OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 14/15 Kart.

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2016:1221.8O14.15KART.00
33Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt als Tochtergesellschaft der H GmbH am Standort ihnen H2 ein Werk zur Erzeugung und Bearbeitung von Stahl. Das Erschmelzen von Stahl aus Stahlschrott mithilfe eines Elektrolichtbogenofen erfordert eine kontinuierliche Versorgung mit großen Strommengen. Die Stromversorgung bzw. deren Stromtransport erfolgte in den Jahren 2002-2008 durch die Beklagten. In den Jahren 2002-2004 erfolgte die Versorgung der Klägerin über das Netz der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) und die Lieferung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2). Die hieraus resultierenden Transportpreise (so genannte „Netzentgelte“) wurden aufgrund eines integrierten Stromliefer- und Transportvertrages von der Beklagten zu 2) der Klägerin mit der Vergütung für den Energieträger Strom einheitlich in Rechnung gestellt und von der Klägerin an diese gezahlt. In den Jahren 2005-2008 bezog die Klägerin ihren Strom über das Netz der Beklagten zu 3) bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die hierfür angefallenen Strom-Netzentgelte wurden auf Basis eines separaten Netznutzungsvertrages vom 20. September/25. Oktober 2004 von der Klägerin direkt an die Beklagte zu 3) gezahlt. Im Zuge dieses Vertragsschlusses kam es zu diversen Schriftwechseln zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3), zu deren Inhalt auf die Darlegungen Blatt 86-90 der Akte sowie auf die Anlage B3, B4, B5 und B6 Bezug genommen wird. Ferner kam es zu Vergleichsverhandlungen zwischen beiden Parteien in den Jahren 2007/2008, die in den Schreiben vom 25. 10. 2007 (Anlage B7) und vom 7. Februar 2008 (Anlage B8) gipfelten; auf den Inhalt dieser Schreiben wird vollumfänglich Bezug genommen. Ferner kam es im Hinblick auf mögliche Überhöhungen der Netzentgelte zu weiteren Schreiben im Jahr 2009, nämlich zu einem Schreiben der Klägerin vom 21.8.2009, in dem „ab sofort“ die Zahlung der Netzentgelte unter Vorbehalt gestellt wurde (vergleiche zum Inhalt des Schreibens Blatt 481 der Akten) und zu einem Antwortschreiben darauf vom 26.08.2009 (vgl. zu dessen Inhalt Blatt 480). Welche Rechtsfolgen sich aus all ihrer Korrespondenz ergeben, ist zwischen den Parteien streitig. Es existiert eine Genehmigung der Bundesnetzagentur in Bezug auf die Entgelte mit Wirkung ab dem 01.08.2006 bis zum 31. 12. 2008. Die Klägerin behauptet nun, dass die gezahlten Netzentgelte während des gesamten Zeitraums von 2002 bis 2008 deutlich überhöht gewesen seien und ihr dadurch erhebliche Schäden entstanden seien. Dies ergebe sich aus dem von ihr mit Anlage K1 vorgelegten „LBD-Gutachten“. Die von den Beklagten geforderte Netzentgelte hätten nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entsprochen, weshalb Netz-Entgelte im Umfang der Überhöhung als Schadensersatz geltend gemacht aber auch als rechtsgrundlose Leistung kondiziert werden könnten. Die Klägerin hat an sämtliche Beklagten unter dem 21. 11.2014 Anspruchsschreiben gerichtet und zuletzt den Versuch der Durchführung eines außergerichtlichen Güteverfahrens unternommen, welches die Beklagten jeweils durch Schreiben aus März 2015 abgelehnt haben. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen vom Gericht in der Höhe zu bestimmenden Betrag, mindestens 2.583.000 € zuzüglich Umsatzsteuer, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf a) den auf das Jahr 2002 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 11. Februar 2003, b) den auf das Jahr 2003 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 23. Mai 2004, c) den auf das Jahr 2004 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 7. Februar 2005, zu zahlen; 2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin einen vom Gericht in der Höhe zu bestimmende Betrag, mindestens 5.793.000 € zuzüglich Umsatzsteuer, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf a) den auf das Jahr 2015 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 20. August 2007, b) den auf das Jahr 2006 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 3. Oktober 2007, c) den auf das Jahr 2007 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 15. Juli 2008, d) den auf das Jahr 2008 im Falle der Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 20. Oktober 2009, zu zahlen. 3. die Beklagte zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 13.318,20 € zuzüglich gezahlter Umsatzsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, in die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 26.758,20 € zuzüglich gezahlter Umsatzsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) und 2) rügen die Unzulässigkeit der Klage aufgrund des aus ihrer Sicht unzulässigerweise unbeziffert gebliebenen Klageantrags. Sie vertreten die Auffassung, es mangele ihnen bereits an der Passivlegitimation. Alle Beklagten bestreiten, dass die Netzentgelte überhöht gewesen seien. Sie sind der Auffassung, dass dabei das Sachverständigengutachten methodisch nicht geeignet sei, um eine korrekte Analyse der Netzentgelte zu gewährleisten. Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verjährung wie auch der Verwirkung; im Hinblick auf den letzteren Umstand tragen die Beklagten vor, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt einen Vorbehalt im Rahmen der von ihr geleisteten Zahlungen erklärt habe. Die Beklagte zu 3) meint darüber hinaus, dass mit den Schreiben Anlage B7 und B8 ein Vergleich zwischen ihr und der Klägerin zu Stande gekommen sei, aufgrund dessen ohnehin sämtliche Ansprüche der Klägerin für den hier interessierenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2008 erledigt seien. