Urteil
1 S 299/13
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2014:0923.1S299.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.08.2013, unter dem Az. 435 C 1010/13, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe 2 I. 3 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 4 II. 5 Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist zulässig. 6 Das Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine für den Kläger vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO). 7 1. 8 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbotes gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zu. Das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot war rechtmäßig. 9 a) 10 Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Befugnis der Beklagten zum Ausspruch des bundesweiten Stadionverbotes aus ihrem Hausrecht folgt, welches auf dem Grundstückseigentum oder -besitz beruht (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB). Hierdurch sollen potentielle Störer ausgeschlossen werden, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf etwa eines Fußballspiels gefährden können. Dies entspricht dem schützenswerten Interesse des Veranstalters, wie hier der Beklagten, da diesen wiederum Schutzpflichten gegenüber allen Besuchern treffen, deliktische Übergriffe von anderen Fans zu verhindern. 11 b) 12 Die dem Hausverbot durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gesetzten Grenzen sind vorliegend eingehalten worden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Klägers und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht unverhältnismäßig eingeschränkt worden. Insbesondere ist das streitgegenständliche Verbot nicht willkürlich erfolgt. Denn es bestand ein sachlicher Grund für die Verhängung des Stadionverbotes. 13 aa) 14 Für die Beklagte hat aufgrund der Anzeige des Bundespolizeipräsidiums hinsichtlich der unstreitig vom Kläger am 03.03.2012 begangenen Straftaten und der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen wegen räuberischen Diebstahls sowie der bundespolizeilichen Mitteilung, dass der Kläger bereits zuvor einschlägig im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten ist, der begründete Verdacht bestanden, dass der Kläger auch bei zukünftigen Spielen als potenzieller Störer die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf der Fußballveranstaltung gefährden könnte. 15 Das rechtswidrige Verhalten des Klägers löst die vom Kläger zu widerlegende Vermutung aus, dass auch bei zukünftigen Fußballveranstaltungen sicherheitsbeeinträchtigende Störungen des Klägers zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 – V ZR 253/08). Denn nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein sachlicher Grund für das Stadionverbot vor, da aufgrund objektiver Tatsachen die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch den Kläger zu besorgen sind, wobei keine überhöhten Anforderungen an die Annahme der Gefahr von Störungen zu stellen sind. 16 bb) 17 Die auf der Grundlage der mitgeteilten Informationen bestehende Vermutung der Besorgnis hat der Kläger nicht ausgeräumt. Die ihm gegenüber bestehende Besorgnis ist nicht entfallen. Im Gegenteil ist die Vermutung durch die Verurteilung wegen Diebstahls und Nötigung (Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04.10.2012) bestätigt worden. 18 Die Besorgnis zukünftiger Störungen wird durch die insoweit zu berücksichtigende bundespolizeiliche Mitteilung bestärkt, dass der Kläger bereits zuvor sicherheitsbeeinträchtigend in Erscheinung getreten ist und in der Datei „Gewalttäter Sport“ geführt wird. Die Möglichkeit, diesen Verdacht auszuräumen hat der Kläger nicht wahrgenommen. Die von der Beklagten geforderten Auskünfte und datenschutzrechtlichen Erklärungen hat er nicht abgegeben. 19 cc) 20 Die hypothetische Betrachtung des Klägers, dass er auch außerhalb des Zusammenhangs zum Fußballspiel weitere Straftaten begehen könnte, ist für die hier zu entscheidende Frage unbeachtlich, weil sie den konkreten Sachverhalt unberücksichtigt lässt. Zudem lässt dies nicht die Besorgnis entfallen, dass der Kläger gleichartige Taten bei entsprechender Gelegenheit auch im unmittelbaren Umfeld des Stadions begehen würde. Denn allein schon die Neigung des Klägers zu derart deliktischen Handlungen begründet die Besorgnis, dass er sich bei zukünftigen Spielen den Anweisungen des Sicherheitspersonals zu widersetzen versucht, körperliche Gewalt anwendet oder Diebstähle an anderen Stadionbesuchern oder Warenständen begeht. 21 c) 22 Die Verhängung des bundesweiten Stadionverbotes ist gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 und 10 der Richtlinie des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten gerechtfertigt. 23 aa) 24 Die Beklagte stützt sich bei der Verhängung des überörtlichen Stadionverbotes zulässigerweise auf die DFB-Richtlinien, da diese aufgrund der einheitlichen Maßstäbe eine geeignete Grundlage für ein derartiges Verbot darstellen und ein den Richtlinien gemäß verhängtes Verbot regelmäßig nicht willkürlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 – V ZR 253/08). 25 (1) 26 Die Beklagte hat sich dabei in ihrem originären Zuständigkeitsbereich bewegt. Die Fußballvereine, als Inhaber des jeweiligen Hausrechts, haben als private „Personen“ die Richtlinie wirksam untereinander schließen dürfen. Die DFB-Richtlinie stellt in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Konkretisierung des Hausrechts dar, in dessen Ausübung das Stadionverbot erteilt wird. Im Rahmen der Vereinbarung dürfen die Vereine ihre Hausrechte dann auch an die vertragsbeteiligten Vereine zur Ausübung überlassen. 27 (2) 28 Die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers im Übrigen wird dadurch nicht eingeschränkt. Die Regelung besteht nur in dem Hausverbot. 29 (3) 30 Insbesondere erfolgt durch die Richtlinie keine Sanktion von Straftaten. Vielmehr soll als präventive Wirkung zum Schutz der übrigen Teilnehmer bei Stadionbesuchen ein gleichgelagertes Verhalten des Störers bestmöglich unterbunden werden. Die im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Sportveranstaltung stehende An- und Abreise dient – was der Kläger verkennt – nur als Anknüpfung für das Stadionverbot in Ausübung des Hausrechts. 31 (4) 32 Die Regelungen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten auf dem An- und Abreiseweg ergeben sich bereits aus dem Gesetz. 33 bb) 34 Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass das deliktische Verhalten des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 der DFB-Richtlinie im Zusammenhang mit dem Fußballsport steht. 35 Der Kläger hat die streitgegenständlichen Straftaten im Anschluss an das Fußballspiel zwischen Borussia Dortmund und dem FSV Mainz 05 begangen. Es ist in erster Instanz unstreitig gewesen, dass der Kläger bei dem Spiel als Zuschauer teilgenommen hat. Das Amtsgericht hat insofern mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger sich auf dem Heimweg vom Stadionbesuch befunden hat. 36 cc) 37 Der Kläger hat die streitgegenständlichen Straftaten im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Spiel begangen. Das Spiel hat offiziell um 20.15 Uhr geendet. Der Kläger hat sich zur Tatzeit gegen 21.15 Uhr noch im Rückzug vom Stadion und unmittelbaren Abreiseverkehr befunden. Ein unmittelbarer zeitlicher Bezug zur Fußballveranstaltung ist gegeben. Knapp eine Stunde nach Spielende haben sich regelmäßig nicht alle Fanströme bereits komplett aufgelöst. Vielmehr stellt sich das realistische Bild so dar, dass es an den zentralen Verkehrspunkten, wie dem Hauptbahnhof, zeitlich versetzt zu erheblichen Fanansammlungen kommt. 38 dd) 39 Die Straftaten stehen auch im räumlichen Zusammenhang mit dem Fußballspiel. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger die Straftaten im E Hauptbahnhof begangen hat. Denn der Schutz der Zuschauer erstreckt sich über den Veranstaltungsort als solchen hinaus. Gemäß § 4 Abs. 1 der DFB-Richtlinie ist hinsichtlich des Stadionverbotes ausdrücklich auch das sicherheitsbeeinträchtigende Verhalten außerhalb der Sportanlage erfasst. Insbesondere auf dem Weg zum und vom Stadion soll ein ordnungsgemäßes Verhalten gewährleistet werden. 