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Urteil

3 O 247/14

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2015:0911.3O247.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 21.000,00 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E GmbH & Co. U KG. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich 5% Agio (= 1.000,00 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.460,00 zuzüglicher geleisteter Nachschüsse in Höhe von 2.000,00 €. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 1 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt wurde am 28.06.2004 herausgegeben. 3 Am 11.07.2004 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Der Emissionsprospekt zu dem Fonds war dem Kläger am 07.07.2004 per Post übersandt worden. Die Vermittlung der Anlage erfolgte durch die hiesige Streithelferin, damals firmierend als T1 GmbH. 4 Unter dem 21.12.2005 erteilte der Kläger der persönlich haftenden Gesellschafterin der E GmbH & Co. U KG eine Vollmacht zur Umwandlung seiner Stellung als Treugeber in eine solche als Direktkommanditist. Die entsprechende Eintragung des Klägers in das Handelsregister wurde in der Folge vorgenommen. 5 Der Kläger behauptet, im Rahmen der erfolgten Anlageberatung sei er nicht hinreichend über die Risiken und Nachteile der Beteiligung aufgeklärt worden. Der Kläger behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem Fonds nicht beigetreten. 6 Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler: 7 (1) unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik 8 (2) unzureichende Darstellung der Marktentwicklung 9 (3) unzureichende Darstellung der Orderbook-Entwicklung 10 (4) unzureichende Darstellung der Risiken betreffend die langfristig erzielbaren Erträge 11 (5) unzureichende Darstellung der Volatilität der Chartermärkte 12 (6) unzureichende Darstellung der Betriebskostenentwicklung 13 (7) unzureichende und unzutreffende Darstellung der Renditen und Prognosen 14 (8) unzureichende Darstellung absehbarer Risiken (Orderbook-Entwicklung, Betriebskostenentwicklung, Umweltauflagen) 15 (9) fehlerhafte Prognoserechnung 16 (10) unzulässige Aussagen zu Erfahrungswerten 17 (11) unzureichende und unzutreffende Darstellung der Weichkosten 18 (12) unzureichende Darstellung steuerlicher Risiken 19 (13) unzureichende Darstellung der mangelnden Fungibilität 20 (14) unzureichende Aufklärung über das Ausmaß der Volatilität 21 (15) unzureichende Aufklärung über rechtliche Risiken (Kartellrecht/Linienkonferenzen, Oil Pollution Act, SECA) 22 (16) unzutreffende Darstellung der zu erwartenden Bunkerkosten 23 (17) unzureichende Aufklärung über das Währungsrisiko 24 (18) Haftung der Anleger / Begriff der Ausschüttungen 25 Der Kläger beantragt, 26 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.488,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 sowie nebst weiterer Zinsen in Höhe von 2% seit dem 11.07.2004 bis zum 04.12.2013 aus einen Betrag von 21.000,00 € abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.460,00 € zuzüglich Nachschüsse in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen, 27 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu zahlen, 28 3. die Verurteilung zu Ziffer 1 und 2 Zug um Zug gegen die Übertragung der Kommanditbeteiligung an der E GmbH & Co. U KG zu einem Nominalwert von 20.000,00 € eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Registernummer HRA ##### auszusprechen, 29 4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers an der Beteiligung gemäß Ziffer 3 seit dem 04.12.2013 im Annahmeverzug befinden, 30 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 160, 172 Abs. 4, 171 HGB (Außenhaftung) sowie gesellschafts- bzw. darlehensvertraglichen Rückforderungen (Innenverhältnis) bezüglich der unter Ziffer 3 genannten Kapitalbeteiligung bis zur Höhe sämtlicher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme erhaltenen Ausschüttungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft oder eines etwaigen Insolvenzverwalters der Gesellschaft oder dritten Gläubigern freizustellen 31 6. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von allen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die aus dem unter Ziffer 3 näher bezeichneten Treuhandverhältnis resultieren. 32 Die Beklagten und die Streithelferin beantragen, 33 die Klage abzuweisen. 34 Die Beklagten behaupten, bei dem Kläger habe es sich um einen erfahrenen Anleger gehandelt, der mit den Risiken von Fondsbeteiligungen bestens vertraut gewesen sei, da er – was unstreitig ist – vor der streitgegenständlichen Zeichnung bereits an mehreren Fondsgesellschaften beteiligt gewesen sei. Das Agio sei am 01.09.2004 an den Kläger zurückerstattet worden. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Sie sind der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerfrei. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 36 Entscheidungsgründe 37 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 38 I. 39 Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann. 40 Die Beklagten gehören als Gründungs- und Treuhandgesellschafter zwar zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08). 41 Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig (nachfolgend (a)) ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (b)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (c)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70). 42 (a) 43 Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 21.03.2005, II ZR 140/03 Rn.39 für die Prospekthaftung und BGH Urt. v. 08.05.2012, XI ZR 262/10 Rn.21für die Beraterhaftung). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. Urt. dieser Kammer v. 11.04.2014 – 3 O 476/13 – BeckRS 2014, 08829; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 124/13 – BeckRS 2013, 21094; Urt. dieser Kammer v. 08.11.2013 – 3 O 125/13 – BeckRS 2013, 21095; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.05.2011 – 19 U 293/10 – NJW-RR 2011, 1549, 1549 f.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 23.03.2012 – 2-19 O 334/11 – BeckRS 2013, 06846; LG Frankfurt/M., Urt. v. 07.11.2011 – 2-19 O 170/11 – BeckRS 2013, 21809). Der Kläger erhielt den Prospekt unstreitig vor der Zeichnung und konnte den Zeichnungszeitpunkt selbst bestimmen. 44 (b) 45 Der dem Kläger rechtzeitig übermittelte Prospekt vom 28.06.2004 ist richtig und vollständig (Urteil der Kammer vom 11.07.2014, 3 O 218/13, bestätigt durch das OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2015, I-34 U 155/14; Urteil vom 14.11.2014, 3 O 459/13 und Urteil vom 27.03.2015, 3 O 256/14). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar: 46 (1) Unvollständige Darstellung der Anlageziele und Anlagepolitik 47 Der Prospekt enthält eine hinreichende Darstellung der Anlageziele und der Anlagepolitik, die dem Anleger ein zutreffendes Gesamtbild der Anlage vermittelt. Aus dem Prospekt ergibt sich eindeutig, dass es sich um eine Einschiffsgesellschaft mit einem langfristigen Chartervertrag handelt. Die Risiken der Beteiligung werden in dem Prospekt hinreichend dargestellt, insbesondere ergibt sich daraus, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei welcher das Risiko eines Totalverlustes besteht. Es wird auch mehrfach auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen (dazu auch nachfolgend unter (5)). Weitergehender Hinweise auf die Risiken der Beteiligung bedurfte es nicht. 48 (2) unzureichende Darstellung der Marktentwicklung 49 Der Emissionsprospekt klärt auf den Seiten 6 und insbesondere 52 mit hinreichender Deutlichkeit über die Marktentwicklung und die Risiken des Schiffsmarkts auf. Der Prospekt legt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann (S. 52 des Prospekts). Die im Prospekt angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar (dazu auch nachfolgend unter (7)). 50 (3) unzureichende Darstellung der Orderbook-Entwicklung 51 Ein Prospektfehler wird auch nicht durch die vom Kläger behauptete unzureichende Darstellung der Orderbook-Entwicklung begründet. Die Darstellung der Flotten- und Altersstruktur VLCC/ULCC auf S. 17 f. des Prospektes ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. Dort heißt es u.a.: „Zum 1. April 2004 zählt die Flotte der VLCC und ULCC 435 Schiffe mit 125,3 Mio dwt. Davon sind 6 % älter als 20 Jahre und zählen damit zu den Abwrackkandidaten der kommenden Jahre. Das Abwrackpotential ist mittelfristig allerdings deutlich höher, da aufgrund der IMO-Bestimmungen nach einem komplizierten Fahrplan alle Einhüllentanker außer Dienst gestellt werden müssen. Von den 435 Schiffen der VLCC/ULSS-Flotte sind derzeit 182 Einheiten noch Einhüllenschiffe, darunter die meisten der mehr als 10 Jahre alten Einheiten. Trotz vieler Abwrackungen in den vergangenen Jahren ist also immer noch ein erheblicher Ersatzbedarf gegeben.