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Urteil

10 O 72/14

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertragliche Darlehensklausel in einem Gesellschaftsvertrag kann die Rückforderbarkeit zuvor ausgezahlter Vorabgewinne begründen, wenn die Voraussetzungen hierfür klar geregelt sind. • Bei Publikumsgesellschaften sind ungesetzliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag wie AGB auszulegen; Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders. • Die Rückforderung setzt voraus, dass die Auszahlungen zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Geschäftsführung feststellt, dass die Liquiditätslage eine Rückforderung erfordert.
Entscheidungsgründe
Rückforderbarkeit ausgezahlter Vorabgewinne durch vertragliche Darlehensklausel (Kommanditist) • Eine vertragliche Darlehensklausel in einem Gesellschaftsvertrag kann die Rückforderbarkeit zuvor ausgezahlter Vorabgewinne begründen, wenn die Voraussetzungen hierfür klar geregelt sind. • Bei Publikumsgesellschaften sind ungesetzliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag wie AGB auszulegen; Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders. • Die Rückforderung setzt voraus, dass die Auszahlungen zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Geschäftsführung feststellt, dass die Liquiditätslage eine Rückforderung erfordert. Der Beklagte trat als Kommanditist einer Fonds-Gesellschaft zum Erwerb und Betrieb eines Tankschiffes bei. Der Gesellschaftsvertrag regelte Vorabgewinnauszahlungen (§ 11) und sah vor, unter bestimmten Bedingungen Auszahlungen als Darlehen zu verbuchen und somit rückforderbar zu machen. Der Beklagte erhielt Auszahlungen in Höhe von mehr als 56.000 €. Aufgrund einer lang andauernden Schiffsmarktkrise geriet die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten; die Geschäftsführung stellte 2013 fest, dass Rückforderungen notwendig seien und forderte die Gesellschafter zur Mitwirkung auf. Viele Anleger beteiligten sich an einer Kapitalerhöhung, der Beklagte nicht. Die Gesellschaft forderte den Beklagten erfolglos mehrfach zur Rückzahlung auf und klagte schließlich auf Rückzahlung des ausgezahlten Betrags nebst Zinsen sowie Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Vertragliche Grundlage: § 11 Ziffer 3–5 des Gesellschaftsvertrages sieht Vorabgewinnzahlungen und die Verbuchung als Darlehen vor, wenn die Auszahlungen zum Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Geschäftsführung Liquiditätsmangel feststellt. • Auslegung: Regelungen von Publikumsgesellschaften sind ähnlich wie AGB zu kontrollieren; Unklarheiten sind zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs.2 BGB i.V.m. Rechtsprechung BGH) zu deuten. • Klarheit der Klausel: § 11 Nr. 5 nennt konkret die beiden Voraussetzungen (Wiederaufleben der Haftung und Feststellung der Geschäftsführung), sodass hinreichend bestimmt ist, wann eine Darlehensforderung entsteht und daher gekündigt und zurückgefordert werden kann. • Rechtsfolgen: Die Verbuchung als Darlehen rechtfertigt die Kündigung und Fälligstellung der Rückzahlung; es besteht daher ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft aufgrund vertraglicher Abrede, nicht automatisch kraft HGB. • Liquiditätsprüfung: Zwar ist die erforderliche Liquiditätslage nicht näher definiert, doch genügt die Kompetenz der Geschäftsführung als objektivierbarer Anknüpfungspunkt; im Streitfall war die Notwendigkeit der Rückforderung nicht bestritten. • Steuerliche Zweckbehauptung des Beklagten: Die Behauptung, die Klausel diene lediglich steuerlichen Zwecken, wird vom Vertragswortlaut nicht gestützt. • Vorgerichtliche Kosten: Die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht zu, da der Beklagte trotz Mahnungen in Verzug geraten ist. Die Klage ist insgesamt Erfolg: Der Beklagte hat an die Klägerin 56.728,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € freizustellen. Das Gericht hält die Darlehensklausel im Gesellschaftsvertrag für hinreichend klar und bestimmt, weil sie die Voraussetzungen für eine Verbuchung als Darlehen und damit für eine Rückforderung nennt (Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und Feststellung der Geschäftsführung, dass die Liquiditätslage eine Rückforderung erfordert). Da diese Voraussetzungen vorlagen und die Geschäftsführung die Notwendigkeit der Rückforderung festgestellt hat, ist der Anspruch fällig geworden. Der Beklagte hat nicht genügende Gegenargumente vorgetragen, insbesondere nicht substantiiert bestritten, dass die Liquiditätssituation eine Rückforderung erforderte. Folglich war die Klägerin zur Geltendmachung der Forderung berechtigt und hat obsiegt.