegangen. Dort habe der Cousin gestanden mit zwei Tüten in der Hand. Diese Tüten habe dann „C1" entgegengenommen. Der Cousin habe gesagt, dass sich in der kleinen Tüte 10 Gramm und in der größeren Tüte 20 Gramm befinden würden. „C1" habe dann 1500 Euro bezahlt und sie seien wieder in den Gastraum gegangen. Dort hätten sie sich von U1 verabschiedet. Bei der Verabschiedung habe dieser nochmals betont, dass es sich um eine sehr gute Qualität handeln würde. Er, W2, habe gesagt, dass er die Ware nun an seine Kunden verteilen werde und er dann ja eine Rückmeldung von diesen bekomme, ob die Qualität wirklich so gut sei, wie U1 sage. Er habe U1 gesagt, dass er sich nach diesen Rückmeldungen wieder bei ihm melden werde. U1 habe geantwortet, dass dies kein Problem wäre. Er habe nochmals betont, dass sie sich über die Sache jedoch nicht am Telefon unterhalten sollen. Es wäre besser, wenn man persönlich die weiteren Geschäfte bespreche. Er, W2, habe bestätigt und gesagt, dass er sich lediglich telefonisch bei U1 melden werde, um ihm mitzuteilen, wann er wieder in Ort-06 sei. Um 20:50 Uhr hätten sie dann das Bistro verlassen. Vernehmung vom 13.3.2013: Absprachegemäß habe er, W2, U1 am 12.3.2013, ca. 15:30 Uhr, angerufen. Zu diesem Zeitpunkt sei dessen Telefon ausgeschaltet gewesen. Um 15:51 Uhr habe er dann einen Rückruf von U1 bekommen. Er habe U1 mitgeteilt, dass er in Ort-06 sei und gefragt, wann sie sich treffen könnten. U1 habe gesagt, dass er bis gerade geschlafen habe. Er wäre in ca. 30 Minuten im Bistro und würde sich dann telefonisch melden. Dieser Anruf sei dann um ca. 16:45 Uhr erfolgt. Er, W2, sei dann mit der Polizeibeamtin „C1“ zur B-Straße gefahren. Gegen 17:08 Uhr seien sie ins Bistro gegangen. Dort seien U1 und die R1 anwesend gewesen und hätten sie herzlich begrüßt. U1 habe erzählt, dass gestern sehr viele Gäste im Bistro gewesen sein und er erst am heutigen Mittwoch um 11:00 Uhr nach Hause gekommen sei. Er wäre sehr müde. Sie hätten Kaffee getrunken und er, W2, habe U1 erzählt, dass seine Kunden ihm berichtet hätten, dass die Qualität des Kokains sehr gut gewesen sei. U1 habe erzählt, dass er die Ware direkt aus Südamerika bezogen habe. Das Kokain würde von Südamerika direkt zu einem Bekannten von ihm geliefert. Sein Cousin könne es dort abholen und direkt zu ihm, W2, bringen. Er könnte von der gleichen Qualität ein Kilo Kokain kaufen. Wie bereits beim letzten Treffen besprochen, würde das Kilo 46.000 Euro kosten. Er, W2, habe U1 gefragt, wie sein Cousin denn heißen würde. Dieser habe gesagt, dass er ihn „Y2“ nennen könne. Ferner habe er, W2, gesagt, dass er das Geschäft nur mit U1 machen wolle. Zu diesem Cousin hätte er kein Vertrauen. Er hätte sicherlich Interesse an einem Kilo, jedoch würde er, W2, das Geschäft lieber mit U1 machen. Dieser habe geantwortet, dass er zur Zeit keine Drogen anfassen würde. Jemand aus einer anderen Stadt hätte über ihn etwas bei der Polizei erzählt. Die Polizei würde ihn nicht in Ruhe lassen. Er habe jetzt Angst, dass die Polizei ihn überwache und er bei einer Lieferung verhaftet werde. Aus diesem Grund würde er jetzt Drogengeschäfte durch den „Y2“ abwickeln lassen. Er, W2, könne dem „Y2“ vertrauen, er wäre aus „seinem Blut“. Er, W2, sei skeptisch gewesen und habe gesagt, dass dies nicht seine Art wäre. U1 habe gesagt, dass er keine andere Möglichkeit sehe. Wenn er, W2, zwei bis drei Wochen warten könnte, dann würde er auch wieder selber Geschäfte machen, bis dahin hätte sich die Polizei sicherlich wieder beruhigt. Auch brauche er dringend Geld, weil er für den neuen Laden 45.000 Euro bezahlt habe. Er, W2, habe dann gefragt, wie das Geschäft denn ablaufen würde. U1 habe ihm die Handynummer (Nr. …) gegeben und gesagt, dass es sich um die Rufnummer von „Y2“ handeln würde. „Y2“ würde ihn, W2, am 13.3.2013 anrufen und fragen, ob er am 14.3.2013 zum Kaffeetrinken kommen würde der nicht. Wenn er, W2, sagen würde, dass er zum Kaffeetrinken nach Ort-06 komme, wüsste der „Y2“ Bescheid, dass er ein Kilo Kokain kaufen wolle. Er könne dann mit dem „Y2“ einen Treffpunkt vereinbaren. Die Drogen würden jedoch auf keinen Fall im Bistro übergeben werden, sondern er könne sich einen neutralen Ort auswählen. Bei diesem Treffen hätte U1 nicht dabei sein wollen, sondern er, W2, habe das Geld an den „Y2“ übergeben sollen. Er, W2, habe U1 gesagt, dass er sich die Sache überlege und auf den Anruf von „Y2“ warten würde. U1 habe gesagt, dass er nach ihrem Gespräch in sein neues Bistro fahren werde, um alles mit „Y2“ zu besprechen. Sie hätten sich verabschiedet und das Bistro um 17:40 Uhr verlassen. Vernehmung am 19.3.2013: Seit dem 12.3.2013 habe er keinen Kontakt zu U1 bzw. zu dessen Cousin „Y2“ gehabt. Entgegen der Absprache habe sich keiner der genannten Person telefonisch bei ihm, W2 gemeldet. Auf Anweisung der Polizei habe er daher am 13.3.2013 versucht, den U1 telefonisch zu erreichen, habe jedoch keinen Kontakt bekommen. Ihm, W2, sei daher von der Polizei am 18.3.2013 gesagt worden, dass er mal persönlich ins Bistro E1 gehen solle, um mit U1 das Gespräch zu suchen. Er sei dann am 19.3.2013 gegen 20:38 Uhr ins Bistro gegangen. Dort anwesend gewesen seien die R1 und eine ihm unbekannte blonde Frau. Er habe R1 gefragt, wo U1 sei. Sie habe ihm geantwortet, dass er in seinem neuen Bistro sei. Er habe sie dann gebeten, ihn anzurufen und ihm mitzuteilen, dass er ihn sprechen möchte. Dies habe sie dann auch mit Ihrem Handy gemacht. Nach der Anwahl habe sie ein kurzes Gespräch geführt und anschließend das Telefon an ihn übergeben und er habe U1 gesprochen. Er habe ihn gefragt, was los sei. U1 habe gesagt, dass er viel Arbeit mit dem neuen Bistro habe. Er, W2, habe mitgeteilt, dass er ihn sehen möchte. U1 habe geantwortet, dass er nicht weg könne. Er würde jedoch seinen Cousin, den „Y2“ schicken. Mit ihm könne er, W2, dann reden. Nach 10 Minuten sei dann auch tatsächlich der „Y2" erschienen. Nach der Begrüßung habe er, W2, ihn gefragt, warum er ihn nicht angerufen habe. „Y2" habe sich entschuldigt und gesagt, dass er zur Zeit keine Ware mit einer guten Qualität habe. Er habe lediglich 300 - 400 Gramm von schlechterer Qualität gehabt. Er, W2, habe ihm gesagt, dass er kein Kokain von schlechter Qualität gebrauchen könne. Seine Kunden wollten Ware von der gleichen Qualität wie bei der "Probe". Dies wäre auch so abgesprochen gewesen. „Y2“ habe gesagt, dass er eine solche Qualität zur Zeit nicht zur Verfügung habe. Er, W2, habe ihm gesagt, dass dies kein Problem sei. Er könne warten. Für ihn wäre nur wichtig, dass er keinen minderwertigen „Dreck“ kaufen würde. Sie hätten vereinbart, dass „Y2“ ihn am 20.3. oder 21.3.2013 anrufe und ihm sage, wann er bessere Ware vorliegen habe. Bei diesem Telefonat wolle „Y2" ihm sagen, wann er wieder zum „Kaffeetrinken“ nach Ort-06 kommen kann. Dies würde bedeuten, dass „Y2" zu diesem Zeitpunkt Ware guter Qualität vorliegen habe. Mit dieser Verfahrensweise habe er, W2, sich einverstanden erklärt. Sie hätten sich verabschiedet und er habe das Bistro um 21:29 Uhr verlassen. Während ihres Gespräches seien zwei arabische Gäste im Bistro erschienen. Einer dieser Gäste habe „Y2" mit dem Vornamen T1 begrüßt. Er vermute, dass es sich dabei um den echten Vornamen von „Y2" handele. Vernehmung vom 5.4.2013: Dazu befragt, dass er bei seinem Bistrobesuch im E1 am 16.12.2012 gesehen habe, dass ein Deutscher mit dem Vornamen „S5“ ein Tütchen mit einer weißen Substanz erhalten habe, gab die VP W2 auf die Frage, wie dieser Beutel ausgesehen habe, an, dass es ein ca. 4 × 4 cm großer Plastikbeutel gewesen sei. In diesem Tütchen habe sich weißes Pulver befunden. Er habe diesen Beutel nur einen kurzen Augenblick sehen können, da U1 dieses Türchen in der Handhöhle versteckt gehabt habe, als er ihn an S5 übergeben habe. Auf Nachfrage, ob er, W2, gesehen habe, wo dieser Beutel versteckt gewesen sei, gab er an, dass er dies nicht habe sehen können, da U1 den Beutel aus dem Bereich hinter der Theke geholt habe. Vernehmung vom 8.4.2013: Gemäß Anweisung durch die Polizei habe er, W2, den „Y2“ am 6.4.2013 angerufen. Er habe ihm gesagt, dass er am 7.4.2013 in Ort-06 sei und ihn gefragt, ob man sich treffen könnte. „ Y2“ habe gesagt, dass es kein Problem sei. Er, W2, sei am 7.4.2013 gegen 17:30 Uhr zum E1 gefahren. Er habe um die genannte Uhrzeit „Y2“ angerufen und ihm gesagt, dass er in 5 Minuten am Bistro sei. „Y2“ habe gesagt, dass er dann auch dort sei. Als er, W2, am Bistro eingetroffen sei, sei es geschlossen gewesen. Er habe „Y2“ erneut angerufen und gefragt, wo er denn sei. Dieser habe gesagt, er solle zur B-Straße Ecke J1-Straße kommen. Dort habe er, W2, ihn gegen 17:50 Uhr antreffen können. In seiner Begleitung sei ein weiterer Libanese gewesen, den er als seinen Bruder mit Vornamen W2 vorgestellt habe. Sie seien dann in einem Imbiss mit dem Namen „xxx-Grill“ gegangen. Der „Y2“ habe ihn gefragt, warum er sich vor Ostern nicht gemeldet habe. Er, W2, habe ihm gesagt, dass seine Schwiegermutter gestorben sei und seine Frau sehr viele Dinge zu erledigen gehabt hätte. „Y2“ habe erzählt, dass er vor Ostern eine Lieferung mit guter Qualität gehabt habe, die er, W2, für 43.000 Euro hätte kaufen können. Er, W2, habe ihm mitgeteilt, dass er aufgrund des Todesfalles keine Zeit gehabt hätte. Er hätte sich um die Dinge seiner Frau kümmern müssen, jetzt sei jedoch die Trauerzeit vorbei und man könne wieder Geld verdienen. „Y2“ habe gesagt, dass er zur Zeit sehr gute Qualität aus Bolivien habe. Er hätte eine „Platte“ von der gleichen Qualität wie die "Probe". Diese Äußerung sei von seinem Begleiter, dem W2 bestätigt worden. „Y2“ habe gefragt, wie viel Kilo er denn haben wolle. Er habe gesagt, dass er wie abgesprochen, nur ein Kilo nehmen würde. „Y2“ habe geantwortet, dies sei kein Problem. Er, W2, müsste für das Kokain 46.000 Euro mitbringen. Er, W2, habe bestätigt und gesagt, dass er am Donnerstag mit dem Geld nach Ort-06 kommen wurde. „Y2“ habe gesagt, dass er dann bereit sei. Er habe ihn, W2, gefragt, wo man das Geschäft abwickeln solle. Er habe geantwortet, dass ihm in der Nähe der Autobahn ein McDonald's bekannt sei. Dieser befinde sich an der Ausfahrt Ort-15. Der Begleiter des „Y2“, der W2, habe gesagt, dass er die Örtlichkeit kenne und beide Personen seien mit diesem Übergabeort einverstanden gewesen. Er, W2, habe den beiden Personen mitgeteilt, dass er am Donnerstag so gegen 14:00 Uhr in Ort-06 sei. Er werde sie am Mittwoch anrufen und den Termin bestätigen. „Y2“ habe gesagt, dass dies kein Problem wäre. Er könne in 20 Minuten am McDonald's sein. Er, W2, solle sich einfach melden und sagen, dass er Kaffeetrinken komme. Er, W2, habe sich dann noch erkundigt, was eigentlich mit dem U1 sei. „Y2“ habe mitgeteilt, dass dieser fast jedes Wochenende „Party“ mache. Er hätte in seinem neuen Bistro sehr viel zu tun. Sie hätten sich verabschiedet und er habe den Imbiss um ca. 18:40 Uhr verlassen. Vernehmung vom 11.4.2013: Er habe heute von der Polizei den Auftrag bekommen, sich mit dem „Y2“ zu treffen. Dieses Treffen habe gemeinsam mit der bereits bekannten Polizeibeamtin stattfinden sollen. Aus diesem Grund habe er, W2, den „Y2“ gegen 14:20 Uhr angerufen. Er habe „Y2“ gesagt, dass er in ca. zehn Minuten in Ort-06 sei und sie sich an der verabredeten Stelle treffen könnten. „Y2“ sei einverstanden gewesen und habe gesagt, dass er ebenfalls in 10 Minuten am Treffpunkt sein könne. Im Vorgespräch mit „Y2“ sei vereinbart worden, dass er, W2, ein Kilogramm Kokain kaufen möchte. Zu diesen Vorgesprächen habe er ja bereits mehrfach Angaben gemacht. „Y2“ sei dann auch um 14:50 Uhr an der McDonald's Filiale in Ort-15 gemeinsam mit W2 erschienen, der Person, die er, W2, ja bereits am 7.4.2013 gesehen habe. Der „Y2“ sei ausgestiegen und an seinen, W2, Tisch in der McDonald's Filiale gekommen. Der andere W1 sei im Pkw verblieben. Nach einer kurzen Begrüßung habe der „Y2“ gesagt, dass es ein Problem gebe. Sein Lieferant wolle nicht zur McDonald's Filiale kommen. Der Lieferant wolle, dass er, W2, mit dem „Y2“ mitfahre und das Geschäft in der Wohnung des Lieferanten abgewickelt werde. Dieser Lieferant würde in der Nähe des E1 wohnen. Man benötige lediglich fünf Minuten mit dem Pkw vom E1 zu dessen Wohnanschrift. Diesem Vorschlag habe er, W2, abgelehnt. Er habe „Y2“ gesagt, dass ihre Absprachen eindeutig gewesen sein. Er würde bei seinem ersten Geschäft mit „Y2“ nicht in eine fremde Wohnung fahren. Dieses Risiko würde er nicht eingehen. Der „Y2“ habe ihm gesagt, dass der Lieferant das Kilo Koks für 46.000 Euro auch ohne Risiko hier in Ort-06 verkaufen könne. Er, W2, habe ihm gesagt, dass er bereit sei, für den Transport zu McDonald's 1000 Euro draufzulegen. Der „Y2“ solle aber nicht mit ihm spielen. Es wäre alles besprochen worden, und er wäre jetzt nicht bereit, plötzlich alle Pläne um zu werfen. Das wäre kein seriöses Geschäftsverhalten unter Männern. Der „Y2“ sei dann gegen 15:30 Uhr gefahren. Er habe gesagt, dass er nochmals mit seinem Lieferanten sprechen wolle und in 30 Minuten zurück sei. „Y2“ und dieser andere W2 seien dann auch tatsächlich gegen 15:50 Uhr erneut erschienen. Auch dieses Mal sei nur der „Y2“ ausgestiegen und habe sich mit ihm unterhalten. Er habe gesagt, dass er das Geld nicht bei McDonald's zählen könnte. Die Örtlichkeit wäre schlecht und er solle ohne das Geld mitfahren und sich die Ware angucken. Man könne anschließend die eigentliche Übergabe an einer anderen Örtlichkeit durchführen. Auch diesen Vorschlag habe er, W2, abgelehnt. Er habe „Y2“ gesagt, was diese Fahrerei solle. Das wäre doch alles Kinderkram. Der „Y2“ habe ihm grundsätzlich Recht gegeben und habe auch auf diesen Lieferanten geschimpft. Er wäre selber unzufrieden und wäre wohl bereit gewesen, das Geschäft bei McDonald's durchzuführen. „Y2“ habe dann gesagt, dass er noch einen zweiten Lieferanten hätte. Er wolle jetzt zu diesem fahren und mal mit diesem Lieferanten reden. Man könne dann das Geschäft im E1 machen. Er werde sich bei ihm, W2, melden. Er habe „Y2“ gesagt, dass er dies im Vorfeld besser hätte abklären sollen. Er, W2, würde jetzt sie nicht die ganze Zeit warten, damit mit ihm Spielchen gemacht würden. „Y2“ sei dann so gegen 16:25 Uhr weggefahren. Gegen 16:45 Uhr habe ihn, W2, dann U1 angerufen. Er habe ihn, W2, darum gebeten, ins E1 zukommen. U1 habe sich mit ihm unterhalten wollen. Er, W2, habe U1 gesagt, dass er ihn zurückrufe. Gegen 17:00 Uhr habe er zurückgerufen und U1 gesagt, dass er sich auf dem Rückweg nach Ort-14 befände. Er würde heute nicht mehr kommen. Er würde heute keine Geschäfte mehr mit ihm oder „Y2“ machen. Um 19:05 Uhr habe er, W2, dann einen Anruf von „Y2“ erhalten. Dieser habe gesagt, dass er mit seinem zweiten Lieferanten gesprochen habe. Dieser wäre bereit, auch nach McDonald's zu liefern. Man könne das Geschäft heute noch durchführen. Er, W2, habe ihm gesagt, dass er sich melden werde. Vernehmung vom 17.4.2013: Am Montag, den 15.4.2013, gegen 16:20 Uhr hätte es zwei Anwahlversuche der ihm bekannten Rufnummer des „Y2“ auf seinem Handy gegeben. Absprachegemäß habe er die beiden Gespräche nicht angenommen bzw. sich nicht gemeldet. Auftragsgemäß habe er den „Y2“ dann am Dienstag, den 16.4.2013, um 11:45 Uhr angerufen. Nach beiderseitiger Begrüßung habe er dem „Y2“ auftragsgemäß mitgeteilt, dass er am Mittwoch, den 17.4.2013, um 14:00 Uhr zum bekannten McDonald's nach Ort-06 kommen werde, um dort Kaffee zu trinken. „Y2“ habe dies bestätigt und ihm erklärt, dass er sich in ein bis anderthalb Stunden wieder telefonisch bei ihm, W2, melden und mitteilen werde, ob man morgen oder übermorgen Kaffee trinken könne. Gegen 15:30 Uhr habe sich „Y2“ erneut telefonisch bei ihm gemeldet und mitgeteilt, dass er seinen „Freund“ bislang noch nicht habe erreichen können, dessen Telefon sei zu. Er werde es jedoch weiter versuchen und sich in einer halben Stunde wieder bei ihm, W2, melden. Gegen 18:00 Uhr habe „Y2“ ihn wieder angerufen und mitgeteilt, dass er, W2, morgen zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr nach Ort-06 Kaffee trinken kommen könne. Am Mittwoch, gegen 13:10 Uhr, habe ihn „Y2“ angerufen und gefragt, ob er erst gegen 17:00 Uhr kommen könne. Er, W2, habe „Y2“ erklärt, dass er bereits unterwegs sei und in etwa 1 Stunde da sei. „Y2“ habe gesagt, dass er sich melden solle, wenn er da sei. Gegen 14:05 Uhr habe „Y2“ erneut angerufen und ihn gefragt, wie lange er noch brauchen würde. Er, W2, habe geantwortet, dass er in etwa 15 Minuten da sei. Er habe sich dann melden sollen, wenn er da sei. Um 14:30 Uhr habe er „Y2“ angerufen und erklärt, dass er da sei. „Y2“ habe in 20 Minuten ebenfalls da sein wollen. Um 14:50 Uhr sei dann ein xxx Audi auf dem Parkplatz von McDonald's gefahren. Aus diesem Auto seien „Y2“, sein Bruder V1 und ein ihm, W2, unbekannter Araber ausgestiegen. Der ihm unbekannte Araber sei etwa 30 Jahre alt gewesen, ca. 1,80 m groß gewesen und hätte kurze, schwarze Haare gehabt. Er sei mit einer weißen Jacke und einer Jeanshose bekleidet gewesen. „Y2“ sei zu ihnen an den Tisch im Restaurant gekommen. Die anderen beiden seien zur Theke gegangen und hätten sich etwas zu trinken bestellt. „Y2“ habe zu ihnen, also zu ihm, W2, und seiner Frau (der Polizeibeamtin) gesagt: „Wir sind bereit.