OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 224/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2016:0329.3O224.15.00
1mal zitiert
21Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt. 1 Tatbestand 2 Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen geltend. 3 Zum Zwecke der Finanzierung eines Immobilienerwerbs schlossen die Kläger mit der Beklagten am 02.06.2007 in der Filiale der Beklagten in E einen Darlehensvertrag (Nr. ###.###.830), welcher die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 56.300,00 € zu einem Zinssatz von 4,20 % zum Gegenstand hatte, sowie einen weiteren Darlehensvertrag (Nr. ###.###.831), welcher die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 143.700,00 € zu einem Zinssatz von 4,50 % zum Gegenstand hatte. Zur Sicherung der Ansprüche aus den Darlehensverträgen wurde der Beklagten eine Grundschuld eingeräumt. 4 Mit den Darlehensverträgen erhielten die Kläger jeweils identische Widerrufsbelehrungen, die von den Klägern ebenfalls am 02.06.2007 gegengezeichnet wurden. Darin heißt es: 5 Hier folgt ein Widerrufsrecht 6 … 7 Der Widerruf ist zu richten an: 8 … 9 Widerrufsfolgen 10 … 11 Finanzierte Geschäfte 12 … 13 Wegen des weiteren Inhalts der Widerrufsbelehrungen sowie deren Gestaltung wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen. 14 Ausfertigungen der Darlehensverträge nebst Widerrufsbelehrungen wurden den Klägern nach der Unterzeichnung durch die Parteien übergeben. 15 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte stimmte einer Rückabwicklung der Darlehensverträge mit Schreiben vom 21.11.2014 zu und rechnete die Darlehen zum 19.11.2014 ab. Dabei berücksichtigte sie zu Gunsten der Kläger einen Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 0,443 Prozentpunkten (bzgl. Nr. ###.###.830) und 0,053 Prozentpunkten (bzgl. Nr. ###.###.830). Die Kläger leisteten daraufhin zwei Zahlungen (109.934,37 € und 643,29 €) unter Vorbehalt an die Beklagte. In der Folge korrespondierten die Parteien mehrfach bezüglich der Höhe der wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen, ohne eine Einigung erzielen zu können. Eine Aufforderung der Kläger an die Beklagte, Nutzungsersatzansprüche in Höhe von 9.418,85 € an sie zu zahlen, blieb erfolglos. 16 Die Kläger sind der Ansicht, die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden, da die Widerrufsfristen nicht in Gang gesetzt worden seien. Die Widerrufsbelehrungen entsprächen weder den gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 ff. BGB a.F., noch der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. 17 Die Kläger vertreten die Ansicht, dass die Beklagte im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses Nutzungsersatz hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen in Gestalt von Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz schulde, woraus sich Nutzungsersatzansprüche in Höhe von 4.386,51 € (Nr. ###.###.830) sowie 7.465,73 € (Nr. ###.###.831) bis zum 19.11.2014 ergäben. Abzüglich der von der Beklagten in den Abrechnungsbeträgen berücksichtigten Nutzungsersatzansprüche in Höhe von 673,76 € bzw. 1.759,72 € verbleibe ein Betrag in Höhe der Klageforderung. 18 Ferner seien vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 745,40 € zu erstatten, darauf, ob die Kläger die Kosten bereits ausgeglichen hätten, komme es nicht an. 19 Die Kläger beantragen, 20 die Beklagte verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.418,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014, sowie 805,20 € vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie vertritt die Ansicht, sie habe die Kläger bei Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt, sodass der Widerruf verfristet sei. Sie, die Beklagte, habe die Wirksamkeit der Widerrufserklärungen auch nicht anerkannt. 24 Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Schutzwirkung des §§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV, da das verwendete Formular dem Muster nur inhaltlich und in der äußeren Gestaltung entsprechen müsse, aber keine absolute Veränderungssperre bestehe. Jedenfalls seien die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zudem nach § 242 BGB verwirkt. Ferner sei der von den Klägern erklärte Widerruf rechtsmissbräuchlich. 25 Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stehe kein Anspruch auf Nutzungsersatz zu, jedenfalls nicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Allenfalls käme als Grundlage die Marge bezogen auf den Zinsanteil in Betracht, soweit dieser nicht für die Refinanzierung aufgewendet worden sei. Sie behauptet, keine Nutzungen in dieser Höhe gezogen zu haben, vielmehr habe die Bruttozinsmarge beim Darlehen mit der Endziffer -830 bei 0,23 Prozentpunkten und beim Darlehen mit der Endziffer -831 bei -0,15 Prozentpunkten gelegen. Nach Verrechnung der bislang erfolgten Zahlungen verbleibe nach Auffassung der Beklagten ein Saldo zu Lasten der Kläger in Höhe von 12.313,98 €. 26 Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen. Die Kosten seien jedenfalls nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 30 Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages zu. 31 Ein entsprechender Anspruch lässt sich zunächst nicht aus Einigung der Parteien über die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge herleiten. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2014 einer Rückabwicklung zugestimmt hat, geschah dies auf Grundlage der von der Beklagten mit gleichem Schreiben mitgeteilten Abrechnungssalden. Die (vertragliche) Übernahme einer weitergehenden Zahlungsverpflichtung lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. 