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Beschluss

9 T 383/13

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrags nach § 30a ZVG ist zulässig, aber unbegründet. • Für eine Einstellung nach § 30a ZVG ist erforderlich, dass der Schuldner detailliert und glaubhaft vorträgt, dass innerhalb von bis zu zwölf Monaten die vollständige Befriedigung der Gläubigerin zu erwarten ist. • Unzureichende Pauschalangaben zu erwarteten Erbmitteln oder unverbindliche Angaben zu Finanzierungszusagen genügen nicht; der Schuldner muss konkrete Belege oder belastbare Nachweise vorlegen.
Entscheidungsgründe
Einstellung nach § 30a ZVG setzt konkreten, glaubhaft gemachten Nachweis der Abwendung innerhalb eines Jahres voraus • Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrags nach § 30a ZVG ist zulässig, aber unbegründet. • Für eine Einstellung nach § 30a ZVG ist erforderlich, dass der Schuldner detailliert und glaubhaft vorträgt, dass innerhalb von bis zu zwölf Monaten die vollständige Befriedigung der Gläubigerin zu erwarten ist. • Unzureichende Pauschalangaben zu erwarteten Erbmitteln oder unverbindliche Angaben zu Finanzierungszusagen genügen nicht; der Schuldner muss konkrete Belege oder belastbare Nachweise vorlegen. Die Schuldnerin beantragte die Einstellung der Zwangsversteigerung ihres Grundstücks nach § 30a ZVG und berief sich auf erwartete finanzielle Mittel aus einer ausländischen Erbauseinandersetzung sowie auf eine mögliche Umfinanzierung durch die Deutsche Bank. Das Amtsgericht Dortmund lehnte den Einstellungsantrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ab. Die Schuldnerin legte keine konkreten Nachweise vor, wann die Erbauseinandersetzung abgeschlossen sein soll und wann die Mittel zur Verfügung stehen würden, und konnte auch die behauptete Finanzierungszusage nicht belegen. Auf die Nichtabhilfeentscheidung und die Begründung des Amtsgerichts nimmt das Landgericht Bezug. Die Schuldnerin erhob daraufhin sofortige Beschwerde zum Landgericht. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war gemäß §§ 30b Abs. 3, 95 ZVG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig, jedoch unbegründet. • Tatbestandsvoraussetzungen § 30a ZVG: Eine Einstellung ist nur gerechtfertigt, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Zwangsversteigerung durch vollständige Befriedigung der Gläubigerin voraussichtlich innerhalb des längstmöglichen Einstellungszeitraums von zwölf Monaten vermieden wird. • Beweisanforderungen: Der Schuldner hat sämtliche Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen oder pauschale Schätzungen genügen nicht. • Anwendung auf den Fall: Die Schuldnerin konnte nicht darlegen, in welchem Verfahrensstadium die Erbauseinandersetzung ist, wann sie abgeschlossen wird und wann die geschätzten 111.899,00 Euro verfügbar sein sollen. • Finanzierungszusage: Die angekündigte Bereitschaft der Deutschen Bank, 250.000,00 Euro bereitzustellen, wurde nicht durch konkrete Nachweise (z. B. Darlehensvertrag, verbindliche Zusage) belegt. • Verfahrensrüge und Mangelsnachholung: Auf ein aufforderndes Schreiben der Kammer vom 04.06.2014 wurde nicht reagiert, sodass keine Ergänzung des Vortragbaren vorliegt. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde wurde auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdewert wurde nach § 3 ZPO mit 40.000,00 Euro (1/10 der Hauptforderung) festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde zurückgewiesen; der Einstellungsantrag nach § 30a ZVG war unbegründet, weil die Schuldnerin nicht konkret und glaubhaft dargelegt hat, dass die Zwangsversteigerung innerhalb von zwölf Monaten durch vollständige Befriedigung der Gläubigerin abgewendet werden kann. Weder die erwarteten Erbmittel noch die behauptete Umfinanzierung wurden durch Nachweise belegt oder konkret zeitlich eingeordnet. Mangels substantiierter Darlegung bestand keine Aussicht auf Erfolg des Einstellungsantrags, weshalb die Kosten der Beschwerde der Schuldnerin auferlegt und der Wert des Beschwerdeverfahrens auf 40.000,00 Euro festgesetzt wurden.