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Beschluss

25 O 63/14

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Zur Darlegung einer Amtspflichtverletzung muss der Antragsteller konkrete Umstände vortragen, die zeigen, dass entscheidungserhebliche Beweisantritte übergangen wurden. • Ein bloßer Vortrag, dass benannte Zeugen nicht vernommen worden seien, genügt nicht; es muss dargetan werden, dass deren Vernehmung für die Entscheidung erhebliche Tatsachen betreffen würde.
Entscheidungsgründe
PKH- Rückweisung wegen fehlender Erfolgsaussicht bei behaupteter Amtspflichtverletzung • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Zur Darlegung einer Amtspflichtverletzung muss der Antragsteller konkrete Umstände vortragen, die zeigen, dass entscheidungserhebliche Beweisantritte übergangen wurden. • Ein bloßer Vortrag, dass benannte Zeugen nicht vernommen worden seien, genügt nicht; es muss dargetan werden, dass deren Vernehmung für die Entscheidung erhebliche Tatsachen betreffen würde. Der Antragsteller war über einen Personaldienstleister von Juli 2010 bis November 2011 bei einer Drittfirma beschäftigt. In arbeitsgerichtlichen Verfahren verlangte er aufgrund angeblich unwirksamer Vertragsklauseln eine höhere Vergütung nach dem Prinzip des equal pay. Die Instanzgerichte wiesen seine Klagen ab; das Bundesarbeitsgericht ließ die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu. Daraufhin begehrt der Antragsteller Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von rechtlichem Gehör und effektiven Rechtsschutzes durch die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen. Er rügt, die Gerichte hätten seine Beweisanträge, insbesondere die Vernehmung bestimmter Zeugen, nicht berücksichtigt, und beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung umfangreicher Zahlungs- und Feststellungsanträge. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des PKH-Antrags. Das Landgericht prüft die Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen ist (§ 114 ZPO). • Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine Amtspflichtverletzung durch die Arbeitsgerichte vorliegt; es fehlt an konkreten Tatsachen, die das Vorliegen eines Verfahrensfehlers belegen. • Nach den für das Arbeitsgerichtsverfahren geltenden Vorschriften der ZPO muss ein Gericht einem Beweisantritt nur dann folgen, wenn die streitige Tatsache entscheidungsrelevant ist (vgl. § 46 Abs. 2 S.1 ArbGG i.V.m. § 495 ZPO). • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt nur bei Übergehung eines entscheidungsrelevanten Beweisantritts in Betracht. Der Antragsteller trägt nicht vor, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch die benannten Zeugen hätten aufgeklärt werden sollen. • Der pauschale Vortrag, die Zeugen seien nicht vernommen worden und hätten eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt, reicht nicht aus, wenn nicht dargetan ist, dass der Antragsteller eine gleiche Vergütung behauptet; es fehlt damit die erforderliche Darlegung der Relevanz der Zeugenaussagen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Antragstellers wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass in den arbeitsgerichtlichen Verfahren entscheidungserhebliche Beweisantritte übergangen wurden oder dadurch sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Insbesondere fehlt es an einer konkreten Darstellung, welche Tatsachen die benannten Zeugen hätten erhellen sollen und weshalb diese Tatsachen entscheidungserheblich sind. Mangels dieser Darlegung besteht keine Aussicht, die geltend gemachten Amtspflichtverletzungen durchzusetzen, weshalb die Kostenförderung zu versagen ist.