“ Dass diese Angaben falsch sind, wird von dem Kläger nicht dargelegt. Weitere Darstellungen, insbesondere zu den zum Emissionszeitpunkt bestellten und in Bau befindlichen Schiffen waren entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. Dies folgt bereits aus dem langfristigen Festchartervertrag, welcher für das streitgegenständliche Schiff bestand. Auf das Risiko, dass der Charterer den Vertrag nicht erfüllen kann und ggf. keine Alternativ- bzw. Anschlussbeschäftigung für das Schiff gefunden werden kann, weist der Prospekt ausdrücklich hin. Im Übrigen liegt es für jeden Anleger ohne weiteres auf der Hand, dass dem im Prospekt dargestellten Ersatzbedarf an Schiffen der Bau neuer Schiffe gegenübersteht. Eine Darstellung der konkreten Zahlen der bestellten und in Bau befindlichen Schiffe war aus Sicht der Kammer nicht erforderlich. 52 (4) unzureichende Darstellung der Risiken betreffend die langfristig erzielbaren Erträge 53 Im Prospekt wird ausreichend über mögliche der Erreichbarkeit der Einnahmen entgegenstehende Umstände hingewiesen. Bereits auf S. 11 des Prospektes findet sich“ der Hinweis: „Schiffsbeteiligungen, wie jede andere Anlageform auch, haben ihre eigenen Chancen und Risiken. Unterschiedliche Faktoren haben direkten Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung einer jeden Schiffsbeteiligung. Sie können zur Nichteinhaltung der prospektierten Betriebsergebnisse oder der Auszahlungen bzw. des ausgewiesenen anteiligen Veräußerungserlöses führen. Bei dem Beteiligungsangebot an dem W1 handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. (…) Das Beteiligungsangebot ist für Anleger geeignet, die ggf. gegenüber einem unerwartet negativen wirtschaftlichen Verlauf eintretenden Totalverlust der Beteiligung in Kauf nehmen können.“ Weiter heißt es in dem Kapitel „Chancen und Risiken auf Seite 51: „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das kalkulierte Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospekts das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Darüber hinaus werden die wesentlichen Risiken der Beteiligung ebenso wie die für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung entscheidenden Faktoren dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich damit aus dem Prospekt ohne weiteres, dass es Entwicklungen geben kann, welche einer dauerhaften Erzielbarkeit der prospektierten Ergebnisse entgegenstehen können. Einer weitergehenden Darstellung sämtlicher Faktoren, die möglicherweise Einfluss auf die Erträge haben könnten, bedurfte es nicht. 54 (5) unzureichende Darstellung der Volatilität der Chartermärkte 55 Wie bereits ausgeführt, klärt der Prospekt hinreichend darüber auf, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen. Bereits auf S. 6 befindet sich folgender Hinweis: „Der Schiffsmarkt ist ein volatiler Markt.“ Auf S. 52 heißt es: „(…) keine Garantie für die Einhaltung der im Chartervertrag eingegangenen Verpflichtungen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Markt der Tankschifffahrt grundsätzlich starken Schwankungen unterliegt und demnach auf ertragsstarke Jahre ebenso ertragsschwache Perioden folgen können. Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten - vor allem in den Industrienationen - können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen." 56 Die angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Insoweit trägt der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH, Urt. v. 21.03.2006, XI ZR 63/05 = NJW 2006, 2041; BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115). 57 Soweit der Kläger sich auf die allgemeinen Entwicklungen des Schiffsmarktes und die Marktverhältnisse beruft, so ist dies nicht geeignet, um die Unvertretbarkeit der Prognosen oder deren Tatsachengrundlage zu belegen. Insbesondere erscheint es aus ex-ante Sicht nicht unvertretbar, den Prognosen trotz der Schwankungen im Schiffsmarkt konstante Charterraten auch nach Ablauf der Festcharter zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht des Klägers vermittelt der Emissionsprospekt auch nicht durchgängig das Bild eines stabilen Marktes. Vielmehr legt der Prospekt offen, dass es sich bei dem Chartermarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann. Dabei wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. 