Beschluss
25 O 177/14
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Prozesskostenhilfeantrag ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
• Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist ein substantiierter Vortrag zur schuldhaften Amtspflichtverletzung erforderlich.
• Die Oberjustizkasse ist verpflichtet, zum Soll gestellte Gerichtskosten einzuziehen; eine Pflicht zur eigenen Prüfung der zugrundeliegenden Verfahren oder zur von Amts wegen vorzunehmenden Feststellung besonderer Härten bei Stundungsanträgen besteht nicht.
• Für die Bewilligung von Stundung ist der Zahlungspflichtige darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
• Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur bei schwerwiegenden Eingriffen in Betracht und erfordert substantiierten Vortrag.
Entscheidungsgründe
PKH- Versagung wegen fehlender Erfolgsaussicht bei behaupteter Amtspflichtverletzung • Der Prozesskostenhilfeantrag ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist ein substantiierter Vortrag zur schuldhaften Amtspflichtverletzung erforderlich. • Die Oberjustizkasse ist verpflichtet, zum Soll gestellte Gerichtskosten einzuziehen; eine Pflicht zur eigenen Prüfung der zugrundeliegenden Verfahren oder zur von Amts wegen vorzunehmenden Feststellung besonderer Härten bei Stundungsanträgen besteht nicht. • Für die Bewilligung von Stundung ist der Zahlungspflichtige darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. • Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur bei schwerwiegenden Eingriffen in Betracht und erfordert substantiierten Vortrag. Die Antragstellerin wandte sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Oberjustizkasse Hamm wegen zum Soll gestellter Gerichtskosten in zwei Verfahren. Sie stellte am 20.03.2014 Stundungsanträge und übersandte später einen ausgefüllten Vordruck, erklärte aber, ergänzende Nachweise nicht vorzulegen. Die Oberjustizkasse lehnte die Stundung mit Schreiben vom 04.04.2014 wegen unzureichender Darlegung ab und leitete zugleich Pfändungsmaßnahmen ein; eine Kontenpfändung blieb erfolglos. Die Antragstellerin rügte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Geldentschädigungs- und Feststellungsansprüchen. Die Oberjustizkasse setzte das Einziehungsverfahren nach Rückfrage des Landgerichts Bielefeld zeitweise ruhend. Das Landgericht Dortmund prüfte den PKH-Antrag und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klageanträge. • Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 S.1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Antragstellerin hat keinen substantiierten Vortrag zur schuldhaften Amtspflichtverletzung der Oberjustizkasse erbracht; es fehlen konkrete Tatsachen, die Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Amtsorgane plausibel machen (§ 839 BGB). • Rechtlich ist die Oberjustizkasse nach der Justizbeitreibungsordnung und Landesrecht verpflichtet, zum Soll gestellte Kosten einzufordern; eine Prüfung der zugrundeliegenden Rechnungen obliegt ihr grundsätzlich nicht (§ 2 JBeitrO; § 59 LHO NRW). • Für die Gewährung von Stundung nach § 123 Abs.1 JustizG NRW muss der Schuldner die besonderen Härten und die Ungefährdung des Anspruchs darlegen und durch Nachweise belegen; diese Darlegung oblag der Antragstellerin und wurde nicht hinreichend erbracht. • Der eingereichte Vordruck und die pauschalen Angaben genügen nicht zur substantiierten Darstellung der Vermögensverhältnisse; Widersprüche in den Angaben sprechen gegen Glaubhaftmachung. • Die behaupteten psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen durch die Vollstreckung sind unsubstantiiert und reichen nicht zur Begründung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (schwerwiegender Eingriff erforderlich). • Die Feststellungsklage enthält keinen substantiierten Vortrag zu künftigen Vermögensschäden oder zu einem kausalen Zusammenhang zwischen Vollstreckungsmaßnahmen und angeblicher Verschlechterung der Kreditwürdigkeit; daher besteht auch hierfür keine Erfolgsaussicht. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Antragstellerin wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Antragstellerin hat keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Oberjustizkasse Hamm darlegen würden; die Pflicht zur Darlegung und zum Nachweis besonderer Härten bei einem Stundungsantrag liegt beim Zahlungspflichtigen und wurde nicht erfüllt. Zudem rechtfertigt der pauschale Vortrag zu psychischen Beeinträchtigungen oder zur Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit keine Geldentschädigung oder Feststellungsklage, da schwerwiegende Eingriffe bzw. konkrete Schadensgefahren nicht substantiiert dargelegt sind. Damit fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht; die Prozesskostenhilfe wird daher versagt.