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Urteil

7 O 151/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:0428.7O151.17.00
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Tenor

Wegen einer Geldforderung des Arrestklägers in Höhe von 38.906,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet.

Durch Hinterlegung von 45.000,00 € wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO.

In Vollziehung des Arrestes wird die angebliche Forderung der Antragsbeklagten gegen

a. die W-Bank eG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand E1, B-Straße. E und zwar aus Kontoverbindungen jeder Art, insbesondere Kontonummer: IBAN DE ## #### ##### #### #### ##, einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung der Schuldnerin an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit die Schuldnerin den Kredit in Anspruch nimmt, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für sie geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt,

b. die E2-Bank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, G-Allee, C und zwar aus Kontoverbindungen jeder Art, insbesondere, Kontonummer: IBAN: DE ## #### ##### #### #### ## einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung der Schuldnerin an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit die Schuldnerin den Kredit in Anspruch nimmt, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für sie geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt,

c. E3 GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer G2, U-Straße, N

d. H GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer E4, H2-Straße, M

e. U2 Betriebsgesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin L, R-Straße, E

f. L, als gesetzliche Vertreterin der U2 Betriebsgesellschaft mbH, R-Straße, E,

g. L2, T-Straße, E5

g. T2 als Geschäftsführer der B GmbH, J-Straße, Haus #, E6

h. I mbB, I2-Straße, X

wegen sämtlicher Ansprüche der Arrestbeklagten auf Rückzahlung von gewährten Darlehen, aus Geschäftsanteilen, auf Rückzahlung von Forderungen, aus unerlaubter Handlung aus vertraglichen Pflichtverletzungen, aus Schadensersatzansprüchen, von GmbH-Anteilen sowie aller Rechte und Pflichten aus Beteiligungen sowie sämtlicher möglicher weiterer Ansprüche

              gepfändet.

