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Urteil

6 O 40/14

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2015:0227.6O40.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, ein nicht unerfahrener Kapitalanleger ohne Spezialkenntnisse über die Beteiligung an einem Schiff, beteiligte sich mit schriftlicher Beitrittserklärung vom 24.8.2005 an der im Klageantrag zu Z. 1. bezeichneten Gesellschaft mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 15.000 EUR. Die Beklagte, die Gründungskommanditistin dieser Gesellschaft ist, beauftragte er gleichzeitig, den Kommanditanteil treuhänderisch für ihn eigenen Namen, aber auf seine Rechnung zu erwerben und entsprechend den Regelungen des Gesellschafts- und Treuhandvertrages zu verwalten. 3 In der vorformulierten Beitrittserklärung, die dem Kläger am 15.8.2005 übersandt und vor der Unterzeichnung von ihm gelesen worden war, ist u.a. Folgendes ausgeführt: 4 „Ich erkenne die übergebenen Prospektunterlagen und den darin enthaltenen Gesellschafts- und Treuhandvertrag als Grundlage meines Beitritts für mich als verbindlich an. 5 ... 6 Ich bestätige, dass mein Beitritt vorbehaltslos und ausschließlich auf Grund der Prospektdarstellung und der genannten Verträge erfolgt und keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen von Dritten abgegeben worden sind.“ 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen auf die entsprechende Anlage K 2 zur Klageschrift (Blatt 7). 8 Der für die im Klageantrag zu Ziffer 1. näher benannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft herausgegebene Verkaufsprospekt für das Beteiligungsangebot über 13,65 Mio. Euro war dem Kläger am 20.8.2005 übersandt und von ihm vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung gelesen worden. In diesem befindet sich auf Seite 40 eine Aufstellung über Mittelherkunft und Mittelverwendung. In dieser sind die gesamten Aufwendungen mit 39,85 Millionen EUR, die Aufwendungen für den Schiffskaufpreis mit 36,437 Millionen EUR, für den Vertrieb und die Einwerbung des Kommanditkapitalanteils mit 1,77 Mio. Euro angegeben, ohne sie in ein (prozentuales) Verhältnis zur Herkunft der gesamten oder einzelner Mittel zu setzen. Ein Verhältnis zum Eigenkapital inklusiv Agio ist in dieser Aufstellung sowie den nachfolgenden Ausführungen nicht enthalten. 9 Auf den Seiten 91 ff dieses Prospektes befindet sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Beklagten. Unter § 9 „Haftung der Treuhänderin“ ist Folgendes ausgeführt: 10 1. 11 Die Treuhänderin haftet nicht für den Eintritt der im Verkaufsprospekt prognostizierten wirtschaftlichen Ergebnisse der Beteiligung und deren Werthaltigkeit. 12 2. 13 Im Übrigen haften die Treuhänderin und die Personen, die sie vertreten, auch für ein von dem Abschluss des Treuhandvertrages liegendes Verhalten nur, soweit ihnen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 14 3. 15 Ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren, nachdem der Treugeber von den gegen die Treuhänderin haftungsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt. Er ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber der Treuhänderin durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen.“ 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Prospekts wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf die entsprechende Anlage K1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2014. 17 Der Kläger leistete eine Einlage nebst Sanierungsplanung und Notarkosten i.H.v. 18.719,14 EUR. 18 Der Kläger behauptet: 19 Der Mitarbeiter des Vertriebspartners der Fondsgesellschaft, ein Herr T, habe fernmündlich erwähnt, die Schiffsgesellschaft könne das Schiff zu einem ungewöhnlich günstigen Preis kaufen. 20 Die streitgegenständlichen Verkaufsprospekte seien in weiten Teilen fehlerhaft und zwar insbesondere wie folgt (Einzelheiten Blatt 12 bis 79, 161 bis 200, 263 bis 278 der Akten): 21 1. Aus der Finanzierungsrechnung lasse sich keine klare Aussage hinsichtlich des Anteils der Weichkosten des Anlegerkapitals, ableiten, insbesondere der Zinsen der Zwischenfinanzierung. 22 2. Der Prospekt enthalte keine ausreichende Aufklärung über Schwankungsbreite und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung von Risiken, insbesondere der Volatilität von Zeitcharterraten, der Wechselkurse, des Zinssatzes, der Schiffsbetriebskosten und des Veräußerungserlöses. Die Darstellung der Betriebskosten (Prospekt Seite 46) berücksichtige die Bunkerkosten als Kostenpositionen der Reisevercharterung nicht. Es fehle hier der Hinweis auf die Gefahr, dass die Linienkonferenzen (Vereinbarungen der Reedereien über horizontale Verschiffungspreise und Verschiffungsbedingungen) rechtlich nicht von Bestand sein würden. 