58 (6) unzureichende Darstellung der Betriebskostenentwicklung 59 Die Kosten von Schiffsbetrieb und Management wurden in dem Emissionsprospekt offen gelegt. Auf S. 30 des Prospekts findet sich eine hinreichende Aufklärung bezüglich Schiffsbetriebskosten, Schiffsmanagement und Broker-Kommission. Die Darstellung ist nach Auffassung des Gerichts weder unzureichend noch irreführend. So werden Beträge bezüglich der täglichen Schiffsbetriebskosten und der täglichen Dockungsrücklage ausgewiesen. Der Anleger wird nicht im Unklaren gelassen, auf welchen Grundlagen die Berechnungen beruhen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Höhe von der täglichen Rücklage für die Dockung des Schiffs abhängt. Die Budgetierung wird für den Zeitraum 2004 bis 2016 zwischen Schiffsbetriebskosten, Dockungsrücklage und Managementkosten aufgeschlüsselt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben – ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH, Urteil vom 22.3.2010, II ZR 66 / 08 Rn.9). Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher als angegeben ausgefallen sind. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich – wie sich aus dem Prospekt deutlich ergibt (S. 54) – lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen – wie bereits dargelegt – durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, = NJW-RR 2010, 115). 60 Es nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht im Jahr 2004 unvertretbar gewesen seien. Der Hinweis des Klägers auf einzelne Betriebskostenstudien, insbesondere aus den Jahren 2009 und 2013, kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10). 61 (7) unzureichende und unzutreffende Darstellung der Renditen und Prognosen 62 Wie bereits mehrfach aufgezeigt ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, dass die Darstellung der Renditen und Prognosen aus der ex-ante Sicht im Jahr 2004 unvertretbar wäre. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Soweit der Kläger hinsichtlich der Hypothekenzinsen auf das Wechselkursrisiko verweist und ausführt, das ursprüngliche Schiffshypothekendarlehen valutiere in Euro, erschließt sich dies nicht, da das Darlehen ausweislich des Prospektes in US§ aufgenommen wurde (S. 34 und 53). Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, da der Prospekt ausreichend über das über das Wechselkursrisiko aufklärt (dazu auch unter (17)). 63 (8) unzureichende Darstellung absehbarer Risiken (Orderbook-Entwicklung, Betriebskostenentwicklung, Umweltauflagen) 64 Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Der Prospekt enthält hinreichende Angaben zu den Marktverhältnissen, den Betriebskosten und den wesentlichen Risiken der Beteiligung. 65 (9) fehlerhafte Prognoserechnung 66 Es ist, wie bereits ausgeführt, nicht erkennbar, dass die Prognosen sind ex-ante Sicht unvertretbar waren. 67 (10) unzulässige Aussagen zu Erfahrungswerten 68 Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht nachvollziehbar, dass die im Prospekt enthaltenen Aussagen zu den Erfahrungswerten fehlerhaft sind. Die Aussagen sind jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Anleger, wie oben aufgezeigt, ausreichend über etwaige Risiken bis hin zum Totalverlustrisiko aufgeklärt wird, nicht unzulässig. 69 (11) unzureichende und unzutreffende Darstellung der Weichkosten 70 Der Emissionsprospekt enthält umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und der Mittelverwendung. Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Anschaffungs- und Herstellungskosten investiert werden (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). 71 Vorliegend wurde die Höhe der Weichkosten korrekt angegeben. Sie werden mehrfach im Prospekt selbst (S. 26 f.) sowie in der Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag (S. 91) mitgeteilt. So wird beispielsweise in der Übersicht auf S. 27 „Mittelherkunft und Mittelverwendung“ verdeutlicht, dass von dem Investitionsvolumen in Höhe von 78.969 T€ ein Betrag von 5.550 T€ für „Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals“ eingesetzt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich auch ausdrücklich, dass zudem das Agio in Höhe von 5% für Vertrieb und Einwerbung des Beteiligungskapitals aufgewendet wird (S. 27). Für den sorgfältigen Anlageinteressenten sind die Angaben nach einer Gesamtschau des Prospekts ausreichend aufschlussreich und erfordern keinen beachtlichen Rechenaufwand (ebenso BGH Urt. v 12.12.2013, III ZR 404/12 Rn. 14, 15). Auch die Zinsen für die Zwischenfinanzierung (S. 28, 29, 31, 53) werden in dem Prospekt hinreichend dargestellt, weitergehender Angaben bedurfte es nicht. Fehlerhafte, unzureichende oder irreführende Angaben bezüglich der Weichkosten sind nicht erkennbar. 72 (12) unzureichende Darstellung steuerlicher Risiken 73 Der Prospekt klärt auf den Seiten 36 und 63 ff. ausreichend über die steuerlichen Grundlagen unter anderem zum „Unterschiedsbetrag“ und auf den Seiten 55 und 56 ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.). 