Die Kosten des Verfahrens werden der Arrestbeklagten auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Wegen einer Geldforderung des Arrestklägers in Höhe von 38.906,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet. Durch Hinterlegung von 45.000,00 € wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO. In Vollziehung des Arrestes wird die angebliche Forderung der Antragsbeklagten gegen a. die W-Bank eG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand E1, B-Straße. E und zwar aus Kontoverbindungen jeder Art, insbesondere Kontonummer: IBAN DE ## #### ##### #### #### ##, einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung der Schuldnerin an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit die Schuldnerin den Kredit in Anspruch nimmt, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für sie geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt, b. die E2-Bank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, G-Allee, C und zwar aus Kontoverbindungen jeder Art, insbesondere, Kontonummer: IBAN: DE ## #### ##### #### #### ## einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung der Schuldnerin an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit die Schuldnerin den Kredit in Anspruch nimmt, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für sie geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt, c. E3 GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer G2, U-Straße, N d. H GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer E4, H2-Straße, M e. U2 Betriebsgesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin L, R-Straße, E f. L, als gesetzliche Vertreterin der U2 Betriebsgesellschaft mbH, R-Straße, E, g. L2, T-Straße, E5 g. T2 als Geschäftsführer der B GmbH, J-Straße, Haus #, E6 h. I mbB, I2-Straße, X wegen sämtlicher Ansprüche der Arrestbeklagten auf Rückzahlung von gewährten Darlehen, aus Geschäftsanteilen, auf Rückzahlung von Forderungen, aus unerlaubter Handlung aus vertraglichen Pflichtverletzungen, aus Schadensersatzansprüchen, von GmbH-Anteilen sowie aller Rechte und Pflichten aus Beteiligungen sowie sämtlicher möglicher weiterer Ansprüche gepfändet. Die Kosten des Verfahrens werden der Arrestbeklagten auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Im vorliegenden Verfahren begehrt der Arrestkläger die Anordnung des dinglichen Arrestes gegen die Arrestbeklagte. Darüber hinaus sind bislang mehr als 50 gleichgelagerte Arrestverfahren bei der hiesigen Kammer anhängig. Der Arrestkläger vereinbarte mit der B GmbH J-Straße, Haus # in E6 unter dem 01.09.2014 und 02.10.2015 drei so genannte Nachrangdarlehen mit einer Zeichnungssumme über insgesamt 88.200,00 €. Bei den Darlehn vom 01.09.2014 handelt es sich sowohl um ein sog. Nachrangdarlehn der Serie A, als auch um ein solches der Serie B, wie auch das Darlehn vom 02.10.2015 (vgl. Zeichnungsscheine vom 01.09.2014 Anlagen A 16,A26a).Der Zeichnungsschein vom 02.10.2015 liegt nicht vor Grundlage dieser Zeichnungen war ein Exposé (vgl. Anlage A 5), in dem neben dem Maximalrisiko, der Insolvenz der Emittentin, die weiteren Chancen und Risiken dargestellt werden. Insbesondere finden sich dort auch Angaben über das Unternehmen, und zwar die im Jahre 2012 gegründeten Emittentin und deren Alleingesellschafterin, die B2 GmbH mit Sitz in E. Nach den einzelnen Eckdaten, sollte der Arrestkläger für das erste Darlehn der Serie A einen Zinssatz von 9 % jährlich erhalten, genauso für die Darlehen der Serien B. Nach einer Teilkündigung des ersten Darlehns wurde eine Teilforderung in Höhe von 20.000,00 € auf eine Frau T3 übertragen. Letztlich wurden dem Arrestkläger von der Arrestbeklagten durch deren Beteiligungsmanagement, Vertriebs- und Kundenservice mit der Anschrift J-Straße in E6 durch jeweils zugesandte Kontoauszüge unter dem 31.12.2016 (vgl. Anlagen A 17,26b und 26e) ein Saldo von 25.283,44 €, 2.901,93 € und 10.720,78 € bestätigt. In § 8 der Bedingungen des Nachrangdarlehens der Serien A und B heißt es wörtlich: „1. Die Forderung aus den Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. Die Ansprüche aus den Nachrangdarlehen, insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages, stehen unter dem Vorbehalt, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen auf Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Darlehensbetrages leben wieder auf, wenn der Vorbehalt weggefallen ist. In diesem Fall haben die Zahlung der Zinsen zum nächsten Zinstermin und die Rückzahlung des Darlehensbetrages innerhalb von drei Bankarbeitstagen zu erfolgen. 2. Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen werden im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Exposés wird auf dessen Ablichtung verwiesen. Die B GmbH mit Sitz in E (Amtsgericht Dortmund, HRB #####), bei der der Arrestkläger die vorgenannten Nachrangdarlehen gezeichnet hatte, wurde bereits mit dem Verschmelzungsvertrag vom 11.09.2015 mit der zuvor unter B2 GmbH firmierenden B GmbH mit Sitz in I3 verschmolzen, und zwar unter gleichzeitiger Sitzverlegung nach I3. Eingetragen wurde dies unter dem 16.11.2015 unter HRB ###### des Amtsgerichts I3 (vgl. Anlage A3). Diese nunmehr seit dem 16.11.2015 im Handelsregister des Amtsgerichts I3 eingetragene B GmbH wurde aufgrund eines Verschmelzungsplanes vom 18.12.2015 und dem Beschluss der Hauptversammlung der jetzigen Arrestbeklagten vom 31.05.2016 mit der Arrestbeklagten mit Sitz in Mauren/Fürstentum Liechtenstein verschmolzen. Die Verschmelzung wurde im Register der übernehmenden B3 AG am 21.09.2016 eingetragen. Das Erlöschen der GmbH wurde am 05.12.2016 in das Handelsregister des Amtsgerichts I3 eingetragen. Die Arrestbeklagte bot mit einem Memorandum vom 24.09.2016 in Liechtenstein den Tausch von nachrangigen Darlehen in auszugebende Aktien an. Nach Hinweisen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 31.10.2016 (vgl. Anlage A 12), dass dieses Memorandum teils widersprüchliche Angaben enthalte, potentiellen Käufern eine sorgfältige Prüfung empfohlen wurde und dem Hinweis, dass es sich bei dem Memorandum um keinen von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein gebilligten Prospekt handle, teilte die Finanzmarktaufsicht unter dem 07.12.2016 mit, dass die Arrestbeklagte sich nach eigenen Angaben entschieden habe, den Tausch von nachrangigen Darlehen in Aktien gemäß Memorandum vom 24.09.2016 nicht mehr in oder aus Liechtenstein vollziehen zu wollen und eine Sitzverlegung nach Deutschland anstrebe (vgl. Anlage A 13). Der Arrestkläger kündigte mit Schreiben vom 09.02.2017 seine Verträge (vgl. Anlage (A 18). Daraufhin teilte ihm die Arrestbeklagte jeweils unter dem 14.02.2017 mit, dass sie sich zum 31.03.2017 unaufgefordert melden werde (Anl. A 26). Der Arrestkläger, hält die vereinbarten Nachrangdarlehen mit den jeweiligen Nachrangklauseln für unwirksam. Er ist der Auffassung, er habe außerdem wirksam außerordentlich gekündigt. Dazu verweist er darauf, dass der Initiator der Arrestbeklagten und der B-Gruppe, der jetzt L2 heißt, wegen unsauberer Finanzgeschäfte in der Schweiz bereits 10 Monate in Untersuchungshaft sich befunden habe, in Deutschland zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt gewesen sei, für Verlust von Anlegergeldern in Millionenhöhe verantwortlich sei, bereits während der Verbüßung seiner Haftstrafe für die Arrestbeklagte aktiv gewesen sei. Dafür dass eine Absicht, die Nachrangdarlehen auszubezahlen nicht mehr gegeben sei, verweist er auf die Mitteilung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, die ständigen Rechtsform- und Sitzwechsel auf der Vertragspartnerseite und, dass er lediglich einen Vertragspartner in Deutschland hätte haben wollen. Schließlich warne die Fachpresse nachhaltig vor der Arrestbeklagten und mehrere Staatsanwaltschaften ermittelten gegen den Initiator L2. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Arrestkläger überreichten Unterlagen verwiesen. Um eine Verflechtung zwischen der Arrestbeklagten und Herrn L2 zu belegen, legt der Arrestkläger auch eine notarielle Urkunde über eine treuhänderische Vertretung der B2 und eine Abtretung von treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen durch Herrn T2 an die durch Herrn L2 vertretene Arrestbeklagte vor. Der Arrestkläger ist der Ansicht, er sei im Zusammenhang mit der Zeichnung der Nachrangdarlehen betrogen worden. Man habe wahrheitswidrig behauptet, das eingeworbene Kapital solle über die Vermögensverwaltung T4 GmbH in den Währungshandel investiert werden. Dabei solle das Kapital einem Sondervermögen zugeordnet werden und dementsprechend gesichert sein. Die betrügerische Absicht ergebe sich schon aus der nicht realistischen zugesagten Festverzinsung und auch aus den unrealistischen Darstellungen der netto Performance in dem Factsheet (A7). Er behauptet, die Arrestbeklagte sei nicht mehr in der Lage, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu verweist er auf