Urteil
3 O 158/15
LG DORTMUND, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Widerruf eines Darlehensvertrags ist unwirksam, wenn die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F. bereits abgelaufen ist.
• Eine Widerrufsbelehrung erfüllt ihre Funktion, wenn sie in Inhalt und äußerer Gestaltung nach § 355 Abs.2 BGB (i.d.F. 08.12.2004–10.06.2010) den durchschnittlichen Verbraucher nicht irreführt.
• Fußnoten oder Gestaltungshinweise, die erkennbar an das Kreditinstitut gerichtet sind oder als erläuternde Hinweise gestaltet sind, führen nicht zwingend zu einer fehlerhaften Belehrung, wenn der Verbraucher durch die konkrete, ihm zugeordnete Belehrung klar erkennen kann, dass sie sich auf seinen Vertrag bezieht.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung erfüllt Formvorgaben; Widerruf wegen Fristablaufs unwirksam • Ein Widerruf eines Darlehensvertrags ist unwirksam, wenn die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F. bereits abgelaufen ist. • Eine Widerrufsbelehrung erfüllt ihre Funktion, wenn sie in Inhalt und äußerer Gestaltung nach § 355 Abs.2 BGB (i.d.F. 08.12.2004–10.06.2010) den durchschnittlichen Verbraucher nicht irreführt. • Fußnoten oder Gestaltungshinweise, die erkennbar an das Kreditinstitut gerichtet sind oder als erläuternde Hinweise gestaltet sind, führen nicht zwingend zu einer fehlerhaften Belehrung, wenn der Verbraucher durch die konkrete, ihm zugeordnete Belehrung klar erkennen kann, dass sie sich auf seinen Vertrag bezieht. Kläger und seine damalige Ehefrau schlossen am 21.05.2010 mit der Bank einen Darlehensvertrag über 100.500 €; die Belehrung über das Widerrufsrecht war auf einem separaten Blatt mit Vertragsdaten versehen. Am 08.10.2014 erklärten die Eheleute den Widerruf; sie zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt der Rückforderung und traten die Ansprüche der Ehefrau im März 2015 an den Kläger ab. Der Kläger begehrt Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten; die Bank hält den Widerruf für verfristet und stellt sich auf Verwirkung und Rechtsmissbrauchsvorwürfe. Streitpunkt ist primär, ob die verwendete Widerrufsbelehrung form- oder inhaltlich fehlerhaft war und dadurch die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. • Die Klage ist unbegründet, weil der Widerrufserklärung vom 08.10.2014 die wirksame Widerrufsfrist des § 355 Abs.1 S.2 BGB a.F. bereits zugrunde lag und daher keine Umwandlung des Darlehens in ein Abwicklungsverhältnis bewirkte. • Das Gericht stellte fest, dass die verwendete Widerrufsbelehrung in optischer und inhaltlicher Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs.2 BGB (i.d.F. 08.12.2004–10.06.2010) genügte; es war nicht erforderlich, dass das Formular exakt dem damaligen Muster der BGB-InfoV entsprach. • Rügen inhaltlicher Art (Fußnotenhinweise wie "Nicht für Fernabsatzgeschäfte", Gestaltungshinweis zu ‚Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts‘, Sammelbelehrung für finanzierte Geschäfte, Aufnahme von Gestaltungshinweis 4) führten nicht zur Irreführung des durchschnittlichen Verbrauchers: Die konkrete, mit Namen und Darlehensnummer versehene gesonderte Belehrung machte deutlich, dass sie sich auf den abgeschlossenen Vertrag bezieht. • Bei Fußnoten, die erkennbar oder praktisch an interne Bearbeiter gerichtet sind, sowie erläuternden Gestaltungshinweisen, ist für die Beurteilung der Wirksamkeit auf das Gesamtbild und das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen; eine bloße Abweichung vom Muster löst nicht automatisch Unwirksamkeit aus. • Da der Widerruf nicht fristgerecht erklärt wurde, waren Fragen der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs für das Urteil nicht entscheidungserheblich. • Der Antrag auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt materiell dem Erfolg des Hauptantrags und ist daher ebenfalls unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu, weil der Widerruf 2014 außerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist lag. Die verwendete Widerrufsbelehrung war in Inhalt und äußerer Gestaltung ausreichend, sodass der Widerruf keine Wirkung entfaltet. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde bis zu 19.000 € festgestellt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.