74 Auf S. 67 und 68 wird Folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, also voraussichtlich zum 31. Dezember 2006, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven oder stille Lasten einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist. 75 Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. Ein möglicher Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern. (…)“ 76 Entsprechende Hinweise zum Unterschiedsbetrag befinden sich auf Seite 36. 77 So heißt es auf Seite 55 beispielsweise ausdrücklich: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt. 78 Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert. (…)“ 79 Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen. 80 Bei den Prospektangaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was dem Prospekt zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014). 81 Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist. 82 Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden. 83 Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert. 84 Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin (OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014) 85 (13) unzureichende Darstellung der mangelnden Fungibilität 86 Der Emissionsprospekt weist deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hin. Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH Urt. v. 18.01.2007, III ZR 44/06 = WM 2007, 542; BGH Urt. v. 12.07.2007, III ZR 83/06 = WM 2007, 1608). 87 Der Prospekt weist auf S. 57. hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Chancen und Risiken“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. (…) Die Fungibilität von Fondsanteilen steigt mit dem Erfolg der Beteiligung. Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“ 88 Bezüglich des Risikos aufgrund der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschaft ist auf § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags (S. 79) zu verweisen: „Die Abtretung – auch zur Sicherheit – bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der E GmbH (Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB), die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.“ Da die Zustimmung der Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund, der im Prospekt auch näher konkretisiert wird, nicht erteilt werden darf, besteht keine unzumutbare Beschränkung des Klägers. 89 (14) unzureichende Aufklärung über das Ausmaß der Volatilität 90 Der Prospekt legt offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt handelt und die Prognosen nur über zeitlich begrenzte Aussagekraft verfügen (S. 52 des Prospekts). Weitere Hinweise waren nicht erforderlich. 91 (15) unzureichende Aufklärung über rechtliche Risiken (Kartellrecht/Linienkonferenzen, Oil Pollution Act, SECA) 92 Auf S. 55 des Prospektes wurde ausreichend darauf hingewiesen, dass sich durch zukünftige Änderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung andere Ergebnisse ergeben können. Der Prospekt weist auch hinreichend deutlich auf die Risiken hin, die durch die mögliche Anwendung von ausländischem Recht in Fall von Rechtsstreitigkeiten entstehen können. In dem Kapitel „Chancen und Risiken“ heißt es hierzu auf S. 56 und 57 u.a.: „Wie jeder Gewerbebetrieb ist auch eine Reederei der Haftung ausgesetzt. Die Haftung bestimmt sich nach den nationalen Rechten jener Länder, in deren Hoheitsgewässern sich das Schiff zum Zeitpunkt der Schadensverursachung aufhält. Diese Gesetze sind teilweise durch internationale Übereinkommen bestimmt. Grundlage der Haftung kann Verschulden eines Besatzungsmitgliedes oder eines Reedereiangestellten sein. In zunehmendem Maße wird jedoch auch schon von einer Gefährdungshaftung ausgegangen. (...) Gegebenenfalls muss sich also die Gesellschaft bei einem Prozess - unabhängig von seiner Berechtigung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und der Versicherungssumme - verteidigen. Insbesondere das U.S.-Prozessrecht sieht vor, dass der Gesellschaft, auch bei Ansprüchen, die sich als unberechtigt erweisen, in einer erfolgreichen Verteidigung die ihre entstehenden Prozesskosten nicht vom Kläger erstattet werden. Die Prozesskosten könnten möglicherweise so hoch sein, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen würde.“ 93 Weitergehender Hinweise, insbesondere auf die vom Kläger vorgetragenen kartellrechtlichen Entwicklungen, den Oil Pollution Act oder SECA, bedurfte es nicht. 