vorgelegte Gesprächsprotokolle und eidesstattliche Versicherungen (A 36,37) wonach Kunden der Arrestbeklagten unter Androhung drohender Insolvenz zur Rücknahme erklärter Kündigungen aufgefordert worden seien. Er ist der Ansicht, der Arrestanspruch ergebe sich aus den wirksam gekündigten Darlehensverträgen und den damit verbundenen Rückzahlungsansprüchen. Ein Arrestgrund ergebe sich schon aus § 917 Abs. 2 S. 1 ZPO, da ein Urteil gegen die Arrestbeklagte in Liechtenstein vollstreckt werden müsse. Die Arrestbeklagte verfüge über kein werthaltiges Vermögen im Inland. Insbesondere könnten die Geschädigten nicht auf ein Nachrangdarlehen der Arrestbeklagten bei der E3 GmbH zurückgreifen, da diese selbst nicht liquide sei (vgl. Anlage A 50). Etwaige Aktien der Arrestbeklagten seien wertlos, da diese über keine oder über eine nur sehr geringe Börsennotierung verfügten (vgl. Anlage A 52). Aufgrund von Grundschuldlasten in Höhe von 613.550,26 € an dem Objekt W2 sei diese nicht geeignet, die Inlandsvollstreckung zu sichern (vgl. Anlage A 53). Der etwaige bestehende Wert der Geschäftsanteile an der C2 GmbH in Höhe von maximal 200.000,00 € reiche nicht aus, um die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche sämtlicher Arrestgläubiger in Höhe von derzeit 1.766.277,44 € zu sichern. Hinsichtlich einer Theaterimmobilie in E sei die Arrestbeklagte nicht Eigentümerin, es fehle jeglicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Arrestbeklagten. Insofern sei es den Gläubigern der Arrestbeklagten nicht möglich, auf die Immobilie zuzugreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 03.04.2017 nebst Anlagen Bezug genommen. Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folge daraus, dass die Arrestbeklagte eine Geschäftsstelle in Dortmund habe, die als Niederlassung im Sinne des § 21 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren sei. Der Arrestkläger beantragt, wegen einer Geldforderung des Arrestklägers in Höhe von 38.906,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2017 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet. Durch Hinterlegung von 45.000,00 € wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen, § 923 ZPO. In Vollziehung des Arrestes wird die angebliche Forderung der Antragsbeklagten gegen a. die W-Bank eG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand E1, B-Straße. E und zwar aus Kontoverbindungen jeder Art, insbesondere Kontonummer: IBAN DE ## #### ##### #### #### ##, einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung der Schuldnerin an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit die Schuldnerin den Kredit in Anspruch nimmt, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für sie geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt, b. die E2-Bank AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, G-Allee, C und zwar aus Kontoverbindungen jeder Art, insbesondere, Kontonummer: IBAN: DE ## #### #### #### #### ## einschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge, die angebliche (gegenwärtige und künftige) Forderung der Schuldnerin an den Drittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene Kreditlinie“), soweit die Schuldnerin den Kredit in Anspruch nimmt, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für sie geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene Ansprüche handelt, c. E3 GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer G2, U-Straße, N d. H GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer E4, H2-Straße, M e. U2 Betriebsgesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin L, R-Straße, E f. L, als gesetzliche Vertreterin der U2 Betriebsgesellschaft mbH, R-Straße, E, g. L2, T-Straße, E5 g. T2 als Geschäftsführer der B GmbH, J-Straße, Haus B, 44141 Dortmund h. I mbB, I2-Straße, X wegen sämtlicher Ansprüche der Arrestbeklagten auf Rückzahlung von gewährten Darlehen, aus Geschäftsanteilen, auf Rückzahlung von Forderungen, aus unerlaubter Handlung aus vertraglichen Pflichtverletzungen, aus Schadensersatzansprüchen, von GmbH-Anteilen sowie aller Rechte und Pflichten aus Beteiligungen sowie sämtlicher möglicher weiterer Ansprüche Die Arrestbeklagte beantragt, den Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Arrestbeklagte ist der Ansicht, weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund seien glaubhaft gemacht worden. Sie behauptet, der Arrestkläger beteilige sich seinerseits an einer Kampagne gegen die Arrestbeklagte