Urteil
25 O 53/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2016:0930.25O53.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen, erlassen am 08.10.2015, Geschäftsnummer ##- #######-#-#, als Antragsgegner genannten Herrn E2, W-Straße, I4, an die Klägerin 700, 00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und der Beklagte zu 11%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und macht Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Beschädigung eines von ihr vermieteten Transporters geltend. Der Beklagte war der Fahrer des Transporters, als sich der streitgegenständliche Unfall ereignete. 3 Ein Bekannter des Beklagten, Herr E2, mietete bei der Klägerin für den Zeitraum 16.03.2015 - 23.03.2015 einen Transporter der Marke Fiat Ducato, amtliches Kennzeichen ##-## ###. 4 Der Mietvertrag sah als Gegenleistung für die Miete unter anderem eine Selbstbeteiligung im Schadensfalle in Höhe von 700, 00 Euro vor. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mietvertrages („Mietbedingungen“) berechtigten den Mieter in Ziffer 2 grundsätzlich zur Weitergabe des Fahrzeugs. Überdies machten sie in Ziffer 8 von der Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung eine Ausnahme für den Fall, dass ein von dem Mieter zu vertretender Schaden durch die Nichtbeachtung einer Durchfahrtshöhe entsteht. Schließlich sehen die Mietbedingungen eine volle Haftung des Mieters auch dann vor, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat und/ oder bei einem Schadensfall – ob mit oder ohne die Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen hat. 5 Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag, Blatt 23f. der Akte, sowie auf die Mietbedingungen, Blatt 28 der Akte, verwiesen. 6 Am 20.03.2015 fuhr nun der Beklagte mit Einverständnis des Mieters Herrn E2 auf der X-Straße in E im Rahmen eines Wendemanövers gegen einen vorstehenden Hausvorsprung, wobei das Dach des Transporters beschädigt wurde. Dieser Hausvorsprung wies keinerlei Hinweis dahingehend auf, dass eine Durchfahrtshöhe zu beachten sei. 7 Wegen der Einzelheiten wird auf den Unfallbericht, Blatt 26 der Akte, sowie auf die zur Akte gereichten Lichtbilder der Örtlichkeit verwiesen. 8 Die Klägerin verlangt anhand der Vorlage der Reparatur-Rechnung der Werkstatt „Die Autowerkstatt C2“ Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 6.117, 20 Euro netto. 9 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Kollision des Transporters mit dem Hausvorsprung bemerkt und dennoch die Fahrt fortgesetzt. 10 Die Klägerin ist der Auffassung, dass Einzelheiten aus dem Mietverhältnis für die Haftung des Beklagten keine Bedeutung hätten. Es handle sich nämlich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. 11 Die von der Klägerin verwendeten Mietbedingungen seien aber ohnehin wirksam, sollte den Einzelheiten aus dem Mietverhältnis auch im Verhältnis zum Beklagten Bedeutung zukommen, so die Klägerin weiter. Die Haftung des Beklagten sei (ob aus Vertrag oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis) mithin nicht auf die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt, da eine Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe vorliegen würde, bei deren Vorliegen durch die Mietbedingungen eine Ausnahme von der Beschränkung auf die Selbstbeteiligung gemacht werde. Überdies habe der Beklagte auch grob fahrlässig gehandelt, was ebenfalls der Beschränkung auf die Selbstbeteiligung im Wege stehe. 