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Beschluss

4 O 374/14

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei zwischen Kaufleuten geschlossenen Geschäften handelt es sich auch dann um Handelsgeschäfte i.S.d. §§ 343, 344 HGB, wenn aus diesen Geschäften insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche entstehen. • Die rechtliche Stellung des Insolvenzverwalters/Gläubigers ändert nichts an der handelsrechtlichen Natur der zugrundeliegenden Leistung; entscheidend sind die Parteien des ursprünglichen Geschäfts. • Ist das streitgegenständliche Geschäft ein Handelsgeschäft, begründet dies die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, auch wenn Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Funktionelle Zuständigkeit der Handelskammer bei Insolvenzanfechtung handelsrechtlicher Geschäfte • Bei zwischen Kaufleuten geschlossenen Geschäften handelt es sich auch dann um Handelsgeschäfte i.S.d. §§ 343, 344 HGB, wenn aus diesen Geschäften insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche entstehen. • Die rechtliche Stellung des Insolvenzverwalters/Gläubigers ändert nichts an der handelsrechtlichen Natur der zugrundeliegenden Leistung; entscheidend sind die Parteien des ursprünglichen Geschäfts. • Ist das streitgegenständliche Geschäft ein Handelsgeschäft, begründet dies die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, auch wenn Rückgewähransprüche aus Insolvenzanfechtung geltend gemacht werden. Die insolvente B GmbH hatte mit der Beklagten ein Geschäft über Sachsubstanz sowie zugehörige Versicherungen geschlossen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens machte der Insolvenzverwalter (Kläger) Rückgewähransprüche wegen Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte geltend. Kläger und Beklagte streiten über die rechtliche Einordnung des zugrundeliegenden Geschäfts und damit über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Die Beklagte beantragte, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Die Frage war, ob es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343, 344 HGB handelt, da hiervon die Zuständigkeit abhängt. Beide beteiligten Gesellschaften sind Kaufleute: die Beklagte als Aktiengesellschaft, die Schuldnerin als GmbH. Der Kläger machte seine Ansprüche als Insolvenzverwalter geltend; auf dessen Person kam es der Kammer zufolge jedoch nicht an. • Das zwischen Schuldnerin und Beklagter getroffene Rechtsgeschäft betrifft die Übertragung von Sachsubstanz und zugehörigen Versicherungsleistungen und ist damit ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB. • Sowohl die Schuldnerin (GmbH) als auch die Beklagte (AG) sind nach den einschlägigen Vorschriften Kaufleute (§ 13 GmbHG i.V.m. § 6 Abs.1 HGB; § 3 AktG i.V.m. § 6 Abs.1 HGB), sodass die Voraussetzungen eines Handelsgeschäfts vorliegen. • Die Natur des geltend gemachten Anspruchs als insolvenzrechtliche Rückgewähr ist für die Einordnung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts nicht maßgebend; handelsrechtliche Eigenschaften bleiben bestehen, auch wenn aus dem Geschäft Insolvenzanfechtungsansprüche resultieren. • Aus der Feststellung, dass es sich um ein Handelsgeschäft handelt, folgt die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gemäß den Verfahrensvorschriften; der Zivilkammer fehlt in dieser Konstellation die funktionelle Zuständigkeit. • Deshalb hat das Landgericht Dortmund - Zivilkammer - den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten nach Anhörung des Klägers an die Kammer für Handelssachen verwiesen (vgl. §§ 95, 98 Abs.1 GVG). Die Kammer erklärt sich funktionell unzuständig und verweist den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen. Begründung: Das zwischen der insolventen GmbH und der Beklagten abgeschlossene Geschäft ist ein beiderseitiges Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343, 344 HGB, weil beide Parteien Kaufleute sind. Die insolvenzrechtlichen Rückgewähransprüche des Insolvenzverwalters ändern nichts an der handelsrechtlichen Natur des Geschäfts. Deshalb ist die Kammer für Handelssachen sachlich zuständig und die Zivilkammer hat auf Antrag an diese verwiesen.