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Urteil

2 O 375/14

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Rentenversicherungen mit garantierter Leistung des Versicherers steht dem Versicherungsnehmer nach §169 Abs.1, Abs.3 VVG ein Anspruch auf den Mindestrückkaufswert bei Kündigung zu. • Vertragsklauseln, die ein Kündigungsrecht ausschließen, sind nach §§171,168 Abs.2 VVG unwirksam, auch wenn die Rentenzahlung bereits begonnen hat. • Abschlusskosten dürfen bei der Berechnung des Mindestrückkaufswerts nicht in voller Höhe zu Lasten des Versicherungsnehmers verbleiben; der Versicherer trägt insoweit ein Risiko. • Zinsansprüche folgen aus §288 BGB; Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann sich aus §280 BGB ergeben.
Entscheidungsgründe
Kündigungsrecht und Mindestrückkaufswert bei Rentenversicherungen mit Einmalbeitrag • Bei Rentenversicherungen mit garantierter Leistung des Versicherers steht dem Versicherungsnehmer nach §169 Abs.1, Abs.3 VVG ein Anspruch auf den Mindestrückkaufswert bei Kündigung zu. • Vertragsklauseln, die ein Kündigungsrecht ausschließen, sind nach §§171,168 Abs.2 VVG unwirksam, auch wenn die Rentenzahlung bereits begonnen hat. • Abschlusskosten dürfen bei der Berechnung des Mindestrückkaufswerts nicht in voller Höhe zu Lasten des Versicherungsnehmers verbleiben; der Versicherer trägt insoweit ein Risiko. • Zinsansprüche folgen aus §288 BGB; Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann sich aus §280 BGB ergeben. Die Klägerin schloss drei einmalbeitragsfinanzierte Rentenversicherungen mit Beginn 01.08.2010 und garantierter Rentenzahlung bis 01.08.2021; die eingezahlten Einmalbeträge betrugen insgesamt 140.000 €. In den Versicherungsbedingungen war die Kündigung ausgeschlossen und die Rückzahlung des Einmalbetrags verneint. Die Klägerin erklärte am 28.12.2010 die Kündigung und forderte später die Differenz zwischen eingezahltem Kapital und bereits gezahlten Renten sowie Rückvergütungen. Der Beklagte zahlte Renten und Rückvergütungen, behielt aber Abschlusskosten ein. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung eines Teils der einbehaltenen Abschlusskosten in Höhe von 6.160,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Streitpunkt war insbesondere, ob bei bereits begonnenen Rentenzahlungen ein Kündigungsrecht und der Anspruch auf Mindestrückkaufswert nach dem VVG bestehen und wie Abschlusskosten zu berücksichtigen sind. • Die Klage ist begründet; die Klägerin hat Anspruch nach §169 Abs.1, Abs.3 VVG auf Zahlung des Mindestrückkaufswerts in Höhe von 6.160,00 €. • Voraussetzungen des §169 VVG liegen vor: die Versicherungen betreffen ein Risiko mit sicherer Eintrittspflicht des Versicherers (garantierte Rentenzahlung) und die Klägerin hat wirksam gekündigt. • Die in den Bedingungen enthaltene Ausschlussklausel für Kündigung und Rückzahlung verstößt gegen §§171, 168 Abs.2 VVG und ist damit unwirksam. • Entgegen der Auffassung des Beklagten begründet der Beginn der Rentenzahlung keinen gesetzlichen Ausschluss des Kündigungsrechts; der Wortlaut von §168 VVG lässt keine Ausnahme für nachrentliche Kündigungen zu. • Antiselektionsbedenken sind vorliegend nicht maßgeblich, weil die Vertragsbedingungen im Todesfall eine Auszahlung des Restkapitals vorsehen und es hier um die Verteilung der Abschlusskosten geht. • Der Schutzzweck der §§168,169,171 VVG erstreckt sich auf Einmalbeitragsversicherungen und soll Versicherungsnehmer vor übermäßiger Verrechnung von Abschlusskosten schützen. • Es gehört zur Risikosphäre des Versicherers, Abschlusskosten teilweise zu tragen, wenn der Versicherungsnehmer in den ersten Jahren kündigt; der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der nach §169 Abs.3 VVG zu berechnende Mindestrückkaufswert die Forderung unterschreitet. • Zinsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §288 BGB; Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruht auf §280 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen ZPO. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 6.160,00 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.275,68 € nebst Zinsen. Begründet wurde dies mit dem Anspruch auf den Mindestrückkaufswert nach §169 Abs.1, Abs.3 VVG und der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln, die ein Kündigungsrecht ausschließen (§§171,168 Abs.2 VVG). Der Senat stellte klar, dass das Kündigungsrecht auch nach Beginn der Rentenzahlung besteht und der Versicherer das Risiko teilweiser Übernahme der Abschlusskosten tragen muss. Die Entscheidung schützt den Versicherungsnehmer vor einer durch Vertragsklauseln oder einseitige Verrechnung entwerteten Kündigungslage und gewährt die geforderten Zahlungen sowie Verzugszinsen.