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A) Die Klage ist zulässig. Gegen die Bestimmtheit des Antrags der Klägerin bestehen keine Bedenken. Der Antrag kann im Rahmen des § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt werden, wenn er die Berechnungs- oder Schätzgrundlagen umfassend dargelegt und eine Größenordnung angibt. Dies versteht sich für einen Anspruch aus Bereicherungsrecht aufgrund eines im Sinne von § 315 BGB unbillig festgesetzten Netznutzungsentgeltes von allein, da die Anspruchshöhe hier von einer gerichtlichen Bestimmung des billigen Entgelts abhängt (vgl. BGH, VI ZR 162/80, Rn. 6 - juris; ferner die Kammer selbst 8 O 105/13 Rn 43 f. - juris). Nicht anders liegt es im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatz. Auch hier kann die Klägerin auf § 287 ZPO abstellen, da sie ihren Schaden entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ohne größere Schwierigkeiten berechnen kann. Grundsätzlich ist im Hinblick auf den kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch zwar ein bezifferter Antrag erforderlich (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., Rn. 5), doch ist auch dann ein unbezifferter Leistungsantrag zulässig, wenn dem Kläger eine Bezifferung überhaupt nicht möglich, oder aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist (vgl. BGH, VI ZR 85/68, Rn. 15, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier, da die Klägerin den aus ihrer Sicht eingetretenen Schaden nicht konkreter bestimmen kann, als durch Berechnung des ihrer Auffassung nach angemessenen Entgelts, dessen Bestimmung aber gleichwohl von gerichtlicher Schätzung abhängig ist, da dies letztlich an die Bestimmung des billigen Entgelts nach § 315 BGB geknüpft ist (vgl. OLG Düsseldorf, 2 U (Kart) 2/13, Rn. 14, zitiert nach juris; Kammer aaO). B) Die Klage ist aber gegenüber allen Beklagten unbegründet. I) Gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) hat die Klägerin für den hier geltend gemachten Zeitraum (2002-2004) die Geltendmachung etwaiger Ansprüche verwirkt, weshalb alle Streitpunkte der Parteien einschließlich der Fragen der Aktiv- bzw. Passivlegitimation und der Verjährung dahinstehen können. Ein Recht ist dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sogenanntes Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. statt aller BGH, EnZR 16/12, TZ 13, zitiert nach juris). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, a.a.O.; ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteile vom 06.03.1986, III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f. und vom 20.07.2010, EnZR 23/09, RDE 2010, 385 Rn. 20 – „Stromnetznutzungsentgelt IV“, jeweils m.w.N.). Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen der Verwirkung hier vor. 1. Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist angesichts des Umstandes, dass zwischen dem Ende des hier streitgegenständlichen Zeitraums (Ablauf des Jahres 2004) und der gerichtlichen Geltendmachung gegenüber den Beklagten mit Klage aus Juli 2015 mehr als 10 Jahre liegen, gegeben. Dies ändert sich auch nicht im Hinblick auf die Anspruchsschreiben der Klägerin aus November 2014. Im Hinblick auf die Ansprüche aus 2002 und 2003 ist Zeitspanne naturgemäß noch größer. Damit hat aber die Klägerin einen Zeitraum verstreichen lassen, der bereits im günstigsten Fall mehr als das Dreifache der mit der gesetzlichen Regelverjährung von 3 Jahren verbundenen Überlegungsfrist betrug. Die durch die Klägerin behaupteten Rückzahlungsansprüche entstanden bereits mit den Zahlungen der Klägerin aufgrund einer entsprechend endgültigen Abrechnung und nicht etwa erst mit gerichtlicher Bestimmung des billigen Entgelts (vgl. BGH, EnZR 49/08, Rn. 4, zitiert nach juris). Damit wäre die Rückforderung für das Jahr 2004 Anfang des Jahres 2005 möglich gewesen; erst recht gilt dies für die Vorjahre. Die Klägerin hat aber erst mit dem Anspruchsschreiben aus November 2014 überhaupt Ansprüche geltend gemacht, womit das Zeitmoment der Verwirkung zwanglos erfüllt ist. 2. Da bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Beklagten zu 1) und 2) aus dem Verhalten der Klägerin entnehmen durften, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen werde, liegt auch das Umstandsmoment vor. Entgegen der auf die Entscheidung BGH NJW 2011, 212 gestützten Auffassung der Klägerin müssen vorliegend nicht „ganz besondere Umstände“ angesichts des soeben geschilderten großen zeitlichen Abstandes vorliegen, um eine Verwirkung annehmen zu können; solches ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Entscheidung des BGH „Stromnetznutzungsentgelte VII“ (BGH KZR 13/13). Solche besonderen Umstände müssen nach der Rechtsprechung des BGH allein dann vorliegen, wenn ein Rückforderungsanspruch der kurzen regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt und durch Verwirkung eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist vorgenommen werden würde, da dem Gläubiger die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben soll, um ihm die Möglichkeit zur Überprüfung und Überlegung zu geben, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2011, 212, TZ 22, zitiert nach juris). Die Klägerin hat hier durch jahrelanges vorbehaltloses Zahlen der Netzentgelte – der Vorbehalt aus dem Schreiben vom 25.10.2004 betraf gerade nicht den hier relevanten Zeitraum-, trotz massiver Umwälzungen im Strommarkt aufgrund der Rechtsprechungsentwicklung und der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, auch einen Vertrauenstatbestand bei den Beklagten geschaffen. Zu nennen sind insoweit insbesondere die Entscheidung des BGH „Stromnetznutzungsentgelt I“ vom 18.10.2005 (vgl. NJW 2006, 684) sowie der Umstand, dass die im Jahre 2006 aufsichtsbehördlich genehmigten Netznutzungsentgelte geringer waren, als die zuvor von der Beklagten verlangten Netzentgelte. Zudem kam es im Jahr 2008 zu einer abermaligen Absenkung der Netzentgelte. Vor diesem Hintergrund ist es, entgegen der Auffassung der Klägerin, für die Beurteilung des Umstandsmomentes auch sehr wohl von Bedeutung, unter welchen Umständen die Zahlung erfolgte; aber es ist insoweit nicht allein auf das Verhalten während der Vertragslaufzeit abzustellen, sondern auch auf die Zeit danach. Daher kann es auch nicht als lediglich unerhebliche Untätigkeit der Klägerin gewertet werden, dass diese bis zur Geltendmachung von Ansprüchen im Jahr 2014 den Beklagten gegenüber gar nicht zu erkennen gab, dass sie Einwände gegen die Höhe des Netznutzungsentgeltes im hier interessierenden Zeitraum hatte. Insoweit ist von Bedeutung, dass nicht nur das Zahlungsverhalten der Klägerin ohne jegliche Beanstandung in Form eines Vorbehalts aus Sicht der Beklagten den Eindruck erweckte, sie würde, trotz der oben geschilderten Umstände, ihr Recht nicht mehr geltend machen, sondern eben auch das Untätigbleiben nach Wechsel des Vertragspartners trotz der angesprochenen massiven Umwälzungen. Dies umso mehr, als die Klägerin für Zeiträume nach dem hier gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) streitgegenständlichen Zeitraum Vorbehalte in Aussicht stellte, aber keine Bedenken gegen die Höhe der Entgelte in den Jahren 2002-2004 geltend machte. Das Gericht verkennt nämlich durchaus nicht, dass die oben zitierten Entscheidungen des BGH sowie die Umwälzungen im Strommarkt nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum lagen, so dass innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums naturgemäß keine Vorbehalte oä zu erwarten waren. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Korrespondenz der Parteien die Klägerseite durchaus – und entgegen ihrer Auffassung, wonach eine deutliche Unterscheidung zwischen Industriekunden und Stromlieferanten im Hinblick auf zu erklärende Vorbehalte zu treffen seien – sich sehr wohl bewusst über Preisproblematiken einerseits und der Zahlung unter Vorbehalt andererseits war. Mit Schreiben Anlage B4 hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, die „Erhöhung (…) zum 01.01.05 ist umstritten und (…) wir zahlen deshalb die Erhöhung unter Vorbehalt“, Damit ist es nicht so, dass die Klägerin sich der Problematik nicht bewusst gewesen sei, so dass hier gemäß der Rechtsprechung zu lediglich vorbehaltloser Zahlung vorzugehen wäre; im Gegenteil. Denn aufgrund dieser Äußerung in Anlage B4 lässt sich jetzt auch für die Erklärungen in den Anlagen B1 und B2 das Umstandsmoment problemlos bejahen, denn wie die Vorbehaltsäußerung der Anlage B3 zeigt, war das Problem auf Klägerseite bekannt und sollte offenbar auch angegangen werden. Damit lag keinesfalls ein bloßes Nichtstun durch die Klägerin vor, sondern obwohl die Problematik angesprochen wurde, bestand die Reaktion zunächst nur im Inhalt der Anlage B4 – also nur bezogen auf einen Zeitraum ab 01.01.2005, der hier nicht gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) geltend gemacht wird; im übrigen geschah sodann gar nichts mehr. Dies genügt als Umstandsmoment. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich selbst ein Privatkunde nicht unbegrenzt Zeit lassen darf, bevor er eine etwaige Unbilligkeit im Sinne von § 315 BGB bei vorher unbeanstandeter Hinnahme von Preiserhöhungen rügen kann (vgl. BGH NJW 2007, 2540, TZ 336, zitiert nach juris). Umso mehr konnten die Beklagten deshalb auf das Verhalten der Klägerin Vertrauen bauen, da es sich bei dieser gerade nicht um einen gewöhnlichen Endverbraucher, sondern um einen Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB handelte, zudem um einen solchen mit hohen jährlichen Umsätzen, der gerade im Bereich stromintensiver Fertigung tätig ist. Letzteren Aspekt hat die Klägerin so in der Klageschrift (vgl. Bl. 9 der Akte) auch explizit für sich in Anspruch genommen; die Tätigkeit und somit die Notwendigkeit des Bezugs großer Strommengen hat sich auch während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums nicht verändert. Beide Parteien bewegen sich im geschäftlichen Verkehr auf professionellem Terrain, wo allgemein schon an der schnellen Abwicklung von Rechtsgeschäften ein großes schützenwertes Interesse besteht, wie dies beispielsweise auch Ausdruck in der Regelung des § 377 HGB findet. Im Übrigen finden sich im Gesetz diverse Vorschriften, die im Interesse der Rechtsicherheit vergleichsweise kurze Fristen setzen (vgl. dazu LG Saarbrücken, 7 KFH O 52/08, TZ 89, zitiert nach juris). Dabei trifft das Beschleunigungsgebot nicht nur den Verpflichteten, sondern auch den Berechtigten, weshalb, entgegen der Auffassung der Klägerin, im Rahmen des § 315 BGB Verwirkung möglich ist (vgl. zum Ganzen auch LG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Saarbrücken, 1 U 262/08; OLG Jena, NJOZ 08, 612, 615; vgl. zum Bedürfnis bei Energielieferungsverträgen Rückforderungsansprüche nur innerhalb zeitlicher Grenzen geltend machen zu können, instruktiv, wenn auch für den Fall allgemeiner Geschäftsbedingungen, BGH, VIII ZR 113/11, TZ 25 ff., sämtliche Zitate nach juris). Wie zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Stromnetznutzungsentgelt belegen (vgl. z.B. BGH, EnZR 16/12, KZR 21/09, EnZR 23/09) hat in der Energiewirtschaft die Zahlung unter Vorbehalt zur Sicherung von Ansprüchen wegen einer etwaigen Überhöhung weite Verbreitung gefunden, weshalb sich die Klägerin zunächst einmal ihre Zahlung ohne Vorbehalt, wie sie kontinuierlich im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte, auch als vertrauensbegründendes Verhalten gegenüber der Beklagten entgegenhalten lassen muss; dies umso mehr, als dass in der Korrespondenz der Parteien – wie oben schon gezeigt – durchaus die Frage des Vorbehaltes ein Thema gewesen ist. Schon deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, ob womöglich, wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, diesbezügliche Vorbehalte aus ihrer Sicht nicht die Regel im Rahmen des produzierenden Gewerbes seien; die Klägerin hat bewusst über Vorbehalte gesprochen und solche erklärt bzw. in Aussicht gestellt, so dass das Fehlen von Vorbehalten bei ihr auch durchaus Erklärungswert hatte. Denn die vorbehaltlose Zahlung bzw. das jahrelange Nichtaufgreifen des Problematik wiegt unter dem Aspekt der Schnelllebigkeit und Professionalität des Handelsverkehrs gerade auch vor dem Hintergrund schwer, dass die bereits oben angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2005 (KZR 36/04, zitiert nach juris) in der Energiebranche derart bekannt war, dass aus Sicht der Beklagten die Klägerin ihre Ansprüche in absehbarer Zeit anmelden würde, wenn sie dies überhaupt beabsichtigte (vgl. so ausdrücklich OLG Düsseldorf, VI-2 (Kart) 3/11, TZ 37). Dass nun in einem Konzern, wenn auch einem solchen des produzierenden Gewerbes, dem die Klägerin angehört, diese vom Bundesgerichtshof eröffnete Möglichkeit, Netznutzungsentgelte gerichtlich überprüfen zu lassen, gänzlich unbemerkt geblieben sein soll, ist nicht lebensnah und wird so auch durch die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen; zudem