Urteil
10 O 75/14
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2015:0415.10O75.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.095,82 € (i. W. fünftausendfünfundneunzig 82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € gegenüber der Rechtsanwaltssozietät T PartGmbB freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 5.095,82 € dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin fordert geleistete Auszahlungen von dem Beklagten zurück. 3 Der Beklagte beteiligte sich mit einer Beitrittserklärung als Kommanditist an der Klägerin, einer Fonds-Gesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und Betrieb des Tankschiffes I ist. 4 Grundlage der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin ist ein Gesellschaftsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: 5 § 4 Ziffer 9: 6 „…Zusätzlich wird für jeden Kommanditisten bei Eintritt der in § 11 Ziffer 5 genannten Bedingungen ein gesondertes Darlehenskonto geführt.“ 7 § 8 Ziffer 4: 8 „Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziff. 5. Die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten und sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte der persönlich haftenden Gesellschafterin können nicht durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben oder beschränkt werden, wenn hierfür nicht ein wichtiger Grund besteht. Ob und inwieweit ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden.“ 9 § 11 Ziffer 3 bis 5: 10 „3.Sämtliche Auszahlungen gemäß den folgenden Ziffern gelten als Vorabgewinn und erfolgen unabhängig von einem im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft. 11 4.Die Gesellschaft zahlt als Vorabgewinn für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unterjährig zunächst und vorab für die Garant-Kommanditisten: 12 13 bis zu 6,5 % für die Jahre 2006 bis 2025 (für das Jahr 2006 anteilig)und danach aus der verbleibenden Restliquidität als Vorabgewinn für die Dynamik-Kommanditisten: 14 bis zu 8 % für die Jahre 2007 bis 2014 15 bis zu 9 % für die Jahre 2015 und 2016 16 bis zu 10 % für das Jahr 2017 17 bis zu 11 % für die Jahre 2018 und 2019 18 bis zu 18 % für das Jahr 2020 19 bis zu 23 % für das Jahr 2021 20 bis zu 24 % für die Jahre 2022 bis 2025 21 jeweils bezogen auf ihr planmäßig eingezahltes Kommanditkapital p.a.Soweit darüber hinaus Liquidität für weitere Auszahlungen vorhanden ist, wird diese als Vorabgewinn unter Beachtung von Ziffer 6 im Verhältnis der eingezahlten Kommanditeinlagen der Kommanditisten zueinander ausgezahlt.“…5.Soweit Entnahmen/Auszahlungen an die Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen, werden diese in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht, werden diese Entnahmen/Auszahlungen als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter angesehen und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht.Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. Die Auszahlung erfolgt dann spätestens bei Liquidation der Gesellschaft vorab.“ 22 Der Beklagte erhielt Auszahlungen gemäß § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 2.826,66 €. Weitere 2.269,16 € erhielt im Jahr 2007 Dr. L, der eine Beteiligung an der Klägerin in Höhe von ebenfalls nominal 20.000,00 € gehalten hat. Diese Beteiligung erwarb der Beklagte über den Zweitmarkt mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 18./22.10.2011. In dem Vertrag findet sich im dritten Absatz folgende Regelung: 23 „Sofern die Beteiligungsgesellschaft Auszahlungen – auch in Form gewährter Darlehen – , die vor dem Stichtag an den Verkäufer geleistet worden sind, nach dem Stichtag vom Käufer zurückverlangt, reduziert sich der Kaufpreis entsprechend. Der Verkäufer ist in dem Fall verpflichtet, den Käufer im Innenverhältnis freizustellen. 24 …“ 25 Nach Feststellung der Geschäftsführung der Klägerin machte es die Liquiditätslage im Jahr 2013 erforderlich, die erfolgten Auszahlungen an die Gesellschafter gemäß § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages wieder zurückzufordern. 26 Dies teilte die Geschäftsführung den Anlegern unter dem 13.09.2013 mit und bat um Mitwirkung an einer Kapitalerhöhung. Zugleich wurden gegenüber dem Beklagten die Auszahlungen der Vergangenheit in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages gekündigt. 27 Eine Vielzahl von Anlegern beteiligte sich an der Kapitalerhöhung, der Beklagte jedoch nicht. 