“ Er habe „Y2“ gefragt, ob auch Sachen da sein, was dieser bejaht habe. Sie seien dann zu dritt nach draußen gegangen. Die anderen beiden seien etwa 2 Minuten später ebenfalls nach draußen gekommen. „Y2“ habe das Geld sehen wollen und sei mit der Polizeibeamtin zu ihrem Fahrzeug gegangen. Beide seien dann hinten in das Auto gestiegen und die Polizeibeamtin habe „Y2“ das Geld gezeigt. „Y2“ habe das Geld zählen wollen. Er, W2, habe ihm erklärt, dass er die Ware erst sehen wolle. „Y2“ habe ihm erklärt, dass die Ware in einem anderen Auto sei. Der unbekannte Araber habe dann zu ihm, W2, gesagt, dass er die Ware holen werde und habe den Parkplatz zu Fuß in Richtung Zufahrtsstraße verlassen. An der Zufahrtsstraße sei er rechts die Straße hochgegangen. Sie, W2 und die anderen, hätten dann draußen am Auto seiner Frau gestanden und geraucht. Er habe „Y2“ gefragt, ob dies lange dauere. „Y2“ habe ihm erklärt, dass es so 10 Minuten dauern würde, da dieser Mann auch gucken wolle, ob alles sicher sei. Während der Wartezeit habe „Y2“ nochmals betont, dass die Ware von sehr guter Qualität sei. Man könne ohne weiteres daraus 200 - 300 Gramm mehr machen. „Y2“ habe ihm dann erklärt, dass er 1000 Euro mehr für die Lieferung der Ware nehmen müsse. Er, W2, habe ihm erklärt, dass 46.000 Euro genug seien. „Y2“ habe jedoch weiterhin die zusätzlichen 1000 Euro für die Lieferung der Ware verlangt. Er, W2, habe ihm gesagt, dass dies in Ordnung wäre, wenn die Ware okay wäre. Er müsse erst die Ware sehen. V1 habe ihm auch nochmal erklärt, dass die Qualität der Ware sehr gut sei und man 400 mehr daraus machen könne. Er habe weiterhin erklärt, dass man beim nächsten Geschäft besser eine Wohnung für 300 - 400 Euro anmiete und dort die Übergabe mache. Das wäre besser als auf der Straße. Etwa 10 Minuten, nachdem der unbekannte Araber den Parkplatz verlassen hätte, sei ein xxx BMW auf den Parkplatz gefahren und habe etwas abgesetzt geparkt. Aus der Beifahrertür sei der unbekannte Araber ausgestiegen. Den Fahrer habe er, W2, nicht erkennen können. Er habe auch nicht sehen können, ob noch weitere Personen im Fahrzeug gesessen hätten. Der unbekannte Araber sei zum Fahrzeug seiner Frau gekommen. Sie seien alle in das Fahrzeug eingestiegen. Er, W2, auf dem Fahrersitz, „Y2“ auf dem Beifahrersitz, hinten rechts seine Frau und hinten links der unbekannte Araber. V1 habe die ganze Zeit neben dem Fahrzeug gestanden. Er, W2, habe dann gefragt, wo die Ware sei. Daraufhin habe der unbekannte Araber eine Platte aus seiner Jacke gezogen und sie seiner Frau gegeben. Die Platte sei grau/schwarz und mit Plastik umwickelt gewesen. Seine Frau habe die Verpackung mit einem Messer eingeschnitten und er, W2, habe eine Fingerspitze „getestet/abgeschmeckt“. Seine Frau habe dann die Platte unter dem Beifahrersitz geschoben und sei ausgestiegen. Daraufhin habe sich „Y2“ ebenfalls nach hinten gesetzt. Gemeinsam mit dem unbekannten Araber habe „Y2“ das Geld auf der Rücksitzbank gezählt dann. Dann sei die Polizei gekommen und habe sie alle festgenommen. Vernehmung vom 2.5.2013: Auf den Vorhalt, dass bei der Festnahme am 17.4.2013 in einem der Pkw eine hohe Bargeldsumme aufgefunden worden sei, erklärte die VP W2: Am Tag der Festnahme hätten „Y2“, sein Bruder V1, der unbekannte Araber, die Polizeibeamtin und er, W2, nach Verlassen der McDonald's Filiale alle zusammen auf dem Parkplatz von McDonald's gestanden. Er, W2, habe „Y2“ gefragt, warum er ihr Treffen auf 17:00 Uhr nach hinten hätte verschieben wollen. Er habe geantwortet: „Wir sind bei anderen Lieferung. Deshalb wollte ich späteren Termin.“ Nähere Angaben hierzu habe er nicht gemacht. Er, W2, habe „Y2“ erklärt, dass er die Ware sehen wolle. „Y2“ habe erklärt, dass er erst das Geld sehen wolle. Er sei dann mit der Polizeibeamtin in ihr Auto gestiegen und habe sich das Geld zeigen lassen. W2, der unbekannte Araber und er, W2, hätten draußen neben dem Auto gestanden. „Y2“ habe das Geld zählen wollen. Er, W2, habe ihm jedoch gesagt, dass er zuerst die Ware sehen wolle. Daraufhin habe „Y2“ zu dem unbekannten Araber gesagt: „Geh holen!“ Der unbekannte Araber sei dann auch zu Fuß vom McDonald's Parkplatz gegangen. „Y2“ und die Polizeibeamtin seien dann wieder aus dem Auto gestiegen und sie hätten sich unterhalten. „Y2“ habe ihm nun von sich aus erklärt, dass man „eine andere Lieferung vorher hatte“. Er habe nicht gewusst, wie lange diese Lieferung dauern würde. Er habe diese Lieferung erst zu Ende machen wollen. Aus diesem Grunde habe er „unseren Termin“ nach hinten verschieben wollen. Er habe weiterhin erklärt, dass die Lieferung „von einem“ aber geklappt habe. Y2 habe in diesem Zusammenhang erklärt, dass ihre (das von der VP gekaufte Kilogramm) die gleiche sehr gute Qualität habe, wie die „vorherige Lieferung“. Im Rahmen dieses Gespräches seien keine Namen oder Örtlichkeiten genannten worden. Quellenvernehmung vom 13.1.2014: Schriftlich gestellte Nachfragen des Gerichts und von Rechtsanwalt E11, beantwortete die VP W2 folgendermaßen: Auf die Frage, ob er, nachdem am 11.4.2013 das geplante Geschäft über ein Kilogramm Kokain gescheitert sei, „Y2“ aufgetragen habe, dem U1 auszurichten, dass dieser ihn anrufen möge, erklärte er: Er, W2, habe „Y2“ bei ihrem Treffen bei McDonald's gesagt, dass dieser nicht mit ihm spielen solle. Er solle U1 ausrichten, dass er sauer sei und die Sache mit ihm besprechen. Er habe „Y2“ nicht gesagt, dass U1 ihn anrufen solle. Auf die Frage, wie genau (mit welchen Worten, eventuell wörtliche Übersetzung aus dem Arabischen) U1 ihm, W2, den T2 vorgestellt habe (Anm.: Der VP wird ein Lichtbild des T2 vorgelegt), antwortete er: U1 habe gesagt, "das ist ein Cousin von mir. Der ist ich.“ Er, W2, habe das damals so verstanden, dass T2 zu U1s Familie gehöre. U1 habe gesagt, er, W2, könne zu diesem Cousin „Y2“ sagen. Auf die Frage, welche persönlichen Dinge U1 erzählt habe (Vernehmung 29.1.2013, Bl. 3) (Anm.: Der VP wird eine kurze Passage der genannten Vernehmung vorgelesen), antwortete er: Er könne sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern. U1 habe erzählt, dass er eine Tochter habe. Die Namen habe er, W2, vergessen. Auch habe er erzählt, dass er keinen Führerschein habe. Er könne auch noch sagen, dass sie sich über seine (U1s) Familie im Libanon unterhalten hätten. U1 habe erzählt, dass sein Vater sehr reich sei und Familienangehörige im Libanon als Politiker tätig seien. Was sie jedoch im Einzelnen besprochen hätten, könne er nicht mehr sagen. Auf die Frage, wie genau „Y2“ am 7.4.2013 den sich in seiner Begleitung befindlichen Libanesen vorgestellt habe (mit welchen Worten, eventuell wörtliche Übersetzung aus dem Arabischen), antwortete er: Bei dem Treffen sei der „Y2“ mit einem weiteren Libanesen erschienen. Er, W2, habe ihn dann gefragt, warum er zu diesem Treffen einen Fremden mitbringe. „Y2“ habe gesagt, dass man der Person vertrauen könne. Dieser würde ihn immer fahren und hätte einen Führerschein. „Y2“ habe gesagt, dass dies sei „mein Bruder und ich könne ihn V1 nennen.“ Er, W2, habe das so verstanden, dass es sich bei dieser Person um „Y2s“ echten Bruder handele. Auf die Frage ob V1 am 8.4.2013 mit im „xxx-Grill“ gewesen sei, wo gesprochen worden sei und wo habe man gegessen oder gestanden habe (Genaue Reihenfolge der Ereignisse und Gespräche), erklärte er: Wie er bereits gesagt habe, seien sie zu einem Imbiss mit dem Namen „xxx-Grill“ gegangen. Vor diesem Grill hätten Tische und Stühle gestanden. Da sie hätten Rauchen wollen und dies da drinnen nicht möglich gewesen sei, hätten sie sich Kaffee geholt und sich dann draußen an einen Tisch gesetzt. Sie hätten alle zusammen an einem Tisch gesessen. Der W2 habe die ganze Zeit dabei gesessen und habe sich auch an der Unterhaltung beteiligt. Er, W2, könne sich noch daran erinnern, dass er (V1) gesagt habe, dass die Qualität der Lieferung sehr gut sei. Die genaue Reihenfolge der Ereignisse und Gespräche könne er nicht mehr wiedergeben. Vernehmung vom 18.1.2014: Zu der schriftlichen Einlassung des Angeklagten U1 und zu Nachfragen der Kammer machte die VP W2 folgende Angaben: Es sei nicht richtig, dass er U1 einen Kredit habe vermitteln wollen. Hiervon sei nie die Rede gewesen. Das Thema Kreditvermittlung habe er kein einziges Mal gesprochen. Er habe lediglich erzählt, dass er in Ort-14 ein Bistro besitze. Dies sei ja auch so von der Polizei vorgegeben worden. Er habe U1 auch erzählt, dass seine Ehefrau und ihr Bruder sehr reich sein. Dies habe die Polizei ihm aufgetragen zu sagen, damit er zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit habe, eine Polizistin oder ein Polizisten an U1 heranzuspielen U1 habe auch behauptet, dass er, W2, am 15.2.2013 nur 10 bis 20 Minuten in seinem Bistro gewesen sei. Dies sei falsch, da er sich dort wesentlich länger aufgehalten habe. Es sei zwar richtig, dass er sich nur kurz mit U1 unterhalten habe. Dies habe jedoch daran gelegen, dass dieser viel habe arbeiten müssen. Auch sei es nicht richtig, dass er, W2, U1 gebeten habe, in Anwesenheit seiner Frau (der Polizeibeamtin) nur Arabisch zu sprechen. Im Gegenteil, U1 habe sich nur mit ihm in Arabisch unterhalten wollen, da er seine Ehefrau nicht als Gesprächspartnerin akzeptiert habe und ihr auch nicht so richtig vertraut habe. Er, W2, habe immer wieder versucht, die Polizeibeamtin in ihr Gespräch einzubeziehen. Dies sei jedoch immer an U1 gescheitert, der überwiegend nur Arabisch habe sprechen wollen. Dies könne die Polizistin sicherlich bestätigen. Auch die Gespräche bei IKEA seien völlig falsch dargestellt. Er, W2, habe nie um etwas gebeten, sondern U1 habe ihm erzählt, dass er mit Drogen handele und die Polizei ihn überwachen würde. Er habe ihn, W2, dort gefragt, welche Qualität er benötige. Und dort sei auch zum ersten Mal konkret über Kokain gesprochen worden. Auch das Verhalten bei ihrem Treffen am 1.3.2013 habe U1 völlig falsch dargestellt. Sie, die Polizistin, und er, W2, hätten den Probekauf im Auto abwickeln wollen. Dies sei eine Vorgabe der Polizei gewesen. U1 und auch der „Y2“ hätten dies nicht gewollt. Sie hätten darauf bestanden, dass der Ankauf auf der Toilette im Bistro abgewickelt werde. Dies hätten sie dann auch gemacht. Sie seien schon draußen gewesen und hätten dort einige Minuten auf „Y2“ gewartet. Der sei jedoch nicht gekommen und sie seien dann wieder in das Bistro gegangen. Dort habe U1 gesagt, dass „Y2“ auf der Toilette im Keller auf sie warten würde. Auf die Frage, ob in dem Gespräch im Restaurant von IKEA am 19.2.2013 sehr lange über eine Kreditvermittlung und seine angebliche Vergangenheit als Drogenhändler unterhalten worden sei, antwortete er: Nein, solche Gespräche seien nicht geführt worden. Sie hätten sich überhaupt nicht über eine Kreditvergabe unterhalten. Auch sei er nur ca. fünf bis zehn Minuten mit U1 allein im Restaurant gewesen. Sie hätten sich nur kurz Essen geholt und dann sei auch schon die Polizistin gekommen. Er habe U1 bei diesem Gespräch nicht angebettelt bzw. angefleht. Auch wenn die Polizistin kein Arabisch verstanden habe, hätte sie ein solches Verhalten von ihm, W2, sicherlich bemerkt. Gerade bei diesem Gespräch habe er immer wieder versucht, mit U1 Deutsch zu sprechen. Dies habe dieser jedoch konsequent abgelehnt. Auf den Vorhalt der Quellenvernehmung vom 19.02.2013, ob er bezüglich der Aufenthaltsdauer eines Cousins (Y1) gelogen habe, antwortete er: U1 habe bei diesem Gespräch wirklich von einem Cousin gesprochen, der zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gelegen habe. An den Namen des Cousins könne er sich nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob er am 4.3.2013 im Bistro von U1 gewesen sei, gab er an, an diesem Tag nicht dort gewesen zu sein. Zu den Einlassungen U1s zum Einsatztag am 12.3.2013, gab die VP W2 an: Auch diese Angaben seien völlig falsch. Der einzige Grund, warum U1 das Geschäft nicht direkt mit ihm, W2, habe abwickeln wollen, sei der Umstand gewesen, das U1 Angst vor der Polizei gehabt habe. Er habe gesagt: „Die Polizei hat ein Auge auf mich geworfen.“ und, dass er, W2, daher das Geschäft mit „Y2“ machen solle. Auf die Frage, ob er eine Person mit Namen A2 kenne, und unter Vorzeigen eines Lichtbildes des Zeugen A2, antwortete die VP W2: Auf dem Bild sei der Sänger. Der heiße A2. Den habe er, W2, auf der Party kennen gelernt. Er habe sich auch auf der Party im Februar 2013 mit ihm auf der Party unterhalten. Sie hätten ein belangloses Gespräch über den Libanon geführt und er (A2) habe sie damals eingeladen, auf eine Veranstaltung zu kommen, wo er singe. Der A2 konsumiere auch Kokain und U1 habe ihm, W2, erzählt, dass dieser A2 Schulden bei ihm habe. Er, W2, könne sich nicht erinnern, dass dieser A2 mal bei einem Gespräch zwischen ihm und U1 anwesend gewesen sei. U1 habe ihn sogar vor A2 gewarnt, weil der viel quatsche. Vernehmung vom 26.3.2014: Auf die Frage, was genau U1 am 19.2.2013 während des Treffens bei IKEA bezüglich seines Cousins Y1 gesagt habe, und was bezüglich der Person, die das Kokain übergeben solle (Vernehmung vom 20.2.2013) erklärte die VP W2: U1 habe einen Anruf bekommen. Er habe mit dem Anrufer in arabischer Sprache gesprochen. Er, W2, habe lediglich mithören können, dass U1 offensichtlich mit einem Mann gesprochen habe, der im Krankenhaus liege. Nach dem kurzen Telefongespräch habe er, W2, U1 gefragt, was los sei. Hussein habe ihm erklärt, dass ein Cousin von ihm krank sei und im Krankenhaus liege. Sein Cousin heiße „Y1“. U1 habe erklärt, dass er diesen „Y1“ vor etwa zwei Monaten „neu“ nach Deutschland geholt habe, da er, also U1, „Angst vor der Polizei habe“, da viele Leute über ihn erzählt hätten. Er, U1, wolle im Hintergrund bleiben und seinen Cousin „Y1“ „nach vorne schicken“. Momentan sei er jedoch krank. Auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten KHK F1 erklärte die VP W2, dass sie in seinem Einsatz keine Person gesehen bzw. kennen gelernt habe, die „Y1“ genannt worden sei. Auf die Frage, ob U1 ausdrücklich gesagt habe, dass der Cousin, der das Kokain übergeben solle, „Y1“ heiße oder aber in diesem Punkt nur von einem Cousin gesprochen habe, beantwortete die VP W2 dahin, dass U1 nur von einem Cousin gesprochen habe, nicht von „Y1“. „Y2“ sei ihm ja anfangs nur als Cousin von U1 vorgestellt worden Auf die Frage, wo genau sich U1 und „S5“ befunden hätten, als es zur Übergabe des Tütchens mit dem weißen Pulver gekommen sei (Vernehmung und vom 29. Januar bei 1013 und 5.4.2013), erklärte die VP W2, dass U1 zunächst mit ihr auf der Sitzgruppe in der Nische auf der linken Seite des Lokals, unmittelbar hinter der Türe zu den Toiletten, gesessen habe. Er, W2, habe ganz rechts außen auf der Couch unmittelbar gegenüber der Leinwand gesessen, also auf der Couch, welche an der Wand zu den Toiletten gestanden habe. Er hätte also den Eingang des Lokals im Rücken gehabt. U1 habe rechts von ihm auf einer kleinen Sitzcouch oder einem kleinen Hocker mit dem Rücken zur Theke gesessen. Dieser „S5“ habe alle Automaten des Lokals geöffnet und daran gearbeitet bzw. die Geld Behälter entleert und teilweise wieder aufgefüllt. Der letzte Automat, an dem dieser „S5“ gearbeitet habe, habe rechts neben der Leinwand direkt an der Ecke zum rückwärtigen Bereich des Lokals gestanden. Nach dem „S5“ mit den Arbeiten an diesem Automaten fertig gewesen sei, habe er sich auf einen Barhocker vor diesen Automaten