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Urteil

17 S 282/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:0624.17S282.15.00
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 04.11.2015 dahingehend abgeändert, dass die in der Eigentümerversammlung vom 22.09.2014 zu den TOP 2, 3 und 4 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 04.11.2015 dahingehend abgeändert, dass die in der Eigentümerversammlung vom 22.09.2014 zu den TOP 2, 3 und 4 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird zunächst Bezug genommen. Die Beklagten sind in der Ansicht, das erstinstanzliche Urteil sei mit Blick auf die dort ausgewiesene Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 46 WEG rechtsfehlerhaft ergangen. Darüber hinaus stützen sie ihre Beschlussanfechtungsklage – wie auch bereits erstinstanzlich – unter anderem darauf, dass der Jahresabrechnung 2012 und der Jahresabrechnung 2013, der auch der Wirtschaftsplan 2014 beigefügt war, keine oder erkennbar fehlerhafte Anlagen beigefügt waren. Daher sind sie der Auffassung, dass das Gesamtrechenwerk nicht nachvollziehbar sei. Die Berufungskläger beantragen, unter Abänderung des am 04.11.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schwerte Az. 6 C 13/14 die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 2 ( (- Jahresabrechnung 2012-), TOP 3 Jahresabrechnung 2013 und TOP 4 ( - Gesamt/Einzelwirtschaftsplan - ) gefassten Beschlüsse aufzuheben. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückweisen. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht ist nicht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klagefrist des § 46 WEG versäumt worden ist. Die Berechnung des Zeitraumes, in dem der Klägervertreter „untätig“ geblieben ist, entspricht nicht der auch hier bevorzugte Vorgehensweise des Bundesgerichtshofs. Dieser ist in seinem Urteil vom 25.09.2015, Az. V ZR 203/14 davon ausgegangen, dass das Merkmal "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Im Zusammenhang mit der unterbliebenen Anforderung eines Kostenvorschusses und einem Zuwarten eines Anwaltes hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil entschieden, dass ein Tätigwerden vor Ablauf von drei Wochen völlig ausreichend ist. Deshalb beginnt der dem Kläger zuzurechnende und damit für eine Verzögerung relevante Zeitraum frühestens nach Ablauf von drei Wochen. Ein vorwerfbares Fehlverhalten des Klägervertreters ist vorliegend daher allenfalls für einen Zeitraum von zwei Tagen anzunehmen. Da aber eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen üblicherweise hinnehmbar ist ( - um eine Überforderung des Klägers auszuschließen - ), ist das Tatbestandsmerkmal "demnächst" im Sinne des " 167 ZPO - anders als vom Amtsgericht angenommen - ohne Weiteres erfüllt. Die sodann zur Entscheidung des Gerichts gestellte Beschlussanfechtung hat in vollem Umfang Erfolg. Im Einzelnen: Die Beschlussanfechtung zu TOP 2 ( - Jahresabrechnung 2012 - ) hat bereits deshalb Erfolg, weil ein Teil der Jahresabrechnung 2012 bei der Beschlussfassung gar nicht vorlag. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lag den Eigentümern die "Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Rückstände" ( - für das Jahr 2012 - ) nicht vor. Die Hausverwaltung hat allerdings in ihrem als Anlage K 2 zur Akte gereichten Anschreiben diese Anlage als Bestandteil der Jahresabrechnung für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 ausgewiesen. Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass die Anfertigung und Übersendung einer solchen Übersicht eine freiwillige Leistung der Hausverwaltung darstellt ( - vgl. Jennißen WEG, § 28 Rz, 102 - ). Allerdings muss die Anlage im Falle der freiwilligen Übernahme auch tatsächlich bei Beschlussfassung vorliegen und auch inhaltlich zutreffend sein. Dies ist hier nicht der Fall. Auf dieser Grundlage war der Beschluss zu TOP 2 insgesamt für unwirksam zu erklären, da mit Blick auf die fehlende Anlage nicht nur die Plausibilität der Gesamtabrechnung keiner Überprüfung unterzogen werden könnte, sondern vielmehr eine Plausiblitätsprüfung des Gesamtwerkes - samt Einzelabrechnung - nicht möglich war. Die Beschlussanfechtung des TOP 3 ( - Jahresabrechnung 2013 - ) hat unter identischen Erwägungen ebenfalls Erfolg. Die Kläger haben vorgetragen, dass die als Anlage K 9 zur Akte gereichte Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und Ausweis der Rückstände" ( - für das Jahr 2013 - ) bei Beschlussfassung - zumindest in der korrigierten Fassung - nicht vorlag. Diesem Einwand sind die Beklagten nicht mit der notwendigen Substantiierung entgegengetreten. Die Beschlussanfechtung bezüglich TOP 4 ( - Wirtschaftsplan 2014 - ) hat ebenfalls Erfolg. Der Wirtschaftsplan ist zur Überzeugung der Kammer bereits deshalb für unwirksam zu erklären, weil das Fehlen der Aufstellung der Gesamtkosten für das Jahr 2013 und die damit verbundene fehlende Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung des Gesamtrechenwerkes für das Jahr 2013 die in dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 getroffene Prognoseentscheidung ( - § 28 Nr.1 WEG: "voraussichtlich" - ) nicht nachvollziehbar werden lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 24.478,55 EUR festgesetzt.