28 Mit Schreiben vom 10.02.2014 stellte die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Betrag fällig und forderte den Beklagten auf, diesen wegen der eingetretenen Liquiditätsschwierigkeiten zurückzuzahlen. Nach einer weiteren Fristsetzung mit Schreiben vom 25.03.2014, das ohne Reaktion des Beklagten blieb, beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten, welche den Beklagten mit Schreiben aus Juli 2014 nochmals zur Zahlung aufforderten. 29 Die Klägerin macht geltend, die Regelungen im Gesellschaftsvertrag machten auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 12.03.2013, AZ: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) hinreichend deutlich, dass die Auszahlungen zurückgefordert werden könnten. So sei in dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag klargestellt, dass es um eine Darlehensforderung der Gesellschaft gehe. Zudem werde hier der Begriff der Auszahlung verwandt und darauf hingewiesen, dass die Auszahlungen als Vorabgewinn behandelt würden. Sinn und Zweck der Rückforderbarkeit von Auszahlungen sei es, im Falle einer wirtschaftlich existenzbedrohenden Situation für die Gesellschaft, die Liquidität durch Rückforderung der ausgezahlten Eigenkapitalanteile wieder herstellen zu können. 30 Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB lägen vor, was sich aus den überreichten Kapitalkontenübersichten und aus dem Bericht zum Jahresabschluss 2006 ergebe. 31 Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem Wechsel eines Kommanditisten bestehe grundsätzlich eine Gesamtschuld, so dass sowohl der Neu- als auch der Altkommanditist bei einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gesamtschuldnerisch haften würden. Der Beklagte könne sich der Haftung nicht entziehen, sondern nur einen etwaig vertraglich vereinbarten Freistellungsanspruch gegenüber dem Altkommanditisten geltend machen. 32 Die Klägerin beantragt, 33 den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.095,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € gegenüber der Rechtsanwaltssozietät T PartGmbB freizustellen. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Er meint, hinsichtlich der Rückforderung der Ausschüttungen an Dr. L fehle es an der Passivlegitimation. 37 Die Rückforderbarkeit sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit vereinbart worden. Der Regelung lasse sich nicht entnehmen, dass die Ausschüttungen als Darlehen zurückgefordert werden könnten. Die Formulierung „wird als Darlehen angesehen“ lasse nicht erkennen, dass der Anleger ein Darlehen aufnehme. Es fehle auch an einer näheren Regelung der Voraussetzungen für eine Rückforderbarkeit. Die Entstehung einer Darlehensverbindlichkeit, die im selben Moment bereits wieder gekündigt werden müsste, widerspreche dem Zweck einer jeden Darlehensvereinbarung. 38 § 11 Ziffer 5 sei als überraschende Klausel nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages geworden. Sie benachteilige zudem die Anleger unangemessen. Die Berufung auf § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages sei zudem rechtsmissbräuchlich. 39 Letztlich bestreit der Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB überhaupt eingetreten seien. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 42 Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. 43 Der Rückforderungsanspruch besteht sowohl hinsichtlich der an den Beklagten getätigten Auszahlungen (hierzu im Folgenden I), als auch hinsichtlich der Ausschüttungen an Dr. L (II). 44 I. 45 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der 2.826,66 €, die an diesen direkt ausgezahlt wurden. 46 1. 47 § 169 Abs. 1 HGB sieht einen Anspruch des Kommanditisten auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns vor, wenn sein Kapitalanteil nicht durch Verlust oder Auszahlung unter die bedungene Einlage herabgemindert ist. Allerdings können sich Ansprüche auf Zahlung einer nicht durch Gewinne gedeckten Ausschüttung durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag ergeben, so wie hier aus § 11 Ziffer 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages. 48 Solche Zahlungen können zu einem Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führen, § 172 Abs. 4 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt jedoch nur gegenüber den Gläubigern ein, d. h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen II ZR 73/11, TZ 9 ff.). 49 Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Daraus folgt in Anlehnung an § 305 c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich daher die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechten und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (BGH aaO, TZ 14). 