3 O 160/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
I. Dem Oberlandesgericht Köln werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach § 32b der Zivilprozessordnung und nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten vom 16.11.2012 (GV. NRW. S. 617) folgende Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt:
Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt des Beteiligungsangebotes „N1 GmbH & Co. Containerschiff KG" in erheblichen Punkten unrichtig, irreführend und/oder unvollständig ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Feststellungsziele (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG):
1.
Die Chancen und Risiken der Beteiligung werden im Rahmen des Kapitels „Sensitivitätsanalysen" auf Seite 35 des Verkaufsprospektes unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt, indem unzutreffender Weise eine „zur Rückführung des Beteiligungskapitals (Dynamik-Kapital)" benötigte Anschlusscharterrate in Höhe von lediglich ca. USD 23.000/Tag grafisch dargestellt wird,
a)
obwohl hierfür bereits rechnerisch eine höherer Anschlusscharter erforderlich ist,
b)
ohne darauf hinzuweisen, dass es bei einer Anschlusscharter in der dargestellten Höhe zu einer mehrjährigen Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die im Kreditvertrag enthaltene loan-to-value-Klausel kommt, was wiederum zu einer Gefährdung des Fortbestandes des Kreditvertrages und damit auch der Beteiligungsgesellschaft führt,
c)
ohne bei der Berechnung der „benötigten Anschlusscharterrate" zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorhersehbaren Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die darin enthaltene loan-to-value-Klausel vorhersehbar erhöhte Kreditkosten anfallen werden,
d)
ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrundeliegenden Berechnung anstelle der in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) für die Jahre 2007 bis 2010 prognostizierten Auszahlungen an die Anleger (Dynamik-Kapital) in Höhe von jährlich 8% lediglich geringere Auszahlungen bereits für diese Jahre berücksichtigt wurden.
2.
Die Chancen und Risiken der Beteiligung werden im Rahmen des Kapitels „Sensitivitätsanalysen" auf Seite 35 des Verkaufsprospektes unzutreffend, irreführend und unvollständig dargestellt, da unzutreffender Weise die Anschlusscharterraten, die „eine Deckung aller kalkulierten Fonds- und Schiffsbetriebskosten Zinsaufwand und Rückführung der Fremdfinanzierung gewährleisten", in Höhe von ca. USD 18.600/Tag ab Auslaufen des Festchartervertrages im Jahr 2011 und ca. USD 10.800/Tag ab dem Jahr 2020 grafisch dargestellt werden,
a)
obwohl hierfür bereits rechnerisch höhere Anschlusschartern erforderlich sind,
b)
ohne darauf hinzuweisen, dass es bei Anschlusscharterraten in genannter Höhe zu einer mehrjährigen Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die im Kreditvertrag enthaltene loan-to-value-Klausel kommt, was wiederum zu einer Gefährdung des Fortbestandes des Kreditvertrages und damit auch der Beteiligungsgesellschaft führt,
c)
ohne bei der Berechnung der „benötigten Anschlusscharterrate" zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorhersehbaren Verletzung des Kreditvertrages durch Verstoß gegen die darin enthaltene loan-to-value-Klausel vorhersehbar erhöhte Kreditkosten anfallen werden,
d)
ohne darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrundeliegenden Berechnung anstelle der in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) prognostizierten Auszahlungen
aa)
für die Anleger (Garant-Kapital) in Höhe von 6% p.a. ab 2006 und
bb)
für die Anleger (Dynamik-Kapital) in Höhe von 8% p.a. ab 2007
bereits von Beginn an keinerlei Auszahlungen berücksichtigt werden,
e)
ohne hinreichend darauf hinzuweisen, dass bei der dem Szenario zugrundeliegenden Berechnung anstelle des in der Prognoserechnung (Seite 28 bis 34 des Verkaufsprospektes) ausgewiesenen Tilgungsverlaufes des Schiffshypothekendarlehens ein vollständig anderer Tilgungsverlauf berücksichtigt wurde, indem
aa)
in den Jahren 2006 bis 2011 anstelle der prognostizierten Tilgung in Höhe von kumuliert TUSD 18.000 eine wesentlich höhere erfolgt und
bb)
in den Jahren 2012 bis 2019 anstelle der vertraglichen Tilgungsraten in Höhe von jährlich USD 4.000.000 (2020: USD 2.000.000) lediglich deutlich niedrigere Tilgungen vorgesehen wurden.
3.
Die Aussage auf Seite 35 „Bei einem Beitritt über die Variante Garant-Kapital ergeben sich durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei den dargestellten Alternativszenarien gegenüber dem jeweiligen Basisszenario keine Abweichungen" ist falsch, da bei der Ermittlung des unmittelbar darunter abgebildete Szenarios „Benötigte Charterrate zur Deckung aller Kosten und Rückführung des Fremdkapitals" die Auszahlungen an die Garant-Anleger vollständig gestrichen sind und sich für Garant-Anleger somit erhebliche Abweichungen ergeben.
4.
Die Risiken der Beteiligung sind unzutreffend darstellt, da der Verkaufsprospekt weder die im Schiffshypothekenvertrag enthaltene loan-to-value Klausel darstellt noch einen Risikohinweis auf die möglichen Konsequenzen dieser loan-to-Value-Klausel enthält, diese jedoch im Falle der Szenarien auf Seite 35 verletzt ist.
5.
Die Chancen und Risiken des Beteiligungsangebotes werden im Verkaufsprospekt insoweit unzutreffend und irreführend dargestellt, dass in der Prognoserechnung ab Auslaufen des anfänglichen Festchartervertrages im Jahr 2011 durchgängig bis in das Jahr 2025 von einer vereinnahmten Anschlusscharter von USD 33.000/Tag ausgegangen wurde, obwohl die Annahme einer Anschlusscharter in dieser Höhe bis zum Beteiligungsende nicht vertretbar war.
II. Lebenssachverhalt (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG):
Die Kläger bzw. Klägerinnen machen gegen die Beklagten – die Beklagte zu 1) ist Gründungsgesellschafterin und Anbieterin, die Beklagte zu 2) ist weitere Gesellschafterin und Treuhandkommanditistin und die Beklagte zu 3) ist Schiffsmanagerin – Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß den §§ 311 Abs. 2 u. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der N1 GmbH & Co. Containerschiff KG geltend. Dabei stellte der Verkaufsprospekt vom 29.03.2006 (Anlage K4) nach ihrem Vorbringen die Entscheidungsgrundlage für den Beitritt dar.
III. Dieser Vorlagebeschluss und das Datum seiner Veröffentlichung sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.