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Urteil

3 O 569/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:1209.3O569.15.00
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Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 04.11.2006 zur Vertragsnummer ########## über einen Nennbetrag von 150.000,00 € durch die mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2015 erfolgte Widerrufserklärung in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 80.000,00 €.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 04.11.2006 zur Vertragsnummer ########## über einen Nennbetrag von 150.000,00 € durch die mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2015 erfolgte Widerrufserklärung in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 80.000,00 €. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach erklärtem Widerruf. Sie schlossen mit der Beklagten am 04.11./09.11.2006 einen Darlehensvertrag über „Finanzierungsmittel zur vorgezogenen Anschlussfinanzierung“ zur Hauptdarlehensnummer ########## über einen Nennbetrag von 150.000,00 € mit einer Festzinsperiode bis zum 30.06.2022 bei einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,7 % und einer monatlichen Annuität in Höhe von 825,00 € ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Anlagenkonvolut K1 = Bl. 8-14 d.A.) Bezug genommen. In dem Darlehensantrag war auf S. 6/18 (Anlage K2 = Bl. 15 d.A.) die nachfolgende Widerrufsbelehrung enthalten: Hier folgt eine Belehrung über das Widerrufsrecht. Die Kläger erhielten außerdem die sechsseitige Broschüre „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher (Stand: 12.2004)“ ausgehändigt (Anlage K5 = Bl. 75 ff. d.A.). S. 5/6 (Bl. 77 d.A.) lautet wie folgt: Hier folgt Seite 5/6 der Information und Merkblatt zum Baufinanzierungs-darlehen für den Verbraucher. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2015 (Anlage K3 = Bl. 16 f. d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 27.08.2015 (Anlage K4 = Bl. 18-20 d.A.) wies die Beklagte den Widerruf zurück. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung auf S. 6/18 der Vertragsunterlagen (Anlage K2) nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Kläger beantragen festzustellen, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 04.11.2006 zur Vertragsnummer ########## über einen Nennbetrag von 150.000,00 € durch die mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2015 erfolgte Widerrufserklärung in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die (negative Feststellungs-)Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) ist beim Landgericht Dortmund eröffnet. Der streitige Darlehensantrag wurde von der Dortmunder Niederlassung der Beklagten („E 1 Bank E“) bearbeitet. In der Widerrufsbelehrung selbst ist ausdrücklich die „E 1 Bank E, I 9-11, ##### E“ als Widerrufsadressatin bezeichnet. II. Die Klage ist auch begründet. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 04.11./09.11.2006 ist von den Klägern mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2015 wirksam widerrufen worden und hat sich mithin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Das den Klägern aus den §§ 495 Abs.1, 355 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht konnte von ihnen im Jahr 2015 noch wirksam ausgeübt werden. Einer wirksamen Ausübung steht insbesondere nicht § 355 Abs. 3 S. 1 BGB i.d.F. v. 08.12.2004 bis 10.06.2010 entgegen. Es liegt nämlich ein Fall des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. vor: Da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, ist das Widerrufsrecht nicht durch Ablauf der 6-Monats-Frist des § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. erloschen. 1. Es kann letztlich dahinstehen, ob nicht schon der bloße Umstand, dass die Beklagte zwei – optisch und inhaltlich voneinander abweichende – Widerrufsbelehrungen (s. Bl. 15 u. Bl. 77 d.A.) verwendet hat, geeignet war, die Kläger zu verwirren und von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten. Grundsätzlich ist ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, wenn ihm zwei Widerrufsbelehrungen erteilt werden, von denen eine inhaltlich unzutreffend ist, weil es wegen des Widerspruchs zwischen beiden Belehrungen insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02 – NJW-RR 2005, 180, 181; LG Düsseldorf, Urt. v. 21.08.2015 – 8 O 138/14 – BeckRS 2015, 19504; LG Karlsruhe, Urt. v. 11.04.2014 – 10 O 544/13 – BeckRS 2016, 05031; a.A. zu voneinander abweichenden Wider spruchs belehrungen (§ 5a VVG a.F.): BGH, Urt. v. 16.12.2015 – IV ZR 71/14 – BeckRS 2015, 21001, Rn. 11). Mit Erhalt des Informations- und Merkblatts mit der dort abgedruckten „Widerrufsbelehrung für den Kunden“ könnte der Verbraucher in der Weise irritiert worden sein, dass er letztlich nicht wissen kann, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll (vgl. dazu auch: OLG Hamm, Urt. v. 24.05.2012 – I-4 U 48/12 – BeckRS 2012, 13246; Urt. v. 26.05.2011 – I-4 U 35/11 – MMR 2011, 586, 587). Das setzt freilich voraus, dass das Informations- und Merkblatt tatsächlich eine zur Vertragserklärung gehörende Belehrung und nicht nur eine „allgemeine Information“ enthält (so aber LG Bonn, Urt. v. 12.11.2015 – 17 O 59/15 – BeckRS 2016, 05455; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 – 15 O 601/09 – zit. nach juris, Rn. 19, bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 – zit. nach juris). 