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Urteil

24 O 279/13

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2015:0609.24O279.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt Auskunft über die Bedingungen eines Vertrages mit dem Spieler L1 und der Beklagten mit der Behauptung, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Maklervertrag zustande gekommen, welcher die Beklagte verpflichte, an ihn eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Der Kläger ist als Spielervermittler tätig und als solcher bei der FIFA unter der Nummer 000 registriert. Der XXX der Beklagten, L2, wandte sich im November 2012 an den Spielervermittler C1 der Firma C2 GmbH, welcher bereits verschiedentlich Spieler an die Beklagte vermittelt hatte, und beauftragte diesen, den Berater des Fußballspielers L1 zu ermitteln. C1 wandte sich daraufhin an den Kläger, welcher auf Nachfrage bei dem Spieler mitteilte, L1 sei an einem Wechsel zu der Beklagten interessiert. Die Beklagte lud daraufhin den Kläger am 12.12.2012 zu einem Gespräch nach M1 ein. Bei diesem mehrstündigen Gespräch erzielten die Parteien über die Vertragsbedingungen mit dem Spieler L1 Einigkeit. In einer Pause der Verhandlungen wurde in englischer Sprache ein Schriftstück aufgesetzt, welches als Angebot des Spielers an die Beklagte formuliert ist. Dieses Schriftstück wurde von dem Kläger als Spielervermittler (Authorized and Official player‘s agent) unterzeichnet. Des Weiteren sieht das Dokument die Unterschrift des Spielers selbst vor. Dieser sollte ein unwiderrufliches Angebot mit einer Bindungsfrist bis zum 28.02.2013 abgeben. Die Beklagte wollte dann dieses Angebot unter weiteren Voraussetzungen, die bis zum 31.08.2013 erfüllt sein mussten, akzeptieren. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Dokuments wird auf die Anlage K 1 im roten Anlagenhefter Bezug genommen. Der Kläger sollte dann Kontakt zu dem Spieler aufnehmen und ihm das Angebot zur Unterschrift übermitteln. Zu einer Unterschrift des Spielers L1 unter dieses Angebot kam es dann nicht. Der Kläger behauptet, man habe sich bei den Verhandlungen am 12.12.2012 dahingehend geeinigt, dass der Kläger von der Beklagten eine jährliche Provision von 10 % des Bruttojahresgehaltes des Spielers erhalten sollte. Als die Unterschrift des Spielers L1 nicht zeitnah erfolgt sei, habe die Beklagte Druck gemacht und habe von ihm, dem Kläger, zu persönlichen Gesprächen mit dem Spieler selbst bzw. dessen Vater die Kontaktdaten (E-Mail und Telefonnummern) erhalten. Dann habe sich die Beklagte beim Kläger nicht mehr gemeldet. Von dem Vertragsabschluss mit dem Spieler habe er dann nur aus der Presse erfahren. Rechtlich meint er, jedenfalls sei konkludent ein Maklervertrag zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen. Es sei im Geschäftsverkehr üblich, dass der Berater des Spielers vom Verein bezahlt werde und nicht der Spieler seinen Berater zahle. Dass es später zu einem Beraterwechsel gekommen sei, bestreite er. Er meint im Übrigen, das Angebot, welches der Spieler habe abgeben sollen, sei bis zum 31.08.2013 gültig gewesen. Der Spieler sei jedoch bereits zum 01.07.2013, was unstreitig ist, verpflichtet worden. Die Vertragsgespräche vom 12.12.2012 seien deshalb kausal für den Abschluss des Spielervertrages. Eine Unterbrechung der Kausalität habe nicht stattgefunden. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen, zu welchen Bedingungen der Vertrag mit dem Spieler L1 im # 2013 mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2018 geschlossen wurde, und zwar insbesondere im Blick auf die Höhe des monatlichen Grundgehalts, die Punkteeinsatzprämie in der Bundesliga und im internationalen Wettbewerb sowie die weiteren vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen und ferner, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben eidesstattlich zu versichern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den Kläger schon nicht für aktivlegitimiert. Sie legt dazu im Original und als beglaubigte Übersetzung eine Vollmacht vom 01.11.2012 vor, wonach der Kläger bei den Verhandlungen am 12.12.2012 nicht in seinem Namen, sondern lediglich als Vertreter eines P2 aufgetreten sei. In dieser Vollmacht für Spielermanagement heißt es insbesondere, die