1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.750,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2011 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 15.750,00 EUR für den Zeitraum vom 20.11.2011 bis zum 13.12.2011 zu zahlen. 2. Die Verurteilung zu Ziff. 1 erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. KG, nominal 15.000,00 EUR zustehen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziff. 2 in Annahmeverzug befinden. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten gesamtschuldnerisch auferlegt. Die Kosten der Nebeninterventionen tragen die Nebenintervenientinnen selbst. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Rückabwicklung einer Beteiligung des Klägers an der B GmbH & Co KG (im Folgenden Fondsgesellschaft). Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 13.12.2007 mit einem Beteiligungsbetrag von 15.000,00 EUR zzgl. 750,00 EUR Agio als Treugeber-Kommanditist an der Fondsgesellschaft. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der B2 GmbH, welche die Herausgeberin des dem Fonds zugrunde liegenden Prospektes und zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der B3 GmbH. Er hat den Prospekt persönlich unterzeichnet. Der Beklagte zu 3) ist der Sohn des Beklagten zu 2) und Geschäftsführer der B4 LLC sowie der B5 LLC mit Sitz in Dubai, die mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B4 LLC ist. Letztgenannte ist am 08.11.2007 registriert worden. Zu dem Beklagten zu 3) ist in dem Prospekt (S. 13) ausgeführt: „Schlüsselpersonenrisiko […]. Einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg der Vorgänger-Fondsgesellschaften der B-Unternehmensgruppe hat dabei Herr M geleistet. Die Prognosen basieren auf der Markterkenntnis und dem Marktzugang von Herrn M, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird. Ein Ausfall seines Know-hows und seiner Kontakte kann sich deshalb erheblich negativ auf die Erfolgssituation der Genussrechtsschuldnerin auswirken.“ Bei dem B Fonds handelte es sich um die vorletzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in H ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren. Der B war als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in Dubai investiert werden sollte. Ebenso wie der Nachfolgefonds B6 war der B konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte „indirekt am boomenden Immobilienmarkt von Dubai“ teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts). Die Anleger wurden mit Hilfe eines von der B2 GmbH herausgegebenen Prospekts geworben, an dessen Erstellung Rechtsanwalt Q, der damals bei der Streithelferin zu 2) beschäftigt war, mitwirkte. Dieser übersandte dem Beklagten zu 2) im Vorfeld eine Darstellung, die die Struktur und Funktionsweise des Fonds darstellen sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Darstellung wird auf diese Bezug genommen (Anlage KS 5). Geprüft wurde der Prospekt von der Streithelferin zu 1), welche die gesamte Prospekterstellung auch zeitnah begleitete. Sie wurde zugleich auch mit der Prospektbegutachtung beauftragt. Nach dem Inhalt des Gutachtens vom 20.12.2007 wurden Prospektfehler nicht festgestellt. Der Prospekt wurde am 06.11.2007 (Anlage KS 1) erstellt und erstmalig am 22.11.2007 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht (Anlage K S 2). Da diese Veröffentlichung keine Zahlstelle enthielt, wurde sie am 19.12.2007 wiederholt (Anlage KS 3). Im Kapitel „ Wesentliche Risiken der Beteiligung “, in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 13 des Prospekts): „Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können.“ Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird auf S. 65 des Prospektes wie folgt beschrieben: „Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B4 LLC in Dubai. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B5 LLC ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechte werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können.“ Gewinne sollte die Fondsgesellschaft allein durch den Handel mit Genussrechten erzielen. Während der Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B4 LLC (im Folgenden B4) erst Ende 2018 fällig wurde, sollte der Fonds selbst jedoch schon Ende 2011 aufgelöst werden. Der Prospekt verhält sich hierzu wie folgt: S. 11 „Der Fonds soll planmäßig zum 31.12.2011 aufgelöst werde.“ [...] „Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt.“ S. 13 des Prospekts: „Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B4 LLC (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft.“ S. 14 des Prospekts: „Verkaufsrisiko der Genussrechte Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“ Hintergrund dieser Fondskonstruktion waren steuerrechtliche Erwägungen. Insofern wird im Kapitel des Prospekts „Steuerrechtliche Grundlagen“ erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommensteuer in Deutschland vermieden wird. Die Anleger würden keine gewerblichen Einkünfte erzielen, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränkt, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger würden auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, was jedoch nicht gelte, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit dem Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungserlösen an. Die Genussrechtsschuldnerin und ihre Tätigkeit werden im Prospekt wie folgt charakterisiert: S. 34 des Prospektes: „Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B4 LLC, Dubai, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B4 LLC durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt. Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“ S. 35 des Prospektes: „Die B4 LLC wird die B5 LLC mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragen.“ S. 70 des Prospektes: „Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens .... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen.... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte." S. 71 des Prospektes: „Managementvertrag Die B5 LLC ist zu 95 Prozent an der B4 LLC beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B4 LLC beauftragt die B5 LLC, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B5 LLC eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision.“ Die B4 LLC verfügt nicht über die erforderliche Lizenz um Immobilien in Dubai zu erwerben. Die alleinige Lizenz hierfür hatte die B5 LLC. Unter der Überschrift „Marktrisiko“ ist auf der Seite 13 des Prospekts ausgeführt: „Die Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängt wesentlich von der weiteren Weiterentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.“ Sowie unter dem Punkt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ (S. 14 des Prospekts): „Bei Liquiditätsengpässen und Fremdfinanzierungsbedarf kann die Genussrechtsschuldnerin nicht in geplantem Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilien investieren.“ Auf den Seiten 46 ff. enthält der Prospekt einen „ Investitions-, Finanz- und Kapitalrückflussplan “, der insgesamt drei Vorabausschüttungen an die Anleger in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio vorsah. Die Vorabausschüttungen sollten jeweils Mitte 2009, 2010 und 2011 erfolgen (S. 49 des Prospekts) und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 49 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viele Genussrechte verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 51 ff. des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 49 des Prospekts). Es war in der Prognose kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 20 % im Wert stiegen, und zwar – während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 – in vier aufeinanderfolgenden Jahren. Hierzu bestimmt S. 49 des Prospektes: „Verkaufserlöse Genussrechte Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. Die B GmbH & Co. KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“ Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B4 partizipieren. Zu der Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 71 des Prospekts oben): „Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 20 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen.“ Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern zudem nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 88 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger – je nach Beitrittszeitpunkt – maximal zwischen 46 und 51 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 88 des Prospekts). Hinsichtlich der im Prospekt zugrunde gelegten Prognosen heißt es auf Seite 13 des Prospekts: „Entscheidend für die Akquisition von attraktiven Immobilienprojekten sind ausgezeichnete Kenntnisse und Kontakte im lokalen Immobilienmarkt. (...) Die Prognosen basieren auf der Marktkenntnis und dem Marktzugang von M, der als Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin fungieren wird.(...) Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die die B-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat. Die Höhe der von der Genussrechtsschulderin erzielbaren Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten hängen wesentlich von der weiteren Wertentwicklung im lokalen Immobilienmarkt ab.(...)“ In dem Kapitel „Sensitivitätsanalyse Abweichung von Prognose“ auf den Seiten 51 ff. finden sich Tabellen zu drei Szenarien (Rendite 20 %, 15 % und 25 % bezogen auf das Genussrechtskapital sowie jeweils drei verschiedene Wechselkurse zum Zeitpunkt der Veräußerung der Genussrechte). Diese beinhalten im Abschnitt „Finanzierungsplan/Mittelherkunft“ jeweils eine „ Deckelung des Gewinns“ , die in der Fußnote 1) wie folgt erläutert wird: „Begrenzung des Gewinnanteils gem. Genussrechtsvereinbarung“ Die Sensitivitätsberechnung weist in Fußnote 2) zudem auf die vom Beitrittszeitpunkt abhängige Gewinndeckelung nach § 18 des Gesellschaftsvertrages hin (S. 88 des Prospekts). Am 02.10.2007 wurde eine Genussrechtsvereinbarung geschlossen. Ursprünglicher Genussrechtsgläubiger war ein Herr B7, welcher gleichzeitig Gesellschafter der B5 LLC und der B4 LLC war. Ebenfalls am 02.10.2007 wurden zwei sog. profit participating agreements zwischen der B4 LLC und der B5 LLC geschlossen. Hiernach sollte die B4 LLC als Trading Company von der B5 LLC für den Fall des vollständigen Verkaufes diverser Objekte beteiligt werden. Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagten ihm aus Prospekthaftung oder jedenfalls unter deliktsrechtlichen Grundsätzen haften würden. Der Prospekt stelle nicht den aktuellen Projektstand zum Zeitpunkt der Prospekterstellung am 06.11. 2007 dar. Es sei entgegen der Ausführungen im Prospekt tatsächlich so geplant gewesen, dass die B5 LLC von der Fondsgesellschaft die Genussrechte erwerben sollte. Darüber hinaus sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, dass die B4 LLC eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten sollte. Tatsächlich habe diese ein zinsloses Darlehen an die B5 LLC gegeben, und zwar i.H.v. 100 % des von der Fondsgesellschaft erhaltenen Genussrechtskapitals. Damit sei dem Fonds von vorneherein die wirtschaftliche Grundlage entzogen worden, um eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit in Dubai zu entfalten. Ferner seien Anlegergelder zweckwidrig verwendet worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 15.09.2015 verwiesen. Darüber hinaus rügt der Kläger im Einzelnen folgende Prospektmängel: Die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds sei unzutreffend. Entgegen der Angaben habe die Geschäftsführung der Vorgängerfonds zwischenzeitlich eingestanden, dass die Ausschüttungen in den Vorgängerfonds II-IV nie aus tatsächlich realisierten Gewinnen, sondern immer zulasten des Fondsvermögens erfolgten. Die Angaben im Prospekt würden indes suggerieren, dass die Vorabausschüttungen aus tatsächlich realisierten Gewinnen erfolgten. Es werde verschwiegen, dass hinsichtlich der einzelnen Projekte zum Teil noch nicht einmal ein Grundstück erworben worden sei bzw. dass erforderliche Baugenehmigungen noch nicht vorliegen würden. Schließlich sei bereits Ende 2005 bekannt gewesen, dass sich die verfolgten wirtschaftlichen Ziele nicht im angestrebten Zeitraum würden verwirklichen lassen. Seit Anfang 2007 habe festgestanden, dass die B8 die notwendigen Objekte nicht werden fertig stellen können und dass entsprechende Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich sein würden. In dem Prospekt werde nicht hinreichend deutlich, wessen Projekte die angesprochenen eigentlich sind. Es werde der Eindruck vermittelt, es handele sich um Projekte der B4 LLC, tatsächlich seien es jedoch nicht ihre. Der Prospekt würde dem Anleger suggerieren, dass die eigentliche Genussrechtsschuldnerin selbst wirtschaftlich tätig sei. Da sie dies aber nicht sei, könne der Wert der Genussrechte auch nicht steigen. Die Risikodarstellung in dem Prospekt sei unvollständig. Es ergebe sich hieraus nicht das Risiko, dass die Genussrechtsschuldnerin anstelle einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit ihr gesamtes von der Fondsgesellschaft erhaltenes Restkapital an eine andere Gesellschaft als ein zinslosen Darlehens weitergeleitet habe, auf die die Fondsgesellschaft selbst keinen Einfluss gehabt habe. Ferner habe die Genussrechtsschuldnerin zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch gar nicht existiert. Es fehle ein Risikohinweis darauf, dass die B5 LLC, die über das vollständige Kommanditkapital verfügt habe, nach dem Gesellschaftsvertrag der B4 LLC über die Möglichkeit verfügt habe, die Genussrechtsschuldnerin aufzulösen, wodurch die Anleger auf deutscher Seite vollkommen rechtlos gestellt gewesen seien. Auf das Missbrauchsrisiko und die fehlende Kontrollmöglichkeit, welches mit der Person des M und dessen „Personalunion“ als Geschäftsführer der B4 LLC und B5 LLC verbunden sei, werde nicht hingewiesen. Die Erlösprognose und die Sensivitätsanalysen seien nicht nachvollziehbar, da diese eine Deckelung des Gewinns enthalten, der für den einzelnen Gesellschafter weder dem Wert nach noch für die Basis der vorhandenen Verträge nachvollziehbar sei. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen die Prämisse beruhe, dass die Genussrechte um rund 20% p.a. im Wert steigen. Es fehle hierfür eine objektiv nachvollziehbare Basis. Es sei vollkommen unklar, was die Herausgeberin eigentlich als Basis für ihre Gewinnprognose zugrunde lege. Es sei nirgendwo ersichtlich, zu welchem Preis bzw. welchem Wert die Veräußerung der Genussrechte erfolgen solle. Der Prospekt weise ausweislich des Gesellschaftsvertrages und den Ausführungen auf Seite 67 eine 51%ige Gewinnbeteiligung für die B9 GmbH & Co. KG aus. Warum und aufgrund welchen Umstandes hier eine Fondsgesellschaft beteiligt werden soll, die nach den eigenen Aussagen der Herausgeberin bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung vollständig aufgelöst worden ist, sei nicht nachzuvollziehen. Der Prospekt sei insoweit nicht plausibel, zumindest aber fehlerhaft. Der Prospekt würde unzureichende Angaben zur Mittelverwendungskontrolle enthalten. Die vertragswesentlichen Grundlagen seien in dem Prospekt nicht hinreichend dargestellt, da die für die prospektgemäße Abwicklung der Beteiligung vorausgesetzten Verträge nicht abgedruckt seien. Das Geschäftsmodell sei nicht hinreichend plausibel dargelegt worden. Es würden Ausführungen dazu fehlen, dass die B5 LLC diejenige Gesellschaft sein sollte, die die Genussrechte erwerben sollte. Ein solcher Erwerb sei von Anfang an geplant gewesen. Auch sei das gesamte Anlagekonzept nicht plausibel. Dass die Genussrechte im Wert steigen und ein Dritter bereit wäre, den Wert vollständig ohne Abschlag auszugleichen, was Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Erfolg wäre, sei lebensfremd. Es seien in dem Prospekt nicht alle Provisionen dargestellt worden, die im Rahmen der Beteiligung auch gezahlt wurden. Prospektiert und bei den Prognosen berücksichtigt worden seien 14,5% (9,5% plus 5% Agio), jedoch hätten die Vermittler in Wahrheit aus dem Fondsvermögen aber mindestens noch weitere 10% der Anlagesumme als Provision ausgezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, dass sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 3) als Prospektverantwortliche haften würden. Der Beklagte zu 2) hafte aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der B2 GmbH, der Prospektherausgeberin, der B3 GmbH, der Kommanditistin, Gründungsgesellschafterin und Geschäftsführerin, der B10 GmbH, dem zentralen Anbieter und Vertrieb