war ihr, dies ist nochmal zu betonen, die Möglichkeit der Erklärung des Vorbehalts bekannt. Diesen Annahmen steht auch nicht die Entscheidung BGH, EnZR 16/12 entgegen, da der Bundesgerichtshof dort zwar ausgeführt hat, dass das Fehlen eines Vorbehalts nicht zu dem positiven Schluss führt, der Gläubiger würde einen Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend machen (BGH, a.a.O., TZ 15, zitiert nach juris). Der Bundesgerichtshof hat dort aber letztlich nur herausgestellt, dass die Vorinstanz der fehlenden Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 zu große Bedeutung beigemessen habe (BGH, a.a.O., TZ 16, zitiert nach juris). Keinesfalls aber hat der Bundesgerichtshof dort ausgeschlossen, das Zuwarten des Netznutzungsentgeltpflichtigen im Hinblick auf die Frage der Verwirkung als erheblich zu werten, zumal es im dortigen Fall um eine Verkürzung der Regelverjährung durch die Verwirkung ging und nicht etwa, wie hier, um den Ablauf einer Frist, die mehr als dreimal so lang wie die Verjährungsfrist wäre. Zudem ist auch hier abermals der Erklärungsgehalt der Anlagen B1 bis B4 zu berücksichtigen. Schließlich kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Klägerin mit der Beklagten zu 3) noch nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 sowie des Beginns der aufsichtsbehördlichen Regulierung durch die Bundesnetzagentur im Jahre 2006 und die im Zusammenhang damit im September 2006 ergangene Entscheidung noch dezidierte Verhandlungen über Preise geführt hat, ohne dass Aspekte einer Preisübererhöhung für die Jahre 2002-2004 angesprochen worden wären, obwohl sich ihr vor dem oben geschilderten Hintergrund eventuelle Überzahlungen in den Vorjahren vor Genehmigungserteilung geradezu aufdrängen mussten. 3. Durch die verspätete Durchsetzung des Rechts würde den Beklagten zu 1) und 2) auch ein unzumutbarer Nachteil entstehen. Die Beklagten sind insoweit nicht verpflichtet vorzutragen, welche genauen Vermögensdispositionen sie vor dem Hintergrund der Annahme, die von der Klägerin erhaltenen Zahlungen behalten zu dürfen, getroffen haben. Der unzumutbare Nachteil besteht schon rein objektiv darin, dass die Beklagten veranlasst würden, längst abgeschlossene Sachverhalte wieder aufzugreifen und die Berechnung der Netznutzungsentgelte für die Jahre ab 2002 neu vorzunehmen (vgl. so auch OLG Saarbrücken, 1 U (Kart) 262/08, TZ 94; bestätigt durch BGH, KZR 21/09, jeweils zitiert nach juris), und sei es nur, um den Berechnungen der Klägerin entgegentreten zu können. Zudem ist vor dem Hintergrund der in § 257 HGB geregelten Aufbewahrungsfrist schon fraglich, ob die Beklagten überhaupt aufgrund eigener Unterlagen noch in der Lage wären, angemessen zu erwidern (vgl. zu diesem Aspekt auch LG Leipzig, a.a.O., S. 36 f.). Darüber hinaus wäre es den Beklagten aber auch unzumutbar, gegebenenfalls in erheblichem Umfang Netznutzungsentgelte zurückzuzahlen (zum Maßstab insoweit vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Die erstrebte Rückzahlung der Klägerin beträgt, angesichts der Höhe der gestellten Anträge, einen erheblichen Prozentanteil der insgesamt für die Netznutzung an die Beklagte gezahlten Entgelte. Angesichts der Größenordnung und Umstände der Zahlung liegt es auf der Hand, dass die Beklagte als Wirtschaftsunternehmen nicht für theoretische Rückzahlungsansprüche in solch erheblicher Höhe finanzielle Rückstellungen bilden durfte oder sich in anderer Form auf solche Rückforderungsansprüche hätte einstellen müssen, sondern vielmehr die erhaltenen Zahlungen investieren oder als Gewinn ausschütten konnte. Zudem haben die Beklagten zu 1) und 2) auch dezidiert vorgetragen, inwiefern das verspätete Vorgehen der Klägerin Auswirkungen auf deren Investitionsentscheidungen zum Netzbetrieb und zu weiteren kaufmännischen Aspekten hatte (vgl. S. 19 f. der Klageerwiderung = Bl. 172 d.A.), so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen aus der Entscheidung „Stromnutzungsentgelte VII“ des BGH (KZR 13/13, dort RZ 55 – juris) und der übrigen Rechtsprechung des BGH zu diesem Themenkomplex keine Bedenken daran bestehen, dass den Beklagten durch die verspätete Rechtsdurchsetzung ein unzumutbarer Nachteil entstünde. 4. Die somit gegebene Verwirkung führt zum Anspruchsverlust, und zwar im Hinblick auf alle hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, sei es aus Bereicherungsrecht, sei es aus § 33 GWB und auch aus § 852 BGB (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, VI-2 (Kart) 3/11, TZ 33, zitiert nach juris). Damit kommt es auf die zahlreichen weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien schon nicht an. II. Auch gegenüber der Beklagten zu 3) sind die geltend gemachten Ansprüche unbegründet. 1. Die Ansprüche scheitern bereits daran, dass sich die Klägerin mit der Beklagten zu 3) durch die Absprachen in den Anlagen B7 und B8 endgültig über den hier interessierenden Zeitraum bis zum 31.12.2008 geeinigt haben und weitergehende Ansprüche der Klägerin im Hinblick auf Netzentgelte daher nicht bestehen können. Mit Schreiben vom 07.02.2008 hat die Beklagte zu 3) der Klägerin ein umfassendes Vergleichsangebot gemacht, dass die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift unter eben dieses Schreiben am 11.02.2008 (vgl. Anlage B8) angenommen hat. Die Parteien haben sich nach dem Wortlaut des Schreibens darüber verständigt, dass die Klägerin ihre Vorbehalte gemäß Ziffer 2) ihres Schreibens vom 25 Oktober 2004 sowie Ziffer 2) des Schreibens der Beklagten zu 3) vom 16. November 2004 zurücknimmt. Ferner habe die Parteien darin die offenen Netzentgeltforderungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 beziffert und Regelungen bezüglich der offenen Netzentgeltforderungen für die Zeit von August 2006 bis 31. Dezember 2007 getroffen. Auch insoweit sind Bezifferung vorgenommen wurde. Darüber hinaus sind weitere Regelungen getroffen worden, die Wirkung ab dem 1.1.2008 haben sollte. Angesichts dieses dezidierte Regelungswerkes, welches auch explizit die Frage der Höhe deren Netzentgelte geregelte, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Parteien im Rahmen dieses Vergleichs ihre diesbezüglichen Streitigkeiten umfassend regeln und somit den Streit über die Netzentgelte insgesamt beilegen wollte. Gestützt wird diese Lesarten noch dadurch, dass, wie sich aus dem im Termin überreichten Schreiben der Klägerseite vom 21.8.2009 (Blatt 481 d.A.) ergibt, erst zu diesem Zeitpunkt, nämlich im Jahr 2009, neue, nicht durch den bisherigen Vergleich erfasste Umstände – eine abermalige, aus Sicht der Klägerin unbillige Anhebung der Entgelte – eintraten, welche nicht mehr von der Vergleichsregelung erfasst war, zumal zwischen den Parteien der Vortrag der Beklagten zu 3) (Bl. 103 d.A.) unstreitig geblieben ist, dass nach dem Abschluss des Vergleichs nicht nur die vereinbarten Rechnungsbeträge umgehend durch die Klägerin überwiesen worden sind, sondern im Gefolge des Vergleichs die Höhe der Netzentgelte auch bis zu den soeben genannten Schreiben kein Thema mehr war. Damit ist bereits vor diesem Hintergrund die Klage auch gegen die Beklagte zu 3) unbegründet. 