94 (16) unzutreffende Darstellung der zu erwartenden Bunkerkosten 95 Eine fehlerhafte Darstellung der zu erwartenden Bunkerkosten ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich. Die von dem Kläger angenommenen Hinweispflichten bestehen nicht. 96 (17) unzureichende Aufklärung über das Währungsrisiko 97 Der Prospekt klärt ausreichend umfänglich über das Währungsrisiko auf. Das Fremdwährungsrisiko wird auf S. 34 des Prospekts („Sensitivitätsanalyse“) erläutert. Auf S. 53 heißt es hierzu: „Abweichungen von der Höhe des kalkulierten Wechselkurses können sich negativ auf die Höhe der Auszahlungen an die Anleger auswirken.“ 98 (18) Haftung der Anleger / Begriff der Ausschüttungen 99 Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hinsichtlich des Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB oder nach §§ 30 und 31 GmbHG ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ausreichend. Nicht notwendig ist hingegen eine darüberhinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB oder der §§ 30 und 31 GmbHG in abstrakter Hinsicht (BGH, Beschluss vom 09.11.2009, II ZR 16/09 = WM 2009, 2387). 100 Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich auch so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 56): „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine inhaltsgleiche Darstellung, dort unter ausdrücklichem Verweis auf § 172 Abs. 4 HGB, findet sich auf S. 62 des Prospekts. Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 4 Ziff. 5 (S. 80 des Prospekts) und § 11 Ziff. 5 (S. 89 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). 101 Soweit der Kläger rügt, dass der Prospekt auf ein Haftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog nicht hinweise, ist festzustellen, dass eine theoretisch mögliche Haftung eines Kommanditisten, der nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, für Ausschüttungen, die das Stammkapital der GmbH berühren und die nicht bereits gemäß § 172 Abs. 4 AGB zurückgefordert werden können, nicht aufklärungsbedürftig ist (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015, I-34 U 149/14). Dabei kann offen bleiben, ob sich die vom Kläger dargestellte Rechtsprechung, die sich auf „Nur“-Kommanditisten bezieht, auf den Kläger als Treugeber-„Nur“-Kommanditist überhaupt übertragen lässt. 102 Mit einem gegen das gesetzliche Verbot des § 30 GmbHG verstoßenden und strafrechtlich relevanten Verhalten der Fondskomplementärin bzw. ihres Geschäftsführers muss nicht gerechnet und daraus resultierende Risiken müssen nicht dargestellt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015, I-34 U 149/14). Anders als gewinnunabhängige Auszahlungen, die die Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben lassen, kann ein Verstoß gegen § 30 GmbHG nicht zulässig im Gesellschaftsverhältnis vereinbart werden und ist hier auch nicht vereinbart worden. Der Prospekt betont mehrfach, dass die prospektierten Ausschüttungen von der Liquidität der Gesellschaft abhängig sein sollten und gerade kein unbedingter, gegebenenfalls das Stammkapital der Komplementärin berührender Auszahlungsanspruch begründet werden sollte (S. 56, 62, 89). Auf Risiken, die aus einem unzulässigen Verhalten drohen, muss nicht ohne konkreten Anlass hingewiesen werden (OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015, I-34 U 149/14). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vorstehend zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm auch im vorliegenden Fall einschlägig. 103 Darüber, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig und als Darlehen erfolgen, wird in dem Prospekt ebenfalls mehrfach hingewiesen. Wie bereits dargelegt, heißt es auf S. 56 des Prospekts: „Die Auszahlungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können gegebenenfalls von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Eine entsprechende Darstellung findet sich auf S. 62 des Prospekts. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 11/14). 104 (c) 105 Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden von dem Kläger nicht vorgetragen. 106 Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen. 107 Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus. 108 Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – u einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen. 109 Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2 bis 6 unbegründet. 110 II. 111 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. 112 III. 113 Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.