Urteil
25 O 227/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0207.25O227.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von dem beklagten Verein getroffenen Beschlusses, mit dem § 18 Abs. 5 der Zuchtordnung geändert wurde. Der Kläger ist, als Züchter von Labrador-Retrievern, Mitglied des beklagten Vereins. Der beklagte Verein, mit Sitz in I, ist unter der Nummer ### in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Verbands für das deutsche Hundewesen e.V. (VDH) mit Sitz in Dortmund. Der VDH ist der deutsche Mitgliedsverband der Fédération Cynologique Internationale (FCI), einem internationalen Dachverband für die kontrollierte Hundezucht. Der Kläger hat insgesamt sieben Labrador- Retriever, unter ihnen fünf zur Zucht fähige Hündinnen. In den vergangenen Jahren hatte der Kläger durchschnittlich 2-4 Würfe, mit durchschnittlich 6-7 Welpen. Erstmals im Jahr 2015 hatte der Kläger fünf Würfe. Der Kaufpreis eines Welpen liegt zwischen 1.300,00 und 1.500,00 EUR. Der beklagte Verein hat in seiner Satzung vom 07.06.2015 unter § 2 Nr.1 festgelegt: "Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Zweck ist die Reinzucht der Rasse Labrador-Retriever nach dem beim F.C.I. hinterlegten (gültigen) Standart Nr. 122. Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zweckes dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung des Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Konstitution, seiner jagdlichen Gebrauchstüchtigkeit und seinem formvollendeten Erscheinungsbild." Unter § 3 der Satzung wird festgelegt: "Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere: 1) Festlegung, der Zucht- und Prüfungsordnungen unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der VDH-Zuchtordnung, VDH-Zuchtrichterordnung sowie der JGHV-Ordnungen". Die Zuchtregeln des Vereins sind festgelegt in der Zuchtordnung. § 18 Abs.5 der Zuchtordnung (Stand 01.06.2016) lautetet: „Durchführungsbestimmungen Im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung des LCD e.V..“ Mit Beschluss vom 12.06.2016 wurde der § 18 Abs.5 der Zuchtordnung auf der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit wie folgt geändert: "Zahl der Würfe: In einer Zuchtstätte dürfen nicht mehr als vier Würfe Labrador-Retriever pro Jahr fallen." Der Kläger ist der Ansicht, der Beschluss vom 12.06.2016 sei unwirksam. Es läge eine Ungleichbehandlung der Vereinsmitglieder vor, weil von § 18 Abs.5 der Zuchtordnung die Zucht anderer Rassen ausgenommen ist. In dem bereits bestehenden § 18 Abs.4 der Zuchtordnung werden schon zum Schutz der Hunde sog. Parallel-Würfe auf maximal zwei eingeschränkt und einer besonderen Genehmigung unterworfen, ohne dass eine Differenzierung zwischen den Hunderassen gemacht würde. Durch die Beschränkung auf vier Würfe Labrador-Retriever im Jahr seien solche Züchter beeinträchtigt, die wie er, nur Labrador-Retriever züchten. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung liege auch nicht in tierschutzrechtlichen Erwägungen, weil hierfür schon die Wurfzahl insgesamt, also aller Rassen beschränkt werden müsse und überdies der Tierschutz schon auf anderen Wegen gewährleistet werde. In der Reglementierung der Labrador-Retriever Wurfzahl liege zudem eine unzulässige Marktregulierung, die einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Vereinsmitglieder darstelle und die wettbewerbsrechtliche Handlungsfreiheit der Mitglieder beschränke. Dieser Eingriff könne auch nicht durch die Verbandsautonomie gerechtfertigt werden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 12.06.2016 zur Änderung des § 18 Abs.5 der Zuchtordnung des Beklagten, wonach in einer Zuchtstätte nicht mehr als vier Würfe Labrador Retriever pro Jahr fallen dürfen, unwirksam ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der beklagte Verein ist der Auffassung, dass der Beschluss wirksam sei. Ein Verstoß gegen den vereinsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung liege nicht vor. Eine Reglementierung der Zucht anderer Hunderassen sei schon nicht zulässig sei, weil sich der Vereinszweck ausschließlich auf Labrador-Retriever beziehe. Außerdem dürfen alle Züchter im beklagten Verein nur vier Labrador-Retriever Würfe im Jahr haben. Der beklagte Verein sei ein sog. Idealverein. Er verfolge ausweislich seiner Satzung keine wirtschaftlichen Zwecke, über ihn werde ausschließlich Hobby- und Liebhaberzucht betrieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässig Klage ist unbegründet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung des beklagten Vereins vom 12.06.2016 ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam. I. Ein Verstoß gegen den vereinsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nicht vor. 1. Begrifflich liegt zwar eine Gleichbehandlung von ungleichen Sachverhalten vor. Die Bestimmung des § 18 Abs. 5 der Zuchtordnung reglementiert die Würfe aller Züchter von Labrador-Retrievern ungeachtet der Tatsache, dass einige Mitglieder des beklagten Vereins noch andere Hunderassen züchten. 