Urteil
3 O 78/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0324.3O78.16.00
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Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 45.000,00 € trägt der Kläger.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 45.000,00 € trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein mit der Beklagten im Jahre 2003 geschlossener Verbraucherdarlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Der Kläger und seine Ehefrau S schlossen am 24.04./29.04.2003 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über 51.000,00 € zur Vertragsnummer # ### ### # 51 ab dem 01.11.2004 mit einem Zinssatz nominal von 5,5 % p.a. und einem Effektivzinssatz von 5,61 % p.a. bei einer Zinsbindung bis zum 30.09.2014 (Anlage B3). Zur Tilgung wurde ein bereits abgeschlossener Bausparvertrag (Nummer # ### ### # 03 ) hinterlegt. Als monatliche Zinsleistung war ein Betrag von 233,75 € vereinbart, der Gesamtbetrag belief sich auf 319,96 €. Der Darlehensvertrag mit den Endziffern -51 enthielt die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung (Anlage 2 = Bl. 12 d.A.): An dieser Stelle ist eine Widerrufsbelehrung abgebildet. Das streitgegenständliche Darlehen mit den Endziffern -51 wurde unstreitig am 14.01.2015 abgelöst (Anlagen B31 u. B32). Mit anwaltlichen Schreiben vom 27.08.2015 (Anlage B35) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorbezeichneten Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf als unberechtigt zurück. Der Kläger und seine Ehefrau S schlossen außerdem am 23.01./30.01.2012 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über 45.000,00 € zur Vertragsnummer # ### ### # 52 ab dem 01.10.2014 mit einem Zinssatz nominal von 4,15 % p.a. und einem Effektivzinssatz von 4,32 % p.a. bei einer Zinsbindung bis zum 30.09.2024 (Anlage B11). Zur Tilgung wurde wiederum ein bereits abgeschlossener Bausparvertrag (Nummer # ### ### # 05 ) hinterlegt. Als monatliche Zinsleistung war nunmehr ein Betrag von 155,63 € vereinbart. Der Darlehensvertrag mit den Endziffern -52 enthielt die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung (Anlage 8 = Bl. 24 d.A.): An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung einer Widerrufsbelehrung. Das streitgegenständliche Darlehen mit den Endziffern -52 wurde unstreitig zum 17.03.2015 gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 14.888,38 € abgelöst (Anlagen B30, B33 u. B34). Mit anwaltlichen Schreiben vom 29.09.2014 (Anlage 6 = Bl. 21 f. d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorbezeichneten Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf als unberechtigt zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten in dem Vertrag mit den Endziffern -51 verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weshalb das von ihm ausgeübte Widerrufsrecht nicht verfristet sei. Ursprünglich hat der Kläger die Beklagte neben dem nachfolgend abgesetzt wiedergegebenen Feststellungsantrag auch auf Rückzahlung der von ihm auf den Darlehensvertrag mit den Endziffern -52 am 17.03.2015 an die Beklagte geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.888,38 € in Anspruch genommen. Insoweit hat der Klägervertreter im Termin am 03.03.2017 die Abtrennung des Verfahrens zum Zwecke der Verweisung des Rechtsstreits insoweit an das örtlich zuständige Landgericht Hannover angeregt. Mit Beschluss vom 23.03.2017 hat das Gericht das Verfahren entsprechend abgetrennt. Der Kläger beantragt nunmehr nur noch festzustellen, dass der Darlehnsvertrag vom 24.04.2003, Vertrags-Nr. ########51 wirksam widerrufen wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf des Klägers verfristet sei. Sie hält das Widerrufsrecht im Übrigen für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Zunächst ist der Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages mit den Endziffern -51 bei verständiger Würdigung in einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung dieses Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis umzudeuten (vgl. dazu: OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 – I-19 U 82/16 - BeckRS 2016, 114665, Rn. 12 m.w.N.). Dem – so verstandenen – Antrag fehlt zwar das grundsätzlich nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage scheitert nach der jüngsten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs am Vorrang der Leistungsklage (vgl. BGH, Pressemitteilung Nr. 20/2017 vom 21.02.2017 zum Versäumnisurteil vom selben Tage zum Az. XI ZR 467/15; die Entscheidung war zum Zeitpunkt der Urteilsabsetzung noch nicht veröffentlicht). Dies steht aber einer Sachentscheidung des Gerichts jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die negative Feststellungsklage aus den nachfolgend unter Ziff. II. dargestellten Gründen unbegründet ist. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2011 – II ZR 256/09 – BeckRS 2011, 27178, Rn. 9 m.w.N.; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, vor § 253 Rn. 10 a.E. u. § 256 Rn. 7 a.E.). II. In der Sache hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Der Darlehensvertrag mit den Endziffern -51 über 51.000,00 € hat sich infolge des mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 27.08.2015 erklärten Widerrufs nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. 1. Zwar dürfte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (Anlage 2 = Bl. 12 d.A.) den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i.d.F. vom 01.08.2002 bis 07.12.2004 geregelten Deutlichkeitsgebots nicht genügen. Die Belehrung ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „keinerlei ladungsfähige Anschrift“ enthält, worauf die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 22.02.2017 abheben (dort S. 1 = Bl. 166 d.A.). Denn der Kläger behauptet schon nicht, dass unter der in der Belehrung genannten Postadresse „##### I“ – auch wenn keine Straße und Hausnummer genannt sind – Zustellungen an die Beklagte nicht möglich gewesen wären (vgl. dazu: OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2015 – 31 U 56/15 – BeckRS 2015, 20137, Rn. 65 m.w.N.). Die Belehrung könnte jedoch fehlerhaft sein, weil über den Beginn der Widerrufsfrist möglicherweise irreführend belehrt worden ist. Das LG Hannover hat kürzlich (Urt. v. 01.02.2017 – 7 O 32/16 – abrufbar unter: http://www.juestundoprecht.com/wp-content/uploads/2017/02/LG-Hannover-Urt.v.-01.02.2017-BHW-Bausparkasse-Widerruf-wirksam-erfolgt.pdf ) die wortgleiche Belehrung der hiesigen Beklagten (dort aus August 2007) für fehlerhaft erachtet, weil die Formulierung „Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt wurde.“ das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne, unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers, schon einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene Darlehensangebot der Bausparkasse zugegangen ist (vgl. auch: BGH, Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08 – zit. nach juris). 2. Dies kann letztlich auf sich beruhen, weil das Widerrufsrecht des Klägers zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 27.08.2015 jedenfalls verwirkt war (s. zuletzt Urteil dieser Kammer vom 10.02.2017 – 3 O 89/16 – BeckRS 2017, 102015). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56 – NJW 1957, 1358; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004 – XI ZR 12/03 – NJW-RR 2005, 276; Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04 – NJW-RR 2006, 1277; Urteil vom 25.11.2008 – XI ZR 426/07 – juris Rn. 22; Urteil vom 23.01.2014 – VII ZR 177/13 – juris Rn. 13; Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – juris Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 37). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatgericht festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 – juris Rn. 23; Urteil vom 09.10.2013 – XII ZR 59/12 – juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40). Auch das „ewige“ Widerrufsrecht entzieht sich nicht einer grundsätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben und somit auch nicht der Verwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 39; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – juris Rn. 34). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind im vorliegenden Fall sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben. a) Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 40). Die Dauer des Zeitmoments richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten (vgl. Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 242 Rn. 93). Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (vgl. Grüneberg, ebda.); die Regelverjährung von drei Jahren muss dem Berechtigten regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – EnZR 23/09 – NJW 2011, 212, 213, Rn. 22; Urteil vom 29.01.2013 – EnZR 16/12 – BeckRS 2013, 03632, Rn. 13; Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12 – juris Rn. 50). Im vorliegenden Fall ist eine längere Zeit verstrichen, die auch die Regelverjährungsfrist deutlich übersteigt. Die Intensität des Vertrauenstatbestandes und die spiegelbildliche Schutzbedürftigkeit des Klägers haben angesichts der Zeitabläufe in einem für die Annahme des Zeitmoments ausreichendem Maße abgenommen. Hier