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Urteil

3 O 18/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:1125.3O18.16.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 80.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 80.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Kläger, Eheleute, schlossen mit der Beklagten am ##.##.2011 einen Verbraucherdarlehensvertrag (befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen) zur Darlehenskontonummer ########## über einen Nettodarlehensbetrag von 330.000,00 € zu einem Festzins von 4,6 % p.a. bis zum 30.06.2026, rückzahlbar in 450 monatlichen Annuitäten zu je 1.540,00 € und einer Restrate in Höhe von 428,78 € (Anlagenkonvolut K1). Der Darlehensvertrag enthielt auf Seite 3 von 4 der Vertragsunterlagen nachfolgende „11 Widerrufsinformation“ (s. auch Bl. 4 d.A.): An dieser Stelle folgt eine Widerrufsinformation. Das Darlehen wurde am ##.##.2011 in zwei Tranchen zu 238.000,00 € und zu 23.500,00 € sowie am ##.##.2011 in Höhe von 20.000,00 €, mithin in Höhe von insgesamt 281.500,00 €, an die Kläger ausbezahlt. Mittels Änderungsvereinbarung vom ##.##./##.##.2013 änderten die Parteien die Höhe der monatlichen Ratenzahlungen auf einen Betrag von 1.181,13 € ab dem ##.##.2013 (Anlage K2). Mit eigenem Schreiben vom ##.##.2015 (Anlage K3) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages, den die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2015 (Anlage K4) zurückwies. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Kläger beantragen: 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom ##.##.2011, Darlehenskontonummer ##########, mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag in Höhe von 330.000,00 € durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 26.02.2015 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde und der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis keine Ansprüche zustehen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 82.566,61 € zu zahlen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 324.127,50 € an die Beklagte. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger sämtliche seit dem 03.03.2015 in Höhe von 1.181,13 € monatlich zu der Darlehenskontonummer ########## gezahlten Annuitäten herauszugeben. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.023,00 € für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom ##.##.2011 hat sich nicht infolge des mit Schreiben der Kläger vom 26.02.2015 erklärten Widerrufs in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Der im Jahr 2015 erklärte Widerruf hat die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht gewahrt. Das Widerrufsrecht der Kläger wäre nach § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nur dann nicht erloschen, wenn die Kläger über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden wären. Die Kläger sind jedoch ordnungsgemäß belehrt worden. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen gemäß § 495 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. a) Die Widerrufsbelehrung ist zunächst nicht deshalb unzureichend, weil sie aus dem weiteren Vertragstext nicht deutlich hervorgehoben ist. aa) Während § 360 Abs. 1 BGB a.F. für die Widerrufsbelehrung eine „deutliche“ Gestaltung vorschrieb, bestimmte Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. nur, dass die Pflichtangaben „klar und verständlich“ zu machen sind; einer besonderen graphischen oder deutlichen Hervorhebung der Widerrufsinformation bedurfte es grundsätzlich nicht. Etwas anderes galt nach dem klaren Wortlaut und der Systematik der Absätze 1 und 2 von Art. 247 § 6 EGBGB a.F. ausschließlich für die in Satz 3 geregelten Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. (= i.d.F. v. 30.07.2010 bis 03.08.2011); nur die Gesetzlichkeitsfiktion hing davon ab, dass die Information deutlich und hervorgehoben erteilt wurde, während die für die generelle Gestaltung der Pflichtangaben einschlägigen ersten beiden Sätze von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. lediglich inhaltliche Anforderungen aufstellten (vgl. BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15 – NJW 2016, 1881; Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 549/14 – zit. nach juris). Der von den Klägern zitierten gegenteiligen Ansicht des OLG München, das seine Entscheidung darauf stützt, dass die Widerrufsbelehrung nicht in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet sei (vgl. Urt. v. 21.05.2015 – 17 U 334/15 – BecKRS 2015, 11203, nicht rechtskräftig, Az. des BGH: XI ZR 253/15; so offenbar auch: OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2015 – 8 U 241/15 – zit. nach juris, Rn. 27), ist der BGH nicht gefolgt (vgl. zum Ganzen auch: OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 