Urteil
18 O 1/14
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2014:0821.18O1.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist eine in dem Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragene Fonds-Beteiligungsgesellschaft. Ihr Geschäftsgegenstand ist auf den Betrieb eines Tankschiffes gerichtet. Die Beklagte ist an der Klägerin mit einem Kommanditanteil von 125.000,00 € beteiligt. 3 Die Beteiligung erfolgte aufgrund einer Beitrittserklärung des Inhalts, dass der beitretende Gesellschafter die Regelung des Gesellschaftsvertrages als für sich verbindlich anerkennt, wie sie in dem Ausgabeprospekt abgedruckt waren. 4 Der Gesellschaftsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen: 5 „§ 4 Nr. 9 6 Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Die Kapitalkonten sind Festkonten. 7 Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters/Treugebers gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte. 8 Für jeden Gesellschafter wird ein gesondertes Einlage-/Entnahme-/Darlehnskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausstellungen gebucht werden, soweit letzere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Diese werden als zinslose Darlehnsverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht. Die Rückzahlung ist jedoch auch bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig (…)“. 9 In § 11 Nr. 3 ist folgende Regelung enthalten: 10 „Unabhängig von einem Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn- oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung gemäß § 4 Ziffer 6 drittletzter Absatz einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 11 für die Tranchen I (2003) und II (2004) unterjährig 12 7,5 % auf das vertragsgemäß eingezahlte Kommanditkapital in 2004 13 7,5 % in 2005 bis 2009 14 8,0 % in 2010 bis 2013 15 9,0 % in 2014 und 2015 16 10,0 % in 2016 17 11,0 % in 2017 18 17,0 % in 2018 19 18,0 % in 2019 20 des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehnskonto des Gesellschafters gebucht wird. Ausschüttungen werden, soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehnsverbindlichkeit.“ 21 Die Beklagte erhielt Ausschüttungen wie folgt: 22 2004 7.031,25 € 23 2005 9.375,00 € 24 2006 9.375,00 € 25 2007 9.375,00 € 26 2008 6.875,00 € 27 Ob im Jahr 2010 eine Ausschüttungen in Höhe von 2.500,00 € erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig. 28 Da sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin, insbesondere deren Liquiditätssituation im Jahr 2012 aufgrund des Einbruchs der Charterraten für Tankschiffe zusehens verschlechterte, entschloss sich die Klägerin zu einer teilweisen Rückforderung der Ausschüttungen. 29 Die Klägerin verlangt nunmehr die – behauptete – Ausschüttung für 2010 in Höhe von 2.500,00 €, die Ausschüttung 2008 in Höhe von 6.875,00 €, die Ausschüttung 2007 in Höhe von 9.375,00 € und die Ausschüttung 2006 in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 6.250,00 € von der Beklagten erstattet. 30 Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Regelung in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages. In Zusammenschau mit der Regelung in § 4 Ziffer 9 ergebe sich, dass die Ausschüttungen als Darlehnsverbindlichkeiten der Gesellschafter zu behandeln seien. 31 Sie beantragt, 32 die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen 25.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.01.2013; weiter, die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt nett 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Die Beklagte meint im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2013, dass die Regelung in § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages keine hinreichende Anspruchsgrundlage für die Rückforderung sei. Auch in Zusammenschau mit der Regelung in § 4 Ziffer 9 bleibe die Regelung unklar. 36 Weiter bestreitet sie, dass ein Gesellschafterschluss für die Rückforderung vorliege. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 39 Die Klage ist unbegründet. 40 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Ausschüttungen zu. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. 