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Urteil

16 O 82/14

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2015:0917.16O82.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 28.03.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.09.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist ein Schiffsfonds, der das Containerschiff E2 betreibt. 3 Die Beklagte beteiligte sich als so genannte Dynamik-Kommanditistin mit einer Einlage von 50.000 EUR zzgl. 5 % Agio an der Klägerin. Hierbei erfolgte die Beteiligung mittelbar über die E GmbH, die kraft eines mit ihr geschlossenen Treuhandvertrags den Kommanditanteil treuhänderisch im eigenen Namen auf Rechnung der Beklagten hielt. In der von der Beklagten am 20.11.2006 gezeichneten Beitrittserklärung hieß es unter anderem: 4 „Der Beteiligungsprospekt (Stand: 29.03.2006), der den Gesellschaftsvertrag, den Treuhandvertrag und die Fernabsatz-Verbraucherinformation enthält, ist mir bekannt und ich erkenne den Prospekt mit den vorgenannten Verträgen und Informationen als für mich verbindlich an.“ Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K2 verwiesen. 5 § 4 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin regelte, welche Kapitalkonten für jeden Kommanditisten zu führen waren. Die Regelung sah die Einrichtung eines Kapitalkontos I vor, das die Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen wiedergeben sollte. Auf dem Kapitalkonto II sollten die Gewinn- und Verlustanteile jedes Kommanditisten gebucht werden. § 4 Ziffer 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags lautete: 6 „Zusätzlich wird für jeden Kommanditisten bei Eintritt der in § 11 Ziffer 5 genannten Bedingungen ein gesondertes Darlehenskonto geführt.“ 7 § 8 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags lautete: 8 „Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen, unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 5. Die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte der persönlich haftenden Gesellschafterin können nicht durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben oder beschränkt werden, wenn hierfür nicht ein wichtiger Grund besteht. Ob und inwieweit ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden.“ 9 In § 11 Ziffern 3 bis 5 hieß es unter anderem: 10 „3. 11 Sämtliche Auszahlungen gemäß den nachfolgenden Ziffern gelten als Vorabgewinn und erfolgen unabhängig von einem im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn oder Verlust der Gesellschaft. 12 4. 13 Die Gesellschaft zahlt als Vorabgewinn für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Geschäftsjahr unterjährig zunächst und vorab für die Garant-Kommanditisten: 14 15 bis zu 6,5 % für die Jahre 2006-2025 (für das Jahr 2006 anteilig) 16 und danach aus der verbleibenden Restliquidität als Vorabgewinn für die Dynamik-Kommanditisten: 17 18 bis zu 8 % für die Jahre 2007-2014 19 bis zu 9 % für die Jahre 2015 um 2016 20 bis zu 10 % für das Jahr 2017 21 bis zu 11 % für die Jahre 2018 und 2019 22 bis zu 18 % für das Jahr 2020 23 bis zu 23 % für das Jahr 2021 24 bis zu 24 % für die Jahre 2022-2025 25 jeweils bezogen auf ihr planmäßig eingezahltes Kommanditkapital p.a. 26 Soweit darüber hinaus Liquidität für weitere Auszahlungen vorhanden ist, wird diese als Vorabgewinn unter Beachtung von Ziffer 6 im Verhältnis der eingezahlten Kommanditeinlagen der Kommanditisten zueinander ausgezahlt. 27 … 28 5. 29 Soweit Entnahmen/Auszahlungen an die Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen, werden diese in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass Entnahmen/Auszahlungen der Gesellschafter zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung notwendig macht, werden diese Entnahmen/Auszahlungen als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter angesehen und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht. 30 Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit. Die Auszahlung erfolgt dann spätestens bei Liquidation der Gesellschaft vorab.“ 31 Wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wird auf die Anlage K1verwiesen. 32 Die Beklagte erhielt im Jahr 2007 eine Auszahlungen in Höhe von 3.200,00 € und im Jahr 2008 in Höhe von 2.750,00 €. Die gesamten Auszahlungen beliefen sich daher auf 5.950,00 €. Weitere Auszahlungen gab es nicht. In den Ausschüttungsschreiben vom 28.11.2007 und 18.11.2008 – wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen Bk1 und Bk2 verwiesen – befand sich jeweils der Hinweis: 33 „Die Auszahlungen sind Entnahmen und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden.“ 34 Mit Schreiben vom 31.10.2012 teilte die Komplementärin der Klägerin der Beklagten mit, dass aufgrund der derzeitigen Marktverhältnisse die erzielbare Charter nicht ausreiche, um alle Kosten einschließlich Zins und Tilgung bedienen zu können. Sie erklärte ferner die Kündigung der „in der Vergangenheit als Darlehen gewährten Auszahlungen in Höhe von 5950,00 € (11,90 % des ursprünglichen Kommanditkapitals), zum 05. Februar 2013.“ Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K5 verwiesen. 35 Unter dem 07.02.2013 forderte die Komplementärin die Beklagte auf, den Betrag von 5.950,00 € bis spätestens zum 28.02.2013 zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K7 verwiesen. 36 Mit Schreiben vom 07.03.2013 forderte die Klägerin die Beklagte ein weiteres Mal, diesmal unter Fristsetzung zum 28.03.2013 auf, die Zahlung zu leisten. 37 Im September 2013 ließ die Klägerin die Beklagte durch einen Rechtsanwalt zur Zahlung unter Fristsetzung zum 30.09.2015 auffordern. Für dieses Schreiben zahlte die Klägerin an den Rechtsanwalt eine Gebühr von insgesamt 480,20 € netto. 38 Die Klägerin ist der Ansicht, ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages. 39 Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Rückzahlung lägen vor. Bei den beiden Auszahlungen habe es sich um gewinnunabhängige Ausschüttungen, den so genannten Vorabgewinn, gehandelt. In § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags sei geregelt, dass sämtliche Auszahlungen als Vorabgewinn erfolgen würden. 40 Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 172 Abs. 4 AGB lägen ebenfalls vor. Bereits Ende 2006 sei das Kapitalkonto der Beklagten, wie sich aus der als Anlage K3 vorgelegten Kapitalkontenübersicht ergebe, unter 20 % der Pflichteinlagen gesunken. Auch sei in dem als Anlage K4 vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2006 darauf hingewiesen worden, dass durch bereits erfolgte Ausschüttungen die Haftung der Anleger wieder aufgelebt sei. 41 Aus den Kapitalkontenübersichten (K3) sei auch ersichtlich, dass die Auszahlungen jeweils gesondert gebucht worden seien. 42 Ferner behauptet die Klägerin, sie befinde sich aufgrund der seit mittlerweile 5 Jahren andauernden Schiffsmarktkrise in Liquiditätsschwierigkeiten. Aufgrund des Rückgangs der Charterraten sei sie auch nicht mehr in der Lage, den Kapitaldienst für das aufgenommene Fremdkapital ordnungsgemäß zu erbringen. 43 Wie sich aus den als Anlage K6 vorgelegten Sendungsnachweisen ergebe, seien das Kündigungsschreiben und das Schreiben vom 07.02.2013 auch an die Beklagte ausgeliefert worden. 44 Die Klägerin beantragt, 45 die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 5.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 28.03.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.09.2013 zu zahlen. 46 Die Beklagte beantragt, 47 die Klage abzuweisen. 48 Die Beklagte behauptet, sie habe den Gesellschaftsvertrag seinerzeit nicht erhalten. Sie bestreite daher, dass der Gesellschaftsvertrag Gültigkeit habe. 49 Die Beklagte ist der Ansicht, sie hätte als Laie die als „Vorabgewinn“ bezeichneten Auszahlungen so verstehen müssen, dass es sich um Auszahlungen in Form von Zinsen handele. 50 Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Schiffsmarktkrise und Liquiditätsschwierigkeiten der Klägerin. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB seien ebenfalls nicht gegeben. Ferner bestreitet die Beklagte, dass die Auszahlungen, wie in § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen, in einem gesonderten Verzeichnis verbucht worden seien. 51 Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ergebe sich ein Rückforderungsanspruch nicht. Jedenfalls liege eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB vor. 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 53 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 54 Die zulässige Klage ist begründet. 55 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der in den Jahren 2007 und 2008 ausgeschütteten Beträge von insgesamt 5.950,00 € aus § 11 Ziffer 5 Abs. 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin. 56 1. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, der dem Beteiligungsprospekt beigefügt war, bildet die vertragliche Grundlage der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung und hat daher für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Beklagten an der Klägerin vollständige Rechtswirksamkeit entfaltet. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus diesem Gesellschaftsvertrag. 