Provisionen würden in der Regel von P3 fakturiert und dann die erzielten Summen mit dem Kläger geteilt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B 5 a und B im blauen Anlagenhefter Bezug genommen. Des Weiteren bestreitet die Beklagte die Behauptung des Klägers, es sei ausdrücklich eine Provisionsvereinbarung geschlossen worden. Die Vereinbarung eines Termins zur Führung von Vertragsverhandlungen stelle auch kein Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages dar. Der Kläger sei vielmehr ausschließlich als Spielerberater für den Spieler L1 aufgetreten. Wenn der Kläger auch als Makler der Beklagten hätte tätig werden wollen, hätte er dies in den Vertragsverhandlungen deutlich machen müssen, was indes nicht der Fall sei. Solche Doppelmaklertätigkeit sei wegen einer Interessenkollision auch schon gesetzlich ausgeschlossen (§ 654 BGB). Nachdem das Angebot des Spielers nicht unterschrieben zurückgeschickt worden sei, sei der Fall für die Beklagte zunächst erledigt gewesen. Man habe dann später selbst mit dem Spieler Kontakt aufgenommen und ihn aufgrund der später geführten Verhandlungen auch verpflichtet. Im Geschäftsverkehr sei es auch üblich, dass eine Einigung über eine Maklercourtage erst dann getroffen werde, wenn der Vertrag tatsächlich zustande komme. Sonst laufe ein Verein bei einem Beraterwechsel Gefahr, mehrfach Provisionen zahlen zu müssen. Ein abgelöster Berater sei dann auch nicht mehr in der Lage, für diesen Spieler einen Vertragsabschluss herbeizuführen. Der Spieler L1 habe nach dem 28.02.2014 einen anderen Berater mitgeteilt, an welchen die Beklagte dann auch nach Vertragsabschluss die Provision gezahlt habe. Rechtlich lägen zudem, nach dem Klägervortrag, Verstöße gegen das FIFA-Reglement vor, welches insbesondere bei der Vertretung eines Spielers oder Vereins eine Vermittlung nur gestatte, wenn ein entsprechender schriftlicher Vermittlungsvertrag mit dem entsprechenden Spieler oder dem Verein abgeschlossen worden sei, was hier nicht der Fall wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger in der Verhandlung vom 09.06.2015 gemäß § 141 ZPO angehört. Danach ist unstreitig geworden, dass in den Verhandlungen mit der Beklagten nicht ausdrücklich über eine Provision gesprochen worden ist. Des Weiteren hat das Gericht die Zeugen P4, C1, L2 und P5 als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts der Angaben des Klägers und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.06.2015 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, in der Sache indes nicht begründet. Dabei war für die Entscheidung der Kammer die zuletzt durch die Beklagte aufgeworfene Frage der Aktivlegitimation des Klägers nicht von entscheidender Bedeutung. Zwar heißt es in der Vollmacht für Spielermanagement vom 01.11.2012, dass P3 dem Kläger die Befugnis erteilt, ein Angebot für den möglichen Vertragsabschluss und die vertragliche Verpflichtung des Spieler L1 durch die Beklagte entgegenzunehmen und zu akzeptieren. Danach sollen Provisionen in der Regel auch durch P3 fakturiert werden, welcher die erzielten Summen dann mit dem Kläger teilen wollte. Dazu befragt, hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO erklärt, dass mit seinen Kooperationspartnern P3 und C1, mit welchen die Provision hätte geteilt werden müssen, vereinbart worden sei, dass er, der Kläger, Vertragspartner der Provisionsvereinbarung sein sollte. Des Weite- ren sei mit P3 auch vereinbart worden, dass er berechtigt sei, die Provision gegen die Beklagte einzuklagen. Einer weiteren Beweisaufnahme hierzu bedurfte es indes nicht, weil dem Kläger schon aus anderen Gründen kein Anspruch auf Auskunftserteilung zusteht. Ein Maklervertrag als vertragliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft ist zwischen den Parteien nämlich nicht zustande gekommen. Schriftlich oder auch ausdrücklich mündlich haben die Parteien keinen Maklervertrag abgeschlossen. In den Verhandlungen vom 12.12.2012 ging es darum, die Vertragsmodalitäten für einen Wechsel des Spielers mit der Beklagten auszuhandeln. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ist es hierbei auch grundsätzlich zu einer Einigung gekommen, welche schließlich in der Form eines in englischer Sprache verfassten Angebots des Spielers L1 an die Beklagte gemündet ist. Dieses schriftliche Angebot hat der Kläger als autorisierter und offizieller Spielerberater von L1 auch unterzeichnet. Befragt nach Provisionsvereinbarungen hat der Kläger in seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO erklärt, dass er darüber nur mit C1 als seinem Kooperationspartner gesprochen habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass man von der Beklagten 10 % vom Bruttojahresgehalt als Provision bekommen würde. Dies sei indes ein Gespräch gewesen, was nicht während der Verhandlungen geführt worden sei. Dabei seien Vertreter der Beklagten nicht anwesend gewesen, sondern nur der ihn begleitende Zeuge P4, C1 und er selbst. Darüber sei in einer Pause während der Verhandlungen zwischen ihnen gesprochen worden, als von dem Anwalt der Beklagten der Kontrakt (das Angebot vom 12.12.2012) verfasst worden sei. Von einem konkludenten Vertragsabschluss ist ebenfalls nicht auszugehen. Die Einladung zu einem Vertragsgespräch über den Wechsel des Spielers L1 vom 12.12.2012 beinhaltete kein konkludentes Angebot zum Abschluss eines solchen Maklervertrages zwischen der Beklagten als Auftraggeber und dem Kläger als Makler. Wenn der Kläger als Makler auch für die Beklagte hätte tätig werden sollen, hätte er dies während der Verhandlungen am 12.12.2012 deutlich machen und für klare Verhältnisse sorgen müssen. Der Kläger war nach eigenem Bekunden als Spielerberater für den Fußballspieler L1 tätig, wobei es dahinstehen kann, ob er durch einen Management- oder Beratervertrag mit diesem verbunden war. Jedenfalls sollte er, wie es sich auch aus der Vollmacht für Spielermanagement vom 01.11.2012 ergibt, für den Spieler L1 ein Angebot für den möglichen Vertragsabschluss und die vertragliche Verpflichtung des Spielers durch die Beklagte entgegennehmen und ggf. akzeptieren. Der Kläger ist während der Verhandlungen auch ersichtlich als Spielerberater und damit als Vertreter des Spielers aufgetreten, wie dies seine Unterschrift unter das Angebot vom 12.12.2012 anschaulich dokumentiert. Hätte der Kläger in einer solchen Situation auch als Makler für die Beklagte tätig werden wollen, um für sie einen Vertragsabschluss mit L1 zu vermitteln, hätte dies gesondert von ihm zum Ausdruck gebracht werden müssen. Zwar sind grundsätzlich Fälle denkbar, dass der Verein den Spielervermittler auch als Makler mit der Vermittlung des Vertragsabschlusses mit dem Spieler beauftragen will. Ebenso denkbar ist es indes, dass der Verein den Spielerberater zunächst nur als Vertreter des Spielers anspricht und dann erst im Falle einer vertraglichen Einigung mit dem Spieler auch eine an den Berater zu zahlende Courtage übernimmt. Dies kann dann durch eine nachträgliche Vereinbarung eines Maklervertrages oder eines vermittlungsunabhängigen Provisionsversprechens erfolgen. Für den Fall eines Beraterwechsels hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 24.09.2012 (Aktenzeichen: I-18 U 25/12) ausgeführt: „Für die zuletzt angesprochene Möglichkeit spricht insbesondere der Umstand, dass ein Verein nur so lange mit einem Spielerberater verhandeln kann, solange dieser auch für den Spieler, mit dem eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen werden soll, tätig ist. Entscheidet sich ein Spieler …..während laufender Verhandlungen zu einem Beraterwechsel, kann der abgelöste (erste) Berater nicht mehr für den Spieler tätig werden und auch eine Bereitschaft des Spielers zum Vertragsabschluss mit dem Verein nicht mehr herbeiführen. Insoweit wird dann der neue Spielerberater tätig, der bei einem Vertragsabschluss zwischen Spieler und Verein ebenfalls eine vom Verein zu übernehmende Provision erwartet. Dieser denkbare und vom Verein im Hinblick auf den Beraterwechsel regelmäßig auch nicht zu beeinflussende Geschehnisablauf spricht dagegen, dass sich ein Verein gegenüber einem Spielerberater zur Zahlung einer Courtage verpflichten will, so lange nicht geklärt ist, dass dieser Berater den Spieler auch beim Abschluss des infrage stehenden Vertrages betreut. Andernfalls liefe der Verein Gefahr, für denselben Vertragsabschluss gegebenenfalls beiden Beratern und mithin doppelt Provision zahlen zu müssen.