32 Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsersatz auch nicht gemäß §§ 346 Abs. 1 i.V.m. 495, 355 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs zu. 33 Die Kläger haben ihre auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. 34 Den Klägern stand im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge zwar ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 3 BGB a.F. zu. Die streitgegenständlichen Widerrufserklärungen entfalten allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Absendung der Erklärungen bereits abgelaufen war. 35 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB InfoV berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, Rn. 16; BGH, Urt. v. 19.07.2012, III ZR 252/11, Rn. 14, BGH, Urt. v. 02.02.2011, VIII ZR 103/10, Rn. 21; BGH, Urt. v. 01.02.2010, VIII ZR 82/10, Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 36 ff.). Denn die im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen erteilten – identischen – Widerrufsbelehrungen genügen den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.08.2014, 23 U 288/13). 36 Insbesondere entsprechen die Belehrungen zum Beginn der Widerrufsfrist den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insoweit LG Duisburg, Urt. v. 18.07.2014, 1 O 504/13; nachfolgend OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2015, I-17 U 125/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2016, I-7 U 21/15; LG Bonn, Urt. v. 29.04.2015, 2 O 294/14 und Urt. v. 25.06.2015, 2 O 358/12; OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15; LG Münster, Urt. v. 28.01.2016, 14 O 334/15). Das Gesetz (in der hier gültigen Fassung) knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F.). Zwar hat der BGH mit Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) entschieden, dass jedenfalls dann, wenn der Darlehensnehmer nicht nur den mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensvertrag erhalten hat, sondern ihm zuvor bereits ein Darlehensangebot der Darlehensgeberin übermittelt worden ist, das seinerseits ebenfalls von einer Widerrufsbelehrung mit ähnlichem Wortlaut wie dem hier vorliegenden begleitet war, die Widerrufsbelehrung das unrichtige Verständnis nahelegen könne, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebot der Darlehensgeberin. Es könne also aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, der Eindruck entstehen, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsangebots der Bank. Anders als in dem der Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Sachverhalt lagen im streitgegenständlichen Fall zwischen dem Zugang des schriftlichen Angebots auf Abschluss eines Darlehensvertrages beim Verbraucher und dessen Unterschrift nicht mehrere Wochen. Vielmehr haben die Kläger die Belehrungen unmittelbar bei Vertragsschluss in der Filiale erhalten, sodass für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den 02.06.2007 als Ereignistag ankommen konnte. Insofern konnte im konkreten Vertragsverhältnis für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck entstehen, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tage nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). 37 Ausweislich des klaren Wortlauts der Widerrufsbelehrung begann der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit orientiert sich die Belehrung an den gesetzlichen Vorgaben in §§ 187, 188 BGB. 38 Die Widerrufsbelehrungen sind auch nicht wegen des Einsetzens der Fußnote 1 zu beanstanden. Die Fußnote erläutert, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird. Da ein durchschnittlicher Verbraucher eigenständig beurteilen kann, ob ihm der Text erst nach Vertragsschluss übermittelt worden ist, kann er ohne weiteres feststellen, welche Frist für ihn gilt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2016, I-7 U 21/15; OLG Köln, a.a.O.). 39 Entgegen der klägerischen Auffassung waren die Widerrufsbelehrungen auch nicht im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs fehlerhaft. Soweit die Kläger beanstanden, dass sich die Belehrungen über die Rechtsfolgen darauf beschränken, die den Darlehensnehmern obliegenden Verpflichtungen darzustellen, ohne zugleich auch deren Rechte zu nennen, ist dies unerheblich, denn nach § 355 BGB a.F. war ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Den Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.04.2007 (VII ZR 122/06), wonach über die Rechtsfolgen eines Widerrufs umfassend zu belehren sei, lag ein Haustürgeschäft zugrunde. Lediglich § 312 Abs. 2 BGB a.F. – der vorliegend mangels Haustürsituation keine Anwendung findet – sah aber vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB a.F. hinweisen muss. Dagegen erfordert § 355 Abs. 2 BGB a.F. lediglich, dass dem Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung seine Rechte deutlich gemacht werden. Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die Darstellung und Erläuterung des Widerrufsrechts, nicht aber auf die Rechtsfolgen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG Hamm, Urt. v. 30.09.2015, 31 U 132/14; OLG Köln, a.a.O.) 40 Ebenso wenig kann beanstandet werden, dass die Belehrungen vorsorglich Angaben für finanzierte Geschäfte beinhalten. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein finanziertes Geschäft vorliegen, waren die Belehrungen hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie - wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2015, 13 U 168/14; OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016, 13 U 84/15; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014, 3 O 278/14; LG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2015, 25 O 56/15; LG Stuttgart, Urt. v. 03.07.2015, 12 O 141/15). 41 Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht in Betracht. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 43 Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.