Urteil
3 O 559/15
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2016:0620.3O559.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 140.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu dem Schiffsfonds E1 E2 und E GmbH & Co. B KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Er begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 130.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 6.500,00 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin und Prospektherausgeberin und bei der Beklagten zu 2 um die Treuhandkommanditistin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1) wurde am 26.08.2005 (mit Nachtrag Nr. 1 vom 06.09.2005) herausgegeben. 3 Am 26.11.2005 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung (Anlage S&J1), die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hatte. Die Gegenzeichnung durch die Beklagte zu 2 erfolgte am 07.12.2005. Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor. 4 Der Kläger behauptet, dass er Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 13.520,00 € erhalten habe. 5 Er ist der Ansicht, der Emissionsprospekt enthalte die nachfolgend dargestellten Prospektfehler: 6 (1) keine ausreichende Aufklärung über maritime Risiken (Eigentümerverantwortlichkeit des im deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffseigentümers; fehlende Möglichkeit, die Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten abzuwehren; Einflaggungs- bzw. Ausflaggungsrisiken, § 7 FlaggenRG), 7 (2) kein Hinweis auf Nachhaftungsrisiko gemäß den §§ 159, 160 HGB. 8 Der Kläger behauptet ferner, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Fonds nicht beigetreten wäre. 9 Der Kläger beantragt: 10 1. 11 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 122.980,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der E1 E2 und E GmbH & Co. B KG zu zahlen. 12 2. 13 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Forderungen auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aus der im Antrag zu 1. näher bezeichneten Beteiligung in Höhe von 13.520,00 € freizuhalten. 14 3. 15 Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Beteiligung gemäß dem Klagantrag zu Ziffer 1 in Verzug befinden. 16 Die Beklagten beantragen, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie behaupten, dass der Kläger im Laufe seiner Beteiligung Auszahlungen am 07.12.2006 in Höhe von 9.360,00 €, am 27.12.2007 in Höhe von 6.500,00 € und am 10.12.2008 in Höhe von 1.300,00 € erhalten habe, insgesamt also 17.160,00 €. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass der Emissionsprospekt fehlerfrei sei. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei zudem für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe : 21 I. 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund zu. 23 1. 24 Gegen die Beklagten scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann. 25 Die Gründungs- und Treuhandgesellschafter gehören zu dem Personenkreis, die nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haften. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08). 26 Nach diesen Grundsätzen sind die Verantwortlichen im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend (a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend (b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70). 27 (a) 28 Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 26.08.2005 ist richtig und vollständig (vgl. Urteile dieser Kammer vom 03.07.2015 – 3 O 431/13 – n.v.; vom 14.08.2015 – 3 O 482/13 – BKR 2016, 83 = BeckRS 2015, 15092; vom 08.01.2016 – 3 O 486/14 – n.v.; vom 15.01.2016 – 3 O 46/14 – n.v.; vom 26.02.2016 – 3 O 250/15 – n.v.). Die folgenden, vom Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar: 29 (1) keine ausreichende Aufklärung über maritime Risiken 30 (Eigentümerverantwortlichkeit des im deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffseigentümers; fehlende Möglichkeit, die Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten abzuwehren; Einflaggungs- bzw. Ausflaggungsrisiken, § 7 FlaggenRG) 31 Mangels Informationspflicht ist ein diesbezüglicher Aufklärungsfehler ausgeschlossen. Der Kläger vermisst einen Hinweis auf mögliche Änderungen in Hinsicht auf Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz. Der Regelungsgegenstand von § 7 Flaggenrechtsgesetz in der maßgeblichen Fassung vom 07.11.2001 bis 07.11.2006 betrifft den Umstand, ein Schiff unter anderer Nationalflagge als der Bundesflagge zu führen (Ausflaggungsgenehmigung). Ein aufklärungsbedürftiger Umstand geht hieraus nicht hervor. 32 In dem Emissionsprospekt war entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht auf die Haftungsrisiken gemäß den §§ 596 ff. HGB (§§ 754 ff. HGB a.F.) hinzuweisen, da die hiermit verbundenen Risiken lediglich allgemeiner Natur sind (vgl. Kammerurteil vom 14.11.2014 – 3 O 459/13 – BeckRS 2015, 02110; bestätigt durch OLG Hamm, Beschl. v. 11.06.2015 – I-34 U 7/15 – n.v.; nachfolgend BGH – X ARZ 390/15 –). Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird auf den Seiten 10 und 22 des Emissionsprospektes konkret dargestellt. Im Übrigen wird der Anleger auf Seite 33 des Prospekts hinreichend über ein Totalverlustrisiko informiert, welches das vorliegende Risiko eines möglichen Teilverlustes mit umfasst. 33 Das Gericht teilt im Übrigen die Auffassung der Klägerseite nicht, dass im Prospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf hätte enthalten sein müssen, dass die Gefahr bestehe, dass Gläubiger des Charterers, zu denen die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaften keine (Rechts-)Beziehungen unterhielten, auf die Schiffe der Einschiffsgesellschaften zugreifen, d.h. Schiffsgläubiger-/Pfandrechte geltend machen und die Schiffe der Verwertung zuführen könnten, und zwar auch, wenn der Eigentümer des Schiffes nicht selbst daneben hafte. Für das Gericht ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts am 26.08.2005 um ein Risiko handelte, mit dessen Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war. Im Prospekt muss nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.07.2014 – II ZB 1/12 – NZG 2014, 1261, 1264, Rn. 31 m.w.N.). Die Klägerseite hat insbesondere nicht dargetan, warum es sich insoweit um ein Risiko handelte, mit dem bereits im August 2005, d.h. lange vor der Wirtschafts- und Finanzkrise, ernsthaft zu rechnen war. Weder dem von Klägerseite angeführten nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 27.03.2015 (Az.: 2-18 O 177/14; Anlage K3 = Bl. 51-70 d.A.) noch dem sonstigen Vortrag des Klägers lässt sich entnehmen, dass Gläubiger des Charterers bereits vor der Prospektaufstellung ein Pfandrecht an dem Schiff einer Fondsgesellschaft geltend gemacht hatten wegen einer Forderung gegen den Charterer, für die die Fondsgesellschaft bzw. die Zielgesellschaft als Schiffseigentümerin nicht neben dem Charterer ohnehin auch selbst gehaftet hätte (vgl. zum Ganzen: LG Hamburg, Urt. v. 14.12.2015 – 318 O 111/15 – zit. nach juris, Rn. 76 f.). 34 (2) kein Hinweis auf Nachhaftungsrisiko gemäß den §§ 159, 160 HGB 35 Eines gesonderten Hinweises auf eine etwaige Nachhaftung im Sinne des § 160 HGB bedurfte es nicht. Es wird in dem Prospekt an keiner Stelle, insbesondere nicht auf Seite 39 bei der Darstellung der „weiteren Risiken“ unter der Überschrift „1. Haftung“, der Eindruck erweckt, dass die ausreichend dargelegte Haftung des Kommanditisten zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Der Prospekt ist bezüglich einer möglichen Nachhaftung im Falle des Ausscheidens somit weder unrichtig noch unvollständig. Eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht nicht. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere erhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte dafür sind bei der Nachhaftung weder ersichtlich noch dargelegt (vgl. Kammerurteile vom 27.11.2015 – 3 O 438/13 – BeckRS 2016, 02310; vom 27.11.2015 – 3 O 518/14 – BeckRS 2015, 20955; vom 06.11.2015 – 3 O 236/14 – BeckRS 2015, 20034; vom 14.08.2015 (betreffend den hier streitgegenständlichen Fonds) – 3 O 482/13 – BKR 2016, 83, 87, Rn. 68; vom 10.07.2015 – 3 O 243/14 – BeckRS 2015, 13689). 36 (b) 37 Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger schon nicht vorgetragen. 38 Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden können mangels Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen. 39 2. 40 Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus. 41 Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnungen maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen. 42 3. 43 Da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. und 3. unbegründet. 44 II. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt. 46 III. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.