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Urteil

2 O 284/14

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage wird mit Wegfall des geltend gemachten Interesses durch Erledigung unzulässig. • Ein Rechtsschutzfall nach den ARB-HG 2008 tritt nicht bereits mit Vertragsschluss ein, sondern mit dem schädigenden Verhalten des Anspruchsgegners gegenüber dem Versicherungsnehmer. • Bei vertraglichen Streitigkeiten bestimmt sich der frühestmögliche Eintritt des Rechtsschutzfalls nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers; maßgeblich ist das pflichtwidrige Verhalten, aus dem sich der Anspruch herleitet. • Der Versicherer hat nach § 5 Abs. 1 a ARB-HG 2008 die außergerichtlichen Anwaltskosten zu tragen, abzüglich vereinbarter Selbstbeteiligung und nicht versicherter Kostenpositionen.
Entscheidungsgründe
Deckungsschutz bei Pachtvertragsstreit: Rechtsschutzfall erst mit gegnerischem Verhalten • Eine Feststellungsklage wird mit Wegfall des geltend gemachten Interesses durch Erledigung unzulässig. • Ein Rechtsschutzfall nach den ARB-HG 2008 tritt nicht bereits mit Vertragsschluss ein, sondern mit dem schädigenden Verhalten des Anspruchsgegners gegenüber dem Versicherungsnehmer. • Bei vertraglichen Streitigkeiten bestimmt sich der frühestmögliche Eintritt des Rechtsschutzfalls nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers; maßgeblich ist das pflichtwidrige Verhalten, aus dem sich der Anspruch herleitet. • Der Versicherer hat nach § 5 Abs. 1 a ARB-HG 2008 die außergerichtlichen Anwaltskosten zu tragen, abzüglich vereinbarter Selbstbeteiligung und nicht versicherter Kostenpositionen. Der Kläger war Inhaber einer Haus- und Grundbesitzer-Rechtsschutzversicherung für sein selbstgenutztes Einfamilienhaus, das auf einem gepachteten Grundstück stand. Zwischen dem Kläger und der Verpächterin bestand seit 2002 ein Pachtvertrag mit Regelungen zu Verkauf und Unterverpachtung des Hauses. Der Kläger beabsichtigte, das Haus zu verkaufen und ein Verkaufsschild aufzustellen; die Verpächterin untersagte dies mit Schreiben vom 26.08.2014. Die Beklagte versagte daraufhin Deckung mit der Begründung, die Ursache läge vor Versicherungsbeginn im Pachtvertrag. Der Kläger verkaufte später das Haus und machte Anwaltskosten gegenüber der Beklagten geltend; Teile des ursprünglich begehrten Feststellungsantrags erklärte er für erledigt. Die Beklagte widersprach und hielt die Streitursache für vorvertraglich gegeben bzw. bereits mit Vertragsschluss eingetreten. • Erledigung und Unzulässigkeit der Feststellungsklage: Die ursprünglich gerichteten Feststellungsanträge sind durch den Hausverkauf und die Übernahme des Pachtvertrags durch den Käufer erledigt; das Interesse an der Feststellung ist entfallen, sodass eine Feststellungsklage unzulässig ist (§ 256 ZPO). • Eintritt des Rechtsschutzfalls: Der Rechtsschutzfall nach den ARB-HG 2008 ist nicht bereits mit dem Abschluss des Pachtvertrags 2002 eingetreten. Maßgeblich ist das schädigende Verhalten gegenüber dem Versicherungsnehmer; ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Rechtsschutzfall erst mit dem konkreten pflichtwidrigen Verhalten des Anspruchsgegners sehen (Schreiben vom 26.08.2014). • Abgrenzung nach Streitgegenständen: Hinsichtlich Kündigungsrecht und Aufstellen eines Verkaufsschilds trat der Rechtsschutzfall erst mit der konkreten Weigerung/Untersagung der Verpächterin ein. Hinsichtlich der behaupteten Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln gilt ebenfalls, dass die relevanten Ansprüche und damit der Rechtsschutzfall erst mit der Geltendmachung und der ablehnenden Reaktion des Vertragspartners entstanden sind. • Deckungs- und Zahlungsanspruch: Ausgehend von § 5 Abs. 1 a ARB-HG 2008 besteht ein Anspruch auf Befreiung von außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Die kalkulierten Gebühren und Beträge wurden auf einen Gesamtbetrag ermittelt, von dem die vereinbarte Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Nicht erstattungsfähig sind Kosten der Prozessvertretung der Ehefrau, da diese nicht vom versicherten Personenkreis nach § 29 ARB erfasst ist. • Kostenentscheidung und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage war zum Teil erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.310,21 € freizustellen; die darüber hinaus geltend gemachten Kosten der Ehefrau sind nicht versichert und wurden nicht erstattet. Die ursprünglichen Feststellungsanträge sind wegen Erledigung unzulässig und insoweit die Klage abgewiesen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis 1/10 Kläger und 9/10 Beklagte. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Rechtsschutzfall nicht bereits mit Vertragsschluss, sondern erst mit dem konkreten schädigenden Verhalten (Schreiben vom 26.08.2014) eingetreten ist und der Versicherungsvertrag dementsprechend Deckung für die außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten gewährt, abzüglich Selbstbeteiligung und nicht versicherter Positionen.