beträgt die Zeitspanne zwischen Vertragsbeginn und Widerruf über 11 Jahre. b) Auch das Umstandsmoment liegt vor. Das Umstandsmoment ist, wie bereits oben ausgeführt, anzunehmen, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gerade im Anwendungsbereich von Verbraucherschutzrechten und damit zusammenhängenden Widerrufsrechten ist dies zwar grundsätzlich möglich, es sind jedoch strenge Anforderungen an eine Verwirkung zu stellen (BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 248/02 – juris Rn. 14; Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 – juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 12.12.2005 – II ZR 327/04 – juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 39). Zu dem Zeitablauf müssen, auch dies wurde bereits oben ausgeführt, besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ein entsprechendes Vertrauen des Schuldners, dass der Gläubiger sein Recht nicht mehr ausübt, kommt grundsätzlich dann in Frage, wenn bei Vorliegen des Zeitmoments das Darlehen abgelöst und der Vertrag damit beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – BeckRS 2016, 19929, Rn. 30; OLG Schleswig, Urteil vom 20.10.2016 – 5 U 62/16 – juris Rn. 67; LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016 – 325 O 42/16 – juris Rn. 31; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 – 14 U 1780/15 – juris Rn. 105; OLG München, Urteil vom 16.11.2016 – 20 U 3077/16 – BeckRS 2016, 20586, Rn. 40). Bei der für die Verwirkung nach § 242 BGB wesentlichen Frage einer angemessenen Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, dass die die vertragliche Abrede begründende Willenserklärung des Verbrauchers nach Beendigung des Darlehensvertrages keine in die Zukunft gerichteten, wiederkehrenden belastenden Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – juris Rn. 41). Dieses Element einer für den Darlehensnehmer künftigen rechtlichen Belastung hätte dieser während des Andauerns des Schuldverhältnisses mit dem Widerruf noch beseitigen können. Nach Rückführung und mit Wegfall dieser Belastung ist damit das schutzwürdige Interesse des Darlehensnehmers geringer zu gewichten als vor Beendigung des Vertrages; die Bedeutung des Widerrufsrechts auf Seiten des Darlehensnehmers ist reduziert, die Schutzbedürftigkeit der Bank erhöht sich. Führt der Verbraucher – wie hier der Kläger – ein Verbraucherdarlehen vollständig zurück und erklärt er erst gewisse Zeit später den Widerruf, liegt die Annahme auch des Umstandsmoments im Rahmen der Verwirkung nahe. Denn in diesem Fall ist das Vertrauen der Bank als Verpflichtete gerechtfertigt, der Kunde als Berechtigter werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Da es, wie oben ausgeführt, bei der Frage, ob Verwirkung anzunehmen ist, immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (so zuletzt ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 82/16 – BecKRS 2017, 101350), verbietet sich eine schematische Betrachtung. Es ist insbesondere nicht angängig zu fordern, dass nach Ablösung des Darlehens (erneut) eine bestimmte Zeitspanne (so aber: OLG Schleswig, Urteil vom 06.10.2016 – 5 U 72/16 – BKR 2016, 472, 474, Rn. 41: „etwa sechs Monate“; dagegen zu Recht: OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 – 3 U 26/16 – BeckRS 2017, 101586, Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 – 6 U 96/16 – BeckRS 2017, 100468, Rn. 65; Grüneberg, WM 2017, 1, 10) verstreichen muss, nach der die Bank – im Sinne einer tatsächlichen Vermutung – sich darauf einrichten darf, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr ausübt. Vorliegend durfte sich die Beklagte knapp 7 ½ Monate nach vollständiger Rückführung des Darlehens darauf einrichten, dass das Widerrufsrecht durch den Kläger nicht mehr ausgeübt wird (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2016 – 19 U 13/16 – BeckRS 2016, 112624, Rn. 25). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Kläger hat auf den Darlehensvertrag mit den Endziffern -51 an Zins- und Tilgungsleistungen im maßgeblichen Zeitraum bis zum Widerruf mit Schreiben vom 27.08.2015 (vgl. dazu: BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – XI ZB 17/16 – BeckRS 2017, 101347; Beschl. v. 21.02.2017 – XI ZR 398/16 – BeckRS 2017, 103883, Rn. 2) insgesamt 41.594,80 € (im Zeitraum 01.11.2004 bis einschließlich 01.08.2015 = 130 Monate x 319,96 €/Monat = bis zu 45.000,00 €) an die Beklagte gezahlt. Der Beschluss der Kammer vom 10.03.2016 über die vorläufige Streitwertfestsetzung (dort noch: bis zu 40.000,00 €, Bl. 28 d.A.) war entsprechend abzuändern. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.