2. Diese Gleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Zweck, beide Züchter, also denjenigen, der ausschließlich Labrador-Retriever züchtet und denjenigen, der daneben noch eine andere Hunderasse züchtet, gleich zu behandeln sowie die Gleichbehandlungskriterien sind zulässig und die Gleichbehandlung ist verhältnismäßig. a) Zulässiges Ziel der Gleichbehandlung sind tierschutzrechtliche Erwägungen. Die Labradorzucht soll in der Höhe reglementiert werden, um damit einer Kommerzialisierung entgegenzuwirken. Zudem soll mit der Beschränkung der Zucht auf vier Würfe pro Jahr die Genvielfalt der Rasse erhalten bleiben. Dabei trifft sowohl der Verein, als auch das TierSchG auch andere Maßnahmen im Hinblick auf die Zucht unter dem Aspekt des Tierschutzes. Die Beschränkung der Zucht der Anzahl nach ist dabei ein weiterer Punkt, um bereits bestehende Vorkehrungen zum Schutz der Tiere zu ergänzen und einer Kommerzialisierung der Zucht entgegenzuwirken. b) Das Kriterium der Gleichbehandlung aller Züchter dahingehend, dass alleine die Labrador-Retriever Zucht beschränkt werden soll ist zulässig. Der Vereinszweck bezieht sich ausschließlich auf die Zucht der Hunderasse "Labrador-Retriever", andere Hunderassen sind vom Vereinszweck nicht umfasst. Es besteht schon keine Kompetenz des beklagten Vereins zur Erreichung des legitimen Zwecks Wurfzahlen anderer Hunderassen festzulegen. c) Die Beschränkung der jährlichen Wurfzahl von Labrador-Retrievern ist auch verhältnismäßig. Die Erwägungen sind nicht sachfremd oder willkürlich. Die Gleichbehandlung aller Mitglieder des beklagten Vereins ist auch angemessen. Gegen eine Beschränkung der Wurfzahlen spricht nicht, dass es unter tierschutzrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf eine Kommerzialisierung sinnvoller sei die Anzahl der Würfe insgesamt unter Einbeziehung auch der anderen Hunderassen zu reglementieren. Wie bereits unter lit. b) ausgeführt kann der beklagte Verein eine Regelung nur über solche Sachen treffen, die auch vom Vereinszweck umfasst sind. Dagegen spricht auch nicht die Regelung des § 18 Abs. 4 der Zuchtordnung, wonach Parallelwürfe, unabhängig von der Rasse, auf maximal zwei beschränkt werden. Schon nach dem Wortlaut umfasst diese Regelung nicht die Anzahl der Würfe verteilt auf das Jahr, sondern die gleichzeitige Aufzucht der Welpen zweier Würfe und ist mithin nicht mit dem Ziel des § 18 Abs.5 zu vergleichen. Durch den § 18 Abs. 4 der Zuchtordnung regelt der Verein auch keine zweckfremde Materie, sondern bestimmt allein, dass neben einem Wurf Labrador-Retriever nur ein weiterer Wurf bestehen darf, weil ansonsten die sachgemäße Aufzucht des Labrador-Retriever Wurfs nicht gewährleistet sei. Der Kläger trägt schon nicht vor, dass es ausgeschlossen ist, durch eine Obergrenze der Würfe im Jahr die Genvielfalt der Rasse zu stärken und zwar unabhängig davon, ob auch der Einsatz vieler Zuchthunde diesen Zweck fördert. Andere ebenso effiziente Mittel unter tierschutzrechtlichen Erwägungen die Kommerzialisierung der Labrador-Retrieverzucht und die Erhaltung der Genvielfalt der Hunderasse zu erhalten, als durch Begrenzung der zulässigen Anzahl von Würfen sind nicht ersichtlich. II. Der Beschluss vom 12.06.2016 verstößt auch nicht gegen § 1 GWB. Zwar können auch Idealvereine Unternehmen sein, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und nicht nur die nicht wirtschaftlichen Anliegen ihrer Mitglieder verfolgen (vgl. u.a. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.11.2007, Az. 11 U 23/07 (Kart)). Ob der beklagte Verein ein Unternehmen im Sinne des GWB darstellt kann allerdings dahinstehen, weil jedenfalls ein Verstoß durch die in Art.9 Abs.1 GG gewährleistete Verbandsautonomie des beklagten Vereins gerechtfertigt wäre. Danach ist es grundsätzlich Sache der Verbände selbst, ihren Zweck und Tätigkeitsrahmen sowie dessen Ausführung im Rahmen beispielsweise einer Zuchtordnung festzulegen. Der Kläger hat sich freiwillig den Regeln des beklagten Vereins unterworfen. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er nicht einem anderen Labrador-Retriever Zuchtverein beitreten kann, der die Labrador Zucht nicht in der Wurfhöhe pro Jahr reglementiert. Ferner hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er keinem anderen Rassehunde Zuchtverein, welcher unter dem Dachverband des VDH organisiert ist, angehören kann. Der Beschluss des beklagten Vereins stellt auch kein verbotenes Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bzw. eines solchen mit relativer oder überlegender Marktmacht nach §§ 19, 20 GWB dar. Anhaltspunkte dafür, dass der beklagte Verein eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 GWB inne hat sind ebenfalls nicht vorgetragen. Unstreitig besteht zumindest noch im Rahmen des Dachverbandes VDH ein weiterer Retriever-Zuchtverein, welcher in Konkurrenz zu dem beklagten Verein mit dem Verkauf von Welpen steht. Auch im Hinblick auf eine relative oder überlegene Marktmacht ist dies für den beklagten Verein nicht vorgetragen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.