2. Jedenfalls genügt die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung auf S. 6/18 der Vertragsunterlagen (Anlage K2) nicht den Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB a.F. Die Belehrung ist schon aufgrund des Hinweises, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginne, fehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Belehrung, die diesen Passus enthält, unzureichend, weil sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Der Verbraucher wird vielmehr im Unklaren gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristablaufs ggf. abhängen soll (vgl. zuletzt: BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – BeckRS 2016, 17206, Rn. 18 m.w.N.). Die erteilte Belehrung gilt auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. als ordnungsgemäß. Voraussetzung für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion ist, dass das zur Belehrung verwendete Formular dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. v. 08.12.2004 bis 31.03.2008 „sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht“ (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.). Dies ist hier erkennbar nicht der Fall: Die Beklagte hat im ersten Satz des ersten Absatzes anstelle der im Muster vorgesehenen Formulierung „in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)“ die Formulierung „schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per E-Mail)“ verwendet. Bereits diese Änderung ist so erheblich, dass sie zur Aufhebung der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. führt (so auch: LG Bonn, Hinweisbeschl. v. 07.09.2015 – 17 O 141/15 –; Urt. v. 02.11.2015 – 17 O 48/15 – BeckRS 2016, 02307; Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15 –; LG Hamburg, Urt. v. 15.10.2015 – 313 O 39/15 – BeckRS 2015, 20431; a.A. – in zweiter Instanz erging allerdings ein Anerkenntnisurteil zu Lasten der Bank (OLG Düsseldorf, Anerkenntnisurt. v. 01.02.2016 – I-14 U 77/15 – BeckRS 2016, 07706): LG Wuppertal, Urt. v. 16.06.2015 – 5 O 41/15 – BeckRS 2015, 12308). Die Formulierungen der Anlage 2 zur BGB-InfoV a.F. sind nicht lediglich als grobe Hinweise oder Richtlinien gedacht, sondern als verbindliche Vorgabe. Die verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofs haben demnach unisono strenge Anforderungen an das Eingreifen der Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Modifikationen im Text der verwendeten Belehrung gestellt. Eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Textes der Musterbelehrung darf nicht erfolgen. Greift der Verwender in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich auf die Schutzwirkung nicht berufen. Dies soll ausdrücklich unabhängig vom konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderung gelten. Zudem fehlen im Vergleich zu der Musterwiderrufsbelehrung die Zwischenüberschriften wie Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und Finanzierte Geschäfte. Gerade die Überschriften haben für die Wahrung des Deutlichkeitsgebots eine besondere Bedeutung, so dass das Weglassen der in der Musterbelehrung verwendeten Zwischenüberschriften eine erhebliche Veränderung des Musters zum Nachteil des Verbrauchers darstellt (vgl. zur Relevanz von Zwischenüberschriften: BGH, Urt. v. 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 – NJW 2011, 1061, 1062, Rn. 16; LG Bonn, Urt. v. 03.02.2016 – 17 O 311/15 – BeckRS 2016, 05607). 3. Das Widerrufsrecht der Kläger war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung im Juni 2015 weder verwirkt noch war seine Ausübung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Von einer Verwirkung kann das Gericht nicht ausgehen. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment , für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – BeckRS 2016, 12590, Rn. 40), ein Umstandsmoment voraus. Hier betrug der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss (09.11.2006) und Widerruf (im Juni 2015) mehr als 8 ½ Jahre. Jedenfalls ist das Umstandsmoment nicht erfüllt. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, ebda.). Solche besonderen Umstände – darunter fallen z.B. die vorzeitige Ablösung durch den Darlehensnehmer unter vorbehaltloser Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 06.10.2016 – 5 U 72/16 – BeckRS 2016, 17933, Rn. 38), der Abschluss von Prolongationsvereinbarungen, die vorbehaltlose Erbringung von Sondertilgungen oder sonstige, den Darlehensvertragsabschluss bestätigende Handlungen (vgl. Edelmann, Anm. zu BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – BB 2016, 2324) – hat die Beklagte schon nicht vorgetragen. Insbesondere handelt es sich hier nicht um einen schon seit Jahren beendeten Verbraucherdarlehensvertrag (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – Rn. 41). III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Den – endgültigen – Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO unter Abänderung der Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 09.12.2015 (dort Festsetzung auf bis zu 155.000,00 € nach dem Nettokreditbetrag, s. Bl. 22 d.A.) auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt. Für die Bemessung des Streitwerts sind zunächst die Leistungen maßgeblich, die die Kläger gemäß den §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen, nämlich die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, nicht dagegen, da es sich um eine Nebenforderung handelt, der Nutzungsersatz; bei der Schätzung des Wertes des klägerischen Interesses ist ein (Feststellungs-)Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BeckRS 2016, 04425, Rn. 6 u. 12). Bei monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 825,00 € ab dem 30.06.2007 errechnet sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.11.2016 – I-31 U 16/16 – n.v.; an der früheren Kammerrechtsprechung – bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. zuletzt Urt. v. 21.10.2016 – 3 O 448/15 – BeckRS 2016, 18529 m.w.N.) – wird nicht länger festgehalten), hier also bis zum 22.06.2015, ein Betrag von 79.200,00 € (96 Monate x 825,00 €/Monat). V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.