und der B GmbH. Ferner habe er auch bei der Prospekterstellung mitgewirkt. Zudem habe er auch bei den B Fonds V und VII Einfluss genommen. Die konkrete Ausgestaltung des Fonds habe der Beklagte zu 2) ferner in mehreren Telefonaten mit Rechtsanwalt Q festgelegt. Auch sei etwa am 18.09.2007 konkret zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen Q über die Ausgestaltung des Prospektes gesprochen worden. Es sei weiter davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) am 19.10.2007 an einer Besprechung teilgenommen habe, in der es um die Kontrolle der damals aktuellen Version des Beteiligungsprospektes gegangen sei. Änderungshinweise seien dann an den Beklagten zu 2) gesandt worden. Der Beklagte zu 2) habe weiter konkreten Einfluss auf die Fondsabwicklung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 15.09.2015, dort S. 4 ff. verwiesen. Der Beklagte zu 3) hafte entsprechend. Auch er sei Prospektverantwortlicher als maßgeblicher Hintermann im Hintergrund, der das gesamte Geschehen begleitet habe, wenn nicht sogar der eigentliche Initiator gewesen sei. Hierfür streite, dass er auch im Prospekt als Schlüsselfigur dargestellt werde. Ferner streite für eine Stellung als Hintermann, dass der Beklagte zu 3) in einem zwischen dem Beklagten zu 3) und Rechtsanwalt Q am 04.11.2008 geschlossenen Memorandum of Understanding als rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der B Group in Dubai bezeichnet werde. Insofern sei auch das Konsolidierungskonzept (Anlage KS 8), aus dem sich eine beherrschende Stellung des Beklagten zu 3) ergebe, zur Ausführung gebracht worden. Für eine Stellung als Hintermann streite ferner, dass Anlegergelder – unbestritten – über Konten des Beklagten zu 3) geflossen seien. Über diese habe er frei – zum Teil zweckwidrig - verfügt. Zudem habe der Beklagte zu 3) aktiv Einfluss auf das Prospekt genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.09.2015, dort S. 30 ff. Bezug genommen. Den Beklagten zu 2) und 3) falle ein Kapitalanlagebetrug zur Last. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 15.750,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Ansprüche, die dem Kläger aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. KG, nominal 15.000,00 EUR zustehen. 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gem. Ziff. 1 in Annahmeverzug befinden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass zunächst der Beklagte zu 2) kein Prospektverantwortlicher sei. Als einzige Prospektverantwortliche werde die Komplementärin der Kommanditgesellschaft im Prospekt genannt, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) sei. Dieser hafte jedoch nicht automatisch persönlich aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Komplementärin der Emittentin. Er könne auch nicht als Prospektveranlasser angesehen werden, zumindest nicht mit der Begründung, dass er aufgrund seiner alleinigen Stellung als Gesellschafter erheblichen Einfluss auf die Prospekterstellung ausüben könne. Auch der Beklagte zu 3) sei nicht prospektverantwortlicher Hintermann. Bloße Geschäftsbeziehungen oder abstrakte Kriterien würden hierfür nicht ausreichen. Der Beklagte zu 3) habe den Fonds nicht konstruiert und auch nicht die Geschäfte des Fonds geführt, sie nicht verwaltet und auch nicht Einfluss auf Managemententscheidungen oder irgendwelche Organstellungen oder Geschäftsbeteiligungen genommen. Schließlich habe er auch nicht an der Prospektgestaltung mitgewirkt. Der Prospekt weise keine Unrichtigkeiten, Lücken oder missverständliche Darstellungen auf, die für die Entscheidung des Klägers zum Beitritt bestimmt gewesen seien. Der Verkaufsprospekt befasse sich hinreichend mit den Genussrechten und der darauf basierenden Fondskonstruktion. Der prognostizierte Verkaufserlös sei plausibel dargelegt. Auch die Sensitivitätsanalysen seien plausibel und nachvollziehbar. Tatsächlich hätte das Genussrechtskapital zzgl. Verkaufsgewinnen bei zwanzigprozentiger Wertsteigerung zur Finanzierung der laufenden Kosten und der Ausschüttungen ausgereicht und es wäre noch ein Überschuss verblieben. Zudem seien die Prognosen auch rechnerisch zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 22.11.2011, dort S. 20 ff. verwiesen. Auch die Deckelung des Gewinns gemäß der Darstellung in der Prognoseberechnung sei zutreffend dargestellt. Die Prognosen würden auf den umfangreichen geschäftlichen Erfahrungen des M und seinen Marktforschungsergebnissen beruhen. Es habe der jahrelangen Situation des Immobilienmarktes in Dubai entsprochen, dass die Preissteigerungen für Immobilien jährlich 25 % und mehr betragen haben. Diese Grundlagen seien im Prospekt auch genannt worden. Bei der Erstellung des Prospektes sei nicht abzusehen gewesen, dass infolge der Weltwirtschaftskrise die gesamte Immobilienwirtschaft in Dubai drastisch einbrechen würde. Es habe auch keine Verpflichtung der B5 LLC gegeben, Genussrechte zu erwerben, die dahingehende Vereinbarung vom 18.06.2008 sei vielmehr eine Call-Option, wobei ferner zu beachten sei, dass es die Fondsgesellschaft in der Hand gehabt habe, nur dann die Übertragung zuzulassen, wenn die Käuferin im notwendigen Umfang Genussrechte abruft und entsprechende Zahlungen – einschließlich von Gewinnen – erfolgen. Die Investitionsobjekte seien zutreffend dargestellt worden. Die seinerzeit bereits feststehenden Investitionsobjekte seien dargestellt. Der Prospekt weise keine 51%ige Gewinnbeteiligung für die B9 GmbH & Co. KG aus. Gelder seien stets ordnungsgemäß verwendet worden. Insofern seien diese auch nicht auf ein Privat-, sondern auf ein Geschäftskonto des Beklagten zu 3) geflossen. Im Hinblick auf die Darstellung des Verlaufs der Vorgängerfonds seien sämtliche Ausschüttungen bei den Vorgängerfonds prospektgemäß erfolgt, zumindest bis zum Zeitpunkt der Erstellung des hier strittigen Prospektes. Die Investitionssumme sei im Verkaufsprospekt dargestellt worden. Die Tätigkeitsfelder der Genussrechtsschuldnerin seien im Prospekt hinreichend erläutert worden. Es sei ausreichend, wenn mit den Geschäften Beauftragte über die entsprechenden Lizenzen verfügen. Die Genussrechtsschuldnerin habe sich auch wirtschaftlich beteiligt, nämlich dahingehend, dass sie durch die B5 LLC als Kommissionärin ihre Immobiliengeschäfte habe abwickeln und ausführen lassen. Die Beklagten meinen, es habe keines Risikohinweises dahingehend bedurft, dass die B5 LLC über die Möglichkeit verfügt habe, die Genussrechtsschuldnerin aufzulösen, weil sich aus dem Prospekt ergebe, dass es sich bei der Genussrechtsschuldnerin um eine fremde Firma handele. Eines Hinweises auf die Vergabe eines zinslosen Darlehens an die B5 LLC habe es bereits deswegen nicht bedurft, weil ein solches nicht gewährt worden sei. Weitere Risikohinweise wie solche auf das Vertragsbruchrisiko und mögliche Gesetzesänderungen in Dubai seien erteilt. Eines Hinweises auf eine fehlende Existenz der Genussrechtsschuldnerin habe es nicht bedurft, da diese wenige Stunden vor Prospekterstellung bereits gegründet worden sei. Es stelle keinen Prospektfehler dar, wenn nicht alle im Zusammenhang mit dem Anlageobjekt abgeschlossenen Verträge wörtlich dargestellt würden. Die Genussrechtsschuldnerin habe die erhaltenen Gelder prospektgemäß in Immobilienprojekte investiert, die aufgrund der weltweiten Bankenkrise stark an Wert verloren hätten. Auch im Hinblick auf die „Schlüsselperson M“, die „fehlende Mittelverwendungskontrolle“ und die „Vermittlungsprovisionen“ sei kein Prospektfehler ersichtlich. Ein Schaden des Klägers sei nicht schlüssig vorgetragen worden. Sämtliche Prospektfehler hätten nicht zu einer Erwerbsminderung der Vermögenslage geführt. Theoretisch sei sogar möglich, dass die Beteiligung mehr wert sei als die geleisteten Zahlungen. Jedenfalls fehle es an einer Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Es liege ein Ausschluss gemäß § 45 BörsG vor. Der Beklagte zu 3) habe von sämtlichen angeblichen Prospektfehlern nicht gewusst, da er die Prospektgestaltung nicht begleitet habe. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Auffassung, insoweit komme es auf die Veröffentlichung des Prospekts vom 22.11.2007 an. Der Beklagte zu 3) ist der Auffassung, die öffentliche Zustellung sei nicht wirksam gewesen, denn es würden weder der in der Klageschrift angegebene Wohnsitz des Beklagten zu 3) in Dubai noch die Überprüfung der Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung bzw. die Durchführung der öffentlichen Zustellung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, dass die Zustellung demnächst erfolgen muss. Es sei nicht alles Mögliche veranlasst worden, um eine Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 3) demnächst zu ermöglichen. Bereits seit August 2009 würde der streitgegenständliche Fonds versuchen, die jeweiligen Anleger über die desolate Vermögensanlage zu informieren. Bereits seitdem sei der Klägervertreter aktiv geworden. Am 28.08.2009 habe er auf einer Internetplattform einen diesbezüglichen Beitrag gepostet und unter demselben Datum eine entsprechende Presseinformation versandt (Anl. B3 (L) 6). Überdies bestehe die Interessengemeinschaft B-Anleger bereits seit 2009. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche Mitglieder der Interessengemeinschaft bzw. sämtliche Mandanten des Klägervertreters bereits frühzeitig von angeblichen Prospektfehlern wussten. Die am 12.09.2011 bei Gericht eingegangene Klage ist dem Beklagten zu 2) am 19.11.2011 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 18.10.2011 ist die öffentliche Zustellung an den Beklagten zu 3) bewilligt worden. Am 21.11.2011 ist eine entsprechende Benachrichtigung an der Gerichtstafel angebracht worden. Nachdem sich dann die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) mit Schriftsatz vom 28.11.2011 für diesen bestellt haben, ist die Zustellung der Klageschrift an diese am 13.12.2011 bewirkt worden. Mit Schriftsätzen vom 20.11.2011 haben die vormaligen Beklagten zu 1) und 4) den Streithelferinnen den Streit verkündet. Mit Schriftsätzen vom 22.11.2011 hat der Beklagte zu 2) den Streithelferinnen den Streit verkündet. Die Streithelferin zu 1) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.09.2012 auf Seiten der Beklagten beigetreten, die Streithelferin zu 2) ist mit Schriftsatz vom 27.11.2012 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Mit Schriftsatz vom 28.12.2012 hat die Streithelferin zu 1) der Streithelferin zu 2) den Streit verkündet. Mit Beschluss vom 23.04.2012 ist das Verfahren gegen die vormaligen Beklagten zu 1) und 4) abgetrennt und an das Landgericht Köln verwiesen worden. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Kläger kann allerdings keine Zahlung gem. § 13 VerkProsG i.V.m. §§ 44 BörsG a.F. verlangen, da ein entsprechender Anspruch jedenfalls verjährt wäre und die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben. Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gem. § 46 BörsG a.F. in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Maßgebliches Datum für die Veröffentlichung ist der 19.12.2007. Auf die zuvor erfolgte Veröffentlichung können sich die Beklagten nicht berufen, weil sie wiederholt werden musste, da zunächst die nach § 9 Abs. 2 VerkProspG vorgeschriebene Angabe einer Zahlstelle in der Anzeige unterblieben war (OLG Hamm, a.a.O.). Eine verjährungshemmende Maßnahme hätte auf der Grundlage der dreijährigen Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 19.12.2010 vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht der Fall. 2. Dem Kläger steht aber gegen die Beklagten zu 2) und 3) ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu. Die Vorschrift des § 264a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Der objektive Tatbestand des § 264a StGB stimmt mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinn überein (BGH, Urt. v. 01.03.2010 – II ZR 213/08, Rn. 24). Das Gesetz bezweckt u.a., das Vermögen des einzelnen Kapitalanlegers im Bereich des weithin anonymisierten Kapitalanlagemarktes vor möglichen Schäden durch falsche und unvollständige Prospektangaben zu schützen. Die Vorschrift bezweckt den Schutz eines anderen (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1991 – II ZR 204/90, NJW 1992, 241, 242 f.; Urt. v. 29.05.2000 – II ZR 280/98, NJW 2000, 3346; Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 218/03, NJW 2004, 2664, 2666; Urt. v. 01.03.2010 – II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911; Urt. v. 08.01.2013 – VI ZR 386/11, WM 2013, 503; OLG Hamm, Beschl. v. 06.02.2014, 34 W 71/13; BVerfG, Beschl. v. 29.02.2008 – 1 BvR 371/07, NJW 2008, 1726, 1727). Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Leipziger Kommentar zum StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 264a Rn. 82; MünchKommStGB/Wohlers, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urt. v. 11.04.2013 – III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37). Diese Voraussetzungen liegen vor. a) In Bezug auf den objektiven Tatbestand liegt mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Treugeber-Kommanditist ein taugliches Tatobjekt im Sinne von § 264a StGB, ein Anteil, der eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren soll, § 264a Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 StGB, vor. Hierunter fasst man Kapitalanlageformen, bei denen die Anleger selbst einen Geschäftsanteil an dem Unternehmen – einen Kommanditanteil – erwerben oder in eine sonstige unmittelbare Rechtsbeziehung zum Unternehmen eintreten, die sie zu einer Beteiligung am Ergebnis dieses Unternehmens bringen (Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 264a Rn. 9). Auch der Zusammenhang mit dem Vertrieb von solchen Anteilen im Sinne von § 264a StGB ist vorliegend zu bejahen. Unter Vertrieb wird die auf die Veräußerung von Anlagewerten gerichtete Tätigkeit verstanden. Ein Zusammenhang erfordert eine zeitliche und sachliche Nähe von Investition und Tathandlung (Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 264a Rn. 14, 16). Die Prospektangaben erfolgten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Anlagewerte. Die Tathandlung ist ferner durch einen Prospekt erfolgt. Unter Prospekt im Sinne von § 264a StGB versteht man jedes Schriftstück, das für die Einschätzung der Anlage erhebliche Angaben aufweist oder den Eindruck eines derartigen Inhalts hervorruft (Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 264a Rn. 18 mit weiteren Nachweisen, u.a. BGHSt 40, 388). Der vorliegende Emissionsprospekt vermittelt zweifelsohne den Eindruck einer vollständigen Information. So heißt es auf Seite 113 des Emissionsprospekts unter „ Erklärung der Prospektherausgeberin“ ausdrücklich: „Die B2 GmbH (…) versichert, dass die Angaben im Prospekt richtig und vollständig erbracht wurden und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. “ Es handelt sich um eine Information für die Anleger, die den Eindruck der Vollständigkeit hervorruft. Zudem wurden unrichtige vorteilhafte Angaben im Sinne von § 264a StGB gemacht bzw. nachteilige Tatsachen verschwiegen. Zur Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts sind nicht die wiedergegebenen einzelnen Tatsachen entscheidend. Vielmehr ist auf das Gesamtbild hinsichtlich der Verhältnisse des Unternehmens abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 25). Entscheidend sind die Kenntnisse eines durchschnittlichen Anlegers, an den sich der Emissionsprospekt richtet (BGH, Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 27). Der vorliegende Prospekt nimmt Bezug auf den „Grauen Kapitalmarkt“ und wendet sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht an einen exklusiven Kreis von Anlageinteressenten. Gleichwohl handelt es sich – auch unter Berücksichtigung der Risikohinweise auf den Seiten 15 ff. – um einen höchst spekulativen Fonds, der daher grundsätzlich nur für risikofreudige Anleger interessant sein konnte. Doch auch einem solchen Anlageinteressenten gegenüber sind die Risiken offen darzulegen, damit der Anleger sich nicht zum Fondsbeitritt ohne Kenntnis um weitere – von ihm nicht einkalkulierte – Risiken entscheidet (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1982 – II ZR 175/81, juris Rn. 31). (1) Unrichtige Angaben zu dem Fondskonzept Nach den bereits erörterten Kriterien und Grundsätzen erweist sich die Darstellung des Fondskonzepts als beschönigend und unrichtig. Zu den für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umständen zählt die Darstellung des Geschäftsmodells des Unternehmens, in