57 Die Beklagte hat in ihrer Beitrittserklärung vom 20.11.2006 (Anlage K2) bestätigt, dass ihr der Beteiligungsprospekt samt Gesellschaftsvertrag bekannt sei. Die bloße Behauptung der Beklagten, weder Prospekt noch Gesellschaftsvertrag hätten bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung vorgelegen, ist daher unsubstantiiert und prozessual unbeachtlich. Die Beklagte hat nicht erklärt, warum sie die Kenntnis des Gesellschaftsvertrages seinerzeit schriftlich bestätigt hat, wenn tatsächlich der Vertrag ihr unbekannt gewesen sein soll. 58 Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Beklagte unstreitig als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt hat. Sie hat ihre Einlage geleistet und auch die beiden Auszahlungen entgegengenommen. Eine solche Beteiligung ist ohne Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nicht denkbar, weil jede gesellschaftsrechtliche Beteiligung einen entsprechenden Vertrag voraussetzt. Da andere Vertragsgrundlagen nicht ersichtlich sind und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht wurden, musste die Klägerin die Beitrittserklärung und das weitere Handeln der Beklagten, insbesondere die Einzahlung der Einlage, so verstehen, dass die Beklagte mit ihr den in dem Beteiligungsprospekt enthaltenen Gesellschaftsvertrag abschließen wollte. Somit ist zwischen den Parteien der in dem Beteiligungsprospekt enthaltene Gesellschaftsvertrag zustande gekommen. 59 Anhaltspunkte dafür, dass in dem Beteiligungsprospekt ein anderer als von der Klägerin in diesem Rechtsstreit vorgelegter Gesellschaftsvertrag niedergelegt war oder dass der Gesellschaftsvertrag in den für diesen Rechtsstreit entscheidungserheblichen Regelungen geändert worden ist, bestehen nicht, zumal die entscheidungserheblichen Passagen des Gesellschaftsvertrags der Kammer aus anderen Prozessen der Klägerin bekannt sind. Etwaige Abweichungen werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen. 60 2. § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags enthält auch eine hinreichend eindeutige vertragliche Grundlage für die Rückforderung der geleisteten Ausschüttungen, welche den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen II ZR 73/11, genügt. 61 a) Gemäß § 169 Satz 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns, wobei er eine Auszahlung des Gewinns nicht fordern kann, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. 62 Darüber hinaus ist eine Auszahlung nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. Dann dürfen auch gewinnunabhängige Ausschüttungen erfolgen (BGH aaO, Rn. 9). § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags enthält eine solche Vereinbarung gewinnunabhängiger Ausschüttungen. 63 Die aufgrund einer vertraglichen Ermächtigung ausgezahlten Beträge kann die Gesellschaft im Innenverhältnis zum Gesellschafter nur zurückfordern, wenn hierzu ein besonderer Rechtsgrund besteht, namentlich eine entsprechende vertragliche Regelung im Gesellschaftsvertrag. Dass die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB im Außenverhältnis gegenüber Gesellschaftsgläubigern wieder auflebt, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft, berechtigt die Gesellschaft nicht automatisch zur Rückforderung. In einem solchen Fall „gilt“ gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB die Einlage nur „den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet.“ Gegenüber der Gesellschaft besteht eine gesetzlich normierte Pflicht, die bereits einmal gezahlte und (teilweise) wieder ausgekehrte Einlage ein zweites Mal einzuzahlen, nicht (vgl. BGH aaO Rdnr. 10ff.). 64 Erforderlich ist ein besonderer Rechtsgrund, regelmäßig eine Festlegung der Rückzahlungspflicht im Gesellschaftsvertrag. Bei der Prüfung, ob der Gesellschaftsvertrag eine Rückzahlungsverpflichtung enthält, ist zu beachten, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften nach der Rechtsprechung des BGH einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen. Zweifel bei der Vertragsauslegung gehen daher in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH aaO Rdnr. 14). 65 b) Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält in § 11 Ziffer 5 die erforderliche klare und eindeutige Rückzahlungsverpflichtung (so auch LG Dortmund, Urteil vom XX.XX.2015, Aktenzeichen 10 O XX/14 zu dem E-Fonds Nr. XXX, der eine identische Regelung enthält). Dort ist bestimmt, dass Entnahmen/Auszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Rückforderung nach Feststellung der Geschäftsführung erforderlich macht, als Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter angesehen werden und auf einem dann gesondert eingerichteten Darlehenskonto als Darlehensforderung der Gesellschaft verbucht werden. Schon die Begriffe „Rückforderung“ und „Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter“ machen einem verständigen Anleger deutlich, dass die in § 11 Ziffern 3 und 4 genannten „sämtlichen Auszahlungen“ rückzahlbar sind, wenn sie zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB führen und die Liquiditätslage dies erfordert. Es ist einem Darlehen eigen und jedem verständigen Anleger offensichtlich, dass es kündbar und rückzahlbar ist. Die Verpflichtung, die Ausschüttungen bei einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB und bei schlechter Liquiditätslage der Gesellschaft zurückzuzahlen, kann daher keinen Zweifeln unterliegen. 66 c) Die Entscheidung des BGH vom 12.03.2013, Aktenzeichen II ZR 73/11, steht der Annahme einer vertraglichen Rückzahlungsverpflichtung nicht entgegen. Dem vom BGH entschiedenen Fall lagen völlig andere, nicht eindeutig formulierte Vertragsklauseln zugrunde. Dort war in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages lediglich bestimmt, dass die Ausschüttung „auf Darlehenskonto gebucht wird.“ Dort war insbesondere nicht klar, ob der Begriff „Darlehen“ eine Verbindlichkeit der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft verkörpern sollte. Der Gesellschaftsvertrag ließ nämlich auch die Auslegung zu, dass es sich bei der Buchung um ein Darlehen handeln sollte, welches der Kommanditist der Gesellschaft in Höhe einer ihm unentziehbar zugewiesenen Ausschüttung bis zu deren tatsächlichen Auszahlung gewährt. Auch die Regelung über die bei der Gesellschaft zu führenden Kapitalkonten brachte hierzu keine Klarheit (BGH, aaO, Rdnrn. 16ff.). 67 Vorliegend ist bereits in § 11 Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags eindeutig von einem „Darlehen der Gesellschaft an die Gesellschafter“ die Rede. Darüber hinaus ist der Regelung der § 4 Ziffer 9 des Gesellschaftsvertrages eindeutig die Funktion der für jeden Gesellschafter einzurichtenden Konten zu entnehmen. Ferner wird in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages eine Nachschusspflicht „unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung und der Darlehensregelung in § 11 Ziffer 5“ ausgeschlossen. Auch hier wird deutlich, dass neben den Haftungsregeln eine Zahlungspflicht des Gesellschafters aus § 11 Ziffer 5 besteht. Es können daher keine Zweifel daran bestehen, dass die Auszahlungen der Ausschüttungen eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschafter gegenüber der Klägerin begründen. 68 d) Die Rückzahlungsverpflichtung ist auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Die Regelungen, die ein über § 169 HGB hinausgehendes, besonderes Entnahmerecht begründen, stehen mit der Normierung des vertraglichen Rückforderungsanspruchs innerhalb des Gesellschaftsvertrages in einem engen inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang: In § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages erfährt der verständige Anleger, dass er gewinnunabhängige Auszahlungen als „Vorabgewinn“ erhalten soll. In § 11 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages werden diese Auszahlungen konkretisiert, wobei hier zusätzlich erwähnt wird, dass es sich um „unterjährige“ Auszahlungen handelt, also um Auszahlungen, die erfolgen, bevor ein Gewinn überhaupt festgestellt werden kann. Hierdurch wird noch einmal unterstrichen, dass hiermit ein besonderes, in § 169 HGB nicht vorgesehenes Entnahmerecht begründet wird. Unmittelbar hieran schließt sich in § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages die Regelung über die Rückzahlbarkeit an. 69 Inhaltlich kann es nicht als „ungewöhnlich“ oder überraschend bewertet werden, dass ein innerhalb eines Vertrages besonders begründetes, gesetzlich nicht vorgesehenes Entnahmerecht unter bestimmten Voraussetzungen eine Einschränkung erfährt. Daher muss ein verständiger Anleger mit einer Regelung, wie sie in § 11 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages enthalten ist, rechnen. Darüber hinaus findet sich die Einschränkung nicht an versteckter Stelle innerhalb des Vertrages, sondern räumlich unmittelbar an § 11 Ziffern 3 und 4 anschließend. Es darf von einem verständigen Anleger erwartet werden, dass er eine vertragliche Regelung wie § 11 des Gesellschaftsvertrages vollständig liest und nicht nur selektiv zur Kenntnis nimmt. Ein durchschnittlicher Anleger kann bei verständiger Würdigung des Gesellschaftsvertrages von der Regelung des § 11 Ziffer 5 nicht überrascht sein, zumal die Klägerin hier gesetzestechnisch ein Regel-Ausnahme-Schema verwendet, das sehr häufig in Gesetzestexten und Vertragsurkunden Anwendung findet. 