Urteil
10 O 32/14
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2015:0415.10O32.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 14.000,00 € der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 14.000,00 € der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen. Der Beklagte beteiligte sich mit einer Beitrittserklärung vom 11.07.2004 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) als (Treugeber-)Kommanditist an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb des Tankschiffes W ist (Einlage 200.000,00 €). Grundlage der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin ist ein Gesellschaftsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: § 4 Ziffer 5: „Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f. HGB etwas anderes ergibt. Unberührt hiervon bleibt die Darlehensverbindlichkeit bei Ausschüttungen gem. § 11 Ziff. 5.“ § 4 Ziffer 9: „Für jeden Kommanditisten wird ein festes Kapitalkonto I, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergibt, eingerichtet. Die Höhe der Kapitalkonten I entspricht den zum Handelsregister angemeldeten Kommanditeinlagen. Im Falle der Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in Kommanditeinlagen (§ 4a Ziff. 4) werden die so erhöhten Pflichteinlagen den Kapitalkonten I hinzugerechnet. Die Kapitalkonten I sind Festkonten. Auf dem Kapitalkonto II werden die Gewinn- und Verlustanteile jedes Kommanditisten gebucht. Diese Konten gewähren keine Gesellschafterrechte. Für jeden Kommanditisten wird ein gesondertes Einlage-/Ent-nahme-/Darlehenskonto gebildet, auf dem etwaige weitere Einlagen sowie sämtliche Entnahmen/Ausschüttungen gebucht werden. Soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen, werden diese als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft gebucht. Eine Rückzahlung ist jedoch aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig. …“ § 8 Ziff. 4: „Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziff. 5. …“ § 11 Ziff. 4: „Nach den Zinszahlungen/Ausschüttungen gemäß Ziff. 3 schüttet die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unbeschadet der Regelung gem. § 4 Ziff. 6 viertletzter Absatz einen Betrag für die Tranchen I (2004) und II (2005) sowie für die Garant-Kommanditisten bezogen auf ihre Kommanditeinlage von 10 % in Höhe von voraussichtlich unterjährig 8,5 % in 2005 bis 2012 9,0 % in 2013 und 2014 10,0 % in 2015 12,0 % in 2016 des eingezahlten Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus. Soweit darüber hinaus Liquidität für weitere Ausschüttungen vorhanden ist, werden die Garant-Kommanditisten im Falle der Umwandlung ihres Gesellschafterdarlehens in zusätzliches Kommanditkapital hieran gemäß Ziff. 7 im gleichen Verhältnis wie die Dynamik-Kommanditisten beteiligt.“ § 11 Ziff. 5: „Sämtliche Ausschüttungen an die Gesellschafter werden auf das Darlehenskonto des Gesellschafters als Verbindlichkeit gebucht. Soweit das Kapitalkonto des Gesellschafters in der Investitionsphase und in der Betriebsphase herabgesetzt ist und soweit diese Herabsetzung nicht auf Ausschüttungen bzw. Entnahmen beruht, werden die Ausschüttungen zuerst aus der im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage geleistet. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.“ In dem zugrundeliegenden Prospekt wird im Kapitel 7. „Chancen und Risiken“ in Ziffer 6. unter dem Titel „Vorabgewinne und Ausschüttungen“ (Seite 54) folgendes ausgeführt: „Bei der Bemessung der Vorabgewinne und Ausschüttungen wurde berücksichtigt, dass die Gesellschaft kontinuierlich über eine angemessene Liquidität (unter Berücksichtigung des Kontokorrentkredites) verfügen muss. Sollten sich aufgrund äußerer Umstände (Charterraten, Ausfalltage, Betriebskosten, Zinsaufwendungen etc.) die Betriebsergebnisse und damit die Liquiditätslage der Gesellschaft nennenswert verschlechtern, müssen die Ausschüttungen entsprechend vermindert werden bzw. – in nachhaltigen Krisensituationen gänzlich entfallen. Dies kann auch die Verzinsung der Gesellschafterdarlehen (Vorabgewinne) betreffen, wobei diese als auch das Ausbleiben von Ausschüttungen auf das umgewandelte Kommanditkapital zinslos gestundet und in den Folgejahren bei entsprechender Liquiditätslage nachgeholt werden. Sollten sich die Betriebsergebnisse erhöhen, können die Gesellschafter über eine mögliche Erhöhung der Ausschüttung befinden.“ Die Klägerin zahlte an den Beklagten in 2006 Ausschüttungen in Höhe von 17.000,00 € aus. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung brachen die Charterraten für Tankschiffe der Klasse VLCC in 2010/2011 ein. Die finanzierenden Banken verlangten einen Beitrag der Gesellschafter, entweder durch eine Kapitalerhöhung oder Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen, um der Gesellschaft Liquidität zuzuführen. In einer Gesellschafterversammlung vom 10.05.2012 wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, wonach die Gesellschafter freiwillig der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen sollten. In der Gesellschafterversammlung wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass einzelne Gesellschafter sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten, von diesen die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zurückgefordert werden müssten. Mit Schreiben vom 28.03.2012 erklärte die Klägerin die Kündigung der „in der Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen“ gegenüber dem Beklagten. Da der Beklagte sich nicht an der Kapitalerhöhung beteiligte, forderte die Klägerin von ihm mit Schreiben vom 03.08.2012 die Rückzahlung von Ausschüttungen, in Höhe von 7 % seines Kommanditkapitals, mithin 14.000,00 €. Die Klägerin meint, ein Rückforderungsanspruch ergebe sich eindeutig aus § 4 Ziffer 9 und § 11 des Gesellschaftsvertrages, wo ausdrücklich geregelt sei, dass die Ausschüttungen als zinslose Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft gebucht würden und zurückzuzahlen seien, wenn die Liquiditätslage dies erfordere. Im Unterschied zu den Regelungen, die den Entscheidungen des BGH (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) zugrunde lagen, sei hier eine ausdrückliche Regelung zu dem Darlehenskonto enthalten. In dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag sei ausdrücklich und eindeutig geregelt, dass eine Verbindlichkeit der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet wird. Hierin liege der maßgebliche Unterschied zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Ein Gesellschafterbeschluss sei nicht erforderlich, weil es sich bei der Rückforderung um ein gewöhnliches Geschäft handele, welches von Inhalt und Zweck des laufenden Geschäftsbetriebes gedeckt sei. Zwar handele es sich bei der Voraussetzung, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft die Rückforderung erfordere, um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser sei aber auszulegen. Die Liquiditätslage ergebe sich eindeutig aus den Einnahmen und den Ausgaben der Gesellschaft im laufenden Geschäftsjahr. Maßgeblich sei, inwieweit die Gesellschaft in der Lage sei, zukünftig die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Mit der Klage macht die Klägerin einen erstrangigen Teilbetrag der Ausschüttungen in Höhe von 14.000,00 € geltend (7 % des Stammkapitals). Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2012 zu zahlen, ferner, den Beklagten zu verurteilen, an sie nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, er sei als Treugeber nicht passivlegitimiert. Er ist der Auffassung, es fehle an einer klaren und unmissverständlichen Regelung über einen Rückforderungsanspruch. Die Verquickung von wiederauflebender Außenhaftung und Buchung als zinsloses Darlehen ergebe keinen Sinn. Unklar sei, ob es sich um ein Forderungskonto gegen den Gesellschafter handele. Das Fehlen von Rückzahlungsregelungen spreche dafür, dass die Ausschüttungen nicht unter dem Vorbehalt einer Rückforderung stehen sollten. Dass die Ausschüttungen nicht zurückgefordert werden sollten, folge zudem aus dem Fehlen eines Rückforderungsvorbehaltes in dem Schreiben betreffend die Mitteilung der Ausschüttung. Für den Anleger seien die Ausschüttungen nutzlos, da er sich jeder Zeit der Rückforderung ausgesetzt sehen müsse. Für die Gesellschaft jedoch liege ein profundes Marketinginstrument zur Ankurbelung des Verkaufes von Kommanditbeteiligungen vor. Würde man den Anlegern „reinen Wein einschenken“, würden diese erkennen, dass sie die Ausschüttungen nur „quasi treuhänderisch“ für die Gesellschaft hielten. Es fehle auch an einem erforderlichen Gesellschafterbeschluss, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine außergewöhnliche Geschäftssituation vorliege, weil sie ohne die Zurückholung von Ausschüttungen