“ Dass dies auch von Spielerberatern so gehandhabt wird, hat der Zeuge C1 in seiner Vernehmung ebenfalls bestätigt. Er hat zunächst angegeben, dass über Provisionen nur mit dem Kläger gesprochen worden sei, als er ihn morgens früh vom Hotel abgeholt habe. Bei diesem Gespräch sei erörtert worden, was der Spieler wohl bei der Beklagten verdienen könne und welche Provisionen der Verein üblicherweise zahle. Übereinstimmend mit den Angaben des Klägers selbst hat C1 bestätigt, dass während des Gesprächs mit den Vertretern des beklagten Vereins nicht über die Provision diskutiert worden sei. Diese verhandele er mit dem Verein immer am Ende. Dies habe er auch dem Kläger so mitgeteilt. Er, C1, habe bereits etwa 15 bis 20 Spieler an den beklagten Verein vermittelt. Provisionsvereinbarungen habe er dabei vorher mit dem Verein nie getroffen. Dazu sei es immer erst dann gekommen, wenn man sich mit dem Verein über den Wechsel des Spielers einig geworden sei. Dann liege die übliche Provision zwischen 8 bis 10 %. Am Ende würden Provisionsvereinbarungen dann auch immer schriftlich aufgesetzt. Damit steht fest, dass der Kläger während seiner Verhandlungen am 12.12.2012 für klare Verhältnisse insoweit nicht gesorgt hat, dass unter diesen besonderen Umständen er auch als Makler für die Beklagte auftreten wollte. Nun trägt der Kläger zwar vor, dass es tatsächlich vor Ablauf der Wechselfrist zwischen der Beklagten und dem Spieler L1 zu einem Vertragsabschluss gekommen ist. Er führt dies auf seine Verhandlungen in Dortmund am 12.12.2012 zurück und erklärt, dass dem beklagten Verein persönliche Verhandlungen mit dem Spieler bzw. dessen Vater nur möglich gewesen seien, weil er dessen Kontaktdaten (Email-Adresse und Telefonnummer) bekannt gegeben habe. Dies steht indes im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen L2, welcher … der Beklagten ist. Zwar sei in dem Gespräch vom 12.12.2012 grundsätzlich Einigkeit über die Bedingungen eines Spielerwechsels erzielt worden. Wenn der Spieler das Angebot unterzeichnet hätte, hätte man dieses wohl auch annehmen müssen, obwohl die Frage der Ablösesumme mit dem abgebenden Verein bis dahin völlig ungeklärt gewesen sei. Nach dem Gespräch sei jedoch zunächst nichts geschehen, weshalb die Sache für den Verein zunächst erledigt gewesen sei, weil die Frist ohnehin verstrichen war. Später sei die Beklagte dann von einem weiteren Berater kontaktiert worden, welcher ebenfalls Kontakt mit dem Spieler und dem Vater des Spielers gehabt habe. Er, L2, habe den Vater des Spielers direkt kontaktiert und ihn gefragt, wer den Spieler berate. Dieser habe ihm erklärt, dass dies früher der Kläger S1 gewesen sei, welcher allerdings nur für einen Wechsel nach Spanien autorisiert gewesen sei. Ihm sei dann erklärt worden, dass der aktuelle Spielerberater ein Rechtsanwalt aus Paris, S2, sei, sowie dessen Kooperationspartner S3. Letzterer sei ebenfalls bei der FIFA registrierter X-berater. Der Pariser Rechtsanwalt sei dies automatisch kraft Amtes. Den Kontakt mit dem Vater habe er deshalb herstellen können, weil er über sein eigenes Netzwerk die Kontaktdaten sich selbst besorgt habe. Später seien ihm diese Daten auch durch den Zeugen C1 zugänglich gemacht worden, was für ihn indes nicht mehr entscheidend gewesen sei. Der Kontrakt mit dem Spieler L1 sei letztlich dann aufgrund der Verhandlungen mit dem Pariser Rechtsanwalt und dem Spielervermittler S3 zustande gekommen. Nach Abschluss des Vertrages sei auch die Provision an S3 gezahlt worden. Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Spieler L1 noch für diesen Spieler tätig war und damit eine Bereitschaft dieses Spielers zum Vertragsabschluss mit dem Verein noch herbeiführen konnte. Wenn aber ein solcher Beraterwechsel stattgefunden hat, entfällt damit auch ohne weiteres ein Provisionsanspruch des Klägers. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich dazu, dass eine solche frühzeitige Festlegung auf einen Vermittler, auch als Berater des Vereins, nur unter besonderen Umständen in Betracht gekommen wäre. Für solche eindeutigen Verhältnisse hat der Kläger indes nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht gesorgt. Damit scheidet auch ein Auskunftsanspruch, wie er ihn geltend gemacht hat, aus. Die Klage unterliegt deshalb der Abweisung mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 709 ZPO.