70 3. Die in § 11 Ziffer 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages aufgestellten Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch der Klägerin sind auch erfüllt: 71 a) Bei den Auszahlungen aus den Jahren 2007 und 2008 handelt es sich um solche im Sinne des § 11 Abs. 3, 4 des Gesellschaftsvertrags. Dies folgt schon aus den von der Beklagten vorgelegten Ausschüttungsschreiben vom 27.11.2007 und 18.11.2008 (Anlagen BK1 und BK2). In beiden Fällen ist der Hinweis enthalten, dass es sich um Entnahmen handele, welche in der Steuererklärung nicht angegeben zu werden bräuchten. Damit ist für den verständigen Anleger deutlich, dass es sich gerade nicht um Gewinnauszahlungen handelte. Ferner erfolgten beide Auszahlungen unterjährig, also jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs. Zu diesem Zeitpunkt konnte ein Gewinn überhaupt noch nicht festgestellt werden, so dass auch hieran ersichtlich wird, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig erfolgen sollten. Schließlich ist zu beachten, dass es sich um Auszahlungen im ersten und zweiten Geschäftsjahr der Klägerin handelte. Zu diesem frühen Zeitpunkt war ein Gewinn der Klägerin überhaupt noch nicht zu erwarten. 72 Dass die Beklagte die Zahlungen als Zinszahlungen wie bei einem Sparbuch verstanden haben will, ändert an der rechtlichen Qualifizierung der Zahlungen als gewinnunabhängige Ausschüttungen nichts. Die subjektive Vorstellung der Beklagten ist für die rechtliche Einordnung der Zahlungen unbeachtlich. Ein verständiger Anleger in der Position der Beklagten musste die Auszahlungen – wie dargelegt – als gewinnunabhängige Ausschüttungen verstehen. Der Klägerin musste klar sein, dass sie nicht Gläubigerin einer Inhaberschuldverschreibung nach § 808 BGB (Sparbuchforderung), sondern Kommanditistin der Klägerin war. Dies folgt eindeutig aus der Beitrittserklärung („Dynamik-Kommanditist“), aber auch aus den Ausschüttungsschreiben, in welchen jeweils von „Kommanditkapital“ die Rede ist. 73 b) Dass die Voraussetzungen der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB eingetreten sind, ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Kapitalkontenübersicht (Anlage K3). Aus ihr geht hervor, dass das Kapitalkonto der Beklagten bereits Ende 2006 auf unter 20 % der Pflichteinlage gesunken und in den Jahren 2007 und 2008 negativ war. Die Auszahlungen führten daher zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. 74 c) Die Liquiditätslage der Klägerin macht eine Rückforderung auch notwendig im Sinne des § 11 Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 Gesellschaftsvertrag. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie aufgrund gesunkener Charterraten nicht mehr in der Lage war, den Kapitaldienst für das aufgenommene Fremdkapital zu erbringen und sie ohne die Rückforderung zahlungsunfähig geworden wäre (Seite 5 ff. des Schriftsatzes vom 23.03.2015 (Blatt 48 ff. der Gerichtsakte). Dieser Vortrag stimmt mit den Darlegungen der Komplementärin der Klägerin aus dem Schreiben vom 31.10.2012 (Anlage K5) überein. Dass die Klägerin keine ausreichenden Charterraten mehr erlangen konnte, ist glaubhaft und nachvollziehbar. Dass sich der Schiffsmarkt seit der Weltwirtschaftskrise von 2008 in selbst in einer schwerwiegenden Krise befindet, ist der Kammer aus zahlreichen Parallelverfahren aber auch aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass sich die Ertragschancen der Klägerin seit dem Jahr 2008 dramatisch verschlechtert haben und dies auch gravierende Folgen für ihre Liquiditätslage mit sich gebracht hat. Angesichts dessen ist das bloße Bestreiten der Beklagten unsubstantiiert und prozessual unbeachtlich. 75 d) Dass die Klägerin die Auszahlungen, wie in § 11 Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen, gesondert verbucht hat, ergibt sich unmittelbar aus der Kapitalkontenübersicht (Anlage K3). Dort wurden die Auszahlungen jeweils unter „Entnahmen (rückholbar)“ verbucht. 76 e) Schließlich hat die Klägerin das „Darlehen“ gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2011 (Anlage K5) gekündigt. Den Zugang dieses Schreibens hat die Klägerin durch die Sendungsliste (Anlage K6) nachgewiesen. Darüber hinaus ist jedenfalls in der Klageerhebung eine konkludente Kündigungserklärung enthalten. 77 II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 78 III. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten nebst hierauf entfallenden Zinsen ergibt sich aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, 4 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Schreiben vom 04.02.2013 und 07.03.2013 in Verzug, bevor sie im September 2013 anwaltlich zur Zahlung aufgefordert wurde. Die Höhe der berechneten Anwaltskosten ist nicht zu beanstanden. 79 IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.