2) Die Klage ist gegen die Beklagte zu 3) auch aus weiteren Aspekten unbegründet. a) Hilfsweise gilt, dass auch wenn man der Erklärung, wie die Klägerin dies geltend macht, keine derart weite zeitliche Bedeutung zubilligen wollte, durch die Erklärung Anlage B8 jedenfalls – auch soweit die Klägerin Einschränkungen hineinlesen möchte – der Zeitraum bis zum 31.07.66 einer endgültigen Regelung zugeführt ist. Im Schreiben vom 25.10.04 (Anlage B4), auf das die Schreiben Anlagen B6 und B7 ausdrücklich Bezug nehmen, sind die Ausführungen unter Nr. 1 insgesamt auf die Erhöhung der Netznutzungsentgelte gerichtet; zugleich wird die Erhöhung insgesamt durch die Klägerin unter Vorbehalt gestellt. In der Nr. 2 ist dann die Rede von der Differenz zwischen „aus/in Höchstspannung“, welche die Klägerin explizit nicht zahlen will. Da nun aber gemäß Anlage B6 der Ziffer 1) aus Anlage B5 zugestimmt wurde, was auch so im gemäß Anlage B7 geschlossenen Vergleich enthalten war, kommt es auf weitere Differenzierungen bzw. Einschränkungen, welche die Klägerin bezüglich des Begriffe „aus Höchstspannung“ bzw. „in Höchstspannung“ nach Ziffer 2 der Anlage B5 vorgenommen wissen will, jedenfalls für den Zeitraum bis zum 31.07.06 nicht an. b) Ab dem Folgetag, also dem 01.08.06 greift sodann die Indizwirkung der Genehmigung nach § 23a EnWG ein, welche die Klägerin nicht erschüttert hat. Denn in der vorliegenden Konstellation oblag es der Klägerin, eine durch die Genehmigung der von der Beklagten verlangten Netznutzungsentgelte für den hier relevanten Zeitraum erzeugten Indizwirkung für die Angemessenheit und Billigkeit dieser Entgelte zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar grundsätzlich der Netzbetreiber, hier also die Beklagte zu 3), die Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Urteil v. 15.05.2012, EnZR 105/10 "Stromnetznutzungsentgelt V", RdE 2012, 382, in juris Tz. 17 ff.; so bereits BGH Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09 "Stromnetznutzungsentgelt IV", RdE 2010, 385; vgl. ferner OLG Naumburg 2 U 5/13 Kart Tz 33, OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 18, , jeweils zitiert nach Juris). Der Bundesgerichtshof hat aber weiter festgehalten, dass sich der Netzbetreiber zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 - in einem ersten Schritt - auf die ihm erteilte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen kann (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 36). Dieser Rechtsauffassung folgt die Kammer (so auch OLG Naumburg aaO. und OLG Düsseldorf aaO. - bestätigt durch BGH Beschluss 06.10.2015, EnZR 50/14 - und die Kammer selber in ihrer Entscheiung 8 O 105/13 Rn 65 ff.- juris). Da der Maßstab der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle ganz überwiegend den Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. zu den Unterschieden BGH, a.a.O., in juris Tz. 23) und die im Genehmigungsverfahren tätigen Regulierungsbehörden aufgrund der engen Vorgaben dieser Vorschriften bei einem rechtmäßigen Vorgehen regelmäßig eine hohe Prüftiefe erreichen, stellt eine dem Netzbetreiber erteilte Genehmigung für die von ihm verlangten Netznutzungsentgelte ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit dieser Entgelte dar (so ausdrücklich OLG Naumburg aaO. und OLG Düsseldorf aaO.) Liegt - wie hier - eine bestandskräftige Entgeltgenehmigung vor, so obliegt es dem Netznutzer, die hierdurch erzeugte indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung - die sich auf alle der Entgeltberechnung zugrundeliegenden Teile der Entgeltgenehmigung erstreckt - zu erschüttern, und zwar dadurch, dass er im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netznutzungsentgelte unbillig überhöht sein sollten (BGH, aaO., Tz. 36, OLG Naumburg aaO, TZ 35; OLG Düsseldorf aaO., TZ 20 - bestätigt durch BGH Beschluss 06.10.2015, EnZR 50/14 - juris). Wenn sich der Netzbetreiber auf diese Indizwirkung beruft, muss zunächst der Netznutzer im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar darlegen sowie gegebenenfalls beweisen, aus welchen Gründen das behördlich genehmigte Entgelt im konkreten Einzelfall unbillig überhöht sein soll, um die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung insgesamt und nicht nur einzelner Berechnungs- und Prüfungsteile zu erschüttern. Dabei muss er insbesondere darlegen, dass das verlangte Entgelt die Kosten des Netzbetriebs übersteigt, und dass dies beim Netzbetreiber zu einem unvertretbar hohen, marktwirtschaftlich und unternehmerisch nicht mehr zu rechtfertigenden Gewinn führt. Erst wenn es dem Netznutzer gelingt, dies darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, muss der Netzbetreiber die ungeschwärzte Entgeltgenehmigung und seine vollständige Kostenkalkulation vorzulegen und letztere erläutern (siehe zum Ganzen: BGH, a.a.O.). Die Genehmigungsbescheide sind bereits Ausdruck der Prüfung der Regulierungsbehörde, welche all das, was die billige Bestimmung der Entgelthöhe beeinflussen kann, bei der Festsetzung der Höchstgrenze nach § 23a EnWG unter Einhaltung der in § 24 S. 2 Nr. 4 EnWG normierten Zielsetzungen berücksichtigt hat. Zu weiterer Offenlegung sind die Beklagten nicht verpflichtet, da insoweit der Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz (vgl. dazu z.B. LG Magdeburg vom 05.12.12, 36 O 