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Urteil

17 S 303/15

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anfechtungsklagen gegen Eigentümerversammlungsbeschlüsse sind nach § 46 Abs.1 Satz2 WEG fristgerecht, wenn die Zustellung demnächst i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist; Verzögerungen, die auf Fehlleistungen der Geschäftsstelle beruhen, sind der Partei nicht anzulasten. • Jahresabrechnungen der WEG müssen Einnahmen, Ausgaben, Kontenbestände und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage schlüssig, geordnet und nachvollziehbar ausweisen; erhebliche Unstimmigkeiten führen zur Nichtigkeit der Abrechnung. • Die Wohnungseigentümerversammlung kann den Verteilungsschlüssel für Betriebskosten nach § 16 Abs.3 WEG ändern; eine Befreiung von Kosten für nicht nutzende Eigentümer ist grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht willkürlich ist. • Ein abändernder Zweitbeschluss, der zuvor gefasste Modernisierungspläne aufhebt, ist zulässig, sofern keine schutzwürdigen Belange der Betroffenen dargelegt sind. • Die Abberufung eines Verwalters setzt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend einen Anspruch der Minderheit voraus; die Eigentümergemeinschaft hat einen Beurteilungsspielraum, ob die Nichtabberufung noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Entscheidungsgründe
Teilweise Unwirksamkeit mangelhafter Jahresabrechnungen und Zulässigkeit von Kostenverteilungsänderung • Anfechtungsklagen gegen Eigentümerversammlungsbeschlüsse sind nach § 46 Abs.1 Satz2 WEG fristgerecht, wenn die Zustellung demnächst i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist; Verzögerungen, die auf Fehlleistungen der Geschäftsstelle beruhen, sind der Partei nicht anzulasten. • Jahresabrechnungen der WEG müssen Einnahmen, Ausgaben, Kontenbestände und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage schlüssig, geordnet und nachvollziehbar ausweisen; erhebliche Unstimmigkeiten führen zur Nichtigkeit der Abrechnung. • Die Wohnungseigentümerversammlung kann den Verteilungsschlüssel für Betriebskosten nach § 16 Abs.3 WEG ändern; eine Befreiung von Kosten für nicht nutzende Eigentümer ist grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht willkürlich ist. • Ein abändernder Zweitbeschluss, der zuvor gefasste Modernisierungspläne aufhebt, ist zulässig, sofern keine schutzwürdigen Belange der Betroffenen dargelegt sind. • Die Abberufung eines Verwalters setzt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend einen Anspruch der Minderheit voraus; die Eigentümergemeinschaft hat einen Beurteilungsspielraum, ob die Nichtabberufung noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft und fochtener Beschlüsse der Versammlung vom 05.08.2014 an. Streitig sind insbesondere die Jahresabrechnungen 2009–2011 (TOP 2–4), der Umgang mit Hausgeldeinzügen (TOP 7), die Änderung der Kostenverteilung für Kabelanschlusskosten (TOP 12), die Aufhebung eines Modernisierungsbeschlusses (TOP 13) und die Verwalterangelegenheiten einschließlich eines Antrags auf Abberufung (TOP 15). Die aktuelle Verwaltung hatte die Verwaltung Mitte 2012 übernommen; viele Abrechnungen stammten von der früheren Verwaltung und waren verzögert oder fehlerhaft erstellt. Die Kläger beanstandeten fehlende oder widersprüchliche Angaben in den Abrechnungen, mangelhafte Darstellung der Instandhaltungsrücklage und der Kontenentwicklung sowie formelle Mängel im Protokoll. Die Beklagten verteidigten die Abrechnungen und beriefen sich auf Erklärungen und Anlagen; die Änderung der Kostenverteilung sei nach § 16 Abs.3 WEG zulässig. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen; das Landgericht gab der Berufung teilweise statt. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage war innerhalb der Frist des § 46 Abs.1 Satz2 WEG begründet, weil die Zustellung am 29.01.2015 auf den Einreichungszeitpunkt 02.09.2014 gemäß § 167 ZPO zurückwirkt; Verzögerungen, die auf Fehler der Gerichts(gschäfts)stelle beruhen, sind der Klägerin nicht anzulasten, solange sie alles Zumutbare getan hat. • Formelle Begründungseinreichung: Die Begründungsfrist ist durch den Eingang des Begründungsschriftsatzes bei Gericht gewahrt; der Zeitpunkt der Zustellung ist hierfür unerheblich. • TOP 2–4 (Jahresabrechnungen 2009–2011): Die Abrechnungen weisen erhebliche Schlüssigkeits- und Nachvollziehbarkeitsmängel auf (differierende Gesamtausgaben, nicht ausgewiesene Einnahmen, unzureichende Aufschlüsselung der Instandhaltungsrücklage, nicht nachvollziehbare Kontenentwicklung). Nach den Anforderungen des BGH müssen Einnahmen, Ausgaben, Kontenbestände und Rücklagenentwicklung geordnet und inhaltlich zutreffend dargestellt werden; bei wesentlichen Unstimmigkeiten sind die Abrechnungen insgesamt unwirksam. • TOP 7 (Hausgeldeinzug/Wirtschaftsplan): Für die Anfechtung fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Wirtschaftsplan 2014 am 22.09.2014 bestandskräftig beschlossen wurde und der zuvor gefasste vorläufige Beschluss keine weiterreichende Wirkung mehr hatte. • TOP 12 (Kostenverteilung Kabelanschluss): Die Umstellung der Verteilung zugunsten der tatsächlich nutzenden Einheiten ist nach § 16 Abs.3 WEG und der in der Teilungserklärung enthaltenen Öffnungsklausel zulässig. Eine Abänderung des Verteilungsschlüssels ist nicht willkürlich, trägt dem tatsächlichen Gebrauch Rechnung und verletzt keine ordnungsgemäße Verwaltung. • TOP 13 (Aufhebung Modernisierungsbeschluss): Ein abändernder Zweitbeschluss ist zulässig; die Kläger haben keine schutzwürdigen Belange dargelegt (keine nachgewiesenen Investitionen oder Empfangsprobleme), und eine formelle fehlerhafte Protokollangabe ändert das Abstimmungsergebnis nicht. • TOP 15 (Schilder, Abberufung Verwalter): Die Anträge der Kläger wurden abgelehnt; eine Abberufung der Verwaltung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes und überdies das Überschreiten des Beurteilungsspielraums der Eigentümergemeinschaft voraus. Verzögerungen bei Abrechnungen, die vor der Amtsübernahme durch die jetzige Verwaltung liegen oder auf der Vorgängerverwaltung beruhen, rechtfertigen allein keine Abberufung, zumal die Mehrheit der Eigentümer Ermessensentscheidungen traf und die Kläger keine hinreichenden Beweise für schwerwiegende Pflichtverletzungen vorlegten. • Kostenverteilung: Die Kosten des Rechtsstreits sind nach §§ 97 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO aufzuteilen; ein Kostenanspruch gegen die vorherige Verwaltung nach § 49 Abs.2 WEG wurde nicht für angezeigt gehalten, da kein grobes Verschulden festgestellt wurde. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger teilweise stattgegeben: Die auf der Versammlung vom 05.08.2014 zu TOP 2, 3 und 4 gefassten Beschlüsse (Jahresabrechnungen 2009–2011) sind für ungültig erklärt worden, weil die Abrechnungen erhebliche Schlüssigkeits- und Nachvollziehbarkeitsmängel aufweisen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen; insbesondere misslingen die Anfechtungen zu TOP 7, 12, 13 und 15. Die Änderung der Kostenverteilung für den Kabelanschluss (TOP 12) ist zulässig und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung; der abändernde Zweitbeschluss zu TOP 13 ist ebenfalls rechtmäßig. Eine Abberufung der Verwaltung war nicht gerechtfertigt, da die Verzögerungen überwiegend auf Vorgänge vor oder außerhalb der Verantwortlichkeit der aktuellen Verwaltung zurückgehen und die Eigentümerversammlung in ihrem Beurteilungsspielraum nicht zu Unrecht von einer Abberufung abgesehen hat. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten zu 85% und den Klägern zu 15% auferlegt.