Beschluss
3 O 69/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2016:0307.3O69.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien sind identisch mit den Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens 3 O 610/15. Mit Urteil vom 15.01.2016 (BeckRS 2016, 03046), das der Antragstellerin von Amts wegen (§ 317 Abs. 1 S. 1 ZPO) am 08.02.2016 zugestellt worden ist, hat die Kammer die Antragsgegnerin wie folgt zur Unterlassung verpflichtet: "Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem der Vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin, in Zukunft zu unterlassen, die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr bei der Antragsgegnerin geführtes Konto einzuschränken, soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Einschränkung sich auf US-amerikanische Embargovorschriften stützt, die im Widerspruch zu EU-Vorschriften stehen, wenn die Ankündigungen zu Veranstaltungen der Antragstellerin die Begriffe „Kuba“/„Cuba“ oder „kubanisch“/„cubanisch“ enthalten." Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Kammerurteils vom 15.01.2016 in Sachen 3 O 610/15 wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt mit Antragsschrift vom 02.03.2016 eine - erneute - einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt: 1. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung einer Geldbuße bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem der Vertretungsberechtigten der Antragsgegnerin, in Zukunft zu unterlassen, die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr bei der Antragsgegnerin geführtes Konto einzuschränken, soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Einschränkung sich auf US-amerikanische Embargovorschriften stützt, die im Widerspruch zu EU-Vorschriften stehen, wenn die Ankündigungen zu Veranstaltungen der Antragstellerin die Begriffe „Kuba“/„Cuba“ oder „kubanisch“/„cubanisch“ oder „kuban“/„cuban“ „kubano“/„cubano“ enthalten. 2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Kontosperre über das bei ihr geführte Konto der Antragstellerin unverzüglich aufzuheben und die Antragsgegnerin hierüber verfügen sowie weitere Zahlungen von Dritten empfangen und über das Konto abwickeln zu lassen. Die Antragstellerin behauptet hierzu, dass die Antragsgegnerin ihr PayPal-Konto am 27.02.2016 - erneut - gesperrt habe; auf dem Konto habe sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthabenbetrag in Höhe von 23.195,98 € befunden. Begründet habe die Antragsgegnerin die Sperrung damit, dass die Antragstellerin Waren kaufe oder verkaufe, die einer Handelsbeschränkung unterliegen, nämlich Eintrittskarten für die Veranstaltung "NOCHE DE CUBAN SON" im Cabaret R in E. Eine Vollstreckung aus dem Kammerurteil vom 15.01.2016 sei der Antragstellerin wegen Ablaufs der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht (mehr) möglich. Noch am 08.02.2016, nach Zugang des Urteils, sei eine Urteilsausfertigung mit normaler Briefpost zur Zustellung von Anwalt zu Anwalt an die Prozessvertreter der Antragsgegnerin in den Postauslauf gebracht worden. Eine Empfangsbestätigung sei nicht zurückgekommen und von Seiten der Antragsgegnerin werde geltend gemacht, eine Zustellung wäre nicht erfolgt. Gegenüber der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin in der Folge formal auf die Rechte aus der Unterlassungserklärung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat mit am 01.03.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage eine Schutzschrift im Sinne von § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO eingereicht. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Zwar ist es dem Gläubiger nach Ablauf der Vollziehungsfrist grundsätzlich unbenommen, erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht sind (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 929 Rn. 23 m.w.N.). Hat der Gläubiger aus von ihm zu verantwortenden Gründen die Vollziehungsfrist versäumt, so wird es jedoch meist am Verfügungsgrund fehlen (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 929 Rn. 7). Das Dringlichkeitsinteresse des Gläubigers dokumentiert sich nämlich in der Vollziehung der einstweiligen Verfügung; mit der Missachtung des § 929 Abs. 2 ZPO - dem Verstreichenlassen der Vollziehungsfrist - gibt der Gläubiger regelmäßig zu erkennen, dass es ihm von vornherein nicht eilig gewesen ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2012 - 5 W 42/12 - zit. nach juris; OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2012 - 8 U 5/12 - BeckRS 2012, 11659). So liegt der Fall hier. Die Vollziehungsfrist begann mit Verkündung des Urteils am 15.01.2016 und endete gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 15.02.2016 (Mo.). Der Ablauf der Vollziehungsfrist hat zur Folge, dass jegliche Vollstreckung aus dem Kammerurteil vom 15.01.2016 unzulässig ist, § 929 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin hat ohne nachvollziehbaren Grund die Vollziehungsfrist der zu ihren Gunsten ergangenen einstweiligen Verfügung verstreichen lassen. Angesichts der eine Woche später ablaufenden Vollziehungsfrist hätten sich die Antragstellerinvertreter am 08.02.2016 nicht damit begnügen dürfen, eine Urteilsausfertigung "mit normaler Briefpost" zwecks Zustellung von Anwalt zu Anwalt an die Antragsgegnerinvertreter zu übersenden. Bei Vorabübersendung per Fax und Kontrolle der (Fax-)Rücksendung des Empfangsbekenntnisses hätten die Antragstellerinvertreter ohne Weiteres einen Zustellungsnachweis gemäß § 195 Abs. 2 S. 1 ZPO erhalten. Bei Wahrung der Vollziehungsfrist wäre der neuerliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung obsolet gewesen. Denn die Antragsgegnerin war nach dem Vefügungsurteil der Kammer vom 15.01.2016 nicht berechtigt, die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin über ihr PayPal-Konto aus den dort genannten Gründen einzuschränken. Dass in der nunmehr in Bezug genommenen Veranstaltung das Wort "CUBAN" auftaucht (und nicht die im Urteilstenor genannten Begriffe „Kuba“/„Cuba“ oder „kubanisch“/„cubanisch“), rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da der Tenor - und damit die Reichweite des Unterlassungsgebotes - auszulegen ist und es sich um einen "kerngleichen" Verstoß handelt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Verfahrenswert war nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 25.000,00 € (PayPal-Kontoguthaben per 27.02.2016) festzusetzen; dies entspricht dem Interesse der Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung, § 40 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO.