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Beschluss

9 T 334/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:0321.9T334.15.00
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Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdefahren wird auf 116.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Wert für das Beschwerdefahren wird auf 116.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Zuschlag zurecht dem Beteiligten zu 4) erteilt. Die Zurückweisung der von der Beteiligten zu 3) gemachten Gebote als unwirksam begegnet keinen Bedenken. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie der Vorlageentscheidung vom 5.6.2015 wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung kann gemäß § 100 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83- 85 Buchst. a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zu Grunde liegenden Bedingungen erteilt worden ist. Ein Beschwerdegrund im vorstehenden Sinne liegt nicht vor. Insbesondere erfolgte die Zurückweisung der Gebote der Beteiligten zu 3) nicht unter Verletzung von § 81 I ZVG. Das Amtsgericht hat die Einzelgebote der Beteiligten zu 3) zutreffend als unwirksam zurückgewiesen. Grundsätzlich gilt, dass ein Gebot, das erkennbar in der Absicht abgegeben wird, als Meistbietender hierauf keine Zahlung leisten zu können oder zu wollen, als rechtsmißbräuchlich zurück zu weisen ist (OLG Nürnberg, RPfleger 1999, S. 87 f; OLG Hamm Rechtspfleger 1995, S. 35). Dabei ist dem Bieter allerdings Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen (OLG Nürnberg, a.a.O.). Hiervon ausgehend hat es bei der Zurückweisung der Gebote zu bleiben, da hier objektive Tatsachen gegeben sind, wonach die Gebote als rechtsmißbräuchlich zurückzuweisen waren. Die Abgabe der Gebote zielte nicht auf den Erwerb der Versteigerungsobjekte, sondern auf Verhinderung der Zwangsversteigerung sowie die Vereitelung der Gläubigerbefriedigung. Im Einzelnen: Die Beteiligte zu 3) steht unter der Führung des sie als Direktor vertretenden Schuldners. Aus dem hier beigezogenen Verfahren 242 M 1275/15 AG Dortmund = 9 T 29/16 LG Dortmund ergibt sich ferner, dass Herr E bei der Beteiligten zu 3) angestellt war. Alleiniger Gesellschafter ist dessen Vater, Herr E2 nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 3). Gerichtsbekannt und aus den beigezogenen Akten auch ersichtlich ergibt sich, dass der Schuldner und die von ihm – teils mit Herrn E - ins Leben gerufenen Firmen regelmäßig zahlungsunwillig und/oder zahlungsunfähig waren. Dies ergibt sich insbesondere aus den vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung konkret in Bezug genommenen Verfahren, die die Kammer zu Informationszwecken beigezogen hat. So ist bereits am 12.07.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I GmbH eröffnet worden (Amtsgericht Dortmund 252 IN 66 / 07). Eingeleitet wurde das Insolvenzverfahren von Herrn E als Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter. Die I GmbH hatte mangels Teilnahme am Geschäftsverkehr keine eigenen Verbindlichkeiten, haftete aber als Komplementärin der „I2 GmbH und Co. KG“ (im folgenden I2 GmbH & Co. KG) für deren Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 200.000 €. Weiterer Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer war unter anderem der Schuldner. Für die I GmbH war dabei ausweislich des Berichts des Insolvenzverwalters vom 01.10.2007 in dem dortigen Verfahren lediglich das Mindeststammkapital eingezahlt worden, worauf sich ihr Vermögen im Wesentlichen beschränkte. Auf Antrag der Mitgesellschafter I3 und X vom 14.12.2006 ist über das Vermögen der I2 GmbH & Co. KG mit Beschluss vom 10.04.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch an dieser Gesellschaft waren der Schuldner und Herr E als Gesellschafter beteiligt. Das Verfahren ist ausweislich des Akteninhalts mit Beschluss vom 17.10.2013 eingestellt worden mangels kostendeckender Masse, weil ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten nicht vorgeschossen worden ist. Die E3 OHG, deren persönlich haftende Gesellschafter der Schuldner sowie Herr E waren, ersteigerte noch am 08.09.2011 die Wohnung Nr. 40 in der P-Straße in E4 (Az. 276 K 39 / 10 Amtsgericht Dortmund). Schuldner und Eigentümer der Wohnung waren ebenfalls der Beteiligte zu 2) und Herr E. Die Ersteigerung erfolgte, obwohl die Gesellschaft nicht zahlungsfähig war. Ausweislich des Verfahrens Amtsgericht Dortmund 254 IN 26 / 11 ist der Eröffnungsantrag der antragstellenden Gläubigerin vom 08.02.2011 mit Beschluss vom 03.01.2012 mangels Masse abgewiesen worden. In der Folge sind der Schuldner und Herr E durch die Zwangsverwalterin in dem Verfahren Amtsgericht Dortmund 406 C 696 / 12 = 1 S 1 / 13 Landgericht Dortmund auf Räumung der Wohnung Nr. 40 in der P-Straße in Anspruch genommen worden. Die Räumungsvollstreckung haben die Beklagten ausweislich der Sonderakten der Gerichtsvollzieherin N DRII-0539/13 durch Vorlage eines angeblichen Pachtvertrages mit einer Firma auf den Seychellen zur Einstellung gebracht. Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 3) sowie Herr E, obwohl die von ihnen vertretene E3 oHG den Zuschlag auf das Versteigerungsobjekt in dem Verfahren Amtsgericht Dortmund 276 K 39 / 10 erhalten hatte, gegen den Zuschlagsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt haben. Auch dieses Verhalten ist lediglich so zu erklären, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens gestört und die Verwertung der Eigentumswohnung zu Gunsten der Gläubiger vereitelt werden sollte. Das Objekt befindet sich in der Wiederversteigerung - 276 K 19 / 12 Amtsgericht Dortmund -. Nachdem das Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 26.03.2012 den Verkehrswert auf 31.000 € festgesetzt hatte, hat die dortige Schuldnerin – E3 GmbH – hiergegen unter dem 11.04.2012 Beschwerde eingelegt und zunächst um Bewilligung einer Frist zur Beschwerdebegründung von zwei Wochen gebeten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin unter dem 27.04.2012 sodann geltend gemacht, die Verkehrswertfestsetzung sei ohne Innenbesichtigung des Objektes erfolgt. Diese können nunmehr stattfinden. In der Folge ist der Verkehrswertbeschluss des Amtsgerichts vom 26.03.2012 mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 22.06.2012 wegen eines Verfahrensfehlers – die für in zwei Wochen ankündigte Begründung der Beschwerde war nicht abgewartet worden – aufgehoben worden. Trotz des unter dem 27. April 2012 gemachten Vorbringens der Schuldnerin ist bis zum heutigen Tag eine Innenbesichtigung nicht ermöglicht worden. Dem Sachverständigen ist im weiteren Verfahren auf seine Terminsnachricht vom 26.09.2012 am Besichtigungstermin, dem 17.10.2012 kein Zutritt zu der Wohnung ermöglicht worden. Auch von Schuldnerseite war niemand zum Termin erschienen. Daraufhin teilte das Amtsgericht den Beteiligten erneut mit, dass es beabsichtige, den Verkehrswert wie schon zuvor auf 31.000 € festzusetzen. Eine Stellungnahme insbesondere seitens der Schuldner erfolgte nicht. Entsprechender Beschluss wurde unter dem 14.03.2013 erlassen. Dennoch legte die Schuldnerin erneut Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ein und erbat erneut eine Beschwerdefrist von zwei Wochen. Unter dem 31.07.2013 teilte die Schuldnerin sodann mit, der Termin vom 17.10.2012 sei aufgrund berufsbedingter Abwesenheit nicht einzuhalten gewesen. Sie habe vergeblich versucht, den Sachverständigen zu erreichen. Ferner rügte sie, dass das Gutachten nicht eingesehen werden konnte, da es sich nicht bei der an das Landgericht versandten Gerichtsakte befand. Es wurde um Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 14.08.2013 gebeten. Hierauf wurde durch Verfügung der Kammer vom 15.08.2013 mitgeteilt, dass das Gutachten nunmehr vorliege und die Stellungnahmefrist bis zum 04.09.2013 verlängert. Gleichwohl erschien der Schuldnervertreter erst unter dem 04.09.2013, um Akteneinsicht zu nehmen, nachdem die zunächst von ihm für den 02.09.2013 in Aussicht genommene Akteneinsicht nicht durchführbar war. Mit Schriftsatz vom 05.09.2013 führte der Schuldnervertreter dann an, dass eine ordnungsgemäße Terminsabsprache mit dem Sachverständigen nicht erfolgt sei. Nachdem das Landgericht Dortmund (9T 174 / 13) mit Verfügung vom 12.11.2013 dem Sachverständigen mitgeteilt hatte, dass, wenn möglich, die Innenbesichtigung des Objekts nachgeholt werden solle, hat der Sachverständige Termin zur Ortsbesichtigung auf den 06.02.2014 anberaumt. Unter dem 17.02.2014 teilte der Sachverständige gegenüber dem Gericht telefonisch wie auch schriftlich mit, dass eine Innenbesichtigung nicht habe stattfinden können. Die Schuldnerin habe mitgeteilt, dass das Objekt verpachtet sei und der Pächter sich weigere, den Sachverständigen in das Objekt hinein zu lassen. Gegebenenfalls wolle die Schuldnerin nun gegen den Pächter klagen. Auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 09.04.2014 teilte die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 19.05.2014 mit, dass der Nutzer eine Innenbesichtigung verweigere und nunmehr die Klageschrift bis Ende Mai 2014 gefertigt und bei Gericht eingereicht werden würde. Daraufhin wurde der Schuldnerin aufgegeben, das gerichtliche Aktenzeichen mitzuteilen, sobald die angekündigte Klage bei Gericht eingereicht worden sei. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte nicht. Auch auf Erinnerung der Kammer von 23.07.2014 erfolgte keine Nachricht über ein etwaig eingeleitetes Klageverfahren. Auch das weitere nach Zuschlagserteilung im hiesigen Verfahren gezeigte Verhalten der Beschwerdeführer im Verfahren 9 T 174/13 LG Dortmund bestätigt die gerichtliche Überzeugung, dass es nicht um den Erwerb des Versteigerungsobjektes, sondern um Vereitelung der Zwangsversteigerung geht. Bis heute liegt dem Gericht in dem Verfahren 9 T 174/13 LG Dortmund keine entsprechende Mitteilung über die Einleitung eines Klageverfahrens vor. Stattdessen hat der Sachverständige unter dem 02.12.2016 ein aktualisiertes ergänzendes Gutachten erstellt. Auch zu dem hierfür zunächst anberaumten Ortstermin ist ihm wiederum trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts keine Innenbesichtigung ermöglicht worden. Das Verhalten der Beschwerdeführer kann insgesamt nur dahin verstanden werden, dass systematisch versucht werden sollte, das Versteigerungsverfahren zu verzögern und damit eine Befriedigung der Gläubiger möglichst zu vereiteln. Mit Beschluss vom 09.01.2015 hat das Amtsgericht Dortmund in dem Wiederversteigerungsverfahren 276 K 19/12 parallel sodann den Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 25.07.2013 abgegebene Meistgebot versagt. Dieses Gebot war im Namen der „N2 GmbH & Co KG“ abgegeben worden. Diese Gesellschaft ist jedoch zwischenzeitlich am 08.09.2014 gelöscht worden. Ausweislich des Handelsregisters HR A17462 Amtsgericht Dortmund war persönlich haftende Gesellschafterin die Firma T GmbH. Kommanditist der Gesellschaft war Herr E2 mit einer Einlage von 500 €. Dieser schied am 22.08.2014 aus und stattdessen trat als Kommanditist im Wege der Sonderrechtsnachfolge die N3 Ltd. , X/ Vereinigtes Königreich ( D ##########) in die Gesellschaft ein, wobei die Einlage weiterhin 500 € betrug. Bereits am 08.09.2014 erfolgte die Löschung der Gesellschaft. Ferner waren der Schuldner und Herr E alleinige Gesellschafter der T2, eingetragen im Partnerschaftsregister AG Essen zu PR 706. Im Verfahren 5 O 401 / 11 Landgericht Dortmund wurden der Schuldner und Herr E als Gesellschafter von der Sparkasse E4 auf Zahlung von 384.041,11 € in Anspruch genommen. Die dortige Klageschrift datiert vom 25.11.2011. Im dortigen Verfahren haben die dortigen Beklagten, mithin auch der hiesige Schuldner und Direktor der Beteiligten zu 3) mit Schriftsatz vom 30.01.2012 vorgetragen, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten der T2 sowie der Beklagten selbst seit 2005 „bis heute“, mithin bis zum 30.01.2012 (Datum des Schriftsatzes) bestanden hätten. Über die Partnerschaftsgesellschaft ist unter dem Az. 257 IN 12 / 11 Amtsgericht Dortmund auch das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die vorstehend dargestellten Verfahrenshergänge rechtfertigen es, die im vorliegenden Verfahren abgegebenen Gebote der Beteiligten zu 3) als rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 3) hat demgegenüber auch in der Folge zu keinem Zeitpunkt substantiiert darzulegen vermocht, dass sie trotz der vorstehend dargestellten Tatsachen, die ihr aufgrund der Tatsache, dass ihr Direktor in sämtliche vorstehend genannten Verfahren maßgeblich involviert war, bekannt waren, bei Abgabe der Gebote zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen ist. Zwar ist der Beteiligten zu 3) zuzugeben, dass eine bloße Vermutung, dass ein Bieter insolvent ist, nicht ausreicht, um ein Gebot zurückzuweisen. Angesichts der vom Amtsgericht ins Feld geführten und auch vorstehend dargestellten objektiven Tatsachen lagen der Zurückweisung der Gebote durch das Amtsgericht aber nicht nur bloße Vermutungen zu Grunde. Vielmehr ist die Zurückweisung der Gebote anhand der dargestellten und auch vom Amtsgericht angeführten objektiven Tatsachen nachvollziehbar. Dies reicht für eine wirksame Zurückweisung der Gebote nach obergerichtlicher Rechtsprechung aus (OLG Nürnberg, Rechtspfleger 1999, Seite 87 f.). In einem solchen Fall genügt die Leistung der Bietersicherheit gerade nicht, um ein Gebot zuzulassen. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, dass die Beteiligte zu 3) bei Abgabe der Gebote im Termin vom 3.2.2015 bereit und in der Lage gewesen wäre, die von ihr abgegebenen Meistgebote auch zu erfüllen. Aus den überreichten Unterlagen ist die Zahlungsfähigkeit der Beteiligten zu 3) nicht zu entnehmen. Ausweislich der im Versteigerungstermin vom 03.02.2015 überreichten Bescheinigung des Registerbeamten für Unternehmen für England und Wales vom 13.01.2015 beträgt das Kapital der Beteiligten zu 3) einhundert Anteile zu je einem englischen Pfund. Allein hieraus lässt sich dementsprechend die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht ableiten. Im Übrigen sind lediglich betont vage Angaben zu der angeblichen Zahlungsfähigkeit gemacht worden. So hat der damalige anwaltliche Bevollmächtigte der Beteiligten zu 3), der jetzige Schuldnervertreter, auf entsprechenden Vorhalt des Amtsgerichts erklärt, von der Beteiligten zu 3) entsprechende Schecks erhalten zu haben. Diese jeweils i.H.v. 10 % der Einzelverkehrswerte am 02.02.2015 ausgestellten Schecks wurden dem Gericht auch vorgelegt zur Glaubhaftmachung. Hieraus allein ergibt sich indes angesichts des oben dargestellten Sachverhalts nicht ansatzweise, dass die Beteiligte zu 3) zur Leistung des gesamten Steigpreises fähig und auch willig gewesen ist. Die weiteren Angaben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten sind gänzlich unkonkret und in keiner Weise nachprüfbar. So hat er im Termin vom 3.2.2015 lediglich erklärt, er habe sich einen entsprechenden Kontoauszug von der Beteiligten zu 3) vorlegen lassen. Zu Datum und Höhe wurden auch auf Nachfrage keine Angaben gemacht. Auch im Nachgang sind entsprechende Angaben nicht erfolgt. Das Vorbringen des Schuldners vom 24. August 2015 genügt hierfür ersichtlich nicht. Das dortige Vorbringen, wonach mit der Beteiligten zu 3) nunmehr abgesprochen sei, dass diese nach Auflösung einer Fondsbeteiligungen im Laufe der kommenden Woche den von ihr gebotenen Steigpreis bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf einem extra eingerichteten Anderkonto hinterlegen werde, um den Nachweis zu erbringen, dass die Zahlung des Höchstgebotes bei Zuschlagserteilung sicher sei, ist letztlich lediglich eine Ankündigung, dass der Steigpreis beim Schuldnervertreter alsbald hinterlegt werden wird. Greifbare, der Überprüfung zugängliche Tatsachen, dass die Beteiligte zu 3) tatsächlich über entsprechende finanzielle Mittel verfügt, werden schon nicht dargetan. Hierfür genügt es nicht, pauschal auf die Auflösung einer Fondsbeteiligung zu verweisen. Zudem ist nicht maßgeblich, ob die Beteiligte zu 3) irgendwann in der Zukunft zahlungsfähig und zahlungswillig sein wird. Für die Zuschlagsbeschwerde ist vielmehr maßgeblich auf den Zeitpunkt des Zuschlags durch das Amtsgericht abzustellen. Hierzu trägt indes keiner der Beschwerdeführer vor. In der Folge ist eine Mitteilung, dass der Steigpreis innerhalb der angekündigten Frist hinterlegt worden ist, auch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Schuldner erst mit Schriftsatz vom 09.05.2016, wiederum pauschal und nicht überprüfbar, vorgetragen, dass der Steigpreis auf einem Anderkonto hinterlegt worden sei. Die Beteiligte zu 3), die, die Richtigkeit des Vorbringens des Schuldners unterstellt, positive Kenntnis davon hätte haben müssen, ob sie den Steigpreis hinterlegt hat oder nicht, trägt unter dem 17.05.2016 hierzu lediglich vor, dass der Ersteigerungspreis „offensichtlich“ auf einem Anderkonto des Schuldnervertreters hinterlegt worden sei. Auch seitens der Beteiligten zu 3) werden keinerlei konkrete Angaben gemacht oder Nachweise vorgelegt. Auch auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1), die rügt, dass weder vorgetragen sei, wer den Betrag angeblich hinterlegt habe, wann und für wen hinterlegt worden sei und ob auf eine Rücknahme verzichtet worden sei und mit welcher Treuhandauflage die Hinterlegung erfolgt sei, ist dieses Vorbringen nicht substantiiert worden. In der Gesamtschau ist das Vorbringen des Schuldners wie auch der Beteiligten zu 3) hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, das über pauschale Behauptungen nicht hinausgeht, unglaubhaft und damit unbeachtlich. Den Beschwerdeführern ist durch das Amtsgericht auch bereits im Versteigerungstermin vor Zurückweisung der Gebote rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Zurückweisung gewährt worden. Auch das Verhalten des Schuldners und Direktors der Beteiligten zu 3) und des mit ihm zusammen wirkenden Herrn E im Nachgang zu der hier erfolgten Zuschlagserteilung im Zuge der sodann von dem Ersteher betriebenen Räumungsvollstreckung zeigt, dass der Schuldner wie auch Herr E planmäßig versuchen, die Vollstreckung zu vereiteln und sich offensichtlich rechtsmißbräuchlich verhalten. So hat Herr E in dem Verfahren Amtsgericht Dortmund 242 M 1275/15 = LG Dortmund 9 T 29/16 unter Berufung auf einen angeblich mit dem Schuldner bereits im Jahr 2010 geschlossenen Mietvertrag und unter Behauptung, er habe den Gesamtmietzins von 60.000 € für die Vermietung der Wohnung auf Lebenszeit bereits am 1.5.2010 in bar übergeben, versucht, die Räumung der Wohnung zu verhindern. Dies, obwohl er in dem Verfahren 5 O 401/11 vorgetragen hatte, im Zeitraum von 2005 bis 30.1.2012 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen zu sein und darüber hinaus, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch die von den Herren T3 und E geführten diversen Gesellschaften sich ebenfalls in gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Ebenso musste Herr E sich in dem vorgenannten Verfahren vom Amtsgericht widersprüchlichen Sachvortrag hinsichtlich seines Wohnsitzes vorhalten lassen. So hatte er eine Einwohnermeldebescheinigung vorgelegt, wonach das hiesige Versteigerungsobjekt seit dem 1.7.2015 die einzige Wohnung des Herrn E war. Demgegenüber hatte er in dem Verfahren 242 M 1462/13 Amtsgericht Dortmund noch am 4.8.2015 vorgetragen, seit Februar 2012 seinen alleinigen Wohnsitz in England zu haben. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beteiligte zu 3), wie der Beteiligte zu 4) geltend macht, im Versteigerungstermin ordnungsgemäß vertreten war. Ebenso konnte die Kammer eine Entscheidung treffen, ohne den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Beteiligten zu 3) vom 23.02.2017 und 03.03.2017 zu geben. Diese beziehen sich ausschließlich auf die – hier nicht erhebliche - Frage der Wirksamkeit der Bietervollmacht, so dass die vorliegende Entscheidung hierauf nicht beruht. Gleiches gilt hinsichtlich des Schriftsatzes des Beteiligten zu 4) vom 16.03.2017. Auch waren dem Schuldner nicht die Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz des Beteiligten zu 4) vom 27.01.2017 zuzuleiten. Es handelt sich dabei um Urteile betreffend eine zivilrechtliche sowie eine strafrechtliche Verurteilung u.a des Schuldners, so dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass dem Schuldner diese Urteile bereits vorliegen. Dass es sich um die betreffenden Urteile handelt, ergibt sich aus Bl. 29 des Schriftsatzes vom 27.01.2017. Gleichwohl hat der Schuldner lediglich auf die nicht erfolgte Übersendung der Anlagen hingewiesen und um Überprüfung und Erledigung gebeten. Hier hätte jedoch Veranlassung bestanden darzulegen, warum die Übersendung von Anlagen, die offenkundig dem Schuldner vorliegen müssen, erneut übersandt werden sollen. Die Kenntnis von den erfolgten Verurteilungen wird der Schuldner kaum bestreiten wollen. Ebenso wenig bestand danach Veranlassung, dem Schuldner – wie mit Schriftsatz vom 17.03.2017 beantragt – eine weitere Stellungnahmefrist bis zum 29.03.2017 einzuräumen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH V ZB 25/11). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, der dem Meistgebot entspricht.