nicht überlebensfähig sei. Letztlich habe der Anleger wegen der Ausführungen in dem Verkaufsprospekt im 7. Kapitel unter Ziffer 6 nicht damit rechnen müssen, dass Ausschüttungen auch zurückgezahlt werden müssten. Dort werde nur mitgeteilt, dass sich die Ausschüttungen vermindern und in nachhaltigen Krisensituationen gänzlich entfallen könnten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der „gewinnunabhängigen Ausschüttungen“ nicht zu. I. § 169 Abs. 1 HGB sieht einen Anspruch des Kommanditisten auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns vor, wenn sein Kapitalanteil nicht durch Verlust oder Auszahlung unter die bedungene Einlage herabgemindert ist. Allerdings können sich Ansprüche auf Zahlung einer nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttung durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag ergeben, so wie hier aus § 11 Ziffer 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages. Solche Zahlungen können zu einem Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führen, § 172 Abs. 4 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt jedoch nur gegenüber den Gläubigern ein, d. h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen II ZR 73/11, TZ 9 ff.). II. Eine vertragliche Vereinbarung im vorgenannten Sinne lässt sich dem Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen. Sie folgt nicht aus § 4 Ziffer 9, § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages. Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Daraus folgt in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich daher die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechten und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (BGH aaO, TZ 14). An der erforderlichen Klarheit fehlt es hier. 1. Die in § 11 Ziffer 4 und 5 verwendeten Begriffe „Ausschüttung“ und „Entnahme“ weisen gerade nicht auf einen Vorbehalt der Rückforderung hin. Der Begriff der Ausschüttung wird im HGB vielmehr im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwendet (§ 268 Abs. 8 HGB), die vom Kommanditisten gemäß § 169 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht zurückzuzahlen sind. Gleiches gilt für den Begriff der Entnahmen. Diese verbleiben grundsätzlich dem Gesellschafter, § 122 Abs. 1 HGB (zu diesen Gesichtspunkten BGH, aaO, TZ 17). 2. Gegen die Annahme eines wirksam vertraglich vereinbarten Rück-zahlungsanspruches spricht auch, dass es an einer konkreten Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Anspruches mangelt. Eine derartige Regelung wäre jedoch naheliegend gewesen, da es nicht dem Willen der Gesellschafter entsprechen dürfte, Liquiditätsüberschüsse, die den Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich zustehen und auch bei diesen verbleiben sollen, ohne besonderen Grund und näher bestimmten Voraussetzungen wieder entziehen zu können (vgl. BGH aaO, TZ 23). Hier wird in § 4 Ziffer 9 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages lediglich bestimmt, dass eine Rückzahlung aufschiebend bedingt von der Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig ist. Dabei ist nichts hinreichendes dafür ersichtlich, welche „Liquiditätslage“ einen Rückzahlungsanspruch auslösen können soll. Soweit das OLG Hamm (I-8 U 89/14, Urteil vom 04.02.2015) zu dem E-Fonds Nr. XXX, der im Gesellschaftsvertrag sehr ähnliche Regelungen enthält, judizierte, die aufschiebend bedingte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung von der Liquiditätslage der Gesellschaft könne nur dahingehend verstanden werden, dass sich diese in einer kritischen Liquiditätslage befinden müsse und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen sei, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Der Begriff der Liquiditätslage ist im vorliegenden Kontext zunächst nichtssagend. Auch eine gute Liquiditätslage ist eine „Liquiditätslage“. Das Gericht hat durchgreifende Bedenken, hier großzügig von der Möglichkeit einer Auslegung Gebrauch zu machen, weil die Rückzahlung aufschiebend bedingt von einer solchen „Liquiditätslage“ abhängig sein soll. Folge wäre nach § 158 Abs. 1 BGB, dass die Rückzahlungspflicht ohne weitere Handlung der Gesellschaft mit dem Eintritt der Bedingung entstünde. Es erscheint aber nicht angängig, dass eine derart weitreichende Rechtsfolge von einer gänzlich konturlosen Voraussetzung abhängen können soll. 3. Auch aus der Verwendung der Begriffe „Darlehenskonto“ und „Darlehensverbindlichkeit“ lässt sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht mit der erforderlichen Klarheit herleiten. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Buchung der Ausschüttung „auf das Darlehenskonto des Gesellschafters“ die Bildung einer Verbindlichkeit des Kommanditisten gegenüber der Klägerin begründen soll. Je nach Kontoführung der Gesellschaft kommt entweder eine Buchung zu Lasten der Gesellschaft oder aber eine solche zu Lasten des Gesellschafters in Betracht. § 11 Ziffer 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages kann daher auch so verstanden werden, dass eine beabsichtigte Ausschüttung bis zur tatsächlichen Auszahlung auf dem Darlehenskonto als Guthaben des Gesellschafters verbucht wird. Der durch diese Buchung abgebildete Auszahlungsanspruch würde dann mit der Auszahlung erlöschen (BGH, aaO, TZ 20 f.). § 11 Ziffer 5 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Auch eine zu Gunsten des Gesellschafters bis zur Auszahlung vorzunehmende Buchung würde „entfallen“, wenn der Kommanditist im Hinblick auf eine möglicherweise im Außenverhältnis nach § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebende Haftung auf eine Ausschüttung verzichtet (BGH, aaO, TZ 22). 4. Auch die Regelung in § 4 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung bietet keine hinreichend klare und eindeutige Vereinbarung eines Rückzahlungsanspruches im Innenverhältnis zwischen Kommanditist und Klägerin. Die Regelung in Absatz 3 stellt zunächst lediglich klar, dass bei der Klägerin für jeden Kommanditisten ein drittes variables Konto geführt wird. Zwar heißt es in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auch, dass sämtliche Entnahmen, soweit sie zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen, „als zinslose Darlehensverbindlichkeit der betroffenen Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft gebucht“ würden. Jedoch folgt hieraus nicht mit hinreichender Klarheit, dass die in § 4 Ziffer 9 Abs. 3 angesprochenen Buchungen mit denjenigen des § 11 Ziffer 5 identisch sind. § 11 Ziffer 5 beinhaltet keinen ausdrücklichen Verweis auf § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages. Hieran ändert auch die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ in § 11 Ziffer 5 Satz 3 nichts. Denn auch hieraus folgt eine direkte Verweisung auf § 4 Ziffer 9 Abs. 3 nicht. Diese Regelung erfasst zudem nur Entnahmen/Ausschüttungen „soweit letztere zu einem Wiederaufleben der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft führen“, wobei § 11 Ziffer 5 diese Einschränkung nicht enthält. Dies kann auch für einen verständigen Anleger den Schluss nahe legen, dass die Buchungen nach § 11 Ziffer 5 eben nicht mit denen nach § 4 Ziffer 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages identisch sind. Das Gericht ist danach nicht mit dem OLG Hamm (a.a.O.) der Auffassung, dass es nur „wünschenswert“ gewesen wäre, die Regelungen „in einen engeren textlichen Kontext zu stellen“. Das erkennende Gericht hält es vielmehr (nicht zuletzt im Hinblick auf die große Bedeutung, die die Ausschüttungen regelmäßig für die Anlageentscheidung haben) für geboten, dass die Regelungen eindeutig aufeinander Bezug nehmen oder die Vorrausetzungen in einem Textzusammenhang geregelt werden. 5. Letztlich spricht noch deutlich gegen die Annahme einer klaren Regelung der Rückforderungsmöglichkeit die im Tatbestand zitierte Darstellung im Prospekt, wonach für den Fall einer nennenswerten Verschlechterung der Liquiditätslage der Gesellschaft die Möglichkeiten angegeben sind, dass Ausschüttungen vermindert werden oder gänzlich entfallen können. Demgegenüber wird die Möglichkeit einer Rückforderung von Ausschüttungen nicht erwähnt, was im Falle der Vereinbarung dieser Option im Gesellschaftsvertrag ersichtlich nahegelegen hätte. Dabei ist es nicht zweifelhaft, dass auch ein Emissionsprospekt, auf das – wie hier – mit der Beitrittserklärung ausdrücklich Bezug genommen wird im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen ist (OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, AZ: 11 U 60/14, TZ. 48 = beck rs 2015, 02071; BGH, Urteil vom 08.10.2013, AZ: II ZR 272/12). Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Die Nebenscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.