41 Grundsätzlich hat nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Billigt der Gesellschaftsvertrag – wie hier § 11 Ziffer 3 – dem Kommanditisten Ausschüttungen über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus zu, so können diese Ausschüttungen nur dann zurückverlangt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Zwar mag es sein, dass die Ausschüttungen zu einem Wiederaufleben der Außenhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB führen. Dies gilt aber nur im Verhältnis zu den Gläubigern. Im Innenverhältnis der Gesellschaft besteht ein Rückzahlungsanspruch nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, zitiert nach Juris Rz. 9 ff.). 42 An einer solchen Anspruchsgrundlage für die Rückgewähr fehlt es hier. 43 § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages enthält insoweit keine geeignete Anspruchsgrundlage. 44 Die Begriffe Ausschüttung und Entnahme, die in § 11 Ziffer 3 verwandt werden, weisen gerade nicht auf eine mögliche Rückforderung hin. Aus der Verwendung der Begriffe Ausschüttungen und Entnahme ergibt sich kein Hinweis für ein Rückforderungsrecht (BGH a.a.O., Juris Rn. 17). Auch die Verwendung der Begriffe Darlehnskonto und Darlehnsverbindlichkeit lässt nicht hinreichend sicher den Schluss zu, dass es um entsprechende Verpflichtungen der Beklagten geht. Der Begriff der Darlehnsverbindlichkeit kann nicht dahin verstanden werden, dass hier nur die Bildung einer Verbindlichkeit zu Gunsten der Gesellschaft gemeint ist. Die Regelung in § 11 Ziffer 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass hier die Bildung einer Darlehnsverbindlichkeit zu Gunsten des Gesellschafters angesprochen ist. § 11 Ziffer 3 Satz 3 Halbsatz 1 ermöglicht dem Gesellschafter es für den Fall, dass ihm eine Ausschüttung zusteht, im Hinblick auf das (mögliche) Wiederaufleben der Außenhaftung „auf diese Entnahme“ zu verzichten. Ein solcher Verzicht auf die Entnahme könnte als ein bloßes Stehenlassen des dem Gesellschafter zustehenden Ausschüttungsbetrags auf dem Darlehnskonto verstanden werden mit der Folge, dass das Darlehnskonto ein entsprechendes Haben zu Gunsten des Gesellschafters und demgemäß eine entsprechende Darlehnsverbindlichkeit der Gesellschaft zu Gunsten des Gesellschafters ausweisen würde. Auch im Hinblick auf die vom Gesellschafter beabsichtigte Folge seines Verzichts, die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht wieder aufleben zu lassen, stellt § 11 Ziffer 3 Satz 3 Halbsatz 2 bei diesem Verständnis dann klar, dass für den Gesellschafter insoweit die Bildung einer Darlehnsverbindlichkeit entfällt (BGH a.a.O., Juris, Nr. 22). 45 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages geregelt ist, dass Entnahmen/Ausschüttungen auf einem gesondert Einlage-/Entnahme-/Darlehnskonto gebucht werden, soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen und diese Entnahmen/Ausschüttungen dann als zinslose Darlehnsverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter/Treugeber gegenüber der Gesellschaft gebucht werden. 46 Es lässt sich nicht entnehmen, dass die Regelung in § 4 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages § 11 Nr. 3 konkretisiert bzw. dass die Begriffe aus § 11 Nr. 3 im Lichte des § 4 Nr. 9 des Gesellschaftsvertrages auszulegen sind. Einen Verweis auf § 4 Nr. 9 enthält § 11 Nr. 3 nicht. Im Gegensatz zu § 4 Nr. 9 ist in § 11 Nr. 3 auch nur allgemein von der Bildung einer Darlehnsverbindlichkeit die Rede, während in § 4 Nr. 9 ausdrücklich von einer Darlehnsverbindlichkeit der betroffenen Gesellschafter die Rede ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 9 Abs. 3 Entnahmen/Ausschüttungen nur dann auf dem Darlehnskonto gebucht werden, soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen. Die Ausschüttungen im Sinne des § 11 Nr. 3 werden demgegenüber nach dem Wortlaut in jedem Fall auf das Darlehnskonto des Gesellschafters gebucht – und damit unabhängig davon, ob sie zu einem Wiederaufleben der Haftung nach außen führen oder nicht. 47 Insoweit bleibt letztlich unklar, ob es sich bei § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages um eine eigenständige abschließende Regelung handelt oder ob die Regelung des § 4 Nr. 9 ergänzend heranzuziehen ist. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (BGH a.a.O., Juris Rn. 14). Die Unklarheit im Verhältnis von § 11 Nr. 3 zu § 4 Nr. 9 geht damit zu Lasten der Klägerin. Die Unklarheit führt dazu, dass § 11 Nr. 3 als eigenständige Regelung anzusehen ist, die nicht durch § 4 Nr. 9 des Gesellschafters ergänzt wird. 48 § 11 Nr. 3 stellt aber für sich genommen keine hinreichende Anspruchsgrundlage dar (siehe oben). 49 Die Klage war daher abzuweisen. 50 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.