23 3. Der Prospekt täusche einen günstigen Kaufpreis vor. 24 4. Der Prospekt enthalte keine ausreichenden oder fehlerhafte Angaben Aufklärung über die Marktlage nach Schiffstypen, Schiffsgrößen, Orderbook-Entwicklung, Einsatztage, langfristige Erzielbarkeit von Erträgen. 25 5. Der Prospekt kläre nicht über Risiken aus einer Verflechtung der Fondsgesellschaft mit anderen Unternehmen, insbesondere der Firma T2 auf. 26 6. Die Renditeprognose beruhe auf nicht vertretbaren Annahmen bezüglich der Einsatztage der Chartereinnahmen pro Tag, der Schiffsbetriebskosten, der Verwaltungskosten, der Kapazitäten und Nachfrage, der Entwicklung der Betriebskosten, der Umweltauflagen und sei nicht plausibel. Den Anlegern werde verschwiegen, dass die Ertragsprognosen nicht durch Erfahrungswerte der Vergangenheit abgesichert werden konnten. 27 7. Der Prospekt täusche darüber, dass die Ausschüttungen Gewinne oder garantierte Erträge sein und die Kapitalrendite nicht bei 8 bis 17%, sondern nur 5% betrage. 28 8. Es fehle die Erörterung der Risiken der Versicherungssteuer, die sich aus der Beteiligung des Schiffes an einem Erlöspool ergäben 29 Der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die obigen Umstände ein negatives Gesamtbild von der Kapitalanlage erhalten und nicht gezeichnet (Beweis: Anhörung). 30 Schadensberechnung 31 Einlage 18.719,14 € 32 Ausschüttungen -1.500,00 € 33 entgangener Gewinn 2.584,17 € 34 Der Kläger hat zunächst Klage mit den Anträgen erhoben, 35 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.719,14 EUR abzüglich Ausschüttungen von 1.500 EUR = 17.219,14 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus dem Treuhandvertrag des Klägers mit der Beklagten bezüglich des treuhänderisch gehaltenen Anteils an der inzwischen „T3 mbH & Co. KG“ über nominal 15.000 EUR sowie Übertragung der Beteiligung nebst Rechte; 36 die Beklagte zur Zahlung von 2.534,17 EUR nebst 5 Prozentpunkten dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank und 0,83 EUR für jeden Tag ab ein 31.1.2014 bis zum Tag der Begleichung der titulierten Zahlungsforderungen zu verurteilen; 37 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte gemäß Z. 1 seit Rechtshängigkeit in Verzug befindet, aus dem Treuhandvertrag gemäß Z. 1 keine Ansprüche gegen den Kläger hat und verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Abschluss und der Abwicklung des in Z. 1 genannten Treuhandvertrages entstanden ist bzw. noch entstehen wird. 38 Unter entsprechender Änderung dieser Klageanträge beantragt er nunmehr, 39 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.500 EUR zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und von weiteren 2 % seit 24 8.2005 auf 15.000 EUR bis zur Rechtshängigkeit abzüglich erhaltener Ausschüttungen von 1.500 EUR zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der T3 mbH & Co. KG über nominal 15.000 EUR eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Registernummer HRA #####; 40 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers an der vorbezeichneten Beteiligung seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18.9.2014 in Verzug befindet, und verpflichtet ist, den Kläger von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 AGB Handelsgesetzbuch (Außenhaftung) sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der vorbezeichneten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder einem etwaigen Insolvenzverwalter der Gesellschaft oder dritten Gläubigern und von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die ihm aus oder im Zusammenhang der Zeichnung der vorbezeichneten Beteiligung entstehen. 41 Die Beklagte beantragt, 42 die Klage abzuweisen. 43 Sie erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet: 44 Der Kläger sei Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät mit Interessenschwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht. 45 Der Prospekt stelle Risiken und Renditeprognosen zutreffend und in ausreichendem Umfang dar. Zinszahlungen auf die Zwischenfinanzierung sei nicht Bestandteil der Weichkosten, da sie erst nach Inbetriebnahme des Schiffes fällig würden. 