das investiert wurde, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Chancen und Risiken (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 110, OLG Hamm, Urt. vom 29.01.2015 – 34 U 169/13 S. 21 jeweils unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 18). Der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin wird unzureichend und irreführend beschrieben (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 108, Urt. v. 29.01.2015 S. 21 ff.), weil die B4 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr – unstreitig – die in Dubai erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur „mittelbaren Akteurs“ verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die Marktstellung und eigene Gewinnmarge der Genussrechtsschuldnerin an keiner Stelle hingewiesen. Auf Seite 70 heißt es unter der Überschrift „ Immobilienerwerb und -verkauf in Dubai “ vielmehr: „Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens. (…) Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen. (…) Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. (…) Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte." Diese Prospektangaben vermitteln in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben. Diese falsche Darstellung zieht sich – untermauert durch zahlreiche Illustrationen von Immobilien in Dubai – durch den gesamten Anlageprospekt, weshalb dieser auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung beim Anleger eine unzutreffende Vorstellung von den geschäftlichen Möglichkeiten und der tatsächlich ausgeübten „Geschäftstätigkeit“ der Genussrechtsschuldnerin gewinnt. So erzeugt schon das „Beteiligungsangebot im Überblick“ beim Anleger die unzutreffende Vorstellung von einer eigenen Handelstätigkeit der B4, indem der Prospekt ausführt, dass nach „den ersten Investitionsobjekten der B4 LLC“ , den Niki-Lauda Twin Towers, „weitere Investitionsobjekte durch die B4 LLC nach festgelegten Auswahlkriterien angekauft“ würden, „mit der Maßgabe sie kurz zu halten und gewinnbringend weiter zu veräußern“ (S. 9 des Prospekts). Die Geschäftsidee des Beteiligungsangebots soll nach den Prospektangaben auf den Seiten 9 und 11 zusammengefasst darin liegen, dass Anleger „über Genussrechte an der B4 LLC u.a. in die Niki-Lauda Twin Towers und weitere Immobilienprojekte investieren“ , „damit indirekt am boomenden Immobilienmarkt von Dubai“ partizipieren und „sich mittelbar an den Gewinnen aus dem Erwerb und dem Verkauf von Immobilienprojekten in unterschiedlichen Stadien in Dubai“ beteiligen (S. 11 des Prospekts). Im nachfolgenden Kapitel „Wesentliche Risiken der Beteiligung“ werden die maßgeblichen Beteiligungsrisiken ebenfalls bezogen auf eine eigene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin dargestellt. Dementsprechend wird auf die Bedeutung des wirtschaftlichen Erfolgs der Genussrechtsschuldnerin für die prognostizierten Ausschüttungen sowie für die Werthaltigkeit der Genussrechte hingewiesen (S. 13 des Prospekts: „ Hinweise zur Art der Beteiligung “) und als für den Erfolg des Fonds wesentlich herausgestellt, „inwiefern es der Genussrechtsschuldnerin gelingt, ein attraktives Portfolio zusammenzustellen und die Objekte in günstigen Zeitpunkten zu erwerben und zu veräußern“ (S. 13 des Prospekts: „Portfolio-Risiko/ Managementrisiko“ ). Weiter werden in den Risikohinweisen unter der Überschrift „Marktrisiko“ ausdrücklich „von der Genussrechtsschuldnerin erzielbare Gewinnmargen bei Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten“ thematisiert (S. 13 des Prospekts), und in dem Unterabschnitt „Liquidität und Fremdfinanzierung“ führt der Prospekt aus, dass bei Liquiditätsengpässen und einem Fremdfinanzierungsbedarf „die Genussrechtsschuldnerin nicht im geplanten Umfang und zu den geplanten Kosten in den Kauf von Immobilienprojekten investieren“ könne. Ebenso missverständlich und irreführend erläutert der Prospekt in den sich anschließenden Rubriken, dass die Genussrechtsschuldnerin nicht vorhabe, „Immobilienprojekte bis zu ihrer Fertigstellung zu halten“ , deshalb „in der Regel nicht das Herstellerrisiko“ trage (S. 14 des Prospekts: „ Haftungsrisiken “), und dass bei einem Vertragsbruch oder der Insolvenz von Vertragspartnern der Genussrechtsschuldnerin „durch den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten nur geringe oder gar keine Gewinnmargen erzielt werden“ können mit der Folge einer sinkenden Werthaltigkeit der Genussrechte (S. 14 des Prospekts: „ Vertragsbruch und Insolvenz von Vertragspartnern “). Auch die Darstellung des Platzierungsrisikos erweckt den unzutreffenden Anschein einer eigenen Handelstätigkeit der B4, wenn es heißt, „die Genussrechtsschuldnerin kann dann auf Grund der verminderten Kapitalausstattung nicht im prognostizierten Umfang Immobilienprojekte erwerben und veräußern“ (S. 14 des Prospekts: „Platzierungsrisiko“ ). In dem Kapitel über die Partner der Fondsgesellschaft wird dem Anleger die B4 ausdrücklich als „Die Immobilienentwicklungs- und Handelsgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin)“ vorgestellt. Durch diese Bezeichnung wird dem Anleger nochmals suggeriert, die Genussrechtsschuldnerin nehme als Projektentwicklerin und als An- und Verkäuferin aktiv am Immobiliengeschäft in Dubai teil. Unter diesen Schlagwörtern heißt es auf Seite 34 des Prospekts weiter: „Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B4 LLC, Dubai, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B4 LLC durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt. Sie bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen.“ Erst im Zusammenhang mit dem zuletzt zitierten Passus und den knappen Prospektaussagen auf den Seiten 35 und 10 sowie der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B5 lässt sich dem Prospekt überhaupt entnehmen, dass für die Genussrechtsschuldnerin die B5 tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B5 als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 71 des Prospekts), unzutreffend. Die Genussrechtsschuldnerin hat – unstreitig – weder ein Immobilienprojekt auf Kommissionsbasis oder vertreten durch die B5 erworben noch hat sie als Projektentwicklerin agiert. Die im Prospekt breit dargestellte und beworbene Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin, von der die Werthaltigkeit der Genussrechte, deren Handelbarkeit und die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. abhingen, hat die B4 zu keiner Zeit entfaltet. Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 70 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer „Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte“ praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung „zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch“ als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt. Dem Anleger wird vollständig vorenthalten, dass beim B das gesamte Anlagekapital in Genussrechte eines Unternehmens investiert werden sollte, welches auf dem Immobilienmarkt gar nicht selbst auftritt und weder als Projektentwickler noch als An- und Verkäufer von Immobilien in Dubai eine Rolle spielt. Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten „Art von Vertragsposition“ der Genussrechtsschuldnerin als „Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten“ aufgeführt ist (S. 70 des Prospekts), dass die Genussrechtsschuldnerin als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts an der irreführenden Darstellung des Geschäftsmodells. Bei dieser – entgegen den Prospektangaben ebenfalls nicht praktizierten – Geschäftsvariante scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschuldnerin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin wäre in diesem Fall aber bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen. In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin damit unvollständig und irreführend. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S.13 des Prospekts). Wer sollte in Dubai indessen bereit sein, erst im Jahr 2018 fällig werdende Genussrechte eines Unternehmens zu erwerben, das selbst auf dem Immobilienmarkt nicht aktiv tätig war und ohne Lizenz hierzu auch rechtlich gar nicht in der Lage war, und wie sollte es – unter diesen Voraussetzungen – zu einer jährlichen Wertsteigerung solcher Genussrechte von ca. 20 % kommen? (dazu nachfolgend (2)). Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war daher wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen und ihm eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Fonds zu ermöglichen. Zu vergegenwärtigen ist, dass die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand des B bildeten. Der Wert und die Handelbarkeit der Genussrechte wurden durch die Geschäftstätigkeit und Marktposition der Genussrechtsschuldnerin bestimmt, so dass diesbezügliche Informationen für den Anleger unerlässlich waren. Zusammenfassend ist festzuhalten: Entgegen der Prospektdarstellung wurde bei B weder in Sachwerte noch in entsprechende Anwartschaften investiert noch wurden Unternehmensgewinne aus eigener unmittelbarer oder auch nur mittelbarer Handelstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin generiert. Schließlich trugen die Anleger ein doppeltes unternehmerisches Risiko, weil sich die Genussrechtsschuldnerin ihrerseits erst an dem am Markt tätigen weiteren Unternehmen, der B5, beteiligen musste. (2) Erlösprognosen nicht plausibel Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (OLG Hamm, Urt. v. 16.10.2014 – 34 U 150/13 S. 25. und v. 29.01.2015 - 34 U 169/13 S. 27). Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin zwar nicht gleichsam ein haftungsbegründender Prospektfehler. Das Risiko, dass sich eine darauf beruhende Anlegerentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19; Urt. v. 12.07.1982 – II ZR 175/81, ZIP 1982, 923, 928). Gleichwohl erfordert die Aufnahme einer Prognoserechnung in einen Prospekt eine besondere Sorgfalt von den Prospektverantwortlichen, weil der potentielle Anleger den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeutung beimessen wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.04.2008 – III ZR 227/06, juris Rn. 9). Erforderlich ist daher, dass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus „ex ante-Sicht“ – vertretbar gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17 m.w.N.). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urt. v. 18.07.2008 – V ZR 71/07, WM 2008, 1798 Rn. 11; Urt. v. 24.02.1992 – II ZR 89/91, ZIP 1992, 836, 839 ff.). Die prospektierte Annahme, die Rendite aus dem Verkauf der Genussrechte werde 20 % p.a. betragen (S. 49, 51 des Prospekts), ist nicht nachvollziehbar und plausibel (OLG Hamm, Urt. v. 16.10.2014 – 34 U 150/13 S. 29 ff. und v. 29.01.2015 – 34 U 169/13 S. 30 ff.). Es handelt sich um eine nicht durch Fakten belegte, mithin völlig ungesicherte Phantasierendite. Eine taugliche Tatsachenbasis für diese Prognose ist weder ersichtlich noch dargelegt. Dem gesamten Prospekt ist keine Aussage zum Marktpreis der Genussrechte oder sonst ein Anhaltspunkt für die prognostizierte Rendite des Genussrechtskapitals von 20 % jährlich zu entnehmen. Die Beklagten haben auch im vorliegenden Verfahren keine geeignete Tatsachengrundlage vorgetragen. Der in dem Prospekt enthaltene Hinweis auf den Immobilienmarkt ist irreführend, weil es sich dabei um ein anderes Geschäftsfeld handelt und sich daraus unmittelbar nichts für einen Genussrechtehandel und einen Wertanstieg der Genussrechte von jährlich 20 % ableiten lässt. Die angenommene Wertsteigerung der Genussrechte wird, obwohl sie Grundlage der Prognoserechnung und Voraussetzung für das Gelingen des Fondskonzepts ist, an keiner Stelle mit Tatsachen untermauert, sondern nur schlicht unter Hinweis auf den boomenden Immobilienmarkt behauptet (S. 49 des Prospekts): „Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 20 Prozent p.a. im Wert steigen. Die B GmbH & Co. KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft.“ Zum Vorhandensein, zu den Begebenheiten und zur Entwicklung eines Marktes für Genussrechte in Dubai macht der Prospekt dagegen ebenso wenig Angaben wie zu potentiellen Käufern. Ob zum Käuferkreis Privatanleger oder gewerbliche Investoren, nur inländische oder auch ausländische Käufer gehören, bleibt gänzlich offen. Etwaige Handelsplattformen, die Handelsmodalitäten für derartige Beteiligungsformen in Dubai und Marktdaten für Genussrechte werden nicht genannt und dargestellt. Auf welche Art und Weise der von der Fondsgesellschaft avisierte Handel mit den Genussrechten überhaupt vonstattengehen soll, wird nicht mitgeteilt. Es erschließt sich daher nicht, auf welchen Tatsachen die Annahme eines erfolgreichen Genussrechtshandels und eines dabei zu erzielenden Renditezuwachses von jährlich 20 % beruht. Die Prospektdarstellung erschöpft sich in Ausführungen zum Bau- und Immobiliensektor als „Motor der Wirtschaft“ Dubais. Der von den Beklagten zitierte knappe Passus auf Seite 29 des Prospekts ( „Seit Jahren steigen auf Grund der großen Nachfrage und des begrenzten Angebotes die Preise für Immobilien und Mieten – und das teilweise um mehr als 30 Prozent p.a.“ ) beantwortet die oben aufgeworfenen Fragen nicht und stellt ersichtlich keine geeignete Prognosegrundlage dar. Die Beklagten lassen außer Acht, dass einziger Investitionsgegenstand des B Genussrechte sind. Im Gegensatz zu Immobilien, die in Dubai zu Zeiten des Immobilienbooms durchaus Wertsteigerungen von 30 % p.a. erzielt haben mögen, verkörperten die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte indes keinen Sachwert in Form einer Immobilienbeteiligung oder einer sonstigen dinglichen Rechtsposition und waren daher mit einem Immobilieninvestment schon im Ansatz nicht vergleichbar. Vielmehr handelte es sich bei den Genussrechten um eine riskante, rein schuldrechtliche Beteiligungsform, die ihrem Inhaber lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines künftigen, noch nicht bezifferbaren Gewinnanteils gewährten, ohne ihm indes irgendeine Sicherheit an die Hand zu geben. Dass im Streitfall der Gewinnanspruch erst zum 31.12.2018 fällig war und der Genussrechtserwerber bis dahin das Risiko der Marktentwicklung sowie das Insolvenzrisiko der Genussrechtsemittentin zu tragen hatte, stellt die prognostizierte Wertsteigerung von 20 % p.a. umso mehr in Frage. Gleiches gilt für die im Verhältnis zur Genussrechtsschuldnerin vereinbarte Gewinndeckelung von 20 %. Zu Recht wirft der Kläger in der Klageschrift die Fragen auf, welcher vernünftige Anleger bereit sein sollte, erst im Jahre 2018 zur Zahlung fällige Genussrechte, die vom Gewinn her auf 20 % gedeckelt sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 ohne einen Abschlag wegen der langen Laufzeit und der von vornherein begrenzten Gewinnerwartung zu kaufen und wie es unter diesen Voraussetzungen zu einer jährlichen Wertsteigerung von 20 % kommen sollte . Darüber hinaus ist der im Prospekt angenommene Wertzuwachs insbesondere auch deshalb nicht plausibel, weil die Fondsgesellschaft Genussrechte eines Unternehmens erwarb, welches – unstreitig – noch nicht einmal über die notwendige Lizenz verfügte, um selbst am Immobilienhandel teilnehmen und auf dem Immobiliensektor in Dubai eine Marktposition bekleiden zu können. Wie vorstehend dargelegt, war die Genussrechtsschuldnerin weder als An- und Verkäuferin von Immobilien noch als Projektentwicklerin tätig. Tatsächlich investierte sie nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften (sog. „profit participation agreements“) und entfaltete, auch in Form von Vertreter- oder Kommissionsgeschäften, gar keine eigene Geschäftstätigkeit auf dem Immobilienmarkt. Wie aber sollte sich mit den Genussrechten eines Unternehmens, das selbst auf dem Immobilien- und Bausektor in Dubai überhaupt keine Marktposition einnahm und hierzu ohne Lizenz auch rechtlich gar nicht in der Lage war, überhaupt Handel treiben und noch dazu jährlich eine Gewinnsteigerung von 20 % erzielen lassen? Für die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Genussrechte waren die Marktstellung, die Kompetenzen und die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, prägten sie doch entscheidend deren eigene Gewinnsituation. Der Prospekt enthält zu alledem keine Informationen. Auch im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist damit nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf welcher Datenbasis die Annahme einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. als Grundannahme und Eckpfeiler der gesamten