Urteil
2 O 190/15
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2016:0623.2O190.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.022,20 € (i. W.: zweiunddreißigtausendundzweiundzwanzig 20/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.06.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte nach einem Streitwert von 32.022,00 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die auf Seite 4 der Klage im Einzelnen aufgeführten Personen unterhielten bei dem Beklagten eine Krankheitskostenversicherung. Der Beklagte hatte ihnen jeweils eine „T Card für Privatversicherte“ übergeben mit folgenden Hinweisen (Anlage K VI b, Blatt 54 d. A.): 3 „Der Einsatz Ihrer persönlichen T Card hat viele Vorteile. Je nach dem Umfang des abgeschlossenen Versicherungsschutzes legen Sie die T Card bei ambulanten und zahnärztlichen Behandlungen sowie bei Aufnahme in ein Krankenhaus einfach vor und weisen sich damit als Privatpatient aus. Die notwendigen Formalitäten werden dann mit Hilfe der Karte erledigt. 4 Bei einem Krankenhausaufenthalt enthält die neue T Card eine Kostenübernahmegarantie im versicherten Umfang für allgemeine Krankenhausleistungen und zusätzliche Unterbringungskosten. Diese Kostenübernahmegarantie gilt nur, wenn der Versicherungsschutz keine leistungseinschränkende Vereinbarung enthält. Leistungseinschränkungen können sie nicht aus der T Card, sondern nur aus dem Versicherungsschein ersehen. 5 …“ 6 Grundlage der Versicherungsverträge waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil I (MB/KK 2009) und Teil II T Tarifbedingungen (Anlage K I) u. a. mit folgenden Regelungen: 7 „§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 8 Teil I MB/KK 9 (6)Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 10 Teil II T Tarifbedingungen 11 (2) 12 Ist eine T Klinik Card ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot nach § 6 Abs. 6 Teil I insoweit nicht.“ 13 Die auf Seite 4 der Klage aufgeführten Versicherungsnehmer des Beklagten befanden sich in dem Zeitraum Juli 2014 bis März 2014 in stationärer Behandlung in den von der Klägerin betriebenen Privatkliniken in X (Berlin-Brandenburg), F (Weserbergland) und I (Schwarzwald), Einzelheiten Anlagen K 1 bis K 17. 14 Grundlage waren formularmäßige Behandlungsverträge u. a. mit folgender Regelung: 15 „§ 5 Entgelt 16 1. Die Höhe der Leistungsentgelte für die stationären Krankenhausleistungen 17 richtet sich nach der endgültigen „Entgeltvereinbarung“, die Bestandteil des Vertrages ist (Anlage 1) …“ 18 Die Anlage 1 enthält u. a. folgende Regelung: 19 „I. Tagespauschale für die Unterbringung im Einzelzimmer, Verpflegung und 20 Versorgung, ärztliche, therapeutische und diagnostische Krankenhausleistungen pro Tag (inkl. Mehrwertsteuer) 509,32 €“ 21 Die Klägerin stellte den Versicherungsnehmern des Beklagten diesen Tagessatz in Rechnung. Sie traten der Klägerin ihre Kostenerstattungsansprüche gegen den Beklagten ab. Der Beklagte zahlte die Rechnungsbeträge gekürzt um 19 % Umsatzsteuer. 22 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Umsatzsteuer. 23 Die Parteien streiten über die Aktivlegitimation der Klägerin und die Umsatzsteuerpflicht der Klägerin. 24 Die Klägerin beantragt, 25 den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.022,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.06.2015 zu zahlen. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er meint, die Klägerin, sei mangels wirksamer Abtretung nicht aktivlegitimiert, weil sie mit ihm, dem Beklagten, unstreitig keinen Clinic-Card-Vertrag (Musteranlage B 1) geschlossen habe. 29 Die Klägerin unterläge nach Artikel 132 Abs. 1 b Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 2006/112/EG) nicht der Umsatzsteuerpflicht. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 31 Die Klage ist begründet. 32 Die Klägerin ist aufgrund der unstreitigen Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer des Beklagten Inhaberin des versicherungsvertraglichen Anspruchs der Versicherungsnehmer des Beklagten auf Erstattung der Aufwendungen der unstreitig medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlungen in den von der Klägerin betriebenen Privatkliniken. 33 Die Abtretungen sind wirksam. Das in § 6 Teil I (6) der Versicherungsbedingungen geregelte Abtretungsverbot wird durch Teil II (2) der Versicherungsbedingungen wieder aufgehoben, weil der Beklagte seinen Versicherungsnehmern eine „T Card für Privatversicherte“ übergeben hatte. 