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den näheren Inhalt der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen. 47 Entscheidungsgründe: 48 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und 49 Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen der Kläger gegen die 50 Beklagten folgen weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 51 241 Abs. 2 BGB. 52 Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aufgrund uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist nicht festzustellen. 53 Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete 54 Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – 55 namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer 56 Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, 57 Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; 58 OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die 59 Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den 60 Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 61 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände 62 müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 63 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). 64 Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kam ihr dadurch nach, dass dem Kläger als Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wurde 65 und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichenden Erklärungen abgegeben 66 wurden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 67 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). 68 Über die weichen Kosten und die Mittelverwendung enthält der Emissionsprospekt umfassende Informationen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Seiten 40 bis 42 des Prospekts Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers wird insoweit verdeutlicht, in welchem Umfang seine Leistungen in Vertriebskosten investiert werden. Dass Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden, ist nicht festzustellen. Ebenso wenig ist festzustellen, dass für den Kläger die Anzahl der Rechengänge, mit denen er den Anteil der Weichkosten am Kommanditkapital und damit an seinen Leistungen ermitteln muss, unzumutbar ist. Der Kläger selbst hat diesen Anteil zutreffend auf 24,64 % errechnet (Bl. 13 der Akten). 69 Eine mangelnde Transparenz der Mittelverwendung ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht aus der fehlenden Zuordnung der Zwischenfinanzierungszinsen. Dem Prospekt ist insoweit eindeutig zu entnehmen, dass sie bei der Mittelverwendung nicht berücksichtigt wurden, weil sie nach der insoweit nicht substantiiert widerlegten Darstellung der Beklagten (Bl. 211 ff. der Akten) erst nach Übernahme des Schiffes in der Betriebsphase entstanden. Den Ausführungen des Klägers (Bl. 262ff der Akten) ist nicht zu entnehmen, dass sie bei dieser Sachlage der Investitionsphase zuzurechnen sind. 70 Der Emissionsprospekt (Seiten 22, 37f) klärt in hinreichender Deutlichkeit über die Volatilität der Charterraten und die damit verbundenen Risiken auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die o.a. Fundstellen verwiesen. Ohnehin sind nach Überzeugung der Kammer die Risiken hinsichtlich der Marktentwicklung durch die allgemeinen warnenden Hinweise auf schwankende Charterraten ausreichend berücksichtigt. Dass der Anleger ein Interesse daran besitzt, dass das Marktrisiko in Einzelrisiken zerlegt wird und ihm mitgeteilt wird, woraus diese Einzelrisiken bestehen, ist nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig ist nachzuvollziehen, dass die Information über einzelne Bestandteile des allgemeinen Risikos schwankender Charterraten kausal für seine Entscheidung geworden wäre. 71 Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 =NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010,115). 72 Der Prospekt (Seite 22) klärt auch in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des 73 Schiffsmarkts auf. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die o.a. Fundstellen verwiesen. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des 74 erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht 75 unvertretbar. Wenn die Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise 76 ausgezeichneten – Einzelmeinung berufen, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um 77 die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legen sämtliche 78 Emissionsprospekte offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit 79 unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage 80 bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des 81 Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. 82 Die Ausführungen des Klägers zur Marktentwicklung nach Schiffstypen, Schiffsgrößen, Orderbook-Entwicklung, Containerschiffsgenerationen Transportkapazitäten, Schiffsform und Stabilität lassen nach Überzeugung der Kammer nicht darauf schließen, dass die Prognosen des Prospekts zur Marktentwicklung unvertretbar waren und Hinweise auf derartige Einflüsse dem Anleger wesentliche zusätzliche Erkenntnisse über die Risiken der Anlage verschafft hätten als die in den o.a. Fundstellen aufgeführten Angaben. 83 Entsprechendes gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die von der Klägerin aufgeworfenen „Leercontainerproblematik“ und die vermeintlich zu hoch angesetzten Einsatztage. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend auf den Umstand, dass Leercontainer die Chartererlöse bei der zunächst auf 5 Jahre vereinbarten Zeitcharter nicht beeinflussen. Die Behauptung einer durchgehenden Zeitcharter ist nicht substantiiert widerlegt, auch nicht – entgegen der Auffassung des Klägers – die Unerheblichkeit der Einsatztage bei Zeit- charter. Soweit im Anschluss daran andere Arten der Charter die Chartererlöse – nach Eingeständnis des Klägers ohnehin nur „indirekt“ – beeinflussen können, hat die Beklagte nach Überzeugung der Kammer dies ausreichend durch den Hinweis auf das Risiko sinkender Chartererlöse berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch Ausfallzeiten. Bei diesen Umständen handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 =NJW-RR 2010, 115). 84 Eine der Beklagten zurechenbare Täuschung des Vermittlers über den günstigen Kaufpreis ist zur Überzeugung der Kammer nicht festzustellen, da schon der Kläger einräumt, dass der Kaufpreis um 16% unter dem aktuellen Neubaupreis liegt (Blatt 35 der Akten). Dass dies durch unwirtschaftliche Charterraten kompensiert wurde, hat der Kläger gegen das Bestreiten der Beklagten nicht substantiiert. 85 Inwieweit der Beklagten bei der geschuldeten Aufklärung Risiken für die nachhaltige bzw. langfristige Erzielung von Chartererlösen außer Betracht gelassen hat, ist anhand seines schriftsätzlichen Vortrags (Blatt 36ff der Akten) nicht nachzuvollziehen. Dass langfristig auskömmliche Chartererlöse gefährdet waren, konnte der verständige Anleger den Hinweisen auf die Schwankungsbreite der Charterraten mühelos entnehmen. 86 Entgegen der Auffassung des Klägers (38 ff., 190 ff.) werden die Gesamtkosten von Schiffbetrieb und Management im Emissionsprospekt (Seite 23, 27, 44 – 47) ausreichend dargestellt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH II ZR 66 / 08, Urteil vom 22.3.2010 Rn.9). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die o.a. Fundstellen verwiesen. 87 Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher ausgefallen sind, als in den 88 vorgenannten Prospekten angegeben, was der Kläger zudem nicht konkret vorträgt. 89 Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich ausdrücklich um Prognosewerte, die lediglich der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch 90 optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; 91 darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß 92 innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene 93 Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH XI ZR 337/08, 94 Urteil vom 27.10.2009 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer 95 Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen 96 Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage 97 insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf 98 bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = 99 NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 100 115). Die Kläger tragen nachvollziehbar nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht in den Jahren 2002 bis 2007 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v.24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U132/10, I-8 U 132/10). 101 Ohne Erfolg beanstandet der Kläger schließlich unter Wiederholung von Beanstandungen, die die Kammer aus den o. a. Erwägungen bereits als unbegründet bewertet hat, dass die Prognose der Renditen und ihrer Einflussgrößen durch Tatsachen nicht gestützt und ex ante nicht vertretbar warten. Wegen der in diesem Zusammenhang vermissten Ausführungen zu Verwaltungs- und Fondskosten wird Bezug genommen auf Seite 44 des Prospekts. Den Ausführungen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass negative Entwicklungen im Zeitpunkt der Auflegung des Prospekts oder im Zeitpunkt der Zeichnung absehbar waren. 