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Urteil

16 O 168/08

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Führer eines Sportbootes haftet schadensersatzpflichtig, wenn er durch Verletzung seemännischer Sorgfaltspflichten eine Kollision verursacht und dadurch ein anderes Boot untergeht. • Der Eigentümer des verunfallten Boots haftet nach den früheren Regelungen des HGB (485 HGB a.F. i.V.m. Art.7 EGHGB a.F.), wenn eine zur Besatzung gehörende Person das Schiff mit Wissen und Wollen des Eigentümers geführt hat. • Witterungsverhältnisse (starker Wind/Orkan) entbinden nicht grundsätzlich von der Sorgfaltspflicht; sie erhöhen vielmehr die Anforderungen an die Auswahl des Ankerplatzes und das Verhalten des Führers. • Ein entschuldbares nautisch richtiges Verhalten des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis (hier: Auslaufen auf See nach Verlust des Ankergeschirrs) schließt einen Mitverschuldensabzug aus. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind erstattungsfähig, jedoch nur in Höhe, die sich aus dem tatsächlichen, vom Gericht bestimmten Streitwert ergibt.
Entscheidungsgründe
Haftung des Bootsführers und des Eigentümers wegen seemännischer Pflichtverletzung bei Havarie • Der Führer eines Sportbootes haftet schadensersatzpflichtig, wenn er durch Verletzung seemännischer Sorgfaltspflichten eine Kollision verursacht und dadurch ein anderes Boot untergeht. • Der Eigentümer des verunfallten Boots haftet nach den früheren Regelungen des HGB (485 HGB a.F. i.V.m. Art.7 EGHGB a.F.), wenn eine zur Besatzung gehörende Person das Schiff mit Wissen und Wollen des Eigentümers geführt hat. • Witterungsverhältnisse (starker Wind/Orkan) entbinden nicht grundsätzlich von der Sorgfaltspflicht; sie erhöhen vielmehr die Anforderungen an die Auswahl des Ankerplatzes und das Verhalten des Führers. • Ein entschuldbares nautisch richtiges Verhalten des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis (hier: Auslaufen auf See nach Verlust des Ankergeschirrs) schließt einen Mitverschuldensabzug aus. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind erstattungsfähig, jedoch nur in Höhe, die sich aus dem tatsächlichen, vom Gericht bestimmten Streitwert ergibt. Der Kläger war Eigentümer des Sportboots T2 und ankert in einer Bucht der Insel Pak. Die Beklagten erschienen später mit dem Boot C3; der Beklagte zu 1 führte das Boot, die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin. Bei auffrischendem Wind geriet das Boot C3 in Drift; es kam hinter das Boot des Klägers, der Beklagte zu 1 beschleunigte mit Motorkraft, rammte T2 und überfuhr dessen Ankerleine, so dass der Anker kappte. Der Kläger verließ die Bucht aus Seenotbefürchtung, geriet auf See in notlage, das Boot sank; Kläger und Zeugin überlebten mit Verletzungen und psychischen Folgen. Der Kläger machte Sach- und Schmerzensgeld sowie vorprozessuale Anwaltkosten geltend. Die Beklagten rügten höhere Gewalt, bestritten Verschulden und behaupteten eigenes bzw. vollständiges Mitverschulden des Klägers. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. • Haftungstatbestände: Anspruch des Klägers gegen Beklagten zu 1 aus deliktischem Verschulden (§ 823 Abs.1 BGB). Haftung der Beklagten zu 2 als Reeder/Eigentümer aus § 485 HGB a.F. i.V.m. Art.7 EGHGB a.F., da der Beklagte zu 1 das Schiff mit Wissen und Wollen der Eigentümerin führte. • Schuld und Pflichtverletzungen: Der Sachverständige stellte mehrere grobe seemännische Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1 fest, namentlich die Wahl eines ungeeigneten Ankerplatzes und das riskante Vorbeifahren in Luv des Ankerliegers; diese Pflichtverletzungen begründen einen Verschuldensnachweis. • Wetterlage und höhere Gewalt: Die extremen Windverhältnisse wurden berücksichtigt; sie entlasten den Beklagten zu 1 nicht, weil bei der vorliegenden Situation erhöhte Sorgfaltsanforderungen bestanden und das Fahrverhalten fehlerhaft war. • Kausalität: Das Verhalten des Beklagten zu 1 war kausal für Kollision, Kappung der Ankerleine und den Untergang des Boots; die nachfolgende Entscheidung des Klägers, auf See zu fahren, war seemännisch geboten und durchbricht die Haftung nicht. • Mitverschulden: Mangels fehlerhaftem Verhalten des Klägers nach dem Zusammenstoß entfällt ein Mitverschuldensabzug nach § 254 BGB. • Schadensbemessung: Der Sachverständige ermittelte den Bootswert und die Ausstattungswerte; private Gegenstände wurden unter Anwendung von § 287 ZPO und Abschlägen bewertet; Schmerzensgeld je 2.500 € für Kläger und Zeugin angemessen. • Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten: Ersatzfähig nach den gesetzlichen Grundlagen, jedoch berechnet anhand des vom Gericht festgestellten Streitwertes; Endbetrag 1.023,16 €. • Zinsen: Zinsanspruch wegen Verzug nach §§ 280 II, 286 I, 288 I BGB. Der Kläger obsiegt teilweise. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 19.945,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2008 zu zahlen. Weiter sind vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € zu erstatten. Die Haftung beruht auf der schuldhaften Verletzung seemännischer Sorgfaltspflichten des Beklagten zu 1 und der Haftung der Beklagten zu 2 als Schiffseigentümerin nach den früheren HGB-Regelungen; höhere Gewalt und ein Mitverschulden des Klägers wurden verneint. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt und das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.