und ihre Rechtsvorgängerin. Der genannte Herr L2 sei als Verwaltungsdirektor der Arrestbeklagten abberufen worden (vgl. Anlage HPK 6). Die Warnungen der verschiedenen behördlichen und insbesondere nicht behördlichen Stellen gingen ins Leere und würden mit juristischer Hilfe bekämpft. Die Wirksamkeit der Kündigungen des Arrestklägers wird bestritten. Ein Grund für die fristlosen Kündigungen sei nicht gegeben. Die Arrestbeklagte sei in der Lage, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen, eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sei nicht eingetreten. Insbesondere seien weder etwaige Umwandlungsvorgänge, eine irgendwie geartete Involvierung des Herrn L2 noch die Bedenken der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein geeignet, eine Überschuldungssituation bzw. eine Verschlechterung der Vermögenslage der Arrestbeklagten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu begründen. Jedenfalls habe der Arrestkläger von der Ausübung seines Kündigungsrechtes nach Kenntniserlangung vom Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung verspätet Gebrauch gemacht. Die Ausübung eines etwaigen Kündigungsrechtes durch den Arrestkläger sei zudem rechtsmissbräuchlich und treuwidrig, da diese allein das Ziel verfolge, die Arrestbeklagte handlungsunfähig zu machen und durch die Forderungsanmeldung eine Rückverlegung des Sitzes der Arrestbeklagten in die Bundesrepublik Deutschland verzögert werde. Der Durchsetzbarkeit eines etwaigen Rückzahlungsanspruches und dessen Sicherung durch einen dinglichen Arrest stehe zudem die Rechtsnatur eines Nachrangdarlehens entgegen. Zudem fehle es an einem Arrestgrund, da die Arrestbeklagte über ausreichende Vermögensgegenstände im Inland verfüge. Zu diesen Vermögensgegenständen gehörten insbesondere Darlehensansprüche gegenüber der E3 GmbH in Höhe von 9.612.500,00 € (vgl. Anlage HPK 9.1), Aktienkapital an der I4 AG EUR mit einem Kaufpreis in Höhe von 195.000,00 € (vgl. Anlage HPK 9.2), 500.000 B Group AG Inhaber-Aktien o.N. gelistet an der Börse Hamburg-Hannover mit einem aktuellen Wert in Höhe von 3.000.000,00 € (vgl. Anlage HPK 9.3), das Mietobjekt W2 mit einem Kaufpreis in Höhe von 645.000,00 € und einer Grundschuldbelastung in Höhe von 400.000,00 € (vgl. Anlage HPK 9.4), die C2 GmbH als Eigentümerin verschiedener Biogasanlagen in Norddeutschland (vgl. Anlage HPK 9.5) und das Theater in E, deren wirtschaftliche Eigentümerin die Arrestbeklagte sei (vgl. Anlage HPK 9.6). Schließlich verfüge die Arrestbeklagte über eine Grundschuld über 400.000,00 € an dem Objekt W3 (vgl. Anlage HPK 9.7).Dazu legt die Arrestbeklagte neben den vorgenannten Unterlagen auch eine eidesstattliche Versicherung ihres Vertreters T2 vom 20.03.2017 vor. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff ZPO ist gerechtfertigt. I. Das Landgericht Dortmund ist örtlich zuständig. Eine Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 ZPO. Eine Niederlassung in diesem Sinne ist jede von dem Inhaber an einem anderen Ort als dem seines Sitzes für eine gewisse Dauer eingerichtete, auf seinen Namen und für seine Rechnung betriebene, selbstständig zum Geschäftsabschluss und Handeln berechtigte Geschäftsstelle (vgl. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 21, Rn. 6, 8). Diese Voraussetzungen liegen hier für die Niederlassung der Arrestbeklagten in Dortmund vor. Insoweit erfolgte die Zustellung des Arrestantrages unter der im Rubrum genannten Anschrift. Von dieser Stelle aus werden offensichtlich selbstständige Geschäfte geführt. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten schriftlichen Mitteillungen der Arrestbeklagten, wie dem Kontoauszug vom 31.12.2016. Darin wird der Betrieb in Dortmund mit „Beteiligungsmanagement, Vertriebs- und Kundenservice“ bezeichnet. Auch aus dem weiteren Schriftverkehr z.B. der Anlage A20 vom 09.01.2017 und auch den Bestätigungen der Kündigung vom 14.02.2017 (vgl. Anlage A26,e,f) folgt, dass von hier aus selbstständig die Kündigungen bestätigt werden, was für den selbstständigen Betrieb spricht. Schließlich hat sich die Arrestbeklagte auch rügelos eingelassen. II. Der Arrestkläger hat auch glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 38.906,15 € gegen die gegnerische Partei zusteht. Ein Anspruch in dieser Höhe folgt schon aus den vorgelegten Kontoauszügen vom 31.12.2016. Dieser Anspruch ist auch zur Zahlung fällig, da der Arrestkläger spätestens mit dem vorliegenden Arrestantrag die