gesetzt. Er habe sich nicht ganz auf diesen Hocker gesetzt, sondern nur angelehnt, also die Füße auf dem Boden. Er habe den Hocker zu ihrer Sitzgruppe gedreht und habe sich an ihrer Unterhaltung beteiligt. Dann sei U1 aufgestanden und hinter die Theke gegangen. Er, W2, habe sehen können, wie U1 im Bereich der dortigen Kasse, genauer gesagt unterhalb der Kasse, etwas geholt habe. Was er dort geholt habe und woher er es genau geholt habe, habe er, W2 von seiner Sitzposition aus nicht sehen können. U1 sei dann wieder zu ihnen an den Tisch gekommen, also vor die Theke. Als er an „S5“ vorbei gegangen sei, habe er „S5“ ein kleines Klarsichttütchen mit weißem Pulver in die Hand gegeben. „S5“ habe zu diesem Zeitpunkt immer noch angelehnt an dem Barhocker vor dem Automaten gesessen. U1 habe sich dann wieder auf seinen vorherigen Platz an der Sitzgruppe gesetzt und sei nur 60 bis 70 cm entfernt gewesen, als er das Tütchen übergeben habe. Er hätte freie Sicht auf die Übergabe gehabt und habe sowohl das Tütchen als auch das weiße Pulver deutlich gesehen. Würdigung der Angaben der VP W2 Die Richtigkeit der Angaben der VP W2 werden durch eine Vielzahl anderer Umstände gestützt: durch die spätere Entwicklung, nämlich der Lieferung eines Kilogramm Kokain durch einen erst Ende 2012 nach Deutschland eingereisten „Cousin“ U1s, durch die Angaben der als Scheinkäuferin „C1" eingesetzten Polizeibeamtin und durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Verbindungen aus der Telekommunikationsüberwachung betreffend die Rufnummern (Nr. …), genutzt von U1 und (Nr. …), genutzt von T1, und den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen gefolgt ist, bestätigt. Die Angaben der VP W2 betreffend den Cousin, der erst Ende 2012 aus dem Libanon nach Deutschland gekommen ist und für U1 die Geschäfte übernehmen sollte, weil dieser nur noch im Hintergrund tätig sein und sich nicht den Gefahren der unmittelbaren Abwicklung von Kokaingeschäften aussetzen wollte, haben sich im Wesentlichen bestätigt. T1 ist ein entfernter Verwandter von U1 und wird genau wie V1 von diesem „Cousin“ genannt. Das ergibt sich zum einen aus der Einlassung U1s selbst, wonach T1 kein richtiger „Cousin“ sei. Zudem bezeichnet er Y1 als genau so entfernten „Cousin“ wie U1 und V1. Ferner spricht er V1 in dem in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonaten aus der TKÜ-Liste V mit „Cousin“ an, und zwar in dem Telefonat vom 13.2.2012, 17:30:48 Uhr zwischen der von V1 genutzten Mobilfunknr. (Nr. …) und der vom U1 genutzten Mobilfunknr. Nr. (…) (Täterakte V1 , Bd. VII TÜ-Heft zu TA 04, Bl. 3) sowie in dem Telefonat vom 2.8.2012, 17:37:36 Uhr zwischen U1 als Nutzer der Nr. (…) und V1 als Nutzer der Nr. (…) (TÜ zu FA 71, Bl.9). T1 ist tatsächlich erst Ende 2012 nach Deutschland gekommen, was letztlich alle Angeklagten bestätigt haben. Dass T1 nicht „Y1“ heißt, ändert nichts an der grundsätzlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben der VP W2. Vor dem Hintergrund des tatsächlichen Geschehens hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die VP W2 sich diese Geschichte mit dem Cousin als Mittäter im Vordergrund und U1 als „Mittäter“ oder „Geschäftsherr“ im Hintergrund nur ausgedacht hat. Angesichts der späteren Entwicklungen müsste die VP W2 über geradezu hellseherische Fähigkeiten verfügen, was die Kammer für ausgeschlossen hält. Als lebensnahe Erklärung kommt vielmehr in Betracht, dass der VP W2 die Angaben von U1 in dem IKEA-Restaurant am 19.02.2013 zu dem Cousin, der die Geschäfte durchführen soll, und dem Cousin, der sich im Krankenhaus befand, dahin missverstanden hat, dass die Person, die die Geschäfte übernehmen sollte, dem Namen „Y1“ habe. Daneben kommt auch in Betracht, dass U1 die VP W2 tatsächlich insoweit falsch informiert hat, obwohl die Kammer diese Variante für wesentlich unwahrscheinlicher als ein Missverständnis auf Seiten der VP W2. Für ausgeschlossen hält die Kammer hingegen, dass sich die VP W2 diese Geschichte nur ausgedacht hat und Y1 absichtlich zu Unrecht belastet hat, wie die Verteidigung anführt. Für die Richtigkeit der Angaben der VP W2 spricht auch, dass er den VP-Führern KHK F2 und KHK F1 unmittelbar nach dem Scheitern der Übergabe auf dem McDonald's-Parkplatz am 11.4.2012 mitgeteilt, dass T1 ihm gesagt habe, dass er noch einen anderen Lieferanten habe und diesen dazu bewegen wolle, dass er noch an diesem Tag eine Lieferung im E1 tätige. Tatsächlich erfolgte dann um 19:04:35 Uhr ein Anruf T1s an die VP W2, in dem er mitteilte, dass er seinen anderen Lieferanten dazu habe bewegen könne, ein Kilogramm Kokain zum McDonald's-Parkplatz zu liefern. Auch bezüglich dieser Angabe ist die Kammer davon überzeugt, dass nicht hellseherische Fähigkeiten die VP W2 zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern der Umstand, dass der Angeklagte T1 ihm dies tatsächlich erzählt hatte. Auch der Umstand, dass U1 und vermutlich auch T1 in der Zwischenzeit Kontakt zu dem Angeklagten S1 hatten, passt problemlos in dieses Geschehen und deckt sich zudem mit den ersten Angaben T1s, wonach er unmittelbar, nachdem er am 11.04.2013 U1 verlassen habe, den Angeklagten S1 am A1-Platz getroffen und diesen bei dieser Gelegenheit, also am 11.04.2013, gefragt habe, ob er ein Kilogramm Kokain liefern könne. Auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Gespräche aus der Telekommunikationsüberwachung vom 1.3.2013 zeigen deutlich, dass der Angeklagte T1 sich nicht für die Abwicklung der Geschäfte allein verantwortlich fühlte. Am 1.3.2013, parallel zur Abwicklung des 30-Gramm-Geschäftes, nimmt er mehrmals Kontakt zu U1 auf, um sich bei diesem Rat bei der Abwicklung des Geschäftes zu holen, weil er den ursprünglich ins Auge gefassten Lieferanten jedenfalls zunächst nicht erreicht hat. Auch dies ist ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben der VP W2 zur Rolle U1s. Vergleichbare Indizien sind die Äußerungen U1s gegenüber der Zeugen „C1“. U1 äußert sich positiv über die Qualität der 30 Gramm Kokain: „Musst dir keine Sorgen machen, das ist gut!“ und teilte ihr mit, dass die „Leute“ ihn nicht verarschen würden. U1 wusste also tatsächlich um die außerordentlich gute Qualität der 30 Gramm Kokain und übernahm mit seiner Äußerung gegenüber „C1“ auch die Verantwortung für die Qualität. Auch wenn er den Hintergrund dieser Äußerungen mit gelegentlichem eigenen Kokainkonsum und dadurch bestehenden Verbindungen zu Lieferanten zu erklären versucht, zeigt dies doch deutlich, wie auch schon die Beschaffung der 50 Gramm Kokain für den Zeugen A2, dass U1 genau wusste, wo in Ort-06 er gutes Kokain erwerben konnte. All diese Umstände widerlegen seine Einlassung, wonach er nur einen Kontakt zwischen der VP W2 und T1 vermittelt haben will. Auch die Behauptung des Angeklagten U1, die VP W2 habe ihn mit dem Angebot eines Darlehens „geködert“, führt nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussagen der VP W2. Die Kammer hält die Angaben U1s zu dem Darlehen ebenso für erfunden wie die Behauptung, die VP W2 habe ihn gebeten, mit ihr immer nur Arabisch zusprechen, damit die polizeiliche Scheinkäuferin „C1“ nichts von den Gesprächen über das Darlehen mit bekomme. In seiner Einlassung behauptet der Angeklagte U1, dass er nach der Abwicklung des 30-Gramm-Geschäftes keinerlei Aktivitäten mehr im Hinblick auf die Abwicklung eines Ein-Kilogramm-Geschäftes entwickelt habe und sich von der VP W2 distanziert habe. Auch diese Einlassungen sind durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Insbesondere spricht das Telefongespräch vom 11.4.2013, 16:49:40 Uhr (eingeführt durch Verlesung des durch den Dolmetscher und Übersetzer A2 T6 angefertigten Wortprotokolls) dafür, dass sich der Angeklagte U1 sehr wohl für das Ein-Kilogramm-Geschäft verantwortlich fühlte und tatsächlich der „Geschäftsherr“ war. Hier war es U1, der die VP W2 anrief, unmittelbar nachdem der Angeklagte T1 bei ihm eingetroffen war und ihm vom Scheitern des Geschäftes berichtet hatte. Alles andere wäre nach der Überzeugung der Kammer auch lebensfremd. Es erscheint nur schwer vorstellbar, dass der T1, den U1 mit der Abwicklung des 30-Gramm-Geschäftes betraut hatte, sich nach dem Scheitern des Ein-Kilogramm-Geschäftes zu U1 begibt und diesem nur ausrichtet, er möge die VP W2 anrufen und nichts vom Scheitern des Geschäftes mitteilt. Zudem wäre es auch befremdlich, dass U1 den Anruf bei der VP W2 für so wichtig gehalten hätte, dass er dem Angeklagten S1 „abwürgt“ und diesem mitteilt, dass er ihn später zurückrufe, wenn T1 ihm nichts vom Scheitern des Geschäftes erzählt hätte. Hintergrund des Anrufs U1s um 16:49:40 Uhr war nach Überzeugung der Kammer, dass U1 die Geschäftsbeziehung zu der VP W2 retten wollte, und sich deshalb persönlich einschaltete. Die VP W2 hatte entgegen der Einlassung des Angeklagten T1 diesen nämlich nicht gebeten, dass U1 ihn anrufen möge. Davon ist die Kammer aufgrund folgender glaubhafter Angaben der Zeugen KHK F2 und KHK F1 überzeugt. Die VP W2 war danach nämlich überrascht, dass sie so schnell nach Scheitern des Geschäftes durch U1 angerufen wurde. Dieses konnten die Zeugen KHK F2 und KHK F1 bestätigen, da sie sich unmittelbar nach dem Scheitern des Geschäftes sich mit der VP W2 getroffen hatten und von ihr den Bericht über den Einsatz entgegennahmen. Noch während sie alle drei gemeinsam zusammen waren, erreichte der Anruf von U1 die VP W2 und die Zeugen konnten die Überraschung der VP W2 erkennen. Auch der Wortlaut des Gesprächs um 16:49:40 Uhr spricht gegen die Einlassung U1s, T1 habe ihm erst nach dem Gespräch mitgeteilt, dass es ein gescheitertes Ein-Kilogramm-Geschäft gegeben habe. Der Wortlaut des Gesprächs ist nach einleitenden Floskeln folgendermaßen: W2: „Oh, Mann. Was ist das? Was ist das? Dein Cousin, was soll das? Das ist undenkbar! HB: Hast du ihn gesehen? W2: Geh und komm! Geh und komm! Machen wir Spaß? Ja, schau mal, ich habe ihm gesehen vor zwei, drei Tagen. HB: Wo bist du? W2: Ich bin am Sonntag gekommen, wir haben miteinander gesprochen, dass es auf der Basis von heute ist, und gestern habe ich ihn angerufen, auch dass es auf der Basis von heute ist. Ich bin bei McDonald's. HB: Wo bist du? W2: Ja, bei McDonald's, bei McDonald's. HB: Bei McDonald's? W2: Hier in Ort-15. Ich warte auf ihn, hast du verstanden, wie? HB: Ach so, dort bist du? W2: Ja, wir haben gesprochen, dass es auf der Basis von heute ist. HB: Komm zu mir! W2: Was? HB: Komm, komm zu mir! Komm näher, komm zu mir! W2: Er ging und kam, ging und kam wieder und jetzt ist er wieder weggegangen, und mal sehen, was wir machen, ja. HB: Komm, komm zu mir, Onkelchen, hallo! W2: Ja. HB: Komm zu mir! W2: Wo bist du? HB: Komm zu mir in den Laden, trink eine Tasse Kaffee bei mir! W2: Bist du im Laden, oben? HB: Ich bin nicht im Laden, es gibt einen, der gestern sein Telefon bei mir vergessen hat, seit heute Morgen ruft er an und nervt mich, ich muss es ihm geben, komm zu mir! W2: Okay, ich komme zu dir, oben, das ist in dem Ort, zu dem ich früher gekommen bin, her? Sie verabreden ein persönliches Treffen in einer Viertelstunde. In diesem Gespräch erwähnte U1 mit keinem Wort den Kredit, obwohl die polizeiliche Scheinkäuferin „C1“ nicht in der Nähe ist und machte er auch keine Andeutung in diese Richtung. Vielmehr reagierte er unmittelbar auf die Aussage der VP W2, dass er mit Cousin gesprochen habe, dass es auf der Basis von heute sei, mit dem Angebot an die VP W2, dass sie bei ihm vorbei kommen mögen, ohne dass er nähere Fragen stellt. Auch in dem Gespräch um 17:02:36 Uhr, das durch Verlesung der schriftlichen Übersetzung des Dolmetscher T6 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bei dem die VP W2 U1 zurückruft, offenbart U1 „Täterwissen“, deutet aber mit keinem Wort an, dass er über das Thema Kreditvergabe sprechen möchte. So lautet das Gespräch, das nach der Einlassung von U1 erfolgt ist, nachdem er die Information von T1 über das Scheitern des Ein-Kilogramm-Geschäftes erhalten hat: HB: Du bist hier? W2: Ja, nein, nicht hier, nein, ich kann nicht kommen, weil die Frau bei mir weggehen will. Ich bin seit Mittag hier, Mann! Und du sagst mir „Mein Cousin bei mir, bei mir bei mir“ (lt. Erklärung des Dolmetschers eine gebräuchliche Äußerung, wenn man die Vertrauenswürdigkeit einer anderen Person ausdrücken will mit der Bedeutung: „Er ist so vertrauenswürdig wie ich!“). Er spielt mit mir wie mit einem Ball. Mann, ist das möglich? Spielen wir wie Kinder? HB: Warum mein Bruder, warum? VP W2: Bei Allah, das ist ein Kinderspiel. Was weiß ich, ich habe mit ihm gesprochen. HB: Dann komm, damit ich mit dir rede. VP W2: Ich habe mit ihm am Sonntag gesprochen, ich habe 2 Stunden mit ihm gesessen. HB: Komm mein lieber, mein Schatz, damit ich mit dir rede. VP W2: Ich kann nicht, ich bin schon weg, bin weg, bin weg. HB: okay, schon gut, wenn du Zeit hast und hierhin kommst, dann setzen wir uns zusammen, ich und du, und reden. W2: Er sagt mir, was weiß ich, ein Kinderspiel. Er sagt mir, dass sie nicht kommen und er hat mir okay gesagt. Und gestern habe ich mit ihm gesprochen und er sagte, okay, kein Problem. Gestern, bevor ich gekommen bin, bevor ich heute gekommen bin, ich habe gesagt, morgen werde ich kommen. Er sagte okay und ich weiß es nicht. Er sagte: Der andere will nicht kommen, sein Freund und Schatz, ich weiß es nicht. HB: Wir haben dir zu diesem Thema…, Ich habe dir von Anfang an zu diesem Thema gesagt, dass er nicht kommt. W2: Okay, ob mal, was du machen wirst. Bei Allah, ich weiß es nicht, ich weiß es nicht, verstehst du mich, wie? Ist es normal, dass ich zu jemandem, den ich nicht kenne, nachhause gehe. Und ich kenne ihn gar nicht. Würdest du das akzeptieren? HB: Okay, schau mal rein, wenn du Zeit hast, dann setzen wir uns zusammen und reden. W2: Okay, wir reden, ich und du zu diesem Thema zu anderen drei Zeit, nicht jetzt, okay? Verabschiedung. Hier sprechen der Angeklagte U1 und die VP W2, wenn auch unter Verwendung leicht konspirativer Formulierungen, über das Thema, dass der Lieferant „Y3“ das Geschäft in seiner Wohnung durchführen wollte. U1 äußert gegenüber der VP W2, dass er dieser ja bereits vorher gesagt habe, „dass er nicht kommt“, womit er offenbart, dass er von dem Geschäft wusste und der VP W2 mitgeteilt hatte, dass der gewählte Übergabeort für den Lieferanten nicht in Ordnung sein würde. Auch dieses Täterwissen, das U1 in dem Telefonat offenbart, spricht dafür, dass er der eigentliche Geschäftsherr im Hintergrund ist. Hätte er mit einem Ein-Kilogramm-Geschäft nichts zu tun haben wollen, hätte er auch ein solches Gespräch mit der VP W2 nicht geführt, nachdem ihm kurz zuvor von T1 mitgeteilt worden war, dass gerade ein Ein-Kilogramm-Geschäft gescheitert war. Auch die Angaben der als Zeugin vernommenen polizeilichen Scheinkäuferin „C1“ sprechen für die Richtigkeit der Angaben der VP W2 und auch dafür, dass die VP W2 – bis auf die Akzeptierung der Toilette im E1 als Übergabeort, was in der konkreten Situation anabdingbar war – in keiner Weise von ihren Vorgaben durch die VP-Führung und die Einsatzleitung abgewichen ist. Diese hat in der Hauptverhandlung folgende Angaben gemacht: In diesem Fall sei es ein Einsatz für das Polizeipräsidium Ort-06 gewesen. Sie sei eine so genannte Scheinkäuferin, also eine Polizeibeamtin mit spezieller Ausbildung. Sie könne zentral für Ermittlungsaufgaben angefordert werden. Es werde dann ein Profil erarbeitet, unter der die Arbeit stattfinden solle. Es gehe darum, was die Sachbearbeitung möchte. Es könne durchaus mehrere Einsätze parallel für sie als Scheinkäuferin gegeben. Hier sei es aber nicht so gewesen. Der konkrete Auftrag habe darin bestanden, mit U1 Kokaingeschäfte mit nicht geringen Mengen zu machen. Ihre Aufgabe sei es gewesen als Polizeibeamtin die Absprachen zwischen W2 und U1 zu begleiten und als Zeugin dazu Angaben machen zu können. Die VP W2 habe sie vorher nicht gekannt. W2 sei kein Polizeibeamter. Kurz vor dem ersten gemeinsamen Einsatz hätten sie schon Kontakt gehabt. Y2 sehe südländisch aus und er spreche Arabisch. Ihre Aufgabe sei es gewesen, sich als seine Frau auszugeben. Es habe auch vorher Absprachen zwischen ihr und W2 gegeben, damit sie authentisch hätten auftreten können. Sie hätten sich immer kurz vor dem jeweiligen Einsatz getroffen. Die Einsätze seien auch immer mit den VP-Führern und der Sachbearbeitung abgesprochen worden. Insgesamt habe es sieben Einsatztage gegeben. Der erste Einsatztag für sie sei der 5.2.2013 gewesen. Durch die Sachbearbeitung sei sie darüber informiert worden, dass gegen U1 der Verdacht des Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge bestehe. Die Verhandlungen mit U1 hätten möglichst auf Deutsch geführt werden sollen. Gemeinsam mit W2 hätte sie das E1 aufgesucht. An diesem Tag sei es aber zu keinen Treffen mit U1 gekommen und es sei auch keine Person von Interesse im E1 gewesen. Der zweite Einsatztag sei der 15.2.2013 gewesen. An diesem Tag sei laute Musik im E1 gewesen. U1 habe sich im Eingangsbereich aufgehalten und W2 begrüßt. W2 habe sie als seine Ehefrau vorgestellt und U1 habe auch sie begrüßt. Es sei die einzige Möglichkeit gewesen, dass sie als seine Frau eingeführt worden sei. Die Legende sei die gewesen, dass sie eine hohe Erbsumme zu erwarten habe und dieses Geld im Kokainhandel gewinnbringend anlegen wolle. Nachdem sie eine Weile im E1 gewesen seien, sei U1 zu ihnen gekommen und habe mit W2 etwas abgesprochen. Was das gewesen sei und in welcher Sprache das Gespräch geführt worden sei, wisse sie nicht. Sie, W2 und U1, hätten Handynummern ausgetauscht, indem sie sich diese gegenseitig ins Handy eingetippt hätten und durchklingeln hätten lassen. W2 habe ihr später gesagt, dass sie beim nächsten Mal früher, nachmittags, kommen sollten. Am dritten Einsatztag sei das Treffen bei IKEA gewesen. W2 habe U1 angerufen und gesagt, dass sie in Ort-06 seien. Das Gespräch sei in arabischer Sprache geführt worden. U1 sei mit dem Taxi gekommen, während sie sich noch in den Verkaufsräumen befunden hätte. Nach kurzer Zeit sei sie hoch ins Restaurant gegangen, wo die beiden an einem Tisch gesessen hätten. Sie hätte sich Essen und Getränke geholt und sich dazu gesetzt. Die Unterhaltung sei wieder auf Arabisch geführt worden. Nach einer gewissen Zeit habe W2 sie auf Deutsch gefragt: „Wie viel machen wir denn in der Woche?“ Daraufhin habe sie geantwortet: „Wir machen ungefähr mehr als eins.“ W2 habe noch einmal nachgefragt: „Mehr oder weniger?“ Und sie habe geantwortet: „Eher mehr.“ U1 habe aber immer weiter Arabisch geredet. Sie habe noch einmal versucht, sich in das Gespräch einzuklinken, in dem sie nach der Qualität gefragt habe. W2 habe ihr dann aber gesagt, dass sie eine „Probe" bekommen würden. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass mit „Eins“ ein Kilogramm Kokain gemeint ist gewesen sei. Sie hätten in dem Gespräch U1 suggerieren sollen, dass sie bereits mit Kokain Handel treiben würden. Sie habe noch einmal versucht mit der Frage, „Was für einen Preis?“ sich auf Deutsch in das Gespräch einzuklinken. W2 habe dann aber nur abgewunken und sie habe keine weiteren Versuche unternommen. U1 habe dann noch gefragt, ob sie ihn mitnehmen könnten, er wolle noch zu seinem kranken Cousin. Sie hätten U1 dann zur B-Straße gebracht. W2 habe ihr hinterher gesagt, dass sie in den nächsten Tagen die „Probe" bekommen würden. Am vierten Tag sei der Ankauf der „Probe" erfolgt. W2 und U1 hätten telefonisch Kontakt gehabt. U1 sei an dem Tag mit seiner Familie unterwegs gewesen und es hätte jemand anders im E1 ihnen das Kokain geben sollen. Sie hätten 20 bis 30 Gramm haben wollen und der Preis habe für 30 Gramm 1500 Euro betragen sollen. Sie habe das Geld für den Ankauf von der Sachbearbeitung bekommen. W2 habe gegenüber U1 einen anderen Verkäufer abgelehnt. Sie seien ins E1 gegangen, als es noch hell gewesen sei. Im E1 seien eine Bedienung gewesen, U1, W2 und sie sowie eine weitere männliche Person, die sie noch nicht gekannt habe, bei der es sich um „T2 “ gehandelt habe. Sie hätten sich mit U1 unterhalten. Sie habe dann W2 gefragt, ob das Geschäft noch laufe. W2 habe ihr gesagt: „Komm raus zum Auto.“ Er habe ihr im Auto erzählt, dass U1 es nicht selbst machen wolle, sondern ein Cousin von ihm die Ware übergeben solle. Das sei der unbekannte Mann aus dem Café gewesen, der später „Y2“ genannt worden sei. Obwohl sie den Verkäufer am Auto erwartet hätten, sei keiner gekommen. Sie seien dann noch einmal in die Gaststätte gegangen und W2 habe die Getränke bezahlt. Danach sei er zu ihr gekommen und der Cousin sei in den Keller verschwunden. W2 habe ihr gesagt, „Komm, komm!“ Sie seien dann in den Keller zu den Toilettenräumen gegangen, wo „Y2“ im Vorraum der Herrentoilette auf sie gewartet hätte. Sonst habe sie dort keine Person gesehen. „Y2“ habe W2 etwas gezeigt, dass auf einer Folie gelegen habe. W2 habe sie heran gewunken und sie habe einen weißen gepressten Block und noch einen weiteren Block gesehen. W2 habe „Y2“ gefragt, „Wie viel?“, „Y2“ habe gesagt, dass es 30 Gramm seien. W2 habe dann zu ihr gesagt, dass sie 1500 Euro übergeben solle, was sie auch gemacht habe und dafür das Kokain bekommen habe. „Y2“ habe nicht mit ihr gesprochen. Sie habe das Kokain in der Tasche verstaut. Sie seien dann nach oben gegangen und hätten sich zu U1 an den Tisch gestellt. Sie habe U1 nach der Qualität gefragt und er habe auf Deutsch gesagt: „Du musst dir keine Sorgen machen, das ist gut.“ Sie habe ihn gefragt, ob es beim nächsten Mal aus der gleichen Menge wäre. Daraufhin habe er ihr geantwortet, dass es nicht immer aus der gleichen Menge wäre, aber eine ähnliche Qualität hätte. Diese Leute würden ihn nicht verarschen. Am sechsten Einsatztag, dem 11.4.2013, habe dann die Lieferung von ein Kilogramm Kokain stattfinden soll. Laut den Angaben von W2, sei das telefonisch so abgesprochen gewesen. Über die taktischen Vorgaben für diesen Tag dürfe sie nichts preisgeben. Als sie bei McDonald's gewartet hätten, sei ein xxx Audi mit dem Angeklagten V1 als Fahrer vorgefahren. „Y2“ sei in das McDonald's Café, wo sie gesessen hätten, gekommen und habe mit W2 ein Gespräch auf Arabisch geführt. Dann sei er wieder rausgegangen. V1 habe ihr gesagt, dass es Schwierigkeiten gebe. Der Lieferant wolle nicht zu McDonald's liefern. „Y2“ sei mit V1 weggefahren. Es sei dann eine Wohnung im Gespräch gewesen, das sei von der Sachbearbeitung aber abgelehnt worden und sei somit ihre Vorgabe gewesen. W2 habe dann bei der Ablehnung des Übergabeortes improvisieren müssen. Sie hätten dann gesagt, dass sie auch kein Vertrauen hätten und dass sie (die Verkäuferseite) sie verstehen müssten. Für das Kilogramm Kokain sei ihrer Erinnerung nach ein Preis von 43.000 Euro vereinbart gewesen, sicher sei sie sich allerdings nicht mehr. „Y2“ sei weggefahren und sie hätten den Einsatz für diesen Tag beendet. V1 habe dann aber noch mal telefonischen Kontakt zu U1 gehabt. V1 sei während der ganzen Zeit über nicht in der McDonald's Filiale gewesen. Am 17.4.2013 sei dann der siebte Einsatztag gewesen. Als Treffpunkt sei wiederum die McDonald's Filiale in Ort-15 vereinbart gewesen. W2 und sie hätten dort gewartet. Dann sei wieder der xxx Audi mit V1 als Fahrer vorgefahren. In dem Fahrzeug hätten sich noch „Y2“ und eine weitere Person befunden. Diese weitere Person sei dann mit einem Getränk über den Parkplatz gegangen. W2 habe ihr gesagt, dass sie zum Auto gehen sollten. Sie sei in ihr Auto gestiegen, wo sie „Y2“ das Geld auf der Rückbank gezeigt habe. „Y2“ habe das Geld zählen wollen, was sie mit den Worten: „Das läuft nicht!“ abgelehnt habe. Sie seien dann wieder ausgestiegen und hätten zu viert draußen gestanden, als W2 gesagt habe: „Die Ware wird geliefert.“ „Y2“ habe sich dann auf den Beifahrersitz gesetzt, W2 auf dem Fahrersitz und sie selbst habe sich nach hinten rechts gesetzt. Der Angeklagte S1 sei hinten links zugestiegen und habe einen Block herausgeholt. Sie habe diesen Block genommen und die Folien geöffnet und mit dem Messer eingestochen. Sie habe „Y2“ nach der Qualität gefragt und „Y2“ habe genickt. Sie habe die Ware W2 gezeigt und nach seinem Okay den Block unter dem Beifahrersitz gelegt. Davor habe sie noch das Geld an S1 übergeben, der angefangen habe, es zu zählen. Sie sei ausgestiegen und habe sich zu V1 gestellt. Dieser habe ihr gesagt, dass es schlecht sei, so etwas auf einem offenen Parkplatz machen. Er habe für das nächste Geschäft die Anmietung einer Wohnung vorgeschlagen oder eine Lieferung nach Ort-14. Es habe dann noch eine kurze Unterhaltung gegeben und dann sei die Festnahme erfolgt. Sie selbst sei „indirekt“ festgenommen worden und zwar in den Verkaufsräumen von McDonald's. Auf Nachfragen erklärte die Zeugin weiter: Vor dem Einsatz sei ihr ein Lichtbild von U1 vorgelegt worden. Dann sei der Cousin ins Spiel gekommen und die Sachbearbeitung habe ihr Bilder vorgelegt und sie habe „Y2“ identifiziert, bei V1 sei es genauso gewesen. U1 habe sie immer mit dem Namen U1 angeredet. Die anderen habe sie nicht mit Namen angesprochen. Auch W2 habe „U1“ mit dem Vornamen angesprochen und T2 als „Cousin“ bezeichnet. Zu V1 habe W2 ihr keinen Namen genannt und auch keinen in ihrer Gegenwart erwähnt. Sie habe nach jedem Einsatztag sofort den Bericht niedergeschrieben. W2 habe U1 gesagt, dass sie noch einen Lieferanten für Kokain hätten, der aber nicht so gutes Kokain liefere. Laut Legende habe sie in Ort-06 eine sterbenskranke Mutter gehabt. Nach ihrer Einschätzung sei es V1 klar gewesen, worum es gegangen sei. Der Begriff Kokain sei nicht gefallen. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E11, ob das Gespräch anders ausgefallen wäre, wenn es über Waffen oder geraubte Kunst gewesen wäre, erklärte die Zeugin, dass sie das nicht wisse. Es habe keine Mengenangabe in dem Gespräch gegeben. Auf Nachfrage von Rechtsanwältin E12 erklärte die Zeugin, sie meine, dass der Kaufpreis 43.000 Euro betragen habe. Sie habe über W2 erfahren, wie viel festgelegt worden sei, 43.000 oder 46.000 Euro, eine sichere Erinnerung habe sich nicht mehr. Auf Nachfrage von Rechtsanwältin E9, was U1 noch mit dem Kokaingeschäft zu tun gehabt habe, erklärte die Zeugin, dass sie dazu nichts sagen könne, sie wisse nur das, was W2 ihr erzählt habe. Danach habe U1 nichts mehr machen wollen und sein Cousin habe es jetzt machen sollen. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E11, welches Kennzeichen ihr Fahrzeug gehabt habe, gab sie an, dass sie diese Frage nicht beantworten dürfe. Gleiches erklärte sie auf die Nachfrage von Rechtsanwältin E9 zu den Vorstrafen von W2. Am 17. Verhandlungstag wurde die Scheinkäuferin „C1“ ergänzend als Zeugin vernommen. Auf die Nachfrage, ob W2 Finanzgeschäfte angeboten habe, erklärte sie, dass dies nicht zu ihrer Legende gehört hätte und auch nicht so abgesprochen worden sei. Ob so etwas auf Arabisch besprochen worden sei, wisse sie nicht. Dazu, ob W2 U1 angewiesen habe, nicht Arabisch zu sprechen, könne sie nichts sagen. Ihre Berichte habe sie allein, ohne Kenntnis aus der Quellenvernehmung geschrieben. Sie sei bei den Vernehmungen nicht dabei gewesen. Nach dem Einsatz sei es immer getrennt weitergegangen, außer wenn noch etwas zu besprechen gewesen sei. Auf die Frage, ob sie und W2 einen gemeinsamen Nachnamen abgesprochen hätten, erklärte sie, dass sie diese aus der Erinnerung nicht mehr wisse, aber dass es eigentlich so gewesen sein müsse komme. „C1“ sei er Einsatzname gewesen nicht „S10“ (so die Behauptung des Zeugen A2). Von der Erbschaft sei die Rede gewesen, da innerhalb der Legende ja Platz für sie hätte sein müssen. Auf Frage von Rechtsanwältin E9, ob der Bruder zu Legende gehört habe, erklärte die Zeugin, dass sie sich daran nicht erinnern könne. Ob W2 von einem Bruder gesprochen habe und dass ihre Familie reich sei, wisse sie nicht. Aus ihrer Erinnerung habe ein Bruder nicht zur Grundlegende gehört. Auf erneute Nachfrage, was W2 ihr zu den Gesprächen am 1.3.2013 und 12.3.2013 gesagt habe, erklärte die Zeugin, dass er ihr erzählt habe, dass U1 „das“ nicht mehr anfasse, der Cousin solle das machen. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E8, ob es vor dem Gespräch eine Absprache zwischen W2 und C1 gegeben habe, erklärte sie, es habe keine Absprache gegeben, wie man vorgehe, wenn U1 einen anderen vorschiebe. Die Absprache sei klar gewesen, der Ankauf habe von U1 erfolgen sollen. Auf die Frage, wie darauf reagiert worden sei, dass U1 es nicht habe anfassen wollen, erklärte sie, dass diese Information an die Sachbearbeitung in Ort-06 weitergegeben worden sei. Es sei dann darüber gesprochen worden und es sei angeordnet worden, dass sie den Einsatz trotzdem weiterlaufen lassen sollten, auch wenn der Cousin das Kilogramm liefere. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E8, wie sie es verstanden habe „U1 fasst das nicht mehr an, der Cousin macht das“, erklärte die Zeugin, dass sie die Information so weitergegeben habe und von der Einsatzleitung bestimmt worden sei, dass der Einsatz trotzdem weiterlaufe. Auf Nachfrage von Rechtsanwältin E9 was „trotzdem“ bedeute, erklärte die Zeugin, dass sie das nicht wisse. Es sei klar gewesen, dass U1 ihnen das Kilogramm nicht übergeben würde, sondern ein Cousin. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E8, ob es eine neue Legende gegeben habe, verneinte dies die Zeugin, es sei nur noch darum gegangen, die Übergabe des einen Kilogramms durchzuführen. Auf Nachfrage von Rechtsanwältin E9, welcher Preis für das Kilogramm besprochen worden sei, erklärte die Zeugin, dass sie das nicht sagen könne, das habe W2 mit U1 verhandelt. Jedenfalls habe sie es heute nicht mehr in Erinnerung. Details wisse sie nicht mehr, sie wisse auch nicht an welchem Tag der Kaufpreis genannt worden sei. Unter Vorhalt der Vernehmung der VP W2 vom 8.4.2013, wonach es am 7.4.2013 eine Absprache mit „Y2“ gegeben habe, erklärte die Zeugin, dass sie dazu nichts sagen könne. Auf den Vorhalt durch Rechtsanwalt E8 aus ihrem Bericht vom 12.3.2013, ob eine Aussage U1s des Inhaltes „er lasse die Finger davon“ eine wichtige Geschichte sei oder nur eine Nebensächlichkeit, erklärte die Zeugin: An dem Tag habe sie von W2 gehört, dass es U1 zu heiß werde und er die Telefonnummer eines Cousins übergeben habe, der dann das Kilogramm übergeben werde. Auf die Nachfrage, ob es um 1 Kilogramm oder um Ware gegangen sei, erklärte die Zeugin, dass sie das aus heutiger Erinnerung nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne. Der Bericht vom 12.3.2013 sei zeitnah, am selben Tag, also dem Einsatztag geschrieben worden. W2 habe ihr immer gesagt, dass die Verhandlungen komplett über U1 gelaufen seien, die Ware aber von dem Cousin übergeben werde. Gerade die letzte Aussage bestätigt nach Überzeugung der Kammer die Angabe der VP W2, wonach alles, Menge und Kaufpreis mit U1 abgesprochen worden sei, auch wenn sich die Zeugin nicht mehr sicher daran erinnern konnte (siehe unten), dass W2 ihr den Kaufpreis genannt hatte. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E8: Die Sachbearbeitung habe ihnen den Marktpreis vorgegebenen. Näheres könne sie nicht dazu sagen. Ob W2 und T1 erst am 7.4.2013 den Preis besprochen hätten, wisse sie nicht. Sie könne sich heute nicht mehr aktuell erinnern, was W2 ihr dazu genau gesagt habe. Sie hätten nach jedem Treffen über das Problem gesprochen, dass nur Arabisch gesprochen worden sei. Sie hätten dann versucht, das Gespräch in Deutsch zu führen, z.B. bei IKEA, da habe U1 einfach auf Arabisch weiter geredet. Sie sei sieben Mal dabei gewesen und es habe eigentlich nie geklappt, ein Gespräch auf Deutsch zu führen. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E11, wenn die Vorgabe ihre Beteiligung an Gesprächen gewesen sei, warum habe W2 ihr nie etwas über die Kaufpreisabsprachen gesagt, erklärte die Zeugin, dass sie aus heutiger Sicht das nicht mehr sagen könne, ob er ihr eventuell etwas gesagt habe. Sie habe noch in Erinnerung, dass im Laufe der Einsatzbesprechung der Preis festgelegt worden sei. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E8, ob der Kaufpreis unwesentlich sei, erklärte die Zeugin, dass der Kaufpreis vorher mit der Sachbearbeitung abgesprochen worden sei. Ob V1 ihr den Preis explizit gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Auf Nachfrage des Gerichts, wie sie das Abwinken von W2 in dem Gespräch am 19.02.2013 verstanden habe, erklärte die Zeugin, dass sie es so verstanden habe, dass sie nichts sagen solle, weil W2 und U1 im Gespräch gewesen seien. Sie habe dem nicht so große Bedeutung beigemessen. Von ihr sei das ein Versuch gewesen, das Gespräch auf Deutsch zu führen. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E11, ob im Rahmen der Legende, dass ihre Mutter krank sei und sie eine höhere Erbschaft Erwartung habe, es laut Legende nicht das erste Kokaingeschäft habe sein sollen, erklärte die Zeugin, dass sie das im Detail nicht abgesprochen hätten. Es sei jetzt nicht so abgesprochen gewesen, als wenn sie schon bei vielen verschiedenen Käufen dabei gewesen wäre. W2 habe schon Erfahrung in Kokaingeschäften gehabt haben sollen, innerhalb der Legende sei es so besprochen gewesen, dass sie, also sie beide, eine Bezugsquelle gehabt hätten, dass das aber eigentlich die Arbeit ihres Mannes gewesen sei. Sie sollte jetzt erstmals neu operieren. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E12, wieso W2 sie bei IKEA gefragt habe, wie viel sie in der Woche machen würden und wieso sie, „mehr als Eins“ geantwortet habe, erklärte die Zeugin, dass laut der Legende die hauptsächliche Arbeit mit Kokain in der Vergangenheit ihr Mann habe machen sollen und jetzt habe zusätzlich eigenes Geld einbringen wollen, deshalb habe sie „wir“ gesagt. Auf Nachfrage von Rechtsanwältin E9, wo sie im E1 gesessen hätten, erklärte die Zeugin: Das E1 sei ein größerer länglicher Raum, rechtsseitig (vom Eingang aus gesehen) stehe eine lange Theke und vor einem Fenster seien Sitze angebracht. Hinter der Theke ständen Spielautomaten, dahinter befinde sich auch eine Sitzecke, wo sie öfter gesessen hätten. Auch neben dieser Sitzecke ständen Automaten. Auf der anderen Raumseite ständen Stehtische und dort befinde sich auch die Tür, die zu den Toiletten gehe. Wenn sie länger da gewesen seien, hätten sie hinten in der Sofaecke gesessen. Sie seien auch mal im Bereich der Theke gewesen. Nach dem Ankauf der "Probe" hätten sie bei den Stehtischen gestanden. Hinter die Theke habe sie nicht schauen können. Bedroht worden sei sie auch nicht. Der Zeuge A2 sei ihr im E1 als A2 vorgestellt worden. Bei ihrem ersten Einsatztag sei A2 auch dort gewesen, ebenfalls auf der Party am zweiten Einsatztag. Er habe erzählt, dass er Sänger sein. Ob sie sich ihm Café vorgestellt habe, wisse sie nicht mehr. A2 habe ihr erzählt, dass W2 habe sich mal im E1 beklagt, dass anfangs niemand mit ihm gesprochen habe. A2 habe ihr ihrer Erinnerung nach gesagt, dass man ihn, W2, für einen Griechen gehalten habe. Auf Nachfrage von Rechtsanwältin E9: Sie könne sich nicht erinnern, ob W2 ihr erzählt habe, dass andere Personen ihm gesagt hätten, dass U1 beobachtet werde. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E8: W2 habe ihr gesagt, dass es eine Telefonüberwachung gegeben habe, aber das solle U1 gesagt haben. Nur der Zeuge A2 habe sich mit ihr auf Deutsch unterhalten. Am ersten Tag, meine sie, habe er ihr Videos auf dem Handy gezeigt, betreffend einen Bodypacker am Flughafen und betreffend einer Vernichtung einer Marihuana Plantage. Sie habe nicht mit A2 über irgendwelche Finanzierungen gesprochen habe und W2 habe auch nicht über dieses Thema gesprochen, als er sich mit A2 auf Deutsch unterhalten habe. Auf Nachfrage von Rechtsanwältin E9, ob darüber gesprochen worden sei, woher U1 sein Kokain beziehe, erklärte die Zeugin, dass das nicht der Fall gewesen sei und auf weitere Nachfrage, ob es aus Südamerika habe kommen solle, erklärte sie, dass sie das heute nicht mehr wisse. Widersprüche zwischen den Angaben der VP W2 und der Zeugin „C1“ vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Verteidiger nicht zu erkennen. Die Angaben der Zeugin „C1“ waren aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit zwar nicht mehr so präzise, wie die von ihr verfassten Berichte. Sie konnte sich aber noch an viele Einzelheiten sicher erinnern, auch an Dinge, die in den Quellenvernehmungen der VP W2 nicht niedergeschrieben waren, so z.B. der gegenseitige Austausch der Handynummern zwischen der VP W2 und U1 durch Eintippen der jeweils eigenen Nummer in das Handy des anderen am 15.02.2013 und bestätigte – wie oben bereits dargestellt die Angaben der VP W2 in ihren wesentlichen Teilen. Insbesondere konnte sie aus eigener Wahrnehmung die Umstände schildern, nämlich Angaben U1s zur Qualität der „Probe“ und dass man ihn nicht „verarsche“, die dafür sprechen, dass U1 auch der Hintermann des 30-Gramm-Geschäftes war. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat die VP W2 auch keine widersprüchlichen Angaben zu Kaufpreisabsprachen bezüglich des Ein-Kilogramm-Geschäftes gemacht, die durch die Angaben der Zeugin „C1“ verdeutlicht würden. Die VP W2 hat in der Vernehmung vom 20.2.2013 mitgeteilt, dass U1 ihr an diesem Tag einen Kaufpreis von 45.000 Euro für ein Kilogramm Kokain genannt habe. In der Vernehmung vom 1.3.2013 hat die VP W2 mitgeteilt, dass U1 ihr gesagt habe, dass er beim Kauf der „Probe" 50 Euro pro Gramm verlangen müsse und, falls er später ein Kilo kaufen würde, er lediglich noch 46.000 Euro zahlen müsse. In der Vernehmung vom 13.3.2013 gab die VP W2 an, dass U1 noch einmal von 46.000 Euro pro Kilogramm gesprochen habe. In der Vernehmung vom 8.4.2013 gab sie an, dass „Y2“ bei dem Gespräch am 7.4.2013 ihr mitgeteilt habe, dass sie für das Kilogramm Kokain 46.000 Euro mitbringen müsse. In diesen Angaben vermag die Kammer bereits keinen Widerspruch in den Angaben der VP W2 zu erkennen, sondern nur den Bericht über die einmalige Nennung eines Kaufpreises von 45.000 Euro zu in einem „frühen“ Stadium der Verhandlungen, dann die zweimalige Nennung eines Kaufpreises von 46.000 Euro im Laufe des weiteren Fortschritts der Verhandlungen durch U1 und zuletzt noch einmal die Bekräftigung durch T1, dass der Kaufpreis 46.000 Euro betrage. Widersprüche ergeben sich auch nicht zu der Vernehmung der Zeugin „C1“. Dass der Zeugin mögliche Preisabsprachen nicht so wichtig waren, dass sie sich merkte, mag an in der konkreten Einsatzsituation gelegen haben, die sie ja auch selber als Erklärung anführte. Sie wurde an den Kaufpreisabsprachen nicht beteiligt, da W2 und U1 immer nur Arabisch sprachen, und für sie waren die Kaufpreisabsprachen auch nicht weiter wichtig, da die Sachbearbeitung das Geld zu Verfügung stellte und durch die VP-Führer über die Kaufpreishöhe informiert wurde. Die Kammer hält die Behauptung, die VP W2 habe den Angeklagten U1 mit einem Kreditangebot überhaupt erst geködert, sich auf das 30-Gramm-Geschäft einzulassen für frei erfunden und zwischen dem Angeklagten U1 und dem Zeugen A2 für schlecht abgesprochen. Dafür sprechen die Einlassung oben wiedergegebene Einlassung U1s und die Angaben des Zeugen A2, die sich in weiten Teilen offen widersprechen. Der Zeuge A2, gegen den ein bisher bis zur Anklageerhebung gediehenes Ermittlungsverfahren wegen Raubes läuft, in dem er von Rechtsanwalt E8 vertreten wird, machte am zwölften Verhandlungstag folgende Angaben: Er kenne U1, weil ihr Land (der Libanon) so klein sei. Er kenne ihn aus seinem Dorf von früher und auch aus seinem Laden in Ort-06. U1 habe ihn ein paarmal als Sänger engagiert. Bauchtänzerinnen habe er für U1 engagiert, und er habe ihm beim Einkaufen geholfen. Er, der Zeuge A2, kenne auch U1s Tochter und ihre Frauen würden sich auch kennen. Es bestehe aber keine enge Freundschaft. Er, der Zeuge A2, habe jeden Tag im E1 Wasserpfeife geraucht. Er gehe im Allgemeinen so gegen 20:00 oder 21:00 Uhr dorthin und trinke auch etwas. U1 habe ihn auch ein paarmal gebeten, vor 18:00 Uhr zu kommen und ihm beim Einkauf zu helfen. Die Frage, ob er einen W2 kenne, bejahte Zeuge, das sei der mit dem Kredit gewesen. Ein Typ, schmal, braun. Dieser habe allen gesagt, dass er Kredite besorgen könne. Diese Gespräche seien ein paar Monate her. Dieser W2 sei auch ein paarmal mit seiner Frau da gewesen, das sei eine blonde Frau gewesen. In der U5-Straße sei dann ein Laden zu verkaufen gewesen und weil das E1 gut gelaufen sei, habe U1 sich vergrößern wollen. Der Laden, der zum Verkauf gestanden hätte, hätte W10 (phon.) geheißen. Auf einmal sei dann dieser Mann, dieser W2, gekommen und habe gesagt, er könne einen Kredit besorgen. Er habe U1 und ein paar Jungs Kredite versprochen. Dieser W2 sei anfangs ein paarmal da gewesen und habe immer am Tresen gesessen und nichts gesagt. Sie, die Besucher des E1, hätten zunächst nicht gewusst, dass er Araber ist. Um 19:00 Uhr mache U1 das E1 eigentlich auf. Einmal sei dieser W2 bereits vor der Öffnungszeit da gewesen und U1 habe ihm gesagt, dass noch nicht geöffnet sei. W2 habe dann gefragt, warum man nicht mit ihm rede. Ein andermal sei dieser W2 gegen 22:30 Uhr mit der deutschen Frau vorbeigekommen. An diesem Tag habe er auch Kredite angeboten. Die Frau habe sich A12 genannt und habe ihn, den Zeugen A2, gefragt, was er beruflich mache. Sie habe auch Geld verteilt, fünf Euro für die Bauchtänzerin. Danach habe er sie und W2 nicht mehr gesehen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge A2, dass U1 natürlich einen Kredit hätte gebrauchen können. Dass sich U1 in der A10-Straße etwas angemietet/gekauft habe, habe er, der Zeuge A2, nicht mitbekommen. U1 habe W2 gefragt, was er alles für den Kredit brauche. Es sei um 40.000 Euro oder mehr gegangen. W2 habe gesagt, er brauche nur Lohnabrechnungen. W2 habe ein paarmal die Geschichte erzählt, dass er warte, weil seine Frau ihre todkranke Mutter besuche. Das habe er erzählt, nachdem er einen großen Sekt getrunken habe. Auf Nachfrage, ob U1 noch einmal etwas über diesen Mann gesagt habe, erklärte der Zeuge weiter: „Ja, wegen dem Laden, wegen dem Kredit.“ Orhan sei bereit gewesen, den Laden zu verkaufen und er (W2) sei nicht gekommen. Auf Vorhalt der Angaben U1s, dass er, der Zeuge A2, der VP W2 erzählt haben solle, dass diese U1 nicht mehr auf Kokaingeschäfte ansprechen solle, erklärte der Zeuge: U1 habe ihm nicht erzählt, dass dieser W2 mit U1 Kokaingeschäfte habe machen wollen. U1 habe zu ihm, dem Zeugen A2 gesagt, dass er überall herum erzählen solle, dass dieser Mann nicht „sauber“ sei und dass er sagen solle, der Laden werde beobachtet. Auf Nachfrage, ob U1 tatsächlich so etwas gesagt habe, bestätigte der Zeuge A2 dies und gab an, nicht sicher zu wissen, welcher Mann das gewesen sein solle. U1 habe ihm nicht gesagt, dass er diesem Mann sagen solle, dass U1 ihm in nichts verkaufen wolle. U1 würde so etwas auch nicht erzählen, der erzählte nämlich nicht alles. Auf Nachfrage, in welcher Höhe Kredite angeboten worden sein, erklärte der Zeuge, 3.000 Euro, er könne auch 40.000 Euro besorgen. Er, der Zeuge A2, habe nie gehört, dass das geklappt habe. Der W2 habe gesagt, er hätte einen Kollegen, der alles besorgen könne und auch Führerscheine schwarz machen könne. W2 habe von einer Bank und einem Kollegen seiner Frau gesprochen, er könne Unterlagen und Papiere besorgen und auch eine gefälschte Aufenthaltserlaubnis. Bei der Übernahme der E2 durch U1 habe er, der Zeuge A2 nicht geholfen. Beim E1 habe er gelegentlich aufgepasst. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E11: Er habe W2 nach dem Bauchtanzabend nie wieder gesehen. Er habe ihn einmal beobachtet und wisse, dass er aus Ort-20 komme. Sein Name sei J17. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt E8: W2 sei ungefähr 1,86 m groß, schmal und richtig braun, wie ein …, etwa 38 Jahre alt. Er sei immer schick angezogen gewesen, habe … Haare, die er nach hinten gegelt trage. Die … (Frau von W2) habe gesagt, dass sie „A12“ heiße. Sie sei ca. 1,60 m bis 1,65 m groß und habe etwa schulterlange Haare. Sie sei alt, über 40 Jahre alt, und habe nur Deutsch gesprochen. Sie habe zu W2 immer „J10“ gesagt. Die „…“ trinke ganz gerne Alkohol. Sie habe daneben gesessen, als über die Kredite gesprochen worden sei. Sie sei voll neugierig gewesen. Die Gespräche über die Kredite seien allerdings auf Arabisch geführt worden. Am 15. Verhandlungstag wurde der Zeuge A2 ergänzend gehört und erklärte: Am Anfang habe die W1 nicht von Krediten geredet. Im vorletzten Gespräch habe sie aber von Krediten geredet. Das letzte Gespräch, als Live- Musik gespielt worden wäre, da habe W2 gesagt, dass er zwischen 3000 und 50.000 Euro beschaffen könne. Auf den Lichtbildern, die die Kammer dem Zeugen von möglichen J17 aus Ort-20 vorlegte, konnte er die VP nicht erkennen. Am 22. Verhandlungstag machte der Zeuge A2 Angaben zu dem üblichen Sitzplatz des Angeklagten U1 im E1 und auch zu Sitzplätzen, auf denen er W2 und „C1“ gesehen habe. U1 hätte sein Stammplatz ganz weit weg von den Kunden ganz hinten in der Ecke gehabt. Die W1 sei anfangs immer allein am Tresen gesessen. Dann sei er später zu ihnen auf der linken Seite in die mittlere Sitzecke gekommen, wo er, der Zeuge A2, und U1 einmal gesessen hätten. Gespräche wegen dem Darlehen hätten ganz hinten in der Sitzecke stattgefunden, wo U1 auch immer gesessen hätte. Wie bereits erwähnt, hat der Zeuge A2, die Angabe U1s, wonach er den Zeugen A2 gebeten haben will, der VP W2 noch einmal ganz deutlich zu sagen, dass sie U1 nicht noch einmal auf gemeinsame Kokaingeschäfte ansprechen solle, gerade nicht bestätigt, sondern explizit in Abrede gestellt. Soweit er angeben hat, die VP W2 habe U1 und allen Jungs im E1 Darlehen angeboten, waren seine Angaben nicht glaubhaft. Er gab an, W2 habe Darlehen von 3.000 bis 40.000 Euro, später gab er an, 50.000 Euro angeboten. Gerade die Angabe 3.000 bis 40.000 Euro hört sich nach einer missglückten Absprache an, da U1 von 40.000 Euro Kredit und Beschaffungskosten von 3.000 Euro gesprochen hat. Der Zeuge A2, der einzige, der sich längere Zeit auf Deutsch mit „C1“ unterhalten hat, hat auch nicht berichtet, dass W2 ihn gebeten habe „C1“ gegenüber nichts zu erwähnen, nur dass die Gespräche über Kredite auf Arabisch geführt worden seien. Auch wenn sich die Gespräche über Kreditangebote so zugetragen haben könnten und „C1“, die daneben gesessen habe und „voll neugierig“ gewesen sei, glaubt die Kammer dem Zeugen A2 bei einer Betrachtung der Gesamtumstände nicht. Zum einen hätte W2 allen, denen er Kredite angeboten hatte, sagen müssen, dass sie „C1“ gegenüber nichts erwähnen sollten. Zum anderen war nach den weiteren Feststellungen, die die Kammer getroffen hat, insbesondere zur Eingebundenheit der Angeklagten in die Kokainhändlerszene in Ort-06 kein Ködern U1s erforderlich. Nach der Überzeugung der Kammer stellt auch das Einschalten von T1 in die Kokaingeschäfte und die tatsächlich festzustellende Weigerung U1s, im zeitlichen Vorfeld des Ein-Kilogramm-Geschäftes noch weiterhin mit W2 zu telefonieren und Absprachen zu treffen, keine grundsätzliche Abstandnahme zu Kokaingeschäften dar, sondern soll der VP W2 zeigen, dass sie sich an U1s Forderungen, wonach er bei der Übergabe nicht in Erscheinung tritt, halten muss oder es kein Geschäft geben wird. Den gleichen Zweck hatte nach der Überzeugung der Kammer die Aussage U1s gegenüber der VP W2, dass er eventuell in zwei Wochen wieder Geschäfte mache. Auch dies hatte den Zweck der VP W2 klarzumachen, dass wenn jetzt Kokain wolle, er die Übergabe mit T1 durchführen müsse. Im Gegensatz zu seiner Selbstdarstellung als willensschwach und durch „Anbetteln“ leicht beeinflussbar, zeigte U1 in diesem Punkt nach Überzeugung der Kammer Willensstärke und zielgerichtetes Handeln. Nach Überzeugung der Kammer wäre es ihm ein Leichtes gewesen, der VP W2 deutlich zu machen, dass er keine Kokaingeschäfte machen wird, wenn er es denn gewollt hätte. Als weiteres Indiz dafür, dass die Einlassung des Angeklagten U1 zu einem Darlehensversprechen durch die VP W2 und dem „Einspannen“ des Zeugen A2 zur Verstärkung der Ablehnung des Ein-Kilogramm-Geschäftes frei erfunden ist, ist auch die erste Einlassung zum 1.3.2013 bzw. 4.3.2013 (der oben bereits erwähnte Tippfehler des Zeugen KHK F2) in der schriftlichen Einlassung des Angeklagten U1 am elften Verhandlungstag. Hier wird frei fabuliert, wenn – scheinbar substantiiert – behauptet wird, die VP sei am 1.3.2013 nicht gekommen und sei dann am 4.3.2013 „ohne Voranmeldung“ erschienen, obwohl das auch nach der Erinnerung des Angeklagten U1 stattgefundene 30-Gramm-Geschäft tatsächlich am 1.3.2013 abgewickelt wurde. Soweit U1 und die Verteidigung geltend gemacht haben, dass die VP W2 lüge, wenn sie sage, dass sie und U1 am 16.12.2012 in der Sitzecke an der linken Seite und nicht auf dem üblichen Platz U1s hinter der Theke gesessen hätten, bestätigt der Zeuge die Angaben der VP W2, wonach dieser und U1 zumindest einmal genau in der von der VP W2 genannten Sitzgruppe gesessen hätten. Soweit Rechtsanwältin E9 behauptet, dass im E1 an keiner Stelle so viel Platz sei, dass zwischen dem Sitzplatz von W2 in der Sitzecke auf der linken Seite und dem Platz von L1 ein Abstand 60 bis 70 cm gewesen sein könne, ergibt sich auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und der Skizze des E1. Nach der Beschreibung der VP W2 befand sich zwischen ihm und L1 ja noch der auf dem Bildern Nr. 8 und 9 (Bd. X, Bl. 58, 59) abgebildete Tisch, der etwa eine Länge von 80 cm haben dürfte, so dass es sich bei der Schätzung der VP W2 sogar um einen Mindestabstand gehandelt haben dürfte. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Skizze und die Lichtbilder in Bd. X, Bl. 56 bis 68 d.A. gemäß § 267 Abs.1 Satz 3 StPO verwiesen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der VP W2 vermochte auch nicht die Behauptung der Verteidiger zu erwecken, die VP habe gelogen, indem sie erzählt habe, dass U1 dem Zeugen L1 nie eine kleine Klemmverschlusstüte mit weißem Pulver übergeben habe. Der Zeuge L1 wurde am 20. Verhandlungstag dazu vernommen. Er stelle zwar in Abrede jemals einen solchen Beutel erhalten zu haben. Insgesamt hielt die Kammer seine diesbezügliche Angabe für nicht glaubhaft. Der Zeuge machte insgesamt einen sehr parteilichen Eindruck und stand eindeutig im Lager der Angeklagten. Er gab an, schon vorher gehört, dass er angeblich eine Tüte bekommen haben sollte. Er sei wegen der Ladung zum Rechtsanwalt gegangen und dieser habe ihm gesagt, dass er wegen dieses Themas die Ladung bekommen habe. Er stelle Automaten seines Unternehmens bei den Gastwirten auf und der Gewinn werde geteilt. Die anderen Angeklagten kenne er aus ihren Läden. Ob er am 16.12.2012 im E1 gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe nie weißes Pulver in einem kleinen Beutel bei U1 gesehen und er nehme so etwas auch nicht. Er habe so etwas auch nie im E1 gesehen. Für ihn sei es jetzt auch eine große Überraschung gewesen, dass die Angeklagten so etwas gemacht haben sollen. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob er am vierten Verhandlungstag dem Zeugen Q1 gedroht habe, erklärte der Zeuge, dass er diesem nicht gedroht habe. Sie hätten aber draußen im Gerichtsflur miteinander geredet und es sei darum gegangen, dass der Zeuge Q1 sich bedroht fühle. Er, der Zeuge L1, habe dem Zeugen Q1 dann gesagt, „dass er nicht so einen Scheiß reden solle“. Am 22. Verhandlungstag wurde der Zeuge L1 noch einmal zu dem Stammplatz U1s im E1 befragt. Dazu erklärte er: Sie hätten eigentlich immer hinten gesessen. Woanders habe U1 eigentlich nie gesessen, vorne seien die Kunden, hinten werde z.B. im Hinterhof die Shischa fertig gemacht. U1 selbst sei hin und wieder hinter der Theke gewesen. Die Rechnung hätten sie stehend hinter der Theke gemacht, damit die Kunden das nicht hätten sehen können. Ob U1 sich manchmal nach vorne zu anderen Kunden gesetzt habe, wisse er, der Zeuge L1 jetzt nicht. Auch der Hinweis von Rechtsanwalt E11 gemäß § 257 StPO auf die Diskrepanz zwischen der ursprünglichen Vernehmung der VP W2 und seinen ergänzenden Vernehmung hinsichtlich des Aufenthaltsortes am Imbiss „xxx-Grill“ ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der Angaben der VP W2. Es trifft zwar zu, dass diese in der ersten Quellenvernehmung vom 8.4.2013 gesagt hat, sie seien in den Imbiss gegangen und dann den Gesprächsinhalt schilderte und in der Nachvernehmung vom 13.01.2014 gesagt hat, sie seien zuerst in den Imbiss gegangen und hätten sich, da sie drinnen nicht hätten rauchen dürfen, dann nach draußen vor den Imbiss gestellt. Der Ort des Gesprächs veränderte sich also um ein paar Meter. Dies stimmt zwar auch mit der Einlassung V1 s überein, stellt aber weder die Glaubhaftigkeit der Angaben der VP W2 zum Kerngeschehen in Frage, noch weckt es Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit oder seinem Bemühen um wahre Angaben. Die Präzisierung seiner Angaben in der Nachvernehmung zeigt zur Überzeugung der Kammer gerade sein Bemühen um eine detaillierte Wiedergabe, wenn eine solche auch zum Randgeschehen gefordert wird. Die Kammer sieht in einer solchen Präzisierung keine Widerlegung der ursprünglichen Angaben, da grobe Zusammenfassungen oder unpräzise, chronologische nicht ganz vollständige Angaben, insbesondere bei unwesentlichen oder zunächst von einem Zeugen als unwesentlich eingeschätzten Umständen eher die Regel als die Ausnahme sind. Auch die Ansicht der Verteidigung, dass die VP W2 gelogen habe, als sie gesagt habe, sie habe gesehen, dass U1 hinter die Theke gegangen sei und L1 ein kleines Klarsichttütchen mit weißem Pulver übergeben habe, weil die VP W2 nicht durch die Theke habe hindurchsehen können, betrifft eine solche Aussagesituation eines Zeugen. Die ergänzende Aussage der VP W2, dass sie die Übergabe habe sehen können, weil U1 das Tütchen hinter der Theke hergeholt habe und es dann vor der Theke an den Zeugen L1 übergeben habe, stellt eine solche Präzisierung dar und spricht nicht gegen die Richtigkeit der Angaben der VP W2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stellten solche Präzisierungen nicht unbedingt das „Geradebiegen“ von Falschangaben dar. Vielmehr steht ein starres Festhalten an Formulierungen und das Verlangen von quasi wissenschaftlich und naturgesetzlich perfekten lückenlosen Schilderungen von Geschehensabläufen im Gegensatz zur alltäglichen menschlichen Kommunikation, in der häufig Zusammenfassungen und Ergebnismitteilungen stattfinden. Im Kernbereich will sich U1 als unbedarfter seriöser Gastwirt darstellen, den eine VP „anfleht“ und quasi auf Knien bittet, Kokaingeschäfte zu vermitteln, mit dem Versprechen der Kreditvermittlung als Gegenleistung. Wie dargestellt, ist die Kammer überzeugt, dass U1 maßgeblich die Verhandlungen führte und T1 ausführender vor Ort war. Die Einlassung des Angeklagten U1 erfolgte nach mehr als zehn Tagen der Beweisaufnahme in Gestalt einer schriftlichen Einlassung, die kunstgerecht die wenigen Aspekte der Angaben der VP W2 herausgriff, die nicht vollends anderweitig überprüfbar sind. Nachdem W2 in seinen Vernehmungen die vergeblichen Versuche geschildert hatte, im Beisein von „C1“ zur Beweissicherung Gespräche auf Deutsch zu führen, wird diesen Angaben in der Einlassung von U1 dann die neue Bedeutung zugewiesen, dass gerade W2 nicht Deutsch, sondern unbedingt Arabisch sprechen wollte. Abgesehen davon, dass Einlassungen nach Durchführung von wesentlichen Teilen der Beweisaufnahme ohnehin einer besonders kritischen Überprüfung bedürfen, hätte W2 im Gegensatz zu U1 – keinen Grund für Gespräche nur auf Arabisch gehabt. Die Kammer sieht diese Einlassung im Kontext mit der Behauptung, die VP W2 habe U1 unbedingt in die Verhandlungen einbinden wollen, weil er als VP nach Anzahl der involvierten Tatverdächtigen bezahlt werde. Die Einlassung von U1 ist ersichtlich synchronisiert mit der Behauptung der Verteidigung, dass Vertrauenspersonen nach der Zahl der von ihnen in die Tat verstrickten Täter bezahlt werden. Die Kammer ist zu diesem Thema einer Vielzahl von Beweis-und Beweisermittlungsanträgen – vornehmlich der Verteidigung U1s – nachgekommen. Die insoweit erfolgte Beweisaufnahme hat das behauptete Interesse von Ermittlungsbehörden und Vertrauenspersonen an einer Vielzahl von Tatverdächtigten nicht bestätigt. Wie der Zeuge T18, der sich als xxx-Journalist mit der Vergütung von Vertrauenspersonen beschäftigte, bestätigt hat, werden diese allein nach der Sicherstellungsmenge und der Art des Betäubungsmittels vergütet. Gleiches hat der Zeuge T19, den die Kammer auf Antrag der Verteidigung vernommen hat, erklärt. Er sei als VP tätig gewesen. Die Vergütung sei ihm zwar seinerzeit nicht so wichtig gewesen, sie sei aber von der Sicherstellungsmenge abhängig gewesen. Schließlich hat die Kammer ein Exemplar der nur für den Dienstgebrauch bestimmten „Allgemeinen Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten“ erlangt und diese teilweise verlesen. Demnach konnte W2 bei einem Kilogramm Kokain – unabhängig davon, ob U1 verstrickt wäre oder nicht – 1540 Euro als Entlohnung erwarten. Er hätte weder von einer Falschbelastung noch einer Bedrängung U1s irgendwelche Vorteile gehabt. Der Angeklagte U1 hingegen hatte sich in seiner Verteidigung derart mit seiner Opferrolle identifiziert, dass sowohl er als auch seine Verteidigung überrascht auf die Frage reagierten, ob er sich im Fall 1 auch zum Anklagevorwurf erklären wolle. Dieses Geschehen hatte der Angeklagte dem Anschein nach vergessen und räumt die Tat mit den schlichten Worten: „Stimmt, ich habe ihm 50 Gramm übergeben.“ ein und machte gab erst auf Nachfrage weitere Angaben, insbesondere Geldbedarf als Tatmotivation. Bei seiner Einlassung hat er aber offen gelassen, obwohl er sich umfassend zur Person und zur Sache eingelassen hat, wieso der Zeuge Q1 ausgerechnet ihn auf die Lieferung von Kokain ansprechen angesprochen hat und der Angeklagte dieses auch tatsächlich liefern konnte. Die Kammer zieht aus diesem Teilschweigen den Schluss, dass die Angaben des Zeugen Q1, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber als Kokainhändler offenbart hatte, der Absatzmöglichkeiten für größere Mengen suchte, als zutreffend waren. Bei Einbeziehung dieses Vorgeschehens und der aktiven Mitgestaltung des Probekaufs durch den Angeklagten U1 ist dessen Einlassung, wonach er nur durch die VP W2 zu dem 30-Gramm-Geschäft gedrängt worden sei, nicht glaubhaft. Auch durch das künstliche Aufbauschen des Randgeschehens zur Übergabe der Klemmverschlusstüte an den Zeugen L1 wird die Einlassung U1s nicht glaubhafter. Bei verständiger Betrachtung kann nicht ernsthaft aus der Aussage von W2 dessen Behauptung herausgelesen werden, er habe „durch die Theke hin durchsehen“ können. Schließlich lässt der Angeklagte U1 in seiner Einlassung auch offen, wieso er denn – obwohl er ja Kokaingeschäfte ablehnte – zunächst dem Zeugen Q1 50 Gramm Kokain verkaufte und dann wissen konnte, dass T1 – mit dem er kaum zu tun gehabt haben wollte - Geschäfte bis genau 30 Gramm abwickeln könnte. Die Einlassung ist auch insoweit unglaubhaft, weil der Angeklagte U1 offen lässt, wieso er gemeint haben will, dass ein Kokainhändler wie die VP W2, die nach der Legende ja ein Kilogramm Kokain pro Woche veräußerte, mit einer Vermittlung von 30 Gramm zufrieden gestellt werden könne und so dankbar hätte sein müssen, dass sie U1 als Gegenleistung einen Kredit vermitteln würde. Einen solchen hätte er, wäre er der erfolgreiche und seriöse Kaufmann, den der Zeuge A2 beschrieben hat, ohnehin günstiger und ohne die Notwendigkeit der Vermittlung von Kokainlieferungen bzw. Kokainlieferanten bei einer Bank erlangen können. Hätte er sich – so wie er selbst in Übereinstimmung mit der VP W2 angegeben hat – in einer schwierigen finanziellen Lage befunden, hätte es der Vermittlung solcher Geschäfte ebenfalls nicht bedurft, da es sich nach den Angaben U1s ja um illegale, betrügerische Kreditvergaben mit gefälschten Einkommensnachweisen handelte, die auch andere Personen als die VP W2 anbieten, und die VP W2 für die Vermittlung des Kredites ohnehin 3000 Euro für sich selbst verlangt haben soll – es der Vermittlung von Kokaingeschäften also nicht bedurft hätte, um der VP W2 einen Verdienst zu verschaffen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass T1 gerade erst einige Monate in Deutschland war und schon Ein-Kilogramm-Geschäfte abwickelte gegen die Einlassung von U1. T1 konnte kein Deutsch und kannte sich in Ort-06 nicht aus und verfügte wahrscheinlich noch nicht über die nötigen Kontakte, brauchte also Hilfe. In die libanesische Kokainhändlerszene eingebunden waren aber U1 – wie die Lieferung an den Zeugen Q1 zeigt – und der ehemalige Mitangeklagte V1, der selbst angab, in einer längeren Kooperation mit A3 gestanden zu haben. Wie die Kammer aufgrund der langjährigen Tätigkeit ihrer Mitglieder in Spezialkammern für Verstöße gegen das BtMG weiß, kommt eine Vielzahl von männlichen Libanesen unter Inkaufnahme teilweise großer Mühen nach Deutschland, um hier im Kokainhandel mitzuwirken, weil aufgrund der Verwandtschafts-, Clan-oder Herkunftsdorfverflechtungen optimale Einstiegsbedingungen herrschen. In dieses Umfeld musste sich T1 erst einfügen. Die vielfachen telefonischen Nachfragen bei U1 zeigen, dass er nicht autonom über den Wechsel der Lieferanten entscheiden konnte oder wollte. Auch der Umstand, dass er die Fahrdienste und Ortskenntnisse seines Bruders V1 in Anspruch nehmen musste, zeigt, dass er der Hilfe bedurfte. Nicht zuletzt entsprach U1s Sorge, die die VP W2 berichtete, er werde von der Polizei beobachtet, genau der Wahrheit. Bereits die Angaben von der VP W1 und die Aussagen anderer Drogenhändler hatten wiederholt die Aufmerksamkeit der Polizei gegenüber U1 geweckt. Dies jedoch wusste die VP W2 als extern herangezogene Vertrauensperson nicht, so dass seine Wiedergabe der zutreffenden Äußerungen U1 auch für die Richtigkeit ihrer Angaben sprechen. Art und Weise des VP-Einsatzes Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts gegen die Art und Weise des konkreten Einsatzes der VP W2 und der polizeilichen Scheinkäuferin „C1“ zu erinnern. Zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Einsatz der VP W2 gab es genügend Verdachtsmomente gegen U1, dass dieser in größerem Umfang mit Kokain handelt. Die ethnische Abschottung der libanesischen Kokainhändlerszene in Ort-06 machte den Einsatz einer libanesischen VP erforderlich, da es zur Zeit wohl noch nicht genügend polizeiliche Scheinkäufer mit libanesischem Hintergrund gibt. Dass es eines Libanesen bedurfte, zeigt ja bereits der Umstand, dass man im E1 nicht mit der VP W2 sprach, solange man sie für einen Griechen hielt. Zu den Hintergründen des VP-Einsatzes und der konkreten Durchführung hat die Kammer die Zeugen KHK X7 und KHK X9 zur Entstehung des Ermittlungsverfahrens gehört und die Zeugen KHK F2 und KHK F1 zu den konkreten Bedingungen des Einsatzes der VP W2 und „C1“. Der Zeuge KHK X9 gab an, im Polizeipräsidium Ort-06 für die V- Personen, Verwaltung und Auswahl, zuständig zu sein. Er sei grundsätzlich nicht in die Ermittlungen eingebunden. Sie hätten die VP W2 und die Scheinkäuferin betreut. Wenn die Vernehmungen dieser Personen Interessantes für die Sachbearbeitung ergeben hätten, komme es zu Rückmeldungen und Aufträgen der Ermittlungsführer. Der Name W2 für die VP W2 sei von ihm gekommen. Das Verfahren habe er über die VP W1 eingeleitet, den er selbst „abgeschöpft“ habe. Die Auswahl von Vertrauenspersonen erfolge so, dass sie im gesamten Land Nordrhein-Westfalen nach einer geeigneten VP suchen würden. Geführt worden sei die VP W2 von den Kollegen KHK F2 und KHK F1. Er, der Zeuge X9, könne nichts zum Vorstrafenregister der VP W2 sagen. Zu der VP W1 könne er sagen, dass diese in Bezug auf Betäubungsmittel nicht in der Erscheinung getreten sei und aus dem Nahbereich der Angeklagten komme. Für den Zeugen Q1 sei er, der Zeuge X9, zuständig gewesen, weil Scheinkäufe über das KK 24 laufen würden. Man führe zur Mitarbeit bereite Zeugen im Rahmen des Scheinkaufes und bekomme Vorgaben von der Sachbearbeitung. Die Dienststelle KHK 24 sei auch für die Geldbeschaffung zuständig. Zur Motivation des Zeugen Q1 könne er nichts sagen. Sie gingen im KHK 24 nie in „Vorkasse“. Der Zeuge habe ihm auch nichts zu seiner Motivation für die Aussage erzählt, sie hätten sich in ihrer Tätigkeit auf den Scheinkauf beschränkt. Die Vorgaben für die angeforderte VP seien so gewesen, dass sie nicht in den Kreisen der Angeklagten bekannt sein dürfe und dass sie ein Araber sein müsse. W1 sei nicht wegen eines Aussagedelikts vorbestraft. W1 sei ihm vorher bekannt gewesen. Alle Informationen, die er geliefert habe, seien zutreffend gewesen, soweit sie überprüfbar gewesen sein. Er schätze die VP W1 daher als zuverlässig ein. Hauptaugenmerk sei in den letzten Jahren gewesen, aktuelle Telefonnummern zu bekommen, diese habe W1, wie das Verfahren zeige, gebracht. Die Vertrauenspersonen erhielten für ihre Tätigkeit Geld. Die gezahlten Beträge würden differieren, das sei erfolgsabhängig. Sie würden es in ihrer Dienststelle von Ermittlungserfolgen abhängig machen. In der Ausgestaltung der Belohnung seien sie relativ frei. Bei der Abrechnung werde ein schriftlicher Antrag von ihm, dem Zeugen X9, erstellt, der zum zuständigen Inspektor gehe. Ab einer bestimmten Höhe entscheide der Leiter, also der Polizeipräsident persönlich. Er, der Zeuge X9, habe sich abgewöhnt, Verfahren von A bis Z zu begleiten. Wenn sich herausstelle, dass die gelieferten Informationen lediglich Blasen gewesen sein, gehe er davon aus, dass er eine Rückmeldung von der Sachbearbeitung bekomme. Auf die Frage, ob er immer eine Rückmeldung bekomme, wenn etwas funktioniere erklärte der Zeuge, dass er das nicht wisse. Das Verfahren sei so eingeleitet worden, dass nach der anonymen Anzeige gezielt V-Personen angesprochen worden sein, ob Sie irgendetwas zu BtM-Handel im E1 sagen könnten. Irgendwann sei dann eine Rückmeldung bekommen und sie hätten das Verfahren eröffnet. Wie viele Vertrauenspersonen gefragt worden seien, dürfe er nicht sagen, da dies taktische Informationen seien. Sie hätten eine Vielzahl von Libanesen, die mit ihnen zusammenarbeiteten. Es hätten nicht alle VP gesagt, dass aus dem E1 heraus mit Kokain gehandelt werde. Er habe alle von ihm geführten Vertrauenspersonen befragt. Er habe die Information von der VP genommen, die am nächsten an den „Brüdern“ T1/U1 dran sei. Auf die Nachfrage nach einer Prozentzahl, wie viele der geführten Vertrauenspersonen „Meldung“ gemacht hätten, erklärte der Zeuge, dass dies nicht von seiner Aussagegenehmigung gedeckt sei. Bei der Auswahl der Vertrauensperson W2 hätten sie das KK 21 beraten und einen Vorschlag gemacht, wie man das Verfahren führen könne. Es habe mehrere für V-Personen gegeben, die ihnen von anderen VP Führern empfohlen worden seien und er und die Zeugen KHK F1 und KHK F2 hätten W2 ausgesucht. Zu den Vorstrafen von W2 habe er keine Kenntnisse. Was konkret bezüglich der Vertrauensperson W2 besprochen worden sei, wisse er nicht. Das Ergebnis sei jedenfalls gewesen, dass die Kollegen F2 und F1 die geeignete VP hätten benennen können. Die Frage, ob eine VP vorbestraft sei, werde geklärt, wenn die VP als solche aufgenommen würde. Die VP W2 habe zu den Kollegen F2 und F1 gehört. Dem Zeugen Q1 habe er nicht gesagt, dass es für ein größeres Geschäft kein Geld gebe. Zuletzt sei ein 500-Gramm-Geschäft im Gespräch gewesen. Er habe dann am geplanten Einsatztag eröffnet bekommen, dass das Geschäft nicht stattfinden werde. Der Zeuge Q1 sei für das 50 Gramm Geschäft im Einsatz gewesen und für ein geplantes 500-Gramm-Geschäft, das aber nicht stattgefunden habe. Der Zeuge Q1 habe die Vorgabe bekommen, das Geschäft nicht anzuschieben. Sie hätten ihm keine Beschränkung auf 500 Gramm vorgegeben, ihm aber gesagt, dass er nicht fordern solle, das bedeute, er solle das Geschäft nicht anschieben. Bei den Telefonaten und den Gesprächen seien sie nicht dabei gewesen, insofern gebe es keine Kontrolle. Einmal sei der Zeuge Q1 von einem Telefon angerufen worden, das nicht überwacht worden sei. Hinterher habe sich herausgestellt, dass seine diesbezüglichen Angaben zutreffend gewesen seien. Der geplante 500-Gramm-Kauf sei nur aus der Aussage des Zeugen Q1 bekannt gewesen. Er habe dem Zeugen Q1 persönlich erläutert, was anschieben bedeute. Ob ein Kollege dabei gewesen sei und wo das Gespräch damals stattgefunden habe, wisse er nicht mehr. Auf die Anmerkung einer Verteidigerin, ob es nicht lebensfremd sei, dass ein Geschäft nicht angeschoben werden dürfe, erklärte der Zeuge: Die Situation sei nicht einfach. Mehr als sie Leute darauf hinzuweisen, dass sie die Geschäfte nicht anschieben dürfen, könne man nicht machen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge weiter, dass es in Erlassen der jeweiligen Ministerien Kriterien für die Werthaltigkeit von Angaben oder Sicherstellungen gebe, dass sei wohl auch zu googlen. Er selber dürfe dazu aber keine Angaben machen. Auf Nachfrage, ob die Vertrauensperson unter Erfolgsdruck gesetzt würden, gab er an, er habe sich abgewöhnt, sich Gedanken zu Motivationen zu machen. Seine Erfahrungen aus der Arbeit seien aber, dass die beste Motivation für die Vertrauensperson Geld sei. Er, der Zeuge X9, habe dem Zeugen Q1 nicht gesagt, er solle 50 Gramm fordern. Wenn er die Historie Revue passieren lasse, habe U1 von Anfang an ein bis zwei Kilo angeboten. Richtlinien bezüglich Vorstrafen von Vertrauenspersonen gebe es nicht. Sie, die VP-Führer, würden allerdings hellhörig, wenn es Verurteilungen wegen Aussagedelikten gebe. Dann würden sie in aller Regel von einer Person Abstand nehmen. Vertrauenspersonen seien Leute aus dem Milieu, da gebe es natürlich auch Vorstrafen. Die Angabe einer VP, dass ihr ein Kilogramm Kokain angeboten worden sei, könne er natürlich nicht überprüfen. Die Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten aufzuklären, und damit sei auch die VP Führung befasst. Er selbst bekomme anonyme Schreiben nicht immer, insbesondere nicht als erster. In diesem Fall habe er das Schreiben gesehen. Der Verfasser des anonymen Schreibens habe durch den letzten Satz kenntlich gemacht, dass er eine Reaktion der Strafverfolgungsbehörde erwarte. So ein anonymes Schreiben könne man als Anlass nehmen, alle Vertrauenspersonen anzurufen und ihnen das Stichwort „E1“ zu geben und sie zu fragen, was im Milieu so darüber gesprochen werden. Wenn im Spiegel berichtet worden sei, dass 1.540 Euro pro sichergestelltes Kilogramm Kokain gezahlt würde, sei eine Erklärung hierzu nicht von seiner Aussagegenehmigung gedeckt. Ob 1.540 Euro wenig oder viel sind, kommt immer darauf an. Er habe den Zeugen Q1 nicht überprüft, eine Glaubwürdigkeitsprüfung sei nicht seine Aufgabe. Er wisse, dass der Zeuge Q1 in Schweden inhaftiert gewesen sei. Er habe gehört, dass beim KK 22 ein Verfahren im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens laufe, es gehe um Betäubungsmittelhandel von elf Kilogramm Haschisch in Schweden. Er wisse auch nicht, ob gegen den Zeugen A2 hat ein Verfahren in Schweden laufe. Der Zeuge KHK F2 gab an, dass er im September 2012 eine Anfrage von KHK 21 bekommen habe und eine VP gesucht werde. Sie hätten eine libanesische VP gehabt und die Zusage der Vertraulichkeit eingeholt. Sie hätten überprüft, ob die VP W2 mit U1 bekannt sei, indem sie der VP ein Lichtbild gezeichnet hätten. Da das nicht der Fall gewesen sei, sei der Auftrag gegeben worden, ein Scheingeschäft anzubahnen. Auf die Wiedergabe der Angaben des Zeugen KHK F2 zum Inhalt der Aussagen der VP W2 wird verzichtet, da diese durch Verlesung komplett in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und der Zeuge KHK F2 keine abweichenden Angaben gemacht hat. Soweit er weitergehende Angaben gemacht hat, waren dies folgende: Die Vorgabe von der Staatsanwaltschaft sei die Anbahnung eines Scheingeschäftes mit einer polizeilichen Scheinkäuferin gewesen. Die Instruktion sei gewesen, dass das Geschäft nicht angeschoben werden dürfe. Um was genau es gehen solle, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar gewesen. Die VP W2 habe testen sollen, ob sie Kontakt zur Zielperson bekomme und dann die scheint Käuferin hinzuziehen. Bei der Scheinkäuferin sei der Vorteil, dass Sie als unmittelbares Beweismittel in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehe. W2 und die Scheinkäuferin hätten ein Lichtbild von U1 gezeigt bekommen und es sei ihnen eine Legende vorgegeben worden. Die Scheinkäuferin habe sich als deutsche Ehefrau von W2 ausgeben sollen. Wann sie geheiratet hätten und ähnliches hätten die beiden unter einander abgesprochen. Die VP W2 habe auch mehrmals die Vorgabe bekommen, sich nicht zu melden und nicht ans Telefon zu gehen und die Lieferanten hinzuhalten, wenn die personelle Situation bei der Sachbearbeitung zu dünn für einen Zugriff gewesen sei. Am 7.4.2013 habe es dann grünes Licht gegeben und es sei zu einer Verabredung einer Übergabe beim Treffen beim „xxx-Grill“ gekommen. Am 11.4.2013 habe dann der polizeilich überwachte Scheinkauf stattfinden sollen, das sei dann aber geplatzt. Unmittelbar danach habe die VP W2 einen Anruf von U1 bekommen, von dem sie sichtlich überrascht gewesen sei. Die VP habe ins E1 kommen sollen. Das sei ihr von der Einsatzleitung natürlich nicht gestattet worden, da der Einsatz bereits abgebrochen gewesen sei. Er, KHK F2, selbst sei dabei gewesen, als der Anruf von U1 erfolgt sei. Er und der Kollege F1 hätten zu diesem Zeitpunkt die Informationen von W2 „abgeschöpft“. Mit W2 arbeiteten sie seit Dezember 2008 zusammen und er habe sich immer als zuverlässig gezeigt. Wenn sich während der ersten zwei bis drei Einsatztage gezeigt hätte, dass Leute im E1 W2 gekannt hätten, hätte der Einsatz immer noch abgebrochen werden können. W2 sei einmal wegen einer Unterschlagung vorbestraft, nicht wegen BtM-Delikten und auch nicht wegen Aussagedelikten. Etwa einmal im Jahr mache er, KHK F2, eine Anfrage beim Bundeszentralregister, um zu überprüfen, ob neue Straftaten hinzugekommen sein. Wann er das zuletzt bei W2 gemacht habe, wisse er nicht mehr genau. Eine solche Anfrage sei keine Routine vor jedem Einsatz. Permanente Abfragen wären auch zu riskant, weil das Enttarnungsrisiko für die VP zu hoch würde. Ins landesweite polizeiliche Register würden sie regelmäßig schauen. Sie hätten mit der VP W2 alle 14 Tage telefonisch oder persönlich Kontakt. Die Vorgabe sei gewesen, dass W2 Kontakt aufnehmen solle, aber auf keinen Fall mit Drogengeschäften werben solle. Die Initiative habe von der Zielperson ausgehen sollen. W2 habe natürlich gewusst, dass ein Scheinkauf das Ziel gewesen sein. Nach jedem Besuch im E1 hätte W2 Meldung erstattet. Sie würden immer versuchen, ihn möglichst zeitnah zu befragen. Nach der Anbahnungsphase habe es dann eine intensivere Führung gegeben, insbesondere auch nach dem Einsatz der Scheinkäuferin C1. Laut Legende sei der Wohnort von W2 und seiner Frau Ort-014 gewesen, die Frau pflege die kranke Mutter in Ort-06, ihm, W2, sei langweilig und deswegen habe er ein Café mit Landsleuten gesucht und das E1 gefunden. Wie viele Kontakte genau es vor Einschaltung der Scheinkäuferin C1 gegeben habe, wisse er nicht, ca. fünf bis sechs Kontakte, bei denen hauptsächlich Smalltalk geführt worden sei. Das würden sie nicht sehr intensiv dokumentieren. Als Beruf habe W2 Gebrauchtwagenhändler angeben sollen. Mit dem Ermittlungsverfahren hätten sie nur wenig zu tun, sie seien eine reine Servicedienststelle. Die VP W2 habe eine extra Handynummer von ihnen bekommen, mit der die Kontakte hätten abgewickelt werden können. Der Treffpunkt bei IKEA sei vorgegeben gewesen, weil der direkt neben der McDonald's Filiale liege, die als Ort für den Scheinkauf ausgesucht worden sei. Das Geld für den "Probe"kauf sei seines Erachtens vom KK 24 oder von der Sachbearbeitung gekommen, wer das mache, werde abgesprochen. Wer was genau gemacht habe, dürfe er aus polizeitaktischen Gründen nicht sagen, weil seine Aussagegenehmigung nicht so weit reiche. Für Vertrauenspersonen gebe es eine finanzielle Entschädigung und auch eine Prämie. Es gebe Erlassvorgaben und Kataloge in Form bestimmter Summen für bestimmte Sicherstellungsmengen. Ob das der VP W2 bekannt gewesen sei, wisse er nicht. Seit 2008 würde die VP nicht immer bezahlt, beispielsweise nicht, wenn ein Einsatz abgebrochen worden sei. Die Tätigkeit sei nicht immer erfolgreich gewesen, dies habe nach ihren Erkenntnissen aber nicht an der VP W2 gelegen. Es gebe auch die Möglichkeit eine VP durch eine andere VP kontrollieren zu lassen. Das sei eine taktische Maßnahme, und es hänge vom Einzelfall ab, ob diese aktenkundig gemacht werde. In diesem Fall hätten sie die VP W2 nicht kontrolliert. Die „Quellenabschöpfung“ gehe so vor sich, dass sie die Angaben der VP handschriftlich aufschrieben und dann später in den Computer eingegeben würden. Dann käme die VP vorbei und lese sich alles durch. Es werde nicht eins zu eins aufgenommen. Die VP W2 brauche keinen Dolmetscher, weil sie gut Deutsch spreche. Nachfragen habe er, der Zeuge F2, nicht gehabt. Die handschriftlichen Zettel würden nach der Erstellung der Quellenvernehmung per Computer vernichtet. Die Nachfrage, ob es sich bei der VP um einen J17 handele, beantwortete der Zeuge nicht. In seiner zweiten Vernehmung am 13. Verhandlungstag machte der Zeuge KHK F2 über den Inhalt der Quellenvernehmungen hinaus folgende Angaben. Er habe keine inhaltlichen Widersprüche bei den Angaben der VP W2 entdeckt. Wenn in der Quellenvernehmung vom 1.3.2013 stehe, dass das Treffen am 4.3.2013 stattgefunden habe, sei das ein Tippfehler von ihm, die Sachbearbeitung habe ihn auch darauf hingewiesen. Am 11.4.2013 seien sie gerade dabei gewesen, die Informationen von W2 zu erheben, als U1 angerufen habe. W2 habe anhand der Nummer auf dem Display seines Handys gesehen, dass es die Nummer von U1 gewesen sei und habe ihnen, KHK F2 und KHK F1, das mitgeteilt. Sie hätten ihm dann gesagt, dass er ruhig dran gehen solle. Über den Anruf selber sei die VP W2 nicht überrascht gewesen, aber darüber, dass dieser Anruf so schnell erfolgt sei. Sie hätten dann noch abgeklärt, ob noch Einsatzkräfte vorhanden gewesen sein. Da das nicht der Fall gewesen sei, sei der Einsatz abgebrochen worden. Auf Nachfragen der Verteidigung: Ob er Mitglied des KK 21 oder des KK 24 sei, dürfe er nicht sagen. Nähere Angaben zu seiner persönlichen Entwicklung als VP Führer lehnte der Zeuge unter Hinweis auf seine fehlende Aussagegenehmigung ab, er erklärte aber nach Vermittlung durch die Kammer, dass es sicherlich allgemeine Dinge gebe, die nicht der Verschwiegenheitsverpflichtung unterlägen, dass er eine Zusatzqualifikation als VP Führer erworben habe mit der Empfehlung für den BtM-Bereich, dass er seit neun Jahren als VP-Führer tätig sei und mehrere Lehrgänge absolviert habe. Eine Abschlussprüfung gebe es nicht, sondern eine Teilnahmebescheinigung. Vor seiner Tätigkeit als VP-Führer habe er in einem OK-Kommissariat gearbeitet. Auf die Frage, ob er schon einmal eine VP rausgeschmissen habe, erklärte er, das sei der Fall gewesen, da die VP straffällig geworden sei und dann inhaftiert worden sei. Der weitere VP-Führer, der Zeuge KHK F1, gab an, den Einsatz von Anfang an begleitet zu haben. Nur die Quellenvernehmungen seien allein von dem Kollegen F2 gemacht worden. Am 11.4.2013 sei er beim „Abschöpfen“ der VP W2 dabei gewesen. Zuerst habe U1 angerufen und der VP gesagt, dass sie ins Café kommen solle, später habe „Y2“ noch angerufen, dass jetzt ein anderer Lieferant zur Verfügung stehe. Wer am Telefon gewesen sei, habe er natürlich nicht wissen können, da das Gespräch auf Arabisch geführt worden sei, die VP habe aber hinterher gesagt, dass der erste Anruf von U1 gekommen sei. Die VP W2 kenne er seit Ende 2008. Er habe immer mit dem Kollegen F2 zusammen gearbeitet. Mit W2 hätten sie mehrere Einsätze gemacht, bei einigen habe es kein Ergebnis gegeben. Manchmal erkenne man halt, dass da nichts sei. Über die Bezahlung dürfe er keine Angaben machen, da seine Aussagegenehmigung nicht so weit reiche. Die Quellenvernehmung erfolge nach den Einsätzen häufig direkt noch im Auto. Sie würden sich dann handschriftliche Notizen machen und später die gefertigte Niederschrift mit der VP durchgehen. Wenn es sehr wichtig sei, würden sie das direkt machen, sonst am nächsten Tag. Sie hätten durchaus auch Nachfragen, wenn der Sachverhalt dazu Anlass gebe, und würden dann auch genau nachfragen. Die handschriftlichen Aufzeichnungen würden nach der Niederschrift vernichtet. Am 20. Verhandlungstag wurde der Zeuge KHK F1 noch einmal zu den Nachvernehmungen der W1 durch ihn, KHK F1, insbesondere zu der vom 18.1.2014, befragt. Er gab dazu an, dass sich die VP W2 am 18.1.2014 nicht mehr an den Namen „Y1“ habe erinnern können. Das dann in der Vernehmung der Name „Y1, genannt werde, liege daran, dass sich dieser Name in der Frage befunden habe und diese Frage der VP W2 vorgelesen worden sei. Bei der Vernehmung am 18.1.2014 hätten sie der VP W2 die Vernehmung vom 20.2.2013 nicht vorgehalten, ihr aber gesagt, dass sie dazu schon einmal Angaben gemacht habe. Zur Quellenvernehmung vom 29.1.2013 habe er die Quellenvernehmung vorher durchgelesen und sich dazu bereits gedacht, dass man da interpretieren könne. Er habe der VP keinerlei Vorgaben bezüglich der Örtlichkeit gemacht. W2 habe das dann geschildert und sich immer bei der Schilderung der Örtlichkeit an dem Geldspielautomaten an der Leinwand orientiert und dann habe er auch genau sagen können, wer wo gewesen sei. Sie hätten ihm lediglich die Frage gestellt und keine frühere Vernehmung vorgehalten. Würdigung: Art und Weise Die Feststellungen zum Kokainversteck in dem von dem anderweitig verfolgten A1 genutzten Pkw und zur Herkunft der in dem Pkw sichergestellten 43.000 Euro aus einem Kokaingeschäft beruhen auf der Verlesung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 17.10.2013, Az.: 36 KLs 34/13, und den glaubhaften Angaben der Zeugin B6, die als … in der Hauptverhandlung gegen A1 mitgewirkt hatte, sowie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK F4, der insoweit auch Angaben zu der durch den Angeklagten S1 geleisteten Aufklärungshilfe machte. Der Zeuge F4 gab an, dass die Information zu dem Versteck im Fahrzeug des gesondert verfolgten A1 neu gewesen sei. Die Ermittlungsbeamten hätten das Versteck vorne in dem BMW zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefunden. Ziel der Vernehmung am 28.5.2013 sei die Erzeugung eines Aussageprotokolls gewesen. Die Vernehmung habe sich aber schwieriger dargestellt, als vorher angenommen. Da die Ehefrau des Angeklagten S1 zuvor Besuch von „Russen“ gehabt habe, habe S1 bezüglich der Beteiligung A1s nichts mehr sagen wollen. Er, der Zeuge KHK F4, habe den Angeklagten S1 ausführlich über die Bedeutung des § 31 BtMG belehrt, insbesondere habe auch dessen Verteidiger, Rechtsanwalt F8, den Angeklagten S1 sehr ausführlich dazu belehrt. Es sei von V1 und dessen Bruder gesprochen worden. Ob ein Name genannt worden sei, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr sicher, ob in der Vernehmung der Nachname „xxx“ gefallen sei. Der Zeuge Y1 erklärte glaubhaft, dass er bereits seit Jahren in Deutschland lebt und sich am 19.02.2013 im Krankenhaus befand. Ferner gab er an, dass er nichts mit Kokainhandel zu tun habe und auch nicht für U1 habe tätig werden sollen. Die Zeugin A6 hat gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigert. Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten des Kokains beruhen auf den verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 29.08.2012 (FA 71, 126 ff.) betreffend die 49,53 Gramm Kokain im Fall 1, vom 06.03.2013 (FA 72, Bl. 46 ff.) betreffend die 29,66 Gramm Kokain im Fall 4 und vom 28.06.2013 (FA 78, Bd. II, Bl. 696 ff.) betreffend die 996 Gramm Kokain im Fall 5. Die Feststellungen zu den Gründen für die Beendigung der Überwachung der von U1 genutzten Mobilfunknummer (Nr. …) beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des KHK A7 vom 09.05.2012 (Anlage 2 zum Tagesprotokoll vom 11.06.2014). Dieser Vermerk war nicht Bestandteil der der Kammer vorliegenden Täterakten und Fallakten. Eine Kopie dieses Vermerkes wurde in der Hauptverhandlung am 11.06.2014 von Rechtsanwältin E9 zu den Akten überreicht. Der Umstand, dass Rechtsanwältin E9 diesen Vermerk aus einer Akteneinsicht zu einem früheren, vor dem hiesigen Tatzeitraum liegenden Ermittlungsabschnitt hatte, lässt ebenfalls als richtig erscheinen, dass U1 - wie von der VP W2 berichtete - tatsächlich Anfang des Jahres 2013 von Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn im Jahre 2012 wusste und deshalb bei den Kokaingeschäften im Hintergrund bleiben wollte. Soweit die Kammer auf Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung Bezug genommen hat, wurden die Telefonat jeweils komplett in arabischer Sprache gehört und übersetzt. Die Überzeugung, dass die jeweils genannten Personen Gesprächsteilnehmer waren, beruht auf den Angaben der Angeklagten selbst, die jeweils in den verschiedenen Telefonaten ihre Sprechereigenschaft eingeräumt haben. Im Übrigen hat die Kammer die Stimmen der Sprecher durch Vergleich den Stimmen der Angeklagten zuordnen können. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte U1 hat sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 53 StGB strafbar gemacht. Im Fall 1 verwirklichte er alle Tathandlungen eigenhändig, handelte vorsätzlich und eigennützig, da es ihm um den Gewinn ging. Im Fällen 2 und 3 verwirklichte der Angeklagte U1 alle Tatbestandsvoraussetzungen des Handeltreibens vorsätzlich, indem er mit der VP W2 die Verkaufsgespräche führte und sich mit diesem über Menge und Preis einigte und den Mitangeklagten T1 für die Übergabe des Kokains einsetzte. Da die Angeklagten U1 und T1 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zur arbeitsteiligen Durchführung dieser beiden Geschäfte ihren jeweiligen Tatbeitrag erbrachten, wird dem Angeklagten U1 die Übergabe des Kokains durch T1 gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Bei den Fällen 2 und 3 handelte es sich trotz des Umstandes, dass alle Tatbeteiligten immer von einer „Probe“ sprachen um jeweils eigenständige Geschäfte, da der „Probekauf“ in keiner Weise bei der Abwicklung des Ein-Kilogramm-Geschäftes angerechnet wurde und es bei dem „Probekauf“ auch keinen Preisnachlass im Hinblick auf das später abzuschließende Geschäft gab. Der Angeklagte U1 handelte auch als Täter des Handeltreibens in den Fällen 2 und 3, da er aufgrund der Absprache bezüglich der Aufteilung des Gewinnes zwischen ihm und T1 ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Tat hatte, den Kaufpreis bestimmte und die Kaufverhandlungen führte. Nach der gescheiterten Lieferung schaltete er sich durch den Anruf bei der VP W2 und ihre Einladung zur Besprechung in das E1 wieder aktiv in das Geschäft ein, um den Erfolg noch herbeizuführen. Dass er das Kokain nicht „anfassen“ wollte, steht seiner Täterschaft nicht entgegen, weil es kein Ablassen vom umsatzfördernden Handlungen beinhaltet, sondern nur die Verlagerung des risikoreichsten Teils des Betäubungsmittelhandels auf den Mitangeklagten T1. In jedem der drei Fälle war die nicht geringe Menge um ein mehrfaches überschritten. Bei Kokain liegt die nicht geringe Menge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid. Im Fall 1 handelte er mit dem mehr als neunfachen der nicht geringen Menge, im Fall 2 mit dem mehr als fünffachen und im Fall 3 mit dem mehr als 194-fachen der nicht geringen Menge. 2. Der Angeklagte T1 hat sich in den Fällen 2 und 3 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Er handelte aufgrund des gemeinsamen Tatplanes als Mittäter des Angeklagten U1. Hinsichtlich wesentlicher Teile der Tat, nämlich der Übergabe des Kokains und der Entgegennahme des Geldes im Fall 2 sowie des Kontaktes zu dem Abnehmer und der Organisation der Übergabe im Fall 3 – Letzteres zusammen mit dem Angeklagten S1 - hatte der Angeklagte T1 Tatherrschaft. Zudem hatte er aufgrund der in Beteiligung am Gewinn im Fall 2 und der Absprache der Beteiligung am Gewinn im Fall 3 ein eigenes Interesse wirtschaftliches Interesse an der Tat. Er hatte auch Tatherrschaft. Zwar waren wesentliche Teile der Geschäfte von U1 ausgehandelt, aber T1 übernahm – teilweise nach Rücksprache mit U1 die Auswahl und den Kontakt mit dem Lieferanten, hatte im Fall 2 das Kokain in Besitz und übernahm das Geld du organisierte im Fall 3 die Kokain- und Geldübergabe zwischen „C1“ und S1 . 3. Letztlich hat sich auch der Angeklagte S1 im Fall 3 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Er hat alle Tathandlungen, die zur Verwirklichung der Tathandlung des Handeltreibens erforderlich sind eigenhändig verwirklicht, indem er den Lieferanten A1 besorgte, das eine Kilogramm Kokain an „C1“ übergab und das Kaufgeld entgegennahm und zählte. Hinsichtlich des Kontaktes zum Lieferanten A1 und der Auslieferung des ich durch diesen übergebenen Kokainpaketes hatte er auch Tatherrschaft. Zudem hatte er durch die Vorteile, die er sich durch seine Tatbeteiligung versprach – entweder eine finanzielle Beteiligung oder eine Stellung als späterer Lieferant mit Gewinnbeteiligung – eine eigenes wirtschaftliches Interesse an der Tat. Dabei ist es im Prinzip unerheblich, ob der Angeklagte S1 als alleiniger „Zwischenhändler“ oder als Mittäter entweder des anderweitig verfolgten A1 oder als Mittäter der Angeklagten U1 und T1 tätig wurde. Ohne alleine an bestand keine Verbindung zwischen der „xxx“-Gruppe und dem Lieferanten A1, der auch persönlich nicht auftrat, sondern im Fahrzeug abgesetzt vom Übergabeort wartete. V. Strafzumessung § 29 a Abs. 1 BtMG sieht eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vor, in minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahren. Die Kammer hat sich bei der Strafzumessung von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: 1. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten S1 Zugunsten des Angeklagten S1 sprach sein frühes, zur Abkürzung des Verfahrens geeignetes Geständnis, mit dem er seine Beteiligung im Fall 3 bereits in seiner verantwortlichen Vernehmung am 28.05.2013 in vollem Umfang eingeräumt hat. Dieses Geständnis stellte zusätzlich eine wesentliche Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG dar. Einerseits war aufgrund seiner Angaben dem anderweitig verurteilten A1 täterschaftliches Handeltreiben mit einem Kilogramm Kokain nachzuweisen. Andererseits bestätigten seine Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen der Angeklagten V1 und T1 und zu der aktiven Rolle V1 s bei der Beschaffung eines Lieferanten von einem Kilogramm Kokain für seinen jüngeren und im Kokainhandel noch unerfahrenen Bruder die Angaben der VP W2 in diesem Punkt. Strafmildernd wirkte sich aus, dass das Geschäft am 17.04.2013 ein durch die Polizei initiiertes und überwachtes Geschäft war und zu keiner Zeit die Gefahr bestand, dass des Kilogramm Kokain in Umlauf geriet oder das Kaufgeld in die Hände von Kokainhändlern. Ebenfalls zu seinen Gunsten war zu berücksichtigten, dass der Angeklagte Erstverbüßer ist und sich über ein Jahr lang in Untersuchungshaft befand. Dies war für ihn besonders schwer, da in dieser Zeit sein jüngstes Kind geboren wurde. Strafmildernd war zu berücksichtigten, dass er hinsichtlich der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.04.2011 mit einem Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zu Bewährung zu rechnen hat und ihm wegen der hier abgeurteilten Tat die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland droht. Strafschärfend wirkte sich der Umstand aus, dass es sich bei Kokain um ein Rauschgift mit hohem Suchtpotential handelt und die Tat sich auf eine erhebliche Menge bezieht. Auch die einschlägige Vorstrafe, wegen der er unter laufender Bewährung stand, hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt. Einen minder schweren Fall hat die Kammer im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe und die Kokainmenge trotz der geleisteten Aufklärungshilfe nicht angenommen, da die strafmildernden Umstände bei Betrachtung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nicht so überwiegen, dass die Anwendung eines Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren geboten erschien. Die Kammer hat im Hinblick auf die geleistete Aufklärungshilfe den Strafrahmen des § 29 a aber gemäß der §§ 31 BtMG,, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass der Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reichte. Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten S1 sprechenden Strafzumessunggesichtspunkte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat und schuldangemessen angesehen. 2. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten T1 Zugunsten des Angeklagten T1 hat die Kammer sein frühes umfassendes Geständnis berücksichtigt. Strafmildernd wirkte sich aus, dass beide Kokaingeschäfte polizeilich überwacht waren und zu keiner Zeit die Gefahr bestand, dass das Kokain in Umlauf geriet, und im Fall 3 im Gegensatz zum Fall 2 auch nicht das Kaufgeld in die Hände von Kokainhändlern fallen konnte. Zu seinen Gunsten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er durch seinen entfernten Cousin U1 an Kokaingeschäfte im Kilogrammbereich herangeführt wurde und auch durch seinen Bruder V1 Unterstützung erhielt und ihm dadurch der Einstieg in die von ihm begangenen Verbrechen, insbesondere in einer Größenordnung wie im Fall 3 besonders leicht gemacht wurde. Strafmildernd war zu berücksichtigten, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, und als Erstverbüßer besonders strafempfindlich ist, dies gilt umso mehr als er sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme erst kurze Zeit in Deutschland befand und nunmehr bereits über ein Jahr in Untersuchungshaft verbracht hat. Auch zu seinen Gunsten hat die Kammer berücksichtigt, dass er mit ausländerrechtlichen Konsequenzen, insbesondere seiner Abschiebung, zu rechnen hat, wobei ihn dies angesichts des erst kurzen und zudem illegalen Aufenthaltes nicht erheblich trifft. Strafschärfend wirkte sich der Umstand aus, dass es sich bei Kokain um ein Rauschgift mit hohem Suchtpotential handelt und im Fall 3 dem 194-fachen der nicht geringen Menge entsprach. Einen minder schweren Fall hat die Kammer im Fall 2 im Hinblick auf das gewerbsmäßige Handeln – die Einnahmen aus dem Kokainhandel stellten für den Angeklagten T1 eine laufende Quelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes dar – und im Fall 3 im Hinblick auf die große Kokainmenge nicht angenommen, da die strafmildernden Umstände bei Betrachtung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nicht so überwiegen, dass die Anwendung eines Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren geboten erschien. Es handelt sich um durchschnittliche Taten des unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringer Menge. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Strafzumessunggesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: - im Fall 2: ein Jahr und drei Monate, - im Fall 3: vier Jahre. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten, hält die Kammer unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für tat und schuldangemessen. Hinsichtlich des Angeklagten T1 führt der Einsatz einer Vertrauensperson zu keiner Strafrahmenverschiebung. Er wurde von U1 in die bereits mit der VP W2 besprochenen Geschäfte eingebunden und nicht durch die VP W2. 3. Strafzumessung bezüglich des Angeklagten U1 Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Angeklagte U1 nicht vorbestraft ist und alle drei Kokaingeschäfte polizeilich initiiert und überwacht waren, so dass zu keiner Zeit die Gefahr bestand, dass das Kokain in Umlauf geriet, im Fall 3 war im Gegensatz zu den Fällen 1 und 2 auch sichergestellt, dass das Kaufgeld nicht in die Hände von Kokainhändlern fiel. Strafmildernd war zu auch berücksichtigten, dass er als Erstverbüßer besonders strafempfindlich ist und mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Strafschärfend wirkte sich der Umstand aus, dass es sich bei Kokain um ein Rauschgift mit hohem Suchtpotential handelt und im Fall 3 dem 194-fachen der nicht geringen Menge entsprach. Auch bezüglich des Angeklagten U1 hat die Kammer die Anwendung eines minder schweren Falles nicht vorgenommen, da keine Umstände vorliegen, die die Anwendung des gemilderten Strafrahmens des §§ 29 Abs. 2 BTMG geboten erscheinen lassen. Vor allem gebietet auch der Einsatz einer VP keine Verschiebung des Strafrahmens. Bei dem Angeklagten trafen die Ermittlungsbehörden auf eine Tat bereite Person, die sich in der Vergangenheit als Händler im Kilogramm Bereich bezeichnet und dem Zeugen A2 ein entsprechendes Angebot unterbreitet hat. Ein „Provozieren“ oder „Anschieben“ durch die VP W2 liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen: - im Fall 1 : ein Jahr und neun Monate, - im Fall 2: ein Jahr und sechs Monate, - im Fall 3: fünf Jahre und sechs Monate. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten U1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere auch des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Fälle 2 und 3, hält die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für tat und schuldangemessen. VI. Wertsatzverfall Gemäß §§ 73, 73 a StGB hat die Kammer hinsichtlich der durch die Angeklagten T1 und U1 vereinnahmten Kaufgelder den Wertersatzverfall angeordnet, und zwar in Höhe von 3.250 Euro gegen U1 (2.500 Euro im Fall 1 und 750 Euro im Fall 2) und in Höhe von 750 Euro gegen T1, wobei die Kammer hinsichtlich des Betrages von 1500 Euro im Fall 2i die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten angenommen hat. VII. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs.1 StPO.