Prognoserechnung beruht. Unerheblich ist der pauschale Hinweis auf die Entwicklung des Immobilienmarktes auf Seite 16 des Prospekts, denn er erklärt nicht den von der Fondsgesellschaft allein beabsichtigten Genussrechtshandel und macht die dabei avisierte Rendite von 20 % p.a. nicht plausibel. Im Gegenteil ist die Formulierung „Die Prognosen basieren auf den Erfahrungen mit der Entwicklung des Immobilienmarktes, die die B-Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit mehreren Vorgänger-Fondsgesellschaften gewonnen hat“ zudem noch missverständlich und irreführend, weil sie bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung erweckt, dass die Prognose beim B auf Erfahrungswerten beruht und deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung von Marktdaten geschätzt worden wäre. Anders als diese Prospektaussage suggeriert, standen beim B solche Erfahrungswerte bezogen auf den Handel mit Genussrechten indes nicht zur Verfügung. Bei den Vorgängerfonds Dubai I bis V hatte es sich jeweils um Projektentwicklungsfonds gehandelt; die Anlegergelder waren bei diesen Fonds in konkrete Immobilienprojekte investiert worden. Der B war dagegen der erste Fonds, der als vermögensverwaltender Fonds konzipiert wurde und bei dem die Fondsgesellschaft allein durch den Erwerb und den Verkauf von Genussrechten Gewinne erwirtschaften sollte. Mit dem B hatte die B-Gruppe daher selbst Neuland betreten. Angesichts dessen war die Prognose beim B im Vergleich zu den Vorgängerfonds mit deutlich größeren Unsicherheiten behaftet und gerade nicht durch entsprechendes Erfahrungswissen gedeckt. Hierauf weist der Prospekt jedoch nicht hin, sondern wiegt den Anlageinteressenten stattdessen in falscher Sicherheit. Den erheblichen Risiken, die das neue Fondskonzept des B – mit der Abkehr von einem Sachwertinvestment hin zum Handel mit Genussrechten als deutlich riskanterer Beteiligungsform – in sich barg, wird der bloße, in einem Halbsatz erfolgende Hinweis auf das Verkaufsrisiko der Genussrechte nicht gerecht (S. 14 des Prospekts: „Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden.“). Eine geeignete Prognosegrundlage wird von den Beklagten auch schriftsätzlich nicht dargelegt, worauf sie bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.10.2014 – 34 U 150/13, das den streitgegenständlichen Prospekt betrifft, hingewiesen worden sind. Im Ergebnis ist damit die prospektierte – auf einer Wertsteigerung der Genussrechte von rd. 20 % p.a. basierende – Renditeerwartung nicht plausibel. Auch wenn Fondsinitiatoren an einer optimistischen Prognose nicht gehindert sind, ist gleichwohl erforderlich, dass die prospektierten Gewinnerwartungen auf sorgfältig ermittelten Tatsachen beruhen und die darauf gestützte Prognose zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbar gewesen ist (BGH, Urt. v. 27.10.2009 – XI ZR 337/08, Rn. 20 ff., zit. nach juris). An einer solchen Tatsachengrundlage, die eine Überprüfung der Vertretbarkeit überhaupt erst ermöglichen würde, fehlt es hier bereits. Ein Anleger darf sich indes darauf verlassen, dass es sich bei den im Emissionsprospekt dargestellten Prognosen nicht um bloße Mutmaßungen, sondern um Schlussfolgerungen aus nachgeprüften Tatsachen handelt, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Umstände beruhen. b) Die Beklagten zu 2) und 3) sind auch Prospektverantwortliche. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haften als sogenannte Hintermänner diejenigen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Ausgestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und daher Mitverantwortung tragen. Auch nach dem Wortlaut von § 13 VerkProspG a.F. sind diejenigen verantwortlich, „von denen der Prospekt ausgeht“ und somit u.a. auch die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 147 und vom 29.01.2015 – 34 U 169/13 S. 37 ff. jeweils unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 02.06.2008 – II ZR 210/06, juris Rn. 15). Maßgeblich ist der Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Prospekts (für Prospektverantwortung im engeren Sinne, BGH, Urt. v. 14.06.2007 – III ZR 125/06, juris Rn. 19). Danach ist auch nicht entscheidend, ob die Anleger um die Initiatoreneigenschaft wussten und ob diese Eigenschaft für die Anlageentscheidung relevant war (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 147 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 24.06.2010 – III ZR 262/09, juris Rn. 9). Es ist auch nicht maßgeblich, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Prospektgestaltung erfolgt ist. Relevant ist vielmehr, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht wurde (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 148 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 18.09.2012 – XI ZR 344/11; BGH, Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 335/11, juris Rn. 39). Nach diesen Grundsätzen haften die Beklagten zu 2) und 3) als Täter für den Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB, dessen objektiver Tatbestand, wie bereits ausgeführt, mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinn übereinstimmt. Der Beklagte zu 2) war ausweislich der Angaben in dem Emissionsprospekt unter Seite 61 f. an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften als Geschäftsführer maßgeblich beteiligt. Diese waren für Fondsleitung und Vertrieb verantwortlich. Allein die Treuhandkommanditistin wurde nicht von ihm geführt, hatte allerdings ausweislich des Treuhandvertrags auf das Fondskonzept auch keinen entscheidenden Einfluss. Tonangebend für die B-Unternehmensgruppe Fonds, die laut Einführung in dem Emissionsprospekt auf Seite 5 sämtliche Fonds der vorgestellten Linie platziert hatte, war der Beklagte zu 2). Seine für diese Gruppe beherrschende Leitungsfunktion steht außer Frage (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 150 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08, juris Rn. 21, OLG Hamm, Urt. v. 29.01.2015 – 34 U 169/13 S. 39). Auch der Beklagte zu 3) ist nach den erörterten Grundsätzen prospektverantwortlich. Er hatte auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft und die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt und trug eine erhebliche Mitverantwortung (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 153 zu B VII). Seine besondere Bedeutung für das Fondskonzept wird schon im Emissionsprospekt selbst offengelegt. So wird dort unter „ Schlüsselpersonenrisiko “ auf Seite 13 auf das für den Fondserfolg unverzichtbare Know-how des Beklagten zu 2) verwiesen. Der Beklagte zu 3) führte die Geschäfte aller in Dubai tätigen Gesellschaften als alleiniger Geschäftsführer. Er war Geschäftsführer der Genussrechtsschuldnerin, der B4 LLC sowie der B5 LLC jeweils mit Sitz in Dubai, die wiederum mit 95 % Mehrheitsgesellschafterin der B4 LLC ist und der die Auswahl, der An- und Verkauf der Investitionsobjekte obliegen sollte (S. 10, 35 des Prospekts). Die Anlegergelder wurden plangemäß auf sein Konto überwiesen. Das Fondskonzept war damit ersichtlich auf den Beklagten zu 3) zugeschnitten. Er trug sowohl hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch in geschäftlicher Hinsicht die Verantwortung. Auch die Prospektmitteilungen selbst wurden von ihm mitbestimmt, da die dortigen Prognosen auf Marktkenntnis und -zugang des Beklagten zu 3) beruhten, vgl. Seite 13 des Emissionsprospekts (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 154 zu B VII). c) Kausalität Der Anleger trägt grundsätzlich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang von Verstoß und Schaden. Für ihn streitet der Anscheinsbeweis, soweit das verletzte Schutzgut typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirkt und zeitlich nach dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, dessen Verhinderung das Schutzgesetz bezweckt (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 81; BGH, ZR III 139/12 Rn. 15). Zudem spricht die Lebenserfahrung dafür, dass ein erheblicher Prospektfehler ursächlich für den Entschluss zum Erwerb der Anlage ist. Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt aufgrund der Anlagestimmung innerhalb der Sechsmonatsgrenze nach der Prospektveröffentlichung (Baumbach/Hopt, HGB, 35 Aufl. 2012, § 44 BörsG Rn. 8 und § 45 BörsG Rn. 2; Ebenroth, HGB 2. Aufl. 2007, § 45 BörsG Rn. IX 433) für die quasi-vertragliche Prospekthaftung im engeren Sinn und für die Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urt. v. 21.03.2013 – III ZR 139/12 Rn. 15, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/92 = NJW 1994, 512 (514), Urt. v. 28.11.1983 – II ZR 72/83 = NJW 1984, 1688). Die Beitrittserklärung des Klägers erfolgte am 13.12.2007 und damit innerhalb von sechs Monaten nach der Prospektveröffentlichung am 21.11.2007. Umstände, die die sich daraus ergebende Kausalitätsvermutung widerlegen, sind weder ersichtlich noch von den Beklagten zu 2) und zu 3) dargelegt. § 264a StGB enthält ein abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt im Vorfeld des Betrugs und setzt daher keine Prospektkenntnis des potentiellen Anlageopfers voraus (Schönke/Schröder, StGB § 264a Rn. 1, Baumbach/Hopt, HGB, 35 Aufl. 2012, § 44 BörsG Rn. 8 und § 45 BörsG Rn. 2). Unerheblich ist damit, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) bestreiten, dass der Prospektinhalt Grundlage der Beitrittsentscheidung des Klägers war. d) Die Rechtswidrigkeit des Handelns wird durch die Schutzgutverletzung indiziert (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 60). e) Auch ein Verschulden der Beklagten zu 2) und 3) ist zu bejahen. Verschulden erfordert im Bereich der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands des Schutzgesetzes (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 61). Der subjektive Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert Vorsatz, mithin das Wissen und Wollen (zumindest in Form des billigenden Inkaufnehmens) der oben dargestellten objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Kapitalanlagebetruges. Der Vorsatz muss sich insbesondere auf die Erheblichkeit der Angaben sowie ihre Unrichtigkeit bzw. im Fall der verschwiegenen Tatsachen auf die Nachteiligkeit beziehen (Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 264a Rn. 36; BGH, Urt. v. 15.07.2010 – III ZR 321/08 Rn. 37). Vorsatz ist auf Seiten der Beklagten zu 2) und zu 3) zu bejahen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) kannten unstreitig den Inhalt des Prospekts, mithin die oben im Einzelnen dargestellten Prospektangaben zum Inhalt des Geschäftsmodells sowie der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin und zur Rendite von 20 % und die die Prospektfehler begründenden Tatsachen. Ihnen war bekannt, dass die B4 selbst keine Immobilien erwerben konnte, weil ihr die in Dubai dazu erforderliche Lizenz fehlte, und dass die Rendite von 20 % nicht durch Fakten belegt ist und es sich daher um eine völlig ungesicherte Phantasierendite handelte. Die Kammer ist zweifelsfrei davon überzeugt, dass den durch ihre Mitwirkung an den Vorgängerfonds geschäftserfahrenen Beklagten auch bekannt war, dass diese Tatsachen für das Informationsinteresse und damit die Anlageentscheidung der Anleger von erheblicher Bedeutung waren, weil es sich – für jedermann und damit auch für die Beklagten erkennbar – um wesentliche Umstände für die Beurteilung der Funktionsweise, des Risikos und des Erfolges des Fondskonzeptes handelt. Genau deshalb erfolgte ja auch die falsche und irreführende Darstellung im Prospekt, für die es keine andere nachvollziehbare Erklärung als die bewusste und gewollte Täuschung der Anleger gibt. Ein etwaiges Vertrauen auf die BaFin-Prüfung wirkt schon deshalb nicht vorsatzausschließend, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8a Abs. 1 VerkProspG a.F. keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BKR 2012, 515, 520 Rn. 45; Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 335/11, BeckRS 2013, 10423 Rn. 47). Auch kommt kein unvermeidbarer Rechtsirrtum aufgrund der Hinzuziehung von Experten in Betracht. Ein Irrtum darüber, ob eine dem Täter bekannte Tatsache der Informationspflicht unterfällt, ist ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB (Schönke/Schröder, StGB, § 264a Rn. 36; Fischer, StGB, § 264a Rn. 20). Zwar gilt im Zivilrecht grundsätzlich die Vorsatztheorie, wonach zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum eine Vorsatzhaftung entfällt. Handelt es sich aber – wie vorliegend – um ein Schutzgesetz aus dem Strafrecht, wonach der Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar war (§ 17 StGB), so gilt dasselbe auch im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB. Bei einem fahrlässigen Verbotsirrtum wird danach die Sanktion als Vorsatztat nicht ausgeschlossen (BGH, Urt. v 10.07.1984 – VI ZR 222/82, NJW 1985, 134; BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – III ZR 255/09). Ein unvermeidbarer, mithin nicht fahrlässiger Verbotsirrtum liegt nicht vor, weil die Pflicht, in einem Verkaufsprospekt vollständige und richtige Angaben zu der Funktionsweise und zum prognostizierten Erfolg des Fondskonzeptes zu machen, zum Allgemeinwissen zählt, auch für einen juristischen Laien auf der Hand liegt und den durch ihre Mitwirkung an den Vorgängerfonds geschäftserfahrenen Beklagten zweifellos bekannt war. Es gilt daher schon der allgemeine Grundsatz, dass „Rechtsblindheit“ den Vorsatz nicht beseitigt (Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 276 Rn. 11). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt. f) Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, grundsätzlich bereits durch deren Erwerb geschädigt. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2005 – XI ZR 170/04, juris Rn. 17; Urt. v. 11.07.2012 – IV ZR 151/11, juris Rn. 59). Als Rechtsfolge sind die Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung von 15.750,00 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung verpflichtet. Der Kläger ist so zu stellen, als wenn er richtig aufgeklärt worden wäre. Dann hätte er die streitgegenständliche Fondsbeteiligung nicht gezeichnet und hätte keine Anlagesumme in Höhe von 15.750,00 EUR inklusive Agio gezahlt. Andererseits hätte er die Fondsbeteiligung nicht erworben, sodass ein entsprechender Vermögensausgleich nach § 249 Abs. 1 BGB vorzunehmen ist. Im Wege des Vorteilsausgleichs hat der Kläger den Beklagten zu 2) und 3) das Erlangte herauszugeben. Er hat seine Beteiligungsrechte an der Fondsgesellschaft an die Beklagten zu 2) und 3) abzutreten. Wenn die Rechtsposition in der Rolle eines Treuhandkommanditisten besteht, so hat der Anleger im Zuge des Schadensersatzanspruchs die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung/dem Treuhandvertrag anzubieten (BGH, Urt. v. 10.07.2012 – XI ZR 272/10, juris 11 f.; BGH, Urt. v. 20.12.2011 – XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Gleiches gilt, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung eines Dritten abhängig ist (OLG Hamm, Urt. v. 23.01.2014 – 34 U 216/12, juris Rn. 209 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 28.11.2007 – III ZR 214/06; BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – XI ZR 295/11). g) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Auf unerlaubter Handlung beruhende Prospekthaftungsansprüche verjähren innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB (vgl. KG, Beschl. v. 01.06.2011 – 19 U 90/11, juris Rn. 23), für deren vom Schädiger darzulegenden Beginn es nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten ankommt. Entsprechende Umstände, die zum Eintritt der Verjährung bereits vor dem Eintritt der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmenden Rechtshängigkeit am 19.11.2011 bzw. 13.12.2011 geführt hätten, sind von den Beklagten zu 2) und 3), die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tragen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2013 – 31 U 108/13, juris Rn. 48), weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist dem Beklagten zu 2) am 19.11.2011 und dem Beklagten zu 3) am 13.12.2011 zugestellt worden. Auf die Frage der wirksamen Zustellung nach § 185 ZPO kommt es nach dieser letzteren Zustellung nicht mehr an. 4. Die Beklagten sind auch mit der Annahme der Zug-um-Zug zurück zu gewährenden Anteile, welche ihnen spätestens mit der Klage angeboten wurde, in Annahmeverzug. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO und diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.750,00 EUR festgesetzt.