34 Unerheblich ist, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine Vereinbarung nach dem Muster der Anlage B 1 geschlossen worden ist. Eine solche Vereinbarung ist nach dem Inhalt der Versicherungsbedingungen keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung. 35 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (IV ZR 422/12, Urteil vom 26.03.2014, Rn. 37, IV ZR 228/12, Urteil vom 19.06.2013 (Rn. 18), IV ZR 278/01, Urteil vom 12.03.2003) so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Der Versicherungsnehmer, dem die Entstehungsgeschichte einer Klausel in der Regel nicht bekannt ist, wird zunächst vom Wortlaut ausgehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgten Zweck der Klausel, ist zu berücksichtigen, wenn er für den Versicherungsnehmer erkennbar ist. 36 Der Wortlaut der Klausel enthält keinerlei Hinweis auf die Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen Klinik und Beklagtem. 37 Auch das Begleitschreiben zur Versicherungskarte enthält keinen Hinweis. Diesem Hinweis kann der Versicherungsnehmer des Beklagten vielmehr entnehmen, dass die Versicherungskarte allein seinem Interesse an einer problemlosen Abwicklung der Formalitäten und der Abrechnung/Bezahlung der Kosten dient. 38 Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, bei der „T Card“ handele es sich nicht um die in § 6 Teil II (2) der Versicherungsbedingungen genannte „Clinic Card“, denn dies war für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer des Beklagten nicht erkennbar. Der Inhalt des Übersendungsschreibens spricht dagegen. 39 Die Klägerin kann die mit den Versicherungsnehmern des Beklagten in den Behandlungsverträgen vereinbarte Tagespauschale in Höhe von 509,32 € einschließlich Umsatzsteuer von dem Beklagten ersetzt verlangen. Die in der Klage aufgeführten Personen unterhalten bei dem Beklagten eine Krankheitskostenversicherung. Die streitgegenständlichen stationären Behandlungen waren unstreitig medizinisch notwendig. 40 Ein Leistungsanspruch aus der Krankheitskostenversicherung setzt gemäß § 1 Abs. 1 MB/KK den Anfall von Aufwendungen für Heilbehandlungen voraus. Aufwendungen entstehen durch das Eingehen von Verbindlichkeiten (BGH IV ZR 278/01, Urteil vom 12.03.2003, Bach/Moser, § 1 MB/KK Rn. 15 und 16). Der Versicherer ist zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die dem Versicherungsnehmer zur Erfüllung von berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Vom Versicherer im Versicherungsfall zu ersetzende Aufwendungen für die Heilbehandlung sind auch die zwischen den Versicherungsnehmern der Beklagten und der Klägerin wirksam vereinbarte Tagespauschale (BGH IV ZR 278/01). 41 Vereinbart wurde eine Tagespauschale in Höhe von 509,32 € einschließlich Umsatzsteuer. 42 Unerheblich ist, ob die Klägerin nach Artikel 132 Abs. 1 b der Mehrwertsteuerrichtlinie der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder nicht. Entscheidend ist allein die Bruttopreisvereinbarung der Parteien. In einem solchen Fall ist die Umsatzsteuer unselbständiger Teil des vollständig zu zahlenden Entgelts. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsparteien einen Nettopreis vereinbart haben, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gegeben sind (BGH V ZR 492/99, Urteil vom 11.05.2001 = NJW 2001, 2464, BGH I ZR 318/99, Urteil vom 28.02.2002). 43 Hinzu kommt, dass sich weder der Beklagte noch die Versicherungsnehmer des Beklagten darauf berufen können, dass die Klägerin nach Artikel 132 Abs. 1 b der Mehrwertsteuer Richtlinie von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist (BSG B 3 KR 18/07 R, Urteil vom 17.07.2008, Rn. 13 bis 15). Es muss allein den Finanzbehörden und gegebenenfalls den zuständigen Finanzgerichten überlassen bleiben, die streitigen steuerrechtlichen Fragen zu klären. Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen davon abhängigen Streitverfahren beachtet werden. Die Klägerin trifft keine entsprechende Prozessführungslast. 44 Dahinstehen kann schließlich auch, ob der Klägerin gegenüber ihren Patienten eine Aufklärungspflichtverletzung zur Last fällt, denn es fehlt allein wegen des Anwendungserlasses zur Umsatzsteuerpflicht von privaten Kliniken (Anlage K II) an einem Verschulden der Klägerin. 45 Die Klägerin hat damit aus abgetretenem Recht ihrer Patienten und Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung der unstreitigen Rechnungskürzungen in Höhe der Umsatzsteuer in Höhe von 32.022,20 €. 46 Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 288 BGB, die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.