40 Es liegt auf der Hand, dass von den emotional aufgeheizten Fußballanhängern auch außerhalb des Stadions Gefahren ausgehen können, so dass nicht nur bei der Veranstaltung selbst, sondern gerade auch im Rahmen des An- und Abreiseweges ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für andere Teilnehmer besteht. Dies wird nicht zuletzt durch die erhöhte Polizeipräsenz im Rahmen von Fußballspielen deutlich. 41 Der Bahnhof ist als Durchgangsstation des Rückweges ein Knotenpunkt, in dem die Fußballanhänger in großen Gruppen aufeinandertreffen. Gerade dies birgt weiterhin die Gefahr von sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten, wie sie schon im Stadion selbst besteht, da auch hier Straftaten unter dem Schutz einer anonymen und durch die einheitlichen Trikots „uniformierten“ Masse leichter und unentdeckt begangen werden können. 42 2. 43 Das verhängte Stadionverbot ist auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig und zur präventiven Gefahrenabwehr notwendig. Das dreijährige Verbot hält sich im zeitlichen Rahmen der DFB-Richtlinie, welches in solchen Fällen vorgesehen ist. Bei den von dem Kläger am 03.03.2012 begangenen Straftaten handelt es sich um Katalogtaten nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 10 der Richtlinie, die gemäß § 5 Abs. 2 der Richtlinie als besonders schwerer Fall in die Kategorie C einzustufen sind. 44 Ein besonders schwerer Fall liegt hier vor, da der Kläger bei dem streitgegenständlichen Vorfall wegen besonderer Intensität bei einer der Katalogtaten aufgefallen ist. Denn er hat den Diebstahl in Verbindung mit einer Nötigung begangen. Nach den für das Berufungsgericht bindenden Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat der Kläger dabei versucht, sich mittels körperlicher Gewalt dem Ladendetektiv zu widersetzen, um sich der Kontrolle seiner Person zu entziehen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Tathandlung bereits 22 Jahre alt und war schon mehrfach wegen vorheriger Verfehlungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen aufgefallen. Ausweislich der Mitteilung des Bundespolizeipräsidiums bestehen gegen ihn mehrere Fahndungsausschreibungen in der Datei „Gewalttäter Sport“. Weiter ausweislich der Mitteilung der Bundespolizei war gegen den Kläger unbestritten bereits ein Stadionverbot verhängt worden. Das Bundespolizeipräsidium hatte in der Mitteilung eine Verlängerung eines bereits bestehenden bundesweit wirksamen Stadionverbots angeregt. 45 Insofern handelt es sich bei dem Kläger um einen Wiederholungstäter ohne Einsicht. Der Kläger hat gegenüber der Bundespolizei die Zustimmung zur Freigabe seiner Daten bezüglich weiterer Ermittlungsverfahren verweigert, die im Zusammenhang mit Gewalttaten bei anderen Sportveranstaltungen stehen. Bezüglich einer Einsicht und Reue hat der Kläger nichts vorgetragen, was ihn entlasten könnte. Er zeigt durch die Ausführungen in der Klage keine Einsicht und bestärkt die Vermutung, dass seine Verhaltensweisen bei zukünftigen Fußballspielen eine sicherheitsbeeinträchtigende Relevanz haben können. 46 3. 47 Die Kammer hat auf der Grundlage der Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.10.2009 – V ZR 253/08), der die Richtlinie als geeignete Grundlage angesehen hat, keine Bedenken gegen die Anwendung der Richtlinie. Die Grundrechte aus Art. 2 GG und Art. 3 GG werden nicht schrankenlos gewährt. Der in der angewendeten Richtlinie enthaltene Katalog trifft Abgrenzungen nach der Schwere der jeweiligen Delikte unter Berücksichtigung des Präventionsgedankens und der potentiellen Gefährlichkeit von Großveranstaltungen und stellt sich insgesamt als verhältnismäßige Regelung dar. 48 III. 49 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 50 Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt.