Urteil
2 S 21/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0323.2S21.16.00
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Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04.04.2016 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten 1. Instanz tragen die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 %.
Die Kosten der 2. Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04.04.2016 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Von den Kosten 1. Instanz tragen die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 %. Die Kosten der 2. Instanz trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. J unterhielt bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung. Der Beklagte war der Prozessbevollmächtigte der Versicherungsnehmerin der Klägerin in dem Rechtsstreit 2 O 160/13 Landgericht Dortmund. Streitgegenstand dieses Verfahrens waren Ansprüche aus einer Kreditversicherung. Versichertes Risiko war u.a. die Arbeitslosigkeit. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.02.2014 (Anlage K 3, Bl. 24 bis 30 d. A.) wies das Landgericht die Klage ab mit der Begründung, die in § 2 der Versicherungsbedingungen geregelten Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin kein Arbeitslosengeld I, sondern Arbeitslosengeld II bezogen habe. § 2 der Versicherungsbedingungen sei wirksam. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz der an den Beklagten auf die Rechnungen vom 24.11.2009 (Anlage K 6, Bl. 36 d. A.) und vom 15.01.2010 (Anlage K 7, Bl. 37 d. A.) gezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € und weiterer 2.152,91 € abzüglich einer Beratungsgebühr in Höhe von 249,90 € wegen streitiger Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages. Mit dem angefochtenen Urteil vom 04.04.2016 hat das Amtsgericht Dortmund den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 2.864,29 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Widerklage des Beklagten auf Zahlung von 1.755,48 € nebst Zinsen abgewiesen. Das Amtsgericht hat eine Pflichtverletzung des Beklagten und die Kausalität aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bejaht. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04.04.2016 und den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist begründet, denn die Klage ist nicht begründet. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB, der nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen ist. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die streitige Pflichtverletzung des Beklagten, denn die Pflichtverletzung ist nicht kausal für den Schaden, den die Klägerin ersetzt verlangt. Die für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisbelastete Klägerin hat nicht konkret vorgetragen und keinen Beweis dafür angetreten, wie sich ihre Versicherungsnehmerin und die Mandantin des Beklagten bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten verhalten hätte. Auf den Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens kann sich die Mandantin des Beklagten und Versicherungsnehmerin der Klägerin mithin auch die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin nur dann berufen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte. Dabei greift im Falle einer nicht durch Falschangabe erwirkten Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers kein Anscheinsbeweis, dass der Mandant einen Prozess nicht bzw. nicht in dem Umfang geführt hätte (OLG Hamm 28 U 73/15, Urteil vom 18.02.2016, Rdn. 121 bei Juris, 28 U 158/07, Urteil vom 27.05.2008, 28 U 158/03, Urteil vom 14.09.2004, Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rdn. 764, Kammergericht, 8 U 173/12, Urteil vom 23.09.2013, OLG Düsseldorf, 24 U 211/2000, Urteil vom 06.07.2001, Rechtsanwalt Grams Anmerkung zu dem Urteil des OLG Düsseldorf in FD-VersR 2013, 348085). Die unstreitige Deckungsanfrage des Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2009 (Anlage K 4, Bl. 31 d. A.) enthält keine erheblichen (Falsch-)angaben. Das Landgericht Dortmund hat die Klage allein deshalb abgewiesen, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin kein ALG I, sondern ALG II bezog und damit die in § 2 der Versicherungsbedingungen geregelten Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen. Dazu enthält das Schreiben vom 24.11.2009 keinerlei Angaben. Dies geht zu Lasten der Klägerin, weil sie ihrer Nachfrageobliegenheit vor der Deckungszusage mit Schreiben vom 10.12.2009 (Bl. 63 d. A.) nicht nachgekommen ist. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (28 U 73/15, Urteil vom 18.02.2016 Rdn. 123 bei Juris und 28 U 57/15, Urteil vom 23.08.2016 Rdn. 45 bei Juris), zugunsten der Versicherungsnehmerin der Klägerin greife der Anscheinsbeweis, dass ihre Versicherungsnehmerin für den Anspruch aus der Kreditversicherung bei der Rechtsschutzversicherung nicht um eine Deckung hätte nachsuchen lassen und diesen Anspruch nicht verfolgt hätte, wenn der Beklagte ihr pflichtgemäß davon abgeraten hätte, teilt die Kammer nicht. Auf den Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens kann sich der Geschädigte nach dem oben Gesagten nur dann berufen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte. Dies ist nicht der Fall. Es kann gerade nicht angenommen werden, dass der rechtsschutzversicherte Mandant eines Rechtsanwalts von einer Rechtsverfolgung absieht, weil ihn sein Anwalt auf deren Aussichtslosigkeit hinweist. Im Gegenteil wird der vernünftig denkende Mandant abwarten, ob die Rechtsschutzversicherung ihm nicht doch Rechtsschutzdeckung erteilt (Grams a.a.O.). Eine rechtliche Bewertung des Falls muss der Versicherungsnehmer gerade nicht vornehmen, dies ist vielmehr Sache des Versicherers im Rahmen seiner Deckungsprüfung. Nachteile entstehen einem rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmer, der bereits einen Rechtsanwalt beauftragt hat, durch eine Deckungsanfrage nicht. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass er unter diesen Umständen keinen Versuch unternimmt, Deckungsschutz für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu erlangen. Die Versicherungsnehmerin und damit auch die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin haben damit mangels Kausalität zwischen der streitigen Pflichtverletzung des Beklagten, die dahinstehen kann, und dem Schaden keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die Kosten der 2. Instanz beruht auf § 91 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.