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Urteil

25 O 49/16

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Pkw mit manipulierter Abgasregelung (Schummelsoftware) ist mangelhaft, weil er nicht die bei Neuwagen erwartete Beschaffenheit hinsichtlich geprüfter Abgaswerte aufweist. • Bei Vorliegen eines begründeten Mangelverdachts und fehlender Aussicht auf eine verlässliche, genehmigte Nacherfüllung kann dem Käufer das Abwarten einer weiteren Nacherfüllungsfrist unzumutbar sein; Rücktritt ist möglich. • Die Erheblichkeit des Mangels ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen; behördlich zu genehmigende technische Maßnahmen und ein drohender merkantiler Minderwert sprechen für Erheblichkeit. • Nach wirksamem Rücktritt sind Kaufpreis und empfangene Leistungen herauszugeben; der Käufer hat dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung zu leisten. • Kommt der Verkäufer der Rücknahme nicht nach, befindet er sich im Annahmeverzug.
Entscheidungsgründe
Rücktritt wegen manipulierten Abgassystems bei Neuwagen; Nacherfüllung unzumutbar • Ein Pkw mit manipulierter Abgasregelung (Schummelsoftware) ist mangelhaft, weil er nicht die bei Neuwagen erwartete Beschaffenheit hinsichtlich geprüfter Abgaswerte aufweist. • Bei Vorliegen eines begründeten Mangelverdachts und fehlender Aussicht auf eine verlässliche, genehmigte Nacherfüllung kann dem Käufer das Abwarten einer weiteren Nacherfüllungsfrist unzumutbar sein; Rücktritt ist möglich. • Die Erheblichkeit des Mangels ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen; behördlich zu genehmigende technische Maßnahmen und ein drohender merkantiler Minderwert sprechen für Erheblichkeit. • Nach wirksamem Rücktritt sind Kaufpreis und empfangene Leistungen herauszugeben; der Käufer hat dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung zu leisten. • Kommt der Verkäufer der Rücknahme nicht nach, befindet er sich im Annahmeverzug. Der Kläger kaufte am 29.11.2013 bei der Beklagten einen neuen Skoda Yeti (EA189 EU5 Dieselmotor) und finanzierte diesen über die Herstellerbank. Das Fahrzeug enthält eine Software, die Abgastests manipuliert (sog. Schummelsoftware). Der Kläger zahlte Anzahlung und Raten; die Fahrleistung beträgt 57.062 km. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt und der Hersteller Maßnahmen angekündigt hatten, forderte der Kläger im Oktober/November 2015 Nacherfüllung und erklärte am 29.12.2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zum Zeitpunkt des Rücktritts lag keine vom KBA genehmigte Lösung vor; die Beklagte verweigerte die Rücknahme und verweist auf technische und rechtliche Einwände. Der Kläger verlangt Rückabwicklung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, die Beklagte weist die Klage ab. • Begründete Vertragsbasis: Kaufvertrag zwischen Kläger und Beklagter gemäß § 433 BGB lag vor. • Mangelbegriff: Das Fahrzeug war nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB mangelhaft, weil die installierte Software die bei Neuwagen erwartete Beschaffenheit bez. Abgaswerten nicht gewährleistet. • Unzumutbarkeit der Nacherfüllung: Nach § 323 Abs.1 BGB war dem Kläger das weitere Abwarten unzumutbar; zum Rücktrittszeitpunkt gab es keine genehmigte, verlässliche Mangelbeseitigung und es bestanden berechtigte Befürchtungen von Folgeschäden und negativen Auswirkungen. • Erheblichkeit: Nach § 323 Abs.5 S.2 BGB ist der Mangel nicht unerheblich. Maßgeblich sind Aufwand, Kosten, behördliche Genehmigungspflichten und das Risiko eines merkantilen Minderwerts. • Rechtsfolge des Rücktritts: Gemäß §§ 346, 348 BGB sind empfangene Leistungen zurückzugewähren; der Kaufpreis ist zu erstatten, abzüglich Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer. • Berechnung der Nutzungsentschädigung: Gericht schätzte Gesamtfahrleistung auf 250.000 km und setzte den Nutzungsersatz für 57.062 km mit 5.910,42 EUR gegen den Bruttokaufpreis an. • Zinsen und Annahmeverzug: Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB; die Beklagte befindet sich nach §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug, weil der Kläger die Rückabwicklung angeboten und gefordert hat. Der Kläger hat in vollem Umfang Erfolg hinsichtlich der Rückabwicklung. Das Gericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger 7.064,58 EUR nebst Zinsen seit dem 01.01.2016 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen und stellte fest, dass die Beklagte im Annahmeverzug ist. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Fahrzeug wegen der installierten Schummelsoftware mangelhaft ist und eine zumutbare Nacherfüllung nicht ersichtlich war; der Mangel wurde als erheblich eingestuft. Dem Kläger ist der gezahlte Kaufpreis abzüglich einer vom Gericht berechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.