102 Soweit der Kläger beanstandet, dass für Bemessungsgrößen der Prognosen auf Grundlage von Erfahrungswerte aus der Vergangenheit, auf hinreichenden, kaufmännisch vertretbare Tatsachen beruhen müssen, ist ein Zusammenhang mit dem Prospekt nicht vorgetragen und für die Kammer auch nicht ersichtlich. Dass für den Verfasser des Prospekts erkennbar die wirtschaftlichen Grundlagen nicht auf den im Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts oder der Zeichnung der Beteiligung vorhandenen Erfahrungswerten beruhen, hat der Kläger nicht nachvollziehbar und im Einzelnen dargelegt. 103 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Prospekt auch nicht verschwiegen, dass für die Ertragsprognosen Erfahrungswerte der vergangenen Zeit nicht vorlagen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass Verlustzuweisungen mit der streitgegenständlichen Beteiligung nicht geplant waren. Auf die Möglichkeit der Optimierung zur Tonnagesteuer und deren Risiken wird hingewiesen (Seite 7, 24, 68ff des Prospektes). Wegen der Einzelheiten der Hinweise wird insoweit auf diese Fundstellen Bezug genommen. 104 Dass durch die Angaben zur Ausschüttungspraxis konkrete Aussagen zu den kalkuliertem Renditen umgangen werden, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Prospekte hinreichend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Auszahlungen nicht um eine durch Gewinn abgedeckte Ausschüttung handelt. Dem verständigen Anleger wurde dies anhand der Ausführungen im Prospekt (Seiten 23, 48, 71) hinreichend verdeutlicht. Die Vortäuschung von Gewinnen ergibt sich aus diesen Hinweisen gerade nicht. Insoweit bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers auch keiner Überprüfung dieser Angaben mithilfe der von ihm verwendeten Kapitalwertmethode. 105 Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, im Prospekt auf Risiken hinzuweisen, die sich aus der Entwicklung des Kartellrechts und der deswegen drohenden Abschaffung von Linienkonferenzen ergeben können. Inwieweit im Zeitpunkt der Auflegung des Prospekts oder der Zeichnung der Beteiligung für der Beklagten absehbar war, dass die entsprechende Verordnung 4056/86 der EWG entfallen könnte, ist dem Vortrag des Klägers (Bl. 68 ff. d.A.) nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist die Behauptung der Beklagten widerlegt, dass dies eher eine steigernde Wirkung auf die Höhe der Charterraten entfalten könnte. Mit dem vom BGH entschiedenen Fall, dass das Geschäftsmodell direkt gegen ein Gesetz verstieß, ist die durch das Kartellrecht drohende Möglichkeit einer mittelbaren Auswirkung auf die Höhe der Charterraten nicht vergleichbar. 106 Soweit der Kläger fehlende Hinweise auf die Erhebung von Versicherungssteuer wegen der Beteiligung an einem Schiffspool beanstandet ist dies aus den zutreffenden Erwägung der Beklagten unerheblich. Der Kläger räumt ein, dass die Gefahr einer Besteuerung sich erst aus einer „unvermittelt“ Ende 2012 verbreiteten Auffassung des Bundeszentralamt für Steuern ergibt, aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Bundesfinanzministers jedoch nicht angewandt wird. Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen, dass eine solche rechtliche Entwicklung im Zeitpunkt der Verfassung des Prospekts oder der Beteiligung vorhersehbar war. 107 Entgegen der Auffassung des Klägers klärt der Emissionsprospekt (Seite 10,59, 74 ff.) auch hinreichend über die Verflechtungen der Vertragspartner der Schiffsgesellschaft auf. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die o. a. Fundstellen Bezug genommen. Insoweit hält die Kammer insbesondere den Hinweis auf die Verkäufereigenschaft und die Platzierungsgarantie der T2 für ausreichend. 108 Ansprüche wegen bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung (Prospekthaftung im engeren 109 Sinn) scheiden aus, weil es sich um – wie bereits erörtert – richtige und vollständige 110 Prospekte handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG 111 mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung der Prospekte sind mehr als drei Jahre 112 vergangen. 113 Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB 114 scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus. 115 Auch die Feststellungsanträge in Bezug auf eine weitere Schadensersatzpflicht sind unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11). Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligungen. Ein Annahmeverzug ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50). 116 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung, über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.