12 Die Klägerin hat zunächst am 10.09.2015 den Erlass eines Mahnbescheides über 6.117, 10 Euro beantragt, der noch am selben Tag erlassen worden ist. Nach der Zustellung des Mahnbescheids am 15.09.2015 ist das Verfahren nach dem Eingang des Widerspruchs am 26.09.2015 am 09.12.2015 an das Landgericht Dortmund abgegeben worden. Gegen den Mieter des Transporters, Herrn E2, ist am 08.10.2015 ein Vollstreckungsbescheid ergangen, der am 10.10.2015 zugestellt worden ist. 13 Die Klägerin beantragt nunmehr, 14 den Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch mit Herrn E2, W-Straße in I4 6.117,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte ist der Auffassung, die seitens der Klägerin verwendeten Mietbedingungen, welche hier eine Haftung über die Selbstbeteiligung hinaus vorsehen, seien unwirksam. Die Haftung des Beklagten sei auf die Selbstbeteiligung beschränkt. Im Übrigen bestreitet der Beklagte die Höhe der Seitens der Klägerin vorgelegten Reparaturrechnung. 18 Im Übrigen wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 21 Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 823 I BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gegen den Beklagten zu. Einen über die Selbstbeteiligung hinausgehenden Schadensersatz kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. 22 Der Anspruch aus § 823 I BGB setzt hier auf haftungsbegründender Seite voraus, dass der Beklagte das Eigentum der Klägerin durch sein Tun kausal und zurechenbar geschädigt hat, wobei er rechtswidrig und schuldhaft handelte. 23 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 24 Indem der Beklagte beim Wenden mit dem Transporter gegen den Hausvorsprung fuhr, verursachte er die Schäden an dem Dach des Transporters und verletzte die sich aus § 9 V StVO im Rahmen des Wendens ergebenden Sorgfaltspflichten. 25 Auf haftungsausfüllender Seite sind im Hinblick auf eine Reparatur allenfalls 700, 00 Euro der Kosten ersatzfähig, §§ 823 I, 249 ff. BGB. Zwar ist der Klägerin kausal durch den Unfall ein Schaden in Höhe von 6117, 70 Euro entstanden. Die Haftung des Beklagten bleibt aber der Höhe nach auf die Selbstbeteiligung von 700, 00 Euro beschränkt. 26 Die Ziffer 8 der Mietbedingungen ist unwirksam, §§ 307, 310 BGB, so dass die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend für die Haftung des Beklagten ist: 27 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307, 310 BGB auch im Haftungsverhältnis zum Beklagten, obwohl dieser nicht der Mieter des Transporters war, stattfindet. Die Klägerin kann nicht auf der einen Seiten eine Selbstbeteiligung gegen Mietzins, Ausnahmen davon sowie die Berechtigung zur Weitergabe des Transporters an einen Dritten vereinbaren, und dann auf der anderen Seite geltend machen, dass diese Vereinbarungen sämtlich keine Rolle spielen, wenn bei einer berechtigten Nutzung durch einen Dritten ein Schaden entsteht. Dann wäre die Klägerin nämlich besser gestellt, wenn ein (berechtigter) Dritter den Wagen fährt und es zu einem Unfall kommt, als wenn dies dem Mieter passieren würde. Der Einwand der Klägerin, wonach Einzelheiten aus dem Mietverhältnis für die Haftung des Beklagten keine Rolle spielen würden, geht mithin ins Leere. Dies gilt freilich auch insoweit, als es um die Haftung des Beklagten aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis und um die Geltung der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung geht. Die im Mietvertrag mit Herrn E2 vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt auch die Haftung des Beklagten als berechtigten Fahrer des Transporters, der aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis haftet. Andernfalls würden weder die Möglichkeit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung, noch die Möglichkeit der Weitergabe des gemieteten Fahrzeugs an einen Dritten ihren vertragsgemäßen Zweck erfüllen, nämlich den Umgang des Mieters mit dem Fahrzeug zu bestimmen. 