Urteil
2 O 59/15
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein von einem privaten Krankenversicherer gegenüber einem Arzt erklärter Leistungsausschluss gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c) MB/KK begründet nicht ohne Weiteres ein schuldhaftes Eingreifen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB.
• Die Wirksamkeit der Ausschlussklausel ist einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und dem Transparenzgebot des § 305c Abs. 1 BGB zugänglich; die Klausel kann wirksam sein, wenn sie an das Vorliegen eines wichtigen Grundes anknüpft.
• Ein bereits in den 1990er Jahren rechtmäßig erklärter Ausschluss wegen rechtskräftig festgestellter Übermaßbehandlung kann fortwirken und berechtigt andere Versicherer, sich im Vertrauen auf diese Entscheidungen ebenfalls auf den Ausschluss zu berufen, ohne erneut ein abgestuftes Verfahren durchführen zu müssen.
• Einseitige Informationen des Versicherers an seine Versicherten über einen wirksamen Ausschluss bewirken nur mittelbare Folgen für den Betriebsablauf des Arztes und begründen regelmäßig keinen haftungsbegründenden Eingriff in dessen Gewerbebetrieb.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Rücknahme des Leistungsausschlusses bei bereits rechtskräftig festgestellter Übermaßbehandlung • Ein von einem privaten Krankenversicherer gegenüber einem Arzt erklärter Leistungsausschluss gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c) MB/KK begründet nicht ohne Weiteres ein schuldhaftes Eingreifen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB. • Die Wirksamkeit der Ausschlussklausel ist einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und dem Transparenzgebot des § 305c Abs. 1 BGB zugänglich; die Klausel kann wirksam sein, wenn sie an das Vorliegen eines wichtigen Grundes anknüpft. • Ein bereits in den 1990er Jahren rechtmäßig erklärter Ausschluss wegen rechtskräftig festgestellter Übermaßbehandlung kann fortwirken und berechtigt andere Versicherer, sich im Vertrauen auf diese Entscheidungen ebenfalls auf den Ausschluss zu berufen, ohne erneut ein abgestuftes Verfahren durchführen zu müssen. • Einseitige Informationen des Versicherers an seine Versicherten über einen wirksamen Ausschluss bewirken nur mittelbare Folgen für den Betriebsablauf des Arztes und begründen regelmäßig keinen haftungsbegründenden Eingriff in dessen Gewerbebetrieb. Der Kläger, ein Arzt mit ambulanter Tagesklinik für chronisch multimorbide Patienten, ist seit den 1990er Jahren von der Erstattung durch private Krankenversicherer ausgeschlossen wegen rechtskräftig festgestellter Übermaßbehandlung. Die Beklagte, ein privater Krankenversicherer, hatte den Ausschluss in ihren Bedingungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. c) MB/KK) verankert und sich gegenüber einem ihrer Versicherten 2012 auf den Ausschluss berufen; zuvor wurden vereinzelt Rechnungen erstattet. Der Kläger verlangt die Rücknahme des Ausschlusses und rügt insbesondere einen Eingriff in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, die Unbestimmtheit der Klausel sowie ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten gegenüber Versicherten. Die Beklagte hält am Ausschluss fest und beruft sich auf frühere Gerichtsentscheidungen, die die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses bestätigen. Das Landgericht hat über einen Versäumnisurteilseinspruch zu entscheiden; der Kläger erschien zu einem Termin nicht, sodass ein Versäumnisurteil erging. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; durch den Einspruch wurde der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. • Ein haftungsauslösendes Eingreifen in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, weil die Mitteilung des Versicherers über einen Ausschluss primär Rechte aus dem Versicherungsverhältnis ausübt und nur mittelbare Folgen für die Berufsausübung des Arztes hat; erforderlich wäre eine unmittelbare und spezifische Behinderung des betrieblichen Organismus. • Bei der Abwägung der kollidierenden Interessen ist der legitime Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Versichertengemeinschaft durch den Versicherer zu berücksichtigen; daher ist bei rechtmäßiger Rechtsausübung Zurückhaltung bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs geboten. • Die Ausschlussklausel des § 5 Abs. 1 Buchst. c) MB/KK ist wirksam; sie hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB sowie dem Transparenzgebot des § 305c Abs. 1 BGB stand, da das Anknüpfen an einen ‚wichtigen Grund‘ im Privatrecht gebräuchlich ist und erhöhte Anforderungen an den Nachweis des wichtigen Grundes bestehen. • Die Beklagte durfte sich unmittelbar auf den Ausschluss berufen, ohne in jedem Einzelfall eine neue Sachverhaltsprüfung oder ein abgestuftes Verfahren durchzuführen, weil der ursprünglich rechtskräftig festgestellte Ausschluss wegen Übermaßbehandlung fortwirkt und eine Wiederholung förmlicher Maßnahmen entbehrlich ist. • Die Beklagte kann sich auf die Rechtsprechung anderer Gerichte stützen; eine eigene gerichtliche Feststellung oder Rechtskrafterstreckung ist nicht erforderlich, wenn frühere Entscheidungen den Ausschluss als wirksam bestätigt haben. • Ansprüche des Klägers aus § 824 oder § 826 BGB scheitern, weil keine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt und keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung erkennbar ist. Die Klage wird abgewiesen; das Versäumnisurteil vom 29.07.2015 bleibt aufrechterhalten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Leistungsausschlusses, weil der Ausschluss wegen rechtskräftig festgestellter Übermaßbehandlung wirksam ist und keinen rechtswidrigen betriebsbezogenen Eingriff in sein Gewerberecht begründet. Die Beklagte durfte sich im Vertrauen auf frühere Gerichtsentscheidungen auf den Ausschluss berufen und war nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall ein erneutes abgestuftes Verfahren oder eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.