Urteil
17 S 74/14
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0228.17S74.14.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das amtsgerichtliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Den Klägern steht der mit der Berufung weiterverfolgte - über den amtsgerichtlichen Zuspruch - hinausgehende Anspruch nicht zu. Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass den Klägern ein aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB folgender Ausgleichsanspruch in Höhe von 136,37 EUR zusteht. Ein weitergehender Anspruch besteht auch zur Überzeugung der Kammer nicht. Das Amtsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Ausgleich nur für den unzumutbaren Teil der erschütterungsbedingten Beeinträchtigungen der Kläger zu leisten ist. Von diesem Grundsatz ausgehend hat das Amtsgericht in zutreffender Weise ausgeführt, welchen Maßstab es mit Blick auf die örtliche Lage und die damit verbundenen ortsüblichen Beeinträchtigungen des streitbefangenen Grundstücks an die Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung stellt. Dabei hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die ortsübliche Nutzung des hier in Streit stehenden - in einem früheren Steinkohleabbau- und Bergsenkungsgebiet befindlichen - Grundstücks 3 Erschütterungsereignisse über 3,00 KB Fmax und 1 Ereignis über 10,00 KB Fmax pro Monat beinhalte. Die Grenze des Zumutbaren sei erst dann überschritten, wenn zusätzlich zu den ortsüblichen weitere 3 Erschütterungen über 3,00 KB Fmax und 1 Ereignis über 10,00 KB Fmax im selben Monat auftreten. Zur Überzeugung der Kammer sind diese Kriterien für das streitbefangene Grundstück sachgerecht. Insbesondere konnte eine Orientierung an den Kriterien des LG Saarbrücken ( - Urteil vom 25.11.2011, Az. 13 S 117/09 - ) nicht erfolgen, zumal die unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme zu ermittelnde Zumutbarkeitsgrenze im Fall des LG Saarbrücken schon deshalb eine andere sein musste, weil der für die dort maßgeblichen Erderschütterungen ursächliche Abbau - anders als hier - erst nach Erwerb des Grundstücks aufgenommen wurde. Die vom Amtsgericht auf dieser Grundlage in Ansatz gebrachten Messwerte für die in Rede stehenden Erschütterungsereignisse sind in tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die unterhalb von 3,00 mm/s liegenden Schwinggeschwindigkeiten zutreffend ausgeklammert. Die Kläger haben ihr Begehren zu Unrecht auf die Annahme ( - Unterstellung - ) gestützt, dass unterhalb von 3,00 mms/s liegenden Werte die vertikalen Schwinggeschwindigkeiten ausweisen und daher mit dem Faktor 1,6 multipliziert in Ansatz zu bringen seien. Die Kammer folgt an dieser Stelle den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. Dieser hat schon in seinem Ausgangsgutachten vom 16.09.2015 festgestellt, dass die von der Messung betroffenen und das streitbefangene Gebäude nahezu parallel zu einander ausgerichtet seien, mit der Folge, dass die Messergebnisse ohne Anpassungen in Ansatz zu bringen seien. Diese Feststellungen hat der Sachverständige im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens im Hinblick auf die "nahezu gleiche Orientierung des streitgegenständlichen Gebäudes" nochmals bekräftigt. Diese Feststellung ist zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei begründet. Der Kammer erscheint die vorstehend dargestellte Vorgehensweise im Hinblick auf die ausgewiesenen Grenzen für die Zumutbarkeitsschwelle und auch im Hinblick auf die anzusetzenden Messwerte als sachgerecht, weil auf dieser Grundlage dem Erfordernis der für jeden Einzelfall individuell festzustellenden Bewertungs- und Bemessungsgesichtspunkte Rechnung getragen werden kann. Auf die von der Berufung in der Eingabe vom 10.06.2016 im Hinblick auf einen etwaigen Mustercharakter der streitgegenständlichen Verfahrens aufgeworfene Frage, ob sich aus einer "Verschwenkung des Gebäudes mit der Messstation" etwas anderes ergeben könne, kommt es jedenfalls auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen mit Blick auf den vorliegend zur Entscheidung stehenden Einzelfall nicht an. Soweit sodann mit der Berufung gerügt wird, das Amtsgericht sei seinen eigenen Bewertungskriterien nicht gefolgt, so ist dies zwar zutreffend, führt jedoch nicht zum Erfolg der Berufung. Denn die strikte Anwendung der auch von der Berufungskammer als sachgerecht erachteten Bemessungskriterien hätte - wie von der Berufung rechnerisch zutreffend angeführt - nicht dazu geführt, dass den Klägern ein "Mehr" an Schadensersatz zugeflossen wäre, sondern ein "Weniger". Mit Blick auf die aus § 528 ZPO folgende Bindung der Kammer an die Berufungsanträge, konnte eine Abänderung des bereits erstinstanzlich zugesprochenen Teils der Klage zu Lasten der Kläger nicht erfolgen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert: 1.293,60 Euro.