28 Die Mietbedingung Ziffer 8 benachteiligt den Verwender unangemessen und ist daher unwirksam, §§ 306, 307 BGB. Auch insoweit ist die gegenteilige Ansicht der Klägerin unzutreffend. Es ist anerkannt, dass derjenige, der gegen Zahlung eines Entgelts eine Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung gewährt, diese dem Leitbild der (Voll-)Kaskoversicherung anpassen muss (vgl. u.a. BGH Urteil vom 20.05.2009, Az.: XII ZR 94/ 07). Dem Mieter geht es bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung um die Verbesserung seiner Rechtsstellung, er geht davon aus, dass ihm bei einer solchen Vereinbarung Schutz wie bei einer (Voll-)Kaskoversicherung zugutekommt. Nach dem Leitbild der Kaskoversicherung wird die Leistungspflicht nur bei vorsätzlichem Handeln gänzlich ausgeschlossen, vgl. § 81 I VVG. Bei grob fahrlässigem Verhalten kann es zu einer Kürzung der Leistungen kommen, vgl. § 81 II VVG. Eine gänzliche, einzelfallunabhängige und pauschale Haftung des Mieters auf den vollen Schaden bei grober Fahrlässigkeit, die sich aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, läuft daher dem Bild der (Voll-)Kaskoversicherung zuwider (vgl. BGH Urteil vom 14.01.2015, Az.: XII ZR 176/ 13). 29 Die Mietbedingung Ziffer 8 schließt das Eingreifen der Beschränkung auf die Selbstbeteiligung bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz pauschal und ohne jede Bezugnahme auf den Einzelfall aus und hält sich somit nicht an das beschriebene Leitbild der (Voll-)Kaskoversicherung. Der Zweck einer (Voll-)Kaskoversicherung, den der Mieter erwarten kann, wird nicht erreicht. 30 Es kann hier auch nicht, wie von Seiten der Klägerin mit Verweis auf das BGH Urteil vom 14.01.2015, Az.: XII ZR 176/ 13 getan, angeführt werden, dass die einschlägige Mietbedingung dennoch eine Haftung über die Selbstbeteiligung hinaus zur Folge hat, weil sie in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil separiert werden kann. Denn auch der letzte Teil der Mietbedingung Ziffer 8 stellt pauschal und unbeweglich auf „alle von ihm (dem Mieter) zu vertretenden Schäden“ ab und läuft damit wiederum dem beschriebenen Leitbild der (Voll-)Kaskoversicherung zuwider. 31 Im Übrigen halten auch Mietbedingungen, die starr und uneingeschränkt eine Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung beim Nichtverständigen der Polizei vorsehen, einer AGB Prüfung nicht stand (vgl. BGH Urteil vom 14.03.2012, Az.: XII ZR 44/ 10). Eine solche starre Regelung sieht Ziffer 8 auch im Hinblick auf die polizeiliche Unfallaufnahme indes vor und benachteiligt den Mieter auch insoweit unangemessen. 32 Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im streitgegenständlichen Unfallvorgang überhaupt ein Fall der „Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe“ vorliegt. Hieran bestehen deshalb begründete Zweifel, weil gerade kein Schild auf die Beachtung der Durchfahrtshöhe hinwies und daher nicht die Rede davon sein kann, dass der Fahrer eine sich evident aufdrängende Sorgfaltspflicht missachtet hat, worauf die Regelung zur Haftungserweiterung in der Ziffer 8 aber ihrem Sinn und Zweck nach erkennbar abstellt. 33 Im Ergebnis kann es schließlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte sogar, wie von Seiten der Klägerin geltend gemacht, grob fahrlässig gehandelt hat, als er mit dem Transporter gegen den Hausvorsprung fuhr. Dem Grad des Verschuldens käme allenfalls dann Bedeutung zu, wenn die Ziffer 8 der Mietbedingungen wirksam wäre und aufgrund des Vorliegens grob fahrlässigen Verhaltens auf Seiten des Beklagten eine über die Selbstbeteiligung hinausgehende Haftung zur Folge hätte. Das ist aber wie aufgezeigt nicht der Fall. 34 Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten folgt aus §§ 421 ff. BGB. 35 Die Nebenforderung folgt aus §§ 286, 288 I BGB. Die Forderung in Höhe von 700, 00 Euro wird entsprechend dem klägerischen Begehren von der Zustellung des Mahnbescheids an verzinst, vgl. § 286 I 2 BGB. 36 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 I 1 Alt.2 ZPO und §§ 708 I Nr. 11, 711 ZPO.