205/12) im Hinblick auf ihre schutzbedürftigen Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse (vergleiche dazu schon OLG Düsseldorf,VI-3 Kart 289/06 V, TZ 7 zitiert nach Juris) für die Beklagten streitet. Von daher wäre es an der Klägerin gewesen, die Indizwirkung anhand der im Folgenden darzustellenden, durch die höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien, zu erschüttern. Die Vorlage umfangreicherer Unterlagen zur Substantiierung ihres Vortrages kann sie dazu nicht verlangen, zumal ihnen auch § 142 Abs. 1 ZPO nicht hilft, da auch diese Vorschrift die Klägerin nicht von ihrer Darlegungs-und Substantiierungslast befreit würde (vergleiche zum ganzen OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 35 zitiert nach Juris und BGH XI ZR 277/05 TZ 20 und LG Leipzig, 5 O 2648/13, Anlage B30 S. 18). Vor diesem Hintergrund sind die Annahmen des LG Stuttgart (vom 30.04.15, 41 O 93/10 KfH) auch bereits im Ansatz verfehlt. Der Bundesgerichtshof hat die Indizwirkung der in der so genannten ersten Entgeltgenehmigungsrunde der Entgeltregulierung von der Bundesnetzagentur erteilten Entgeltgenehmigungen in Kenntnis der seitens der Netzbetreiber gelieferten und von der Bundesnetzagentur zugrunde gelegten Kostendaten sowie von Art und Umfang der Prüfung dieser Daten durch die Bundesnetzagentur im Entgeltgenehmigungsverfahren bejaht. Über die notwendigen Erkenntnisse zur Datengrundlage sowie zum Prüfungs- und Genehmigungsverfahren durch die Bundesnetzagentur verfügte der Bundesgerichtshof aufgrund einer Vielzahl von Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen der Kosten- und der nachfolgenden Anreizregulierung (so OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 21, zitiert nach Juris, unter Verweis auf BGH EnZR 105/10 Stromnetznutzungsentgelt V). Folglich ist ein Netznutzer entgegen der Ansicht der Klägerin mit allen Argumenten ausgeschlossen, die sich auf die generellen Schwächen der Datenerhebung sowie die generelle Dichte und Tiefe der Prüfung durch die Bundesnetzagentur beziehen. Er muss daher darüber hinausgehende Umstände des konkreten Einzelfalls vortragen, um die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung insgesamt zu erschüttern. Beispielsweise muss er, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, einen Verstoß der Bundesnetzagentur gegen Vorschriften des EnWG und/oder der StromNEV oder auch unrichtige Angaben des Netzbetreibers im Genehmigungsverfahren, deren Fehlerhaftigkeit seinerzeit nicht aufgedeckt worden ist, substantiiert und nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen (so OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 22 zitiert nach Juris; - bestätigt durch BGH Beschluss 06.10.2015, EnZR 50/14). Die Annahme der Indizwirkung der ersten Entgeltgenehmigung durch den Bundesgerichtshof soll erschweren, dass die Gerichte im Rahmen der Rückforderung angeblich überzahlter Netznutzentgelte durch einzelne Stromlieferanten in einer Vielzahl von Fällen mit sachverständiger Hilfe - unter Umständen sogar mit unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich eines Netzbetreibers - die Entgeltberechnungen der Bundesnetzagentur und der Landesregulierungsbehörden, deren seit Jahren rechtskräftige Entgeltgenehmigungen oftmals schon in energieverwaltungsrechtlichen Verfahren durch die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof überprüft worden sind, in den anhängig gemachten Fällen nochmals in allen Einzelheiten auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit überprüfen müssen (OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 23 zitiert nach Juris). Nur in Ausnahmefällen, wie in den vom Bundesgerichtshof beispielhaft genannten Fällen (Rechtsverstoß der Bundesnetzagentur, weil überhöhte Kosten und überhöhte Gewinne anerkannt wurden, oder weil unrichtige Angaben des Netzbetreibers berücksichtigt wurden), soll bei entsprechendem Vortrag des Netznutzers die Indizwirkung erschüttert werden können und eine umfassende Entgeltüberprüfung durch die Gerichte im Rahmen einer Billigkeitsprüfung ermöglicht werden, wenngleich nicht zu verkennen ist, dass für die ordentliche Gerichte auch mit sachverständiger Hilfe problematisch werden dürfte, auch nur gleiche oder gar bessere Erkenntnisse als die auf diese Fragen spezialisierten Beschlusskammern der Bundesnetzagentur zu erlangen, die zudem auf den zusätzlich notwendigen wirtschaftlichen Sachverstand innerhalb ihrer Behörde zugreifen können (so OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 24 zitiert nach Juris). Ohnehin ist zu beachten, dass der Rechtsbegriff der Billigkeit dem Netzbetreiber einen Kalkulationsspielraum eröffnet - es gibt nicht nur ein billiges Netzentgelt, sondern eine Bandbreite innerhalb derer ein Netznutzungsentgelt als billig angesehen werden kann - und die Annahme der Unbilligkeit eine erhebliche Abweichung von den Netznutzungsentgelten vergleichbarer Stromverteilnetzbetreiber voraussetzt. Allerdings ist zu beachten, dass eine Überschreitung des genehmigten Entgelts ohnehin unzulässig ist und bei einem Unterschreiten des genehmigten Entgelts das Gleichbehandlungsgebot beziehungsweise das Diskriminierungsverbot zu beachten ist, was den Netzbetreiber verpflichtet, von allen Netznutzern grundsätzlich das gleiche Entgelt zu verlangen (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG; siehe auch: BGH, a.a.O., Rn. 20 u. 30; vgl. OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 25 zitiert nach Juris). Die vom Bundesgerichtshof für Entgeltgenehmigungen der ersten Genehmigungsrunde angenommene Indizwirkung gilt nach Auffassung des OLG Düsseldorf und ständiger Rechtsprechung der hiesigen Kammer (vgl. statt aller 8 O 105/13 Rn 76 – juris) erst recht für Entgeltgenehmigungen der so genannten zweiten Genehmigungsrunde der Entgeltregulierung aus dem Jahr 2008, die auf den Daten des Jahres 2006 beruht. In der zweiten Genehmigungsrunde erfolgte eine noch umfassendere Überprüfung und Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten als in der ersten Genehmigungsrunde, so dass viele Schwächen der ersten Genehmigungsrunde nicht mehr auftraten und folglich das Ergebnis der zweiten Genehmigungsrunde wesentlich treffsicherer war als das Ergebnis der ersten Genehmigungsrunde und zu weiteren erheblichen Kürzungen der beantragten Netzentgelte führte. Daher ist auch die Indizwirkung einer zweiten Entgeltgenehmigung nach Auffassung stärker als die Indizwirkung einer ersten Entgeltgenehmigung zu gewichten, so dass an die Erschütterung der Indizwirkung einer zweiten Entgeltgenehmigung gesteigerte Anforderungen gegenüber einer ersten Entgeltgenehmigung zu stellen sind (so explizit OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 26 zitiert nach Juris). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist es der Klägerin nicht gelungen, die vom Bundesgerichtshof angenommene gewichtige Indizwirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern. Es fehlt eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, aus welchen Gründen das behördlich genehmigte Entgelt der Beklagten im konkreten Einzelfall überhöht sein soll. Die Klägerin nimmt hier für sich in Anspruch, unter Einschaltung eines renommierten Gutachterbüros, das unter anderem auch für die Bundesnetzagentur tätigte sei, auf Grundlage anerkannter und allgemein verwendeter, umfangreicher Datenbanken, die auf den veröffentlichten Preisblättern der Netzbetreiber beruhen, eine Preisvergleich angestellt und vorgelegt zu haben, bei dem die Entgelte der Beklagten zu 3) mit Netzentgelten anderer Netzbetreiber im streitgegenständlichen Zeitraum für die konkret betroffene Spannungsebene am jeweiligen Standort und für den konkreten Abnahmefall der Klägerinnen berücksichtigt seien. Die Klägerin hat insoweit die Auffassung vertreten, dass dadurch für den konkreten Fall festgestellt worden sei, dass die von der Beklagten abgerechneten Entgelte erheblich über denjenigen der Vergleichsunternehmen gelegen hätten Dieser Sachvortrag der Klägerin genügt aber nicht, um die Indizwirkung auszuschalten. Dabei ist bereits a priori zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen ihre Argumentation im Wesentlichen auf einem Preisvergleich mit einer Best-Practice-Gruppe aufbaut (vgl. Einzelheiten Bl. 275 ff. d.A.). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Indizwirkung der behördlichen Genehmigung gerade auch solche Netzbetreiber erfasst, die nicht zu dieser Gruppe gehören. Die Netzagentur stellt ihre Genehmigungen nicht nur für eine Best-Practice-Gruppe aus, sondern hält ersichtlich auch die Preise solcher Anbieter, die nicht zu dieser gehören, für genehmigungsfähig. Wäre die Sicht der Klägerinnen richtig, würde dies aber dazu führen, dass 90 % der Anbieter kartellrechtswidrig überhöhte beziehungsweise nicht der Billigkeit entsprechende Preise verlangen würden. Dies würde sachlogisch mit sich bringen, dass die Netzagentur in hohem Maße sachlich unbillige und womöglich kartellrechtswidrige Preisgestaltung genehmigen würde, woran gewiss die höchstrichterliche Rechtsprechung keine Indizwirkung knüpfen würde und im übrigen die Frage aufwerfen würde, wozu überhaupt die Überprüfung durch die Bundesnetzagentur dienen sollte. Vielmehr lässt sich dies aber gerade nicht mit den Annahmen des Bundesgerichtshofes , wonach sich der Maßstab der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle und die Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften weitgehend entsprechen (BGH aaO, TZ 23; ferner OLG Naumburg aaO, TZ 34), vereinbaren, zumal auch das OLG Naumburg auf Grundlage der Entscheidung des BGH herausgestellt hat, dass die im Genehmigungsverfahren tätigen Regulierungsbehörden bei einem rechtmäßigen Vorgehen regelmäßig eine hohe Prüftiefe (zur Prüftiefe auch schon BGH aaO, TZ 36 und bereits oben) erreichen, was gerade ein Grund für die Annahme einer Indizwirkung ist (so OLG Naumburg aaO. TZ 34). Gerade daraus folgt der vom BGH vorgegebene Ansatz, dass zwar für die zivilrechtliche Kontrolle ein über die öffentlich-rechtliche Prüfung hinausgehender Anwendungsbereich verbleibt, der dann aber aufgrund des bis dahin identischen Prüfmaßstabs "etwa" (BGH aaO TZ 23) die Darlegung von Fehlern des Genehmigungsverfahrens zum Gegenstand hat. Von daher genügt es auch keinesfalls, wie aber die Klägerin meint, lediglich die ernsthafte Möglichkeit, dass überhöhte Entgelte angesetzt wurden, darzutun. Wie sowohl das Landgericht Leipzig (aaO) als auch insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO, TZ 31 ff.; für geringere Anforderungen zwar OLG Stuttgart 2 U 89/15 Rn 40 – juris – was aber mit der Entscheidung des BGH nicht in Einklang zu bringen ist) ausgeführt haben, ist das methodische Vorgehen der Klägerin auch nicht geeignet, die Indizwirkung zu erschüttern, da der reine Preisvergleich nicht erklärt, warum eine derart hohe Anzahl von Unternehmen eine mit Indizwirkung versehene Genehmigung erhalten hätten, obwohl sie, wäre der Ansatz der Klägerin richtig, unbillige Preise fordern würden. Dem von der Klägerin selber als konkret und einzelfallbezogen bezeichneten Sachvortrag fehlt es im Übrigen an hinreichenden Darlegungen, weshalb die behördlich genehmigten Nutzungsentgelte überhöht sein sollen (vgl. dazu BGH aaO, TZ 36 und OLG Naumburg TZ 35). Denn was genau an der behördlichen Genehmigung falsch sein soll, wird nicht dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Düsseldorf aaO, TZ 28; vgl auf fehlende Darlegungen zur fehlenden sachlichen Richtigkeit der behördlichen Prüfung abstellend auch BGH aaO. TZ 38). Vielmehr werden durch die Klägerin behördliche Annahmen allein durch andere - eigene - Annahmen ersetzt; den Vorgaben des Bundesgerichtshofes (siehe die Ausführung dazu oben und BGH aaO TZ 23) entspricht dies nicht, da für die zivilrechtliche Kontrolle (nur) ein darüber hinausgehender Anwendungsbereich verbleibt. Hinzu kommt, dass schon in der Sache nicht überzeugt, die Indizwirkung behördlicher Entscheidungen vom 28.07.2006 und 11.01.2008 (vgl. Bl. 97 d.A.) mit Vergleichswerten des Jahres 2008 (vgl. dazu Bl. 13 ff. d.A.), also solchen, die den Entscheidungen naturgemäß nicht zugrunde lagen, beseitigen zu wollen. Ferner fehlt, soweit ersichtlich, jeder Vortrag dazu, dass die Beklagte zu 3) durch die Berechnung überhöhter Netzentgelte unangemessen hohe Gewinne erzielt hat, die weder marktwirtschaftlich noch ökonomisch zu rechtfertigen wären (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf aaO. TZ 33, das vorschlägt, insoweit könnten die Bilanzen der beklagten Netzbetreiberin und anderer Netzbetreiber miteinander verglichen werden). Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass die Bundesnetzagentur der Entgeltgenehmigung von den Beklagten mitgeteilte unrichtige Kostendaten zugrunde gelegt hat. Sie hat ferner nicht substantiiert vorgetragen, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens überhöhte Kosten der Beklagten berücksichtigt hat. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich - auch wenn sie meint, anders als in anderen, vor der hiesigen Kammer bereits geführten Verfahren, dezidiert vorgetragen zu haben - weiterhin auf in erster Linie pauschale und abstrakte Ausführungen, denen es an einer konkreten Auseinandersetzung mit der erteilten Entgeltgenehmigung in der Sache mangelt. Die Darlegungs- und Beweislast für eine missbräuchliche Überhöhung kann auch nicht durch das Angebot einer Kostenkontrolle ersetzt werden, da es an einem materiell-rechtlichen Anspruch auf Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen gegen die Beklagten mangelt und eine solche auch nicht auf § 242 BGB gestützt werden kann. Dies wie auch die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung OLG Düsseldorf vom 26.11.08, VI-2 U Kart 12/07 TZ 10 kommen hier aufgrund der Indizwirkung der Genehmigung nach § 23a EnWG gerade nicht in Betracht (vgl. auch LG Leipzig aaO, S. 32). Die Klägerin kann auch nicht die Vorlage der ungeschwärzten Entgeltgenehmigung und/oder der Entgeltgenehmigungsunterlagen durch die Beklagte zu 3) beanspruchen, um ihren Vortrag substantiieren zu können, da die Voraussetzungen des § 142 ZPO nicht gegeben sind. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung, wie vorliegend von den Klägerinnen erstrebt, sondern nur beim Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2007, XI ZR 277/05, juris, Rn. 20 m.w.N. und jüngst BGH, Beschluss0 8.03.16, EnZR 50/14), an dem es nach dem zuvor Gesagten hier aber fehlt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3) auch keinen Anspruch aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB i.V.m. §§ 19 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 4, 20 Abs., 1 GWB, denn dieser ist gemäß § 111 Abs. 1 EnWG ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13, TZ 37; siehe auch: BGH vom 15.05.2012, ENZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, juris, Rn. 20 und OLG München U (k) 4653/09 TZ 41, juris). Aus der Richtlinie 2003/54/EG vom 26.06.2003 (ABl. Nr. L 176 S. 37) folgt auch nicht die Unwirksamkeit dieses Ausschlusses kartellrechtlicher Ansprüche. Nach Art. 23 Abs 11 dieser Richtlinie bleiben die einzelstaatlichen Rechtsbehelfe von den in Art. 23 Abs. 5 und Abs. 6 eröffneten Beschwerden unberührt; daraus ergibt sich nicht, dass es einem Mitgliedstaat nicht möglich sei, die Überprüfung von Netznutzungsentgelten einer Sonderregelung zuzuführen. Es ist auch nicht erkennbar, dass 111 EnWG die Zielsetzung der Richtlinie 2003/54/EG verfehlt, da nicht ersichtlich ist, dass der deutsche Gesetzgeber den durch die Richtlinie eröffneten Gestaltungsspielraum überschritten hätte (vgl. OLG München aaO, TZ 42). Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3) ferner keinen Schadensersatzanspruch aus § 33 Abs. 3 S. 3 GWB in Verbindung mit Art. 82 S. 2 Buchstabe a EGV (= Art. 102 S. 2 Buchstabe a AEUV). Die Vorschriften setzen die substantiierte Darlegung eines missbräuchlichen Verhaltens des Netzbetreibers durch den Netznutzer voraus. Auch demgegenüber kann sich der Netzbetreiber auf die gewichtige Indizwirkung der Entgeltgenehmigung berufen (so ausdrücklich OLG Düsseldorf aaO, TZ 38; ebenso OLG Naumburg 1 U 40/10 TZ 69 juris). Die Indizwirkung hat die Klägerin, wie vorstehend ausgeführt, nicht erschüttert (siehe auch: BGH, a.a.O., Rn. 41), denn zur Methode der Nachweisführung kann hier nichts anderes gelten (OLG Düsseldorf aaO, TZ 38; so ferner LG Leipzig aaO, S. 31). Ein Schadensersatzanspruch scheitert darüber hinaus auch schon daran, dass schwerlich ein schuldhaftes Verhalten eines Netzbetreibers im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB beziehungsweise im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angenommen werden kann, wenn der Netzbetreiber dem Netznutzer ein regulierungsbehördlich genehmigtes Entgelt berechnet hat (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf aaO, TZ 39). Schließlich scheitern auch Ansprüche aus §§ 30, 32 EnWG, scheitert dies ebenfalls, da bezüglich der Indizwirkung des § 23a EnWG (auf eine nicht gegebene Sperrwirkung kommt es hier nicht an) für die Rechtmäßigkeit nichts anders gelten kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Rechtsstreit auch nicht nach § 148 ZPO auszusetzen; insbesondere war darüber auch nicht etwa „vorab“ nach § 252 ZPO zu entscheiden, da die Entscheidung über die Ablehnung auch im Endurteil selber gefällt werden kann (vgl. Zöller-Greger ZPO, 31. Auflage, § 252 Rn 1c; vgl. in der Sache auch BGH vom 08.03.2016 EnZR 50/14 zur Nichtvorlage an EuGH in einem ähnlichen Fall). Die dem Bundesverfassungsgericht vorliegende Frage berührt den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend, da hier der Rechtsstreit bereits aufgrund des aus Sicht der Kammer geschlossenen, umfassenden Vergleichs entscheidungsreif war und eine Vorgreiflichkeit diesbezüglich ohnehin nicht in Betracht kommt; die Frage der Indizwirkung ist nur eine Hilfsüberlegung. Selbst diese wäre ggfs. noch durch eine weiter Hilfsüberlegung zu ersetzen, denn das Schreiben der Klägerin vom 21.08.2009 (Bl. 481) würde womöglich im Zusammenhang mit den Anlagen B7 und B8 sowie dem Umstand, dass zwischen dem streitgegenständlichen Zeitraum und dem ersten Anspruchsschreiben ein Zeitraum liegt, der fast der doppelten Verjährungsfrist entspricht, auch für eine Verwirkung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten zu 3) sprechen, da die genannten Schreiben insoweit ein äußerst starkes Umstandsmoment darstellen; dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Damit ist festzuhalten, dass unter mehrerlei Gesichtspunkten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) nicht bestehen. Daher war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.