50 Eine solche klare Regelung liegt hier vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist mit § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages eine solche gegeben (so auch LG Dortmund, Urteil vom 06.11.2014, AZ: 18 0 74/12 zu einer nahezu wortgleichen Regelung zum DS-Rendite-Fonds Nr. 123). Die Rückforderbarkeit folgt hier bereits aus § 11 Nr. 5, 1. Absatz, ohne dass es vorliegend eines Rückgriffes auf die weiteren Regelungen in § 4 des Gesellschaftsvertrages bedarf. In § 11 Ziffer 5 wird hinreichend deutlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Auszahlungen als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht werden. Dies erfolgt, wenn die Auszahlungen zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und des weiteren die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht. Damit ist hinreichend klar, wann eine Darlehensforderung der Gesellschaft entsteht. Da es einem Darlehen eigen ist, dass es gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt werden kann, reicht dies für die vertragliche Abrede aus, zumal die Notwendigkeit der Rückforderung Voraussetzung für die Buchung als Darlehen der Gesellschaft ist. 51 Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2013 stehen dem nicht entgegen. Denn vorliegend ist hinreichend klargestellt, dass es um eine Darlehensforderung der Gesellschaft geht. Weitere Auslegungsmöglichkeiten bestehen daher hier nicht. 52 Vorliegend sind auch die Voraussetzungen für eine Rückforderbarkeit der Auszahlungen (noch) hinreichend konkretisiert. Zwar wird die Liquiditätslage, die eine Rückforderung notwendig machen soll, nicht näher umschrieben. Jedoch folgt aus der weiteren Formulierung, dass die Notwendigkeit der Rückforderung durch die Geschäftsführung festgestellt werden muss, ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Ausgestaltung der die Rückforderbarkeit auslösenden Liquiditätslage. Da die Geschäftsführung an den Gesell-schaftszweck gebunden ist, erscheint es hier angängig, die Regelung dahin zu verstehen, dass es sich um eine im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes kritische Liquiditätslage handeln muss. 53 2. 54 Zwar ist es zutreffend, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (BGH, Urteil vom 12.03.2014, II ZR 73/11, Rn. 14 m.w.N.), jedoch liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer überraschenden Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht vor. Hierbei ist im Ausgangspunkt bereits zu beachten, dass von dem Anleger eine Befassung mit dem gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages zu erwarten ist. Insofern wird ein Anleger zunächst in 55 § 11 zur Kenntnis nehmen, dass gewinnunabhängige Auszahlungen als Vorabgewinn erfolgen sollen (§ 11 Ziffer 3). Die Auszahlungen werden dann in Ziffer 4 näher konkretisiert. Sodann findet sich in Ziffer 5 die die Rückzahlungspflicht begründende hinreichend klare Regelung. Damit wird ein nach der gesetzlichen Lage des § 169 HGB nicht bestehendes Entnahmerecht gesellschaftsvertraglich begründet und zugleich im selben Regelungszusammenhang (und nicht „versteckt“ an anderer Stelle) wieder eingeschränkt, indem unter bestimmten Bedingungen ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft begründet wird. 56 Als überraschend kann es auch nicht angesehen werden, dass die Rückforderungsklausel nicht mit einem Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung versehen ist. Anders als in dem Sachverhalt des von dem Beklagten in Bezug genommenen Urteils des OLG Hamburg (AZ: 11 U 55/14) bedarf vorliegend die Auszahlung gemäß § 11 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages keines Gesellschafterbeschlusses, so dass es auch nicht überraschend sein kann, dass auch die Rückforderung ohne einen solchen Beschluss möglich ist. Ob für die Rückforderungen von Entnahmen gemäß § 11 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages etwas anderes zu gelten hätte, bedarf vorliegend keine Entscheidung, weil es um die Rückforderung solcher Entnahmen hier nicht geht. 57 3. 58 Die Klausel im Gesellschaftsvertrag benachteiligt die Anleger auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB. Soweit der Beklagte rügt, dass nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien die Geschäftsführung eine Entscheidung über die Rückforderung treffen soll, so führt dies nicht zur Unangemessenheit der Regelung. Wie bereits oben dargelegt, ist die Regelung einer konkretisierenden Auslegung zugänglich, so dass es nicht – wie der Beklagte meint – im freien Ermessen der Geschäftsführung der Klägerin liegt, ob und wann eine Darlehensverbindlichkeit entstehen soll. Denn das Ermessen ist insofern gebunden, als die Entscheidung sich an dem Gesellschaftszweck orientieren und sich im Einklang mit allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsführung orientieren muss. 59 Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang noch bemängelt, es werde durch die Bedingungskonstruktion ein Schwebezustand herbeigeführt, der über ca. 2 Jahrzehnte lang, gegebenenfalls noch länger, hätte anhalten können, was mit dem Bedürfnis nach Rechtsicherheit und dem Rechtsgedanken der Verjährungsfristen nicht im Einklang stehe, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn wenn die Vertragsparteien entgegen § 169 HGB die Möglichkeit der gewinnunabhängigen Auszahlungen schaffen, so muss auch die nähere Ausgestaltung dieser Auszahlung, gegebenenfalls auch mit der Belastung einer Rückforderungsmöglichkeit, den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit überlassen bleiben. 60 4. 61 Nach Vorstehendem vermag sich das Gericht auch nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, die Berufung auf die Klausel sei rechtsmissbräuchlich. Denn der Argumentation des Beklagten, es sei rechtsmissbräuchlich, mittels vertraglicher Regelung Rechtsunsicherheit zu schaffen, sich dann aber mangels anderweitiger Abrede auf die kurzen Kündigungsfristen des BGB zu berufen, kann bereits im Ausgang nicht gefolgt werden. Denn allein die Auslegungsbedürftigkeit einzelner Punkte oder die Notwendigkeit des Rückgriffs auf die Kündigungsfristen des BGB begründet nicht den Vorwurf, Rechtsunsicherheit geschaffen zu haben. 62 5. 63 Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch kein Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass Gesellschafter, die auf eine Auszahlung verzichtet haben, diese bei einer Liquidation der Gesellschaft vollständig erhielten. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. So setzt sich der Gesellschafter während der laufenden Beteiligung einem unternehmerischen Risiko aus und möchte entsprechende Gewinne erzielen, während sich nach Beendigung der Gesellschaft das Interesse auf die Abwicklung richtet. Dabei stellt es eine unternehmerische Entscheidung des Anlegers dar, die Entnahme vorzunehmen und sich damit dem Risiko der Rückforderung auszusetzen. 64 6. 65 Soweit der Beklagte noch bestritten hat, dass die Voraussetzungen des 66 § 172 Abs. 4 HGB vorlägen, so ist dieses Bestreiten nicht erheblich. Denn nachdem die Klägerin hierzu näher unter Vorlage der Kapitalkontenübersichten (Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 30.03.2015) sowie dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2006 (Anlage K 3) schlüssig vorgetragen hat, reichte ein nur pauschales Bestreiten der Voraussetzungen nicht mehr aus (vergleiche hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2015, AZ: I-8 U 89/14 unter II.1. a) aa) (2) (aa)). 67 II. 68 Der Beklagte ist auch passivlegitimiert, soweit es um die Auszahlungen an Dr. L in Höhe von 2.269,16 € geht. Auch insofern besteht der Rückforderungsanspruch der Klägerin. Denn ein Erwerber tritt aufgrund der Rechtsnachfolge in die Rechtstellung des Veräußerers ein und haftet deshalb in demselben Umfang, in dem jener vor der Übertragung gehaftet hat. Grundlage der Haftung ist dabei der übertragene Kommanditanteil (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, § 173 Rn. 13 und 17). Daher muss sich der Beklagte die Auszahlung des Betrages von 2.269,16 € entgegenhalten lassen. Zudem geht die Argumentation des Beklagten fehl, die Darlehensverbindlichkeit sei vor der Übernahme des Anteils durch den Beklagten begründet worden. Denn dies ist nach dem Regelungsgehalt des § 11 Ziffer 5 gerade nicht der Fall. Vielmehr setzt die Begründung der Darlehensverbindlichkeit nicht nur voraus, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen, sondern auch, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht. Die entsprechende Feststellung ist aber erst nach Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages getroffen worden, so dass auch erst in diesem Zeitpunkt die Darlehensverbindlichkeit entstand. 69 III. 70 Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus Verzug. Die Höhe der Kosten selbst ist dabei nicht im Streit. 71 Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. 72 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91, 709 ZPO.