07.03.2016 – 31 U 15/16 – zit. nach juris, Rn. 12; Hinweisschreiben v. 29.02.2016 – 31 U 269/15 – Anlage KE1 = Bl. 103-105 d.A.; das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 11.10.2016, Az.: 6 U 78/16, BeckRS 2016, 18365, wegen der divergierenden Entscheidung des OLG München die Revision zugelassen). bb) Selbst wenn man für die Widerrufsinformation über das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit hinaus auch eine „hervorgehobene und deutliche“ Form der Informationen verlangen wollte, würde die streitgegenständliche Widerrufsinformation auch diesen weitergehenden Anforderungen gerecht werden. Denn es reicht aus, dass sich die das Widerrufsrecht betreffenden Informationen innerhalb eines durch Rahmung hervorgehobenen Teiles des Vertrages befinden, auch wenn sich innerhalb dieser Rahmung noch weitere, nicht auf das Widerrufsrecht bezogene Informationen und Hinweise – nämlich zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses sowie zur Einverständniserklärung in die Datenübermittlung – befinden, weil für den durchschnittlichen Verbraucher infolge der gesonderten Bezifferung und Überschrift („11 Widerrufsinformation“) ohne weiteres erkennbar ist, welcher Teil der umrahmten Darstellung die Widerrufsbelehrung betrifft und welcher nicht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.07.2016 – 13 U 103/14 – BeckRS 2016, 19063, Rn. 17). b) Inhaltliche Unrichtigkeiten weist die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht auf: aa) Die Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht unrichtig. Sie entspricht insoweit – auch hinsichtlich des von den Klägervertretern für fehlerhaft gehaltenen Klammerzusatzes „(z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“ – wörtlich der Musterwiderrufsinformation. Weder das EGBGB noch das BGB sieht eine Verpflichtung des Unternehmers vor, den Verbraucher über den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zu informieren. Der Gesetzgeber nimmt hin, dass der Verbraucher gegebenenfalls keine Kenntnis davon hat, wann seine Annahmeerklärung dem Unternehmer zugegangen und der Vertrag zustande gekommen ist (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 07.03.2016, a.a.O., Rn. 21). Auch § 495 Abs. 2 BGB a.F. und Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit der Erläuterung des Beginns der Widerrufsfrist nochmals alle Pflichtangaben aufführen muss, die im Vertrag ohnehin enthalten sein müssen. Würden all diese Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung erneut aufgeführt, würden der Vertrag und die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher nicht verständlicher, sondern im Gegenteil weniger verständlich (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 07.03.2016, a.a.O., Rn. 25). bb) Ein inhaltlicher Fehler der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht wegen vermeintlich falscher Umsetzung der Gestaltungshinweise [4b] und [8d] aus der Musterwiderrufsinformation. Die Gestaltungshinweise [4b] und [8d] waren anzuwenden, weil es sich bei dem im Darlehensvertrag in Bezug genommenen Kaufvertrag vom ##.##.2011 betreffend den Erwerb und die Sanierung der finanzierten Immobilie um ein angegebenes Geschäft gemäß § 359a Abs. 1 BGB a.F. (= i.d.F. v. 30.07.2010 bis 03.08.2011) handelt. Der kreditfinanzierte Immobilienkauf lässt sich als „Leistung” unter § 359a BGB a.F. subsumieren (vgl. Bergmann, BKR 2010, 189, 191). § 359a Abs. 1 BGB a.F. erweiterte nämlich den Anwendungsbereich der Vorschriften über verbundene Verträge: Selbst wenn ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB a.F. nicht vorlag, so kamen die Abs. 1 und 4 des § 358 BGB dennoch zur Anwendung, sofern nur der Vertragsgegenstand des finanzierten Vertrags im Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben war. Hintergrund dieser Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschriften für verbundene Verträge war, dass der Begriff des verbundenen Geschäfts der Verbraucherkreditrichtlinie vom 29.07.2009 weiter war als derjenige des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. Art. 3 lit. n der Richtlinie nahm eine wirtschaftliche Einheit nämlich auch dann an, „wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind” (vgl. zum Ganzen: Bergmann, ebda.). c) Da der von den Klägern im Jahr 2015 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an. 2. Da die Kläger ordnungsgemäß belehrt worden sind, hatten auch die weiteren Klageanträge zu Ziff. 2. bis 4. der Abweisung zu unterliegen. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO. III. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO aus den weiter zutreffenden Gründen des Kammerbeschlusses vom 19.04.2016 (Bl. 38R d.A.) auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.