Beschluss
1 S 47/15
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2015:0518.1S47.15.00
5mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen bzw. im Falle ihrer Zulässigkeit gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen bzw. im Falle ihrer Zulässigkeit gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 1. Die Berufung ist bereits unzulässig, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht die Umstände aufzeigt, aus denen sich eine Rechtsverletzung sowie deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. a) Das Amtsgericht hat die Klage zum einen zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage unzulässig ist, weil auch unter Berücksichtigung der Entscheidung BGH NJW 2013, 1367 ff vom Vorliegen einer unzulässigen Saldoklage auszugehen ist. aa) Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin nicht lediglich gleichhohe Mietzinsforderungen geltend gemacht hat, sondern auch Ansprüche, die aus Nebenkostenabrechnungen resultieren. Insoweit kann die Klägerin - wie das Amtsgericht ausgeführt hat - ihre Klage für die Zeiträume, in denen Abrechnungsreife eingetreten ist, nicht mehr auf die ursprünglichen Nebenkostenvorauszahlungen stützen, sondern hätte insoweit darlegen müssen, inwieweit sie ihr Klagebegehren auf ausstehende Mietzinsforderungen und im Übrigen auf die neu entstanden Forderungen aus den Nebenkostenabrechnungen stützt (vgl. Zehelein, NZM 2013, 638 (640)). bb) Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungsbegründung in keiner Weise mit der vom Amtsgericht angenommenen Unzulässigkeit der Klage auseinandergesetzt, auf der aber die angefochtene Entscheidung beruht. (1.) Die pauschale Rüge, dass das Urteil für lückenhaft und rechtlich fehlerhaft erachtet wird, wie dies am Ende der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebracht wird, reicht als Pauschalrüge für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht aus (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 520, Rn. 33). (2.) Im Übrigen stellt die von der Klägerin angestellte Berechnung eines vermeintlichen Restanspruchs in Höhe von 3.399,26 EUR keinen ordnungsgemäßen Berufungsangriff dar, ungeachtet des Umstandes, dass diese Berechnung der Sache nach ebenso wie die erstinstanzliche Klagebegründung, wie bereits ausgeführt, auf eine unzulässige Saldoklage hinausläuft, weswegen die Berufung im Übrigen auch mangels Zulässigkeit der Klage jedenfalls unbegründet ist. b) Zum anderen hat das Amtsgericht die Klage für unbegründet erachtet, weil die Nebenkostenvorauszahlungen von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht werden können, von Seiten der Klägerin erteilte Gutschriften zu berücksichtigen seien und zudem von einer Minderungsbefugnis in Höhe von 30 % auszugehen sei. Gegen diese Begründung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung nicht, vielmehr wird ein Minderungsrecht in Höhe von jedenfalls 30 % zugestanden. Die weiteren Ausführungen, wonach ein höheres Minderungsrecht nicht gegeben sei, sind für die Begründung der Berufung ohne Bedeutung, weil die angefochtene Entscheidung hierauf nicht beruht. 2. Die Parteien erhalten die Gelegenheit, zu den erteilten Hinweisen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehme. Auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme wird hingewiesen.