Urteil
2 O 240/15
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2016:0310.2O240.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert bis zu 15.000,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollsteckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert bis zu 15.000,00 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollsteckbar. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1950 geborene Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit dem 09.04.2011 eine substitutive Krankenversicherung mit dem Tarif Komfort 1. Die monatliche Prämie belief sich auf 539,49 €. Tarifleistung war u. a. die Erstattung von 100 % der Kosten für die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibett-Zimmer und für besonders berechenbare wahlärztliche Leistungen. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 21.04.2011 (Blatt 36 und 37 d. A.), die Tarifbedingungen (Blatt 40 bis 45 d. A.) und die MB-KK 2009 (Anlage K 18, Blatt 88 bis 90 d. A.). Unter dem 23.05.2014 unterschrieb die Klägerin eine formularmäßige „Dienstleistungsvereinbarung“ und Vollmacht für die T UG „Versicherungsberater mit Erlaubnis gemäß § 34 e Abs. 1 GewO II (Anlage K 2, Blatt 12 d. A.) unter anderem mit folgendem Inhalt: „Beim Tarifwechsel-Service mit Vor-Ort-Beratung recherchieren wir für Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft nach Einsparmöglichkeiten. … Hiermit erteilte ich … der T UG (haftungsbeschränkt) … eine voll umfängliche Vollmacht für die Empfangs- und Sendeberechtigung per Telefon, E-Mail, Fax und Post zu dem Zwecke einer Beratung, Umsetzung, Abwicklung und Änderung bezüglich des oben aufgeführten privaten Krankenversicherungsvertrages. … Die T UG wird keinerlei Willenserklärung ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftraggebers abgeben. …“ Unter Vorlage dieser Vollmacht wandte sich die T UG mit Email vom 26.05.2014 an die Beklagte und bat u. a. um Informationen zu dem Tarif Start Plus (Anlage B 1, Blatt 60 und 61 d. A.). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.05.2014 (Anlage B 2, Blatt 62 d. A.). Unter dem 12.06.2014 unterschrieb die Klägerin einen formularmäßigen „Antrag auf Kranken- und Pflegeversicherung“ (Anlage B 3, Blatt 64 bis 70 d. A.). Beantragt wurde der Tarif Start Plus mit einem monatlichen Beitrag von 369,32 €. Diesen Antrag nahm die Beklagte mit Versicherungsschein vom 18.06.2014 (Blatt 46 und 47 d. A.) an. Tarifleistung war u. a. die Erstattung der Kosten für Zweitbett-Zimmer und Chefarztbehandlung bei Unfall. Grundlage waren die Tarifbedingungen (Blatt 48 bis 53 d. A.). Unter dem 24.04.2014 unterschrieb die Klägerin den formularmäßigen Antrag auf Abschluss der Zusatzversicherung D privat stationär „Komfort Premium“ und „Privat Spezial“ mit einem monatlichen Beitrag von 31,41 € bei der D Versicherung AG mit Sitz in W (Anlage K 4, Blatt 15 und 16 d. A.). Ausgefüllt wurde das Formular von einem Mitarbeiter der T UG. Die Frage „Welche gesetzliche Krankenversicherung besteht zu Vertragsbeginn?“ wurde mit „J“ beantwortet. Die Zusatzversicherung wurde zum 01.09.2014 beendet, weil die Klägerin nicht gesetzlich krankenversichert war (Anlage K 6, Blatt 17 d. A.). Mit Emails vom 05.03.2015 (Anlage K 7, Blatt 18 d. A. und B 5, Blatt 73 d. A.) fragte die Klägerin die Beklagte, ob der alte Versicherungsschutz wieder hergestellt werden könne. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2015 (Anlage K 8, Blatt 19 d. A.) und vom 19.03.2015 (Anlage B 6, Blatt 74 d. A.) ab. Darin heißt es u. a. wie folgt: „Eine zusätzliche Absicherung von Versicherungsschutz bei einer anderen Versicherungsgesellschaft ist unüblich und häufig nicht bedarfsgerecht. Zusatz-Krankenversicherungstarife einer privaten Krankenversicherung sind oft an die Vorleistungen durch eine gesetzliche Krankenkasse angepasst. Unser Unternehmen empfiehlt keine zusätzliche Absicherung von Kostenerstattungs-Tarifen bei einer anderen Gesellschaft.“ Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Fortbestehens der ursprünglichen Tarifbedingungen. Sie behauptet, die T UG habe unter Vorlage der Vollmacht vom 23.05.2014 die Kündigung der Krankenversicherung mit dem Tarif Komfort 1 erklärt und den Abschluss mit dem Tarif Start Plus beantragt. Sie meint, der T UG und der Beklagten fallen Falschberatungen und Aufklärungspflichtverletzungen zur Last. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien mit den im Versicherungsschein vom 21.04.2011 dokumentierten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Tarifwechsel, der sich aus dem Versicherungsschein der Beklagten vom 18.06.2014 ergibt, ist wirksam. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang der Umfang der Vollmacht der Firma T UG, denn die Klägerin hat den formularmäßigen „Antrag auf Kranken- und Pflegepflichtversicherung“ (Anlage B 3, Blatt 64 bis 70 d. A.), der nach § 133 als Antrag auf einen Wechsel in den Tarif Start Plus auszulegen ist, unstreitig selbst persönlich unterschrieben. Die Beklagte hat diesen Antrag mit Versicherungsschein vom 18.06.2014 angenommen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 4 und Abs. 5 VVG auf Versicherungsschutz zu den im Versicherungsschein vom 21.04.2011 dargestellten Bedingungen. Der Beklagten fällt keine Pflichtverletzung zur Last. Der Versicherer ist gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 4 VVG verpflichtet, den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsverhältnisses nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten, wenn für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und/oder Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beratungsanlass fehlt, wenn der Versicherungsnehmer von einem sachkundigen Berater, dazu zählt ein von ihm beauftragter Versicherungsmakler, beraten wird (Prölss-Martin, VVG, § 6 Rn. 7, Römer-Langheid, VVG, § 6 Rn. 16). Die Rechtsform der Firma T UG sowie der Inhalt der „Dienstleistungsvereinbarung“ (Anlage K 2, Blatt 12 d. A.) und der Email vom 26.05.2014 (Anlage B 1, Blatt 60 d. A.) begründen keinen Anlass für die Beklagte, die Klägerin vor ihrem eigenen Vertragspartner zu warnen, denn es geht in diesem Zusammenhang weder um die Bedürfnisse der Klägerin, noch um den Inhalt der Versicherung, sondern um die Eigenschaften des Vertragspartners der Klägerin. Aus dem formularmäßigen Antrag der Klägerin vom 12.06.2014 (Anlage B 3, Blatt 64 ff. d. A.) in den Tarif Start Plus zu wechseln, ergibt sich für die Beklagte kein Anlass zur Beratung. Der Beitrag reduzierte sich von 539,49 € für den Tarif Komfort 1 auf 369,32 € mithin um 170,17 €. Dass sich durch den Tarifwechsel auch die tariflichen Leistungen der Beklagten für die stationäre Behandlung der Klägerin vermindern, war der Klägerin auch bekannt. Sie war damit über den Umfang der Versicherungsleistung des Tarifes Start Plus nicht beratungsbedürftig. Die Beklagte hatte vor der Tarifänderung mit Versicherungsschein vom 18.06.2014 auch keinen Anlass, auf die Risiken, die mit dem Abschluss der Zusatzversicherung bei der D Versicherung im Zusammenhang stehen, hinzuweisen. Ihr war dieses Vorhaben der Klägerin und der Wunsch der Klägerin nach einer Zusatzversicherung nicht bekannt. Allein aus diesem Grund, kann aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 10.03.2015 (Anlage K 8, Blatt 19 d. A.) kein Beratungsanlass vor der Tarifänderung mit Versicherungsschein vom 18.06.2014 hergeleitet werden. Anlass für das Schreiben der Beklagten vom 10.03.2015 (Anlage K 8) waren die Emails der Klägerin vom 05.03.2015 (Anlage K 7, Blatt 18 d. A.) und B 5, Blatt 73 d. A.). Dadurch erlangte die Beklagte erstmals Kenntnis von der Zusatzversicherung bei der D Versicherung und dem Wunsch der Klägerin nach einer Zusatzversicherung. Dahinstehen kann, ob der Firma T UG eine Pflichtverletzung zur Last fällt, denn diese Pflichtverletzung ist der Beklagten nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Bei der Firma T UG handelt es sich nicht um einen Versicherungsvertreter der Beklagten nach § 59 Abs. 2 VVG, sondern um einen Versicherungsmakler nach § 59 Abs. 3 VVG, dessen Pflichtverletzungen sich die Beklagte nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen muss (Prölss-Martin, VVG, § 6 Rn. 58, Römer-Langheid, VVG, § 6 Rn. 30 und § 63 Rn. 2), weil der Versicherungsmakler im Auftrag der Versicherten, im vorliegenden Fall aufgrund der Dienstleistungsvereinbarung vom 23.05.2014, tätig geworden ist und grundsätzlich die Interessen des Versicherungsnehmers und nicht des Versicherers wahr nimmt (BGH IV ZR 71/11, Beschluss vom 26.09.2012, Rn. 30 m. w. N.). Die Beklagte müsste sich die Pflichtverletzungen der T UG ausnahmsweise dann zurechnen lassen, wenn sie der T den Vertrieb oder Beratungsaufgaben übertragen hätte (BGH XI ZR 71/11, Rn. 30, Prölss-Martin, VVG, § 59 Rn. 145 und 146, Römer-Langheidt, § 6 Nr. 36). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.