Urteil
1 S 176/16
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zunächst ergangenes Teilurteil ist aufzuheben, wenn es unzulässig erlassen wurde; das Gericht hebt von Amts wegen auf.
• Bei Streitigkeiten über die Beseitigung baulicher Veränderungen auf Gemeinschaftseigentum sind alle übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG beizuladen, um widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern.
• Fehlt die erforderliche Zulassung/Beiordnung der übrigen Wohnungseigentümer, ist das Urteil nach §§ 538 Abs. 2 Nr.7, 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässiges Teilurteil bei fehlender Beiordnung der Wohnungseigentümer • Ein zunächst ergangenes Teilurteil ist aufzuheben, wenn es unzulässig erlassen wurde; das Gericht hebt von Amts wegen auf. • Bei Streitigkeiten über die Beseitigung baulicher Veränderungen auf Gemeinschaftseigentum sind alle übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG beizuladen, um widersprüchliche Entscheidungen zu verhindern. • Fehlt die erforderliche Zulassung/Beiordnung der übrigen Wohnungseigentümer, ist das Urteil nach §§ 538 Abs. 2 Nr.7, 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger wandte sich gegen bauliche Veränderungen auf einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche und begehrte deren Beseitigung. Das Amtsgericht Bottrop erließ ein Urteil zugunsten des Klägers gegen einen Beklagten, ohne die übrigen Wohnungseigentümer beizuordnen. Der Kläger legte Berufung ein. Das Landgericht Dortmund prüfte das angefochtene Urteil und stellte fest, dass es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelt. Die Kammer wies darauf hin, dass die Beiordnung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 48 Abs.1 Satz1 WEG erforderlich gewesen wäre. Die Parteien haben dem Hinweis nicht widersprochen. • Das Landgericht hob das Urteil gemäß § 538 Abs.2 Nr.7 ZPO auf, weil es sich um ein unzulässiges Teilurteil handelte. • Nach § 48 Abs.1 Satz1 WEG wären die übrigen Wohnungseigentümer beizuladen gewesen, da sie durch eine Entscheidung über die Beseitigung baulicher Veränderungen auf Gemeinschaftseigentum betroffen sind. • Die Unterlassung dieser Beiordnung führt zur Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, weshalb die erste Entscheidung nicht bestehen bleiben kann. • Gemäß § 538 Abs.2 Satz3 ZPO war die Aufhebung ohne Antrag der Parteien vorzunehmen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. • Das Gericht stützte sich auf seinen Hinweisschreiben vom 13.06.2016, dem die Parteien nicht widersprochen haben, und setzte den Streitwert auf 9.000,00 Euro fest. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg insoweit, dass das Urteil des Amtsgerichts Bottrop aufgehoben wurde. Es wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil ein unzulässiges Teilurteil war, weil die erforderliche Beiordnung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 48 Abs.1 Satz1 WEG unterblieben ist. Mangels Beiordnung drohten widersprüchliche Entscheidungen; daher war nach § 538 Abs.2 Nr.7, § 538 Abs.2 Satz3 ZPO die Aufhebung geboten. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen. Der Streitwert wurde auf 9.000,00 Euro festgesetzt.