Verträge mit der Rechtsvorgängerin der Arrestbeklagten wirksam fristlos gekündigt hat. Die Kündigungen sind wirksam gemäß § 490 Abs. 1 S. 1 BGB, weil in den Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin eine wesentliche Verschlechterung jedenfalls einzutreten droht, so dass die Rückzahlung der Darlehen gefährdet ist. Dies hat der Arrestkläger nach den nachfolgenden Erwägungen glaubhaft gemacht. Eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Verschlechterung der Vermögenslage folgt aus den nach der Zeichnung durch den Arrestkläger bzw. den Zedenten durchgeführten Verschmelzungsvorgängen auf der Darlehensnehmerseite. Bereits die Verschmelzung mit der B2 und die Sitzverlegung nach I3, die sich aus den im Tatbestand genannten Vorgängen ergibt, und die durch die vorgelegten Handelsregisterauszüge belegt werden, war für die Darlehensgeber unübersichtlich. Eine Gefährdung der Rückzahlungsansprüche ergibt sich allein schon daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Arrestbeklagten, mit der der Arrestkläger die Nachrangdarlehen vereinbart hat, mit der Arrestbeklagten verschmolzen wurde und diese ihren Sitz in Liechtenstein hat, sowie den dazu weiter eingetretenen nachteiligen Umständen. Allein der Umstand, dass durch die Verschmelzung des Vermögens der Vertragspartnerin des Arrestklägers mit der Beklagten im Inland kein Rechtssubjekt zur Vollstreckung zur Verfügung steht, verschlechtert die Situation des Arrestklägers. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten Mitteilungen der Börsenaufsicht Liechtenstein (Anlage A12 und A13), dass die Arrestbeklagte mit einem von der Börsenaufsicht nicht gebilligten Memorandum beabsichtigte, Nachrangdarlehen in Aktien zu tauschen und dieses Vorhaben nach Intervention der Börsenaufsicht wiederum aufgegeben hat. Dieser Versuch spricht dafür, dass mit dem Eintausch von Nachrangdarlehen gegen Aktien Liquidität geschaffen werden sollte, was im Gegenzug dafür spricht, dass ausreichende Liquidität für die Befriedigung von Nachrangdarlehensansprüchen nicht gegeben sein dürfte. Ein weiterer Umstand, der für die Gefährdung der Rückzahlungsansprüche spricht, ist, dass der Arrestkläger glaubhaft gemacht hat, dass hinter den Aktivitäten der B-Gruppe und damit auch der Arrestbeklagten, der Verurteilte Herr L2 steht. Nach dem nicht bestrittenen Pressebericht ist Herr L2 für Millionenschäden von Anlegern verantwortlich und hat auch Schadensersatzforderungen in Höhe von 1,335 Millionen Euro nebst Zinsen anerkannt. Gegen Herrn L2 wird unter anderem auch nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Liechtenstein (vgl. Anlage A11) wegen des Verdachtes der Geldwäsche im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München als Verantwortlichen der B3 AG wegen Kapitalbetruges ermittelt. Dass Herr L2 hinter den Aktivitäten steht, hat der Arrestkläger durch die Vorlage der notariellen Verhandlung vom 26.05.2015 (vgl. Anlage A25) glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass der derzeitige Verwaltungsrat der Arrestbeklagten, Herr T2, für Herrn L2 treuhänderisch das Stammkapital von 2,5 Millionen Euro der B2 GmbH gehalten hat. Dieses Stammkapital wurde an die seinerzeit von Herrn L2 vertretene Arrestbeklagte abgetreten, so dass sich daraus ergibt, dass Herr L2 Verwaltungsrat der Arrestbeklagten war. Dass Herr L2 nach der vorgelegten Erklärung vom 22.11.2016 sein Mandat als Verwaltungsrat mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat, ist nicht geeignet zu belegen, dass er auch nicht mehr maßgeblich auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten einwirken kann und einwirkt. Vielmehr ergibt sich aus der notariellen Verhandlung vom 26.05.2015, dass der Verwaltungsrat T2 bereits bei der B2 GmbH auf der Grundlage einer Treuhandvereinbarung mit Herrn L2 nach außen für diese GmbH tätig geworden ist. Er war als Geschäftsführer bestellt. Daraus ergeben sich der zwanglose Schluss und die Möglichkeit, dass er nunmehr in gleicher Weise auch auf der Grundlage einer Treuhandvereinbarung seine Tätigkeit für die Arrestbeklagte ausübt. Dass entgegen der vorherigen Übung Herr T2 durch tatsächliche Übernahme von Anteilen bzw. Aktien der Arrestbeklagten in die Position des Herrn L2 eingetreten ist, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite sind in der hiesigen Fallkonstellation das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 490 Abs. 1 ZPO sowie dessen Möglichkeit der Erwirkung eines (dinglichen) Arrests weder per se noch ausnahmsweise wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, warum im Falle der Vereinbarung eines Nachrangdarlehens das Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 1 ZPO bzw. die Möglichkeit der Erwirkung eines (dinglichen) Arrestes grundsätzlich nicht bestehen soll. Zwar mögen diese Rechtsinstrumente im Hinblick auf die besondere Vertragsgestaltung bei einem Nachrangdarlehen gewissen Einschränkungen unterliegen, soweit die zu Grunde liegenden Ansprüche mit Rechten bevorrechtigter Gläubiger kollidieren. Dass dies vorliegend der Fall ist, wird indes noch nicht einmal von der Arrestbeklagten selbst konkret vorgetragen. Zum anderen sind die von der Beklagten verwendeten Nachrangklauseln – zumindest, soweit diese wie hier gegenüber Verbrauchern Anwendung finden – unwirksam, da sie sowohl überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB sind als auch den Vertragspartner unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB benachteiligen. Bei den streitgegenständlichen Nachrangklauseln handelt es sich eindeutig um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin einseitig gestellte Vertragsbedingungen, welche als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind und somit der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel ist überraschend, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, Az.: IX ZR 137/13, veröffentlicht in: juris, m.w.N.). Eine Vertragsklausel benachteiligt den Verbraucher unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsbestimmung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, a.a.O.). Die vorgenannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte weist insoweit selbst zutreffend darauf hin, dass es sich bei Nachrangdarlehen um ein besonders risikoreiches Finanzprodukt handelt, weil der Darlehensgeber bei Abschluss der Nachrangvereinbarung bewusst in Kauf nimmt, im Falle einer Insolvenz des Vertragspartners gegenüber anderen Gläubigern das Nachsehen zu haben. Als Ausgleich für die Übernahme dieses Risikos erhält der Darlehensgeber regelmäßig einen den marktüblichen Zinssatz deutlich übersteigenden Darlehenszinssatz. Zwar mag eine solche – auch formularmäßig getroffene – Abrede grundsätzlich zulässig sein. Nach Auffassung der Kammer führt es jedoch zu einer Überrumpelung sowie unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, wenn neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta auch der Zinsanspruch des Darlehensgebers, welcher gerade das übernommene höhere Risiko angemessen abgelten soll, von der Nachrangabrede erfasst wird. Die Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 490 Abs. 1 BGB ist auch nicht – wie die Beklagtenseite meint - aus anderen Gründen treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich. Der Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit steht insbesondere entgegen, dass nach dem oben Gesagten nicht lediglich eine vorübergehende Vermögensverschlechterung der Arrestbeklagten zu befürchten ist und eine drohende Insolvenz nicht auf die Kündigung durch die Darlehensgeber zurückzuführen ist. Auf die Kenntnis des Darlehensgebers von dem Kündigungsgrund kommt es nicht an, vielmehr ist allein das objektive Vorliegen eines Kündigungsgrundes zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung maßgeblich (vgl. (MüKoBGB/Berger BGB § 490 Rn. 21). Ungeachtet dessen ergibt sich aus den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Presseberichten, dass sich die Meldungen über die Arrestbeklagte, insbesondere die Warnungen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, erst Ende des Jahres 2016 ergaben bzw. häuften. Diesen Meldungen schlossen sich die Kündigungserklärungen des Arrestklägers und des Zedenten unmittelbar an. Ein unangemessenes oder gar treuwidriges Abwarten in Kenntnis der Unsicherheiten durch den Arrestkläger kann bereits vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Dass sich aus einer etwaigen Kenntnis des Darlehensvermittlers E7 zugleich auch die Kenntnis des Arrestklägers von einer Sitzverlegung nach Liechtenstein geraume Zeit vor der Kündigungserklärung ergibt, erschließt sich nicht. Auch verhält sich der Arrestkläger nicht treuwidrig, wenn er einerseits der ausdrücklichen Aufforderung der Arrestbeklagten nachkommt, seine Ansprüche anzumelden, andererseits aber mittels eines Arrestes die vorläufige Sicherung seines Anspruchs begehrt. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Arrestkläger befürchten muss, dass auf die Anspruchsanmeldung im Ausland hin keine Auszahlung erfolgen wird. III. Ein Arrestgrund folgt aus § 917 Abs. 1 S. 2 ZPO. Ein Urteil gegen die Arrestbeklagte wäre in Liechtenstein zu vollstrecken. Dies reicht für das Vorliegen eines Arrestgrundes nach § 917 Abs. 2 ZPO aus, da mit Liechtenstein eine Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (vgl. die Nachweise in Zöller/Geimer ZPO a.a.O., Anhang V, die Nachweise zu § 328 Abs. 1 Nr. 5 „Liechtenstein“). § 917 Abs. 2 ZPO enthält eine doppelte Vermutung. Zum einen wird unwiderleglich vermutet, dass die Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung die zwangsweise Durchsetzung des Hauptsachetitels zu erschweren oder vereiteln geeignet ist (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 1995, § 917, Rn. 34). Zur Beurteilung der Vollstreckung im Ausland ist zwar nicht auf den Zeitpunkt des Arrestantrags abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Vollstreckungsmöglichkeit des Urteils im Hauptprozess (vgl. MüKoZPO/Drescher, ZPO, 5. Auflage 2016, § 917, Rn. 13.15). Auch wenn dieser Zeitpunkt im Herbst dieses Jahres liegt, ist nicht sichergestellt, dass die Arrestbeklagte ihren Sitz nach Deutschland zurückverlegt und damit der Arrestgrund der Auslandsvollstreckung entfällt. Dass dies der Fall sein wird, hat die Arrestbeklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auch wenn die Sitzverlegung beantragt ist und eine Sitzverlegung grundsätzlich möglich sein sollte, ist nicht sichergestellt, dass diese auch tatsächlich durchgeführt wird. Eine Zurücknahme des Antrages auf Sitzverlegung ist jederzeit möglich und nach den verschiedenen bisherigen Verlegungsaktionen nicht unwahrscheinlich. Zum anderen wird widerleglich vermutet, dass der ausländische Schuldnerwohnsitz eine Auslandsvollstreckung notwendig machen wird (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 1995, § 917, Rn. 34). Der Vortrag der Arrestbeklagten ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Dass in Deutschland ausreichende Sicherheiten bestehen, und dies einer Arrestanordnung entgegensteht, hat die Arrestbeklagte weder substantiiert dargelegt noch hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit sich die Arrestbeklagte auf ein Inlandsvermögen aus einem Nachrangdarlehen gegen die E3 GmbH stützt, stellt dieses seiner Werthaltigkeit nach kein Vermögen dar, das eine Auslandsvollstreckung ganz und gar unwahrscheinlich macht. Bereits aus dem Kündigungsbestätigungsschreiben der E3 GmbH vom 28.11.2016 ergibt sich, dass eine Rückzahlung des gekündigten Darlehenssaldos durch die E3 GmbH per Mitte Januar nicht realisierbar und von der Herstellung einer ausreichenden Liquiditätssituation abhängig ist. Hinzukommt, dass es sich bei dem Darlehen der Arrestbeklagten wiederum um ein Nachrangdarlehen handelt, welches nicht besichert ist. Über die Werthaltigkeit bzw. Realisierbarkeit des von der Arrestbeklagten behaupteten Rückzahlungsanspruches lässt sich vor diesem Hintergrund keine sichere Aussage treffen. Dies wird dadurch gestützt, dass trotz der Ankündigung der E3 GmbH in dem Schreiben vom 28.11.2016 (vgl. Anl. HPK 9.1) die Zinsen 2016 fristgerecht Anfang 2017 auszuzahlen und einen ersten Anteil des Darlehnskapitals von 25% am 30.03.2017 auszuzahlen, ein entsprechender Geldeingang von der Arrestbeklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht wurde. Auch das angebliche Aktienkapital an der I4 AG (I4 AG) stellt keine ausreichende Inlandsliquidität der Arrestbeklagten sicher. Insofern hat die Arrestbeklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass diese Aktien werthaltig sind. Insbesondere ist auf der Grundlage des Vorbringens der Arrestbeklagten nicht ersichtlich, über welchen Vermögenswert die I4 AG verfügt, so dass ein Rückschluss auf den Wert der gehaltenen Aktien, welche im Übrigen augenscheinlich nicht börsenorientiert sind, nicht möglich ist. Ebenso verhält es sich mit den angeblich 500.000 Inhaber-Stammaktien an der Q AG. Zum einen ergibt sich aus dem Aktienkaufvertrag vom 14.12.2015 lediglich ein Kauf von 300.000 Aktien. Zum anderen ergibt sich aus dem Börsenauszug vom 20.03.2017 (vgl. Anlage A 52), dass in den letzten 3 Jahren insgesamt lediglich 80 Stück dieser Aktien mit einem Gesamtumsatz in Höhe von 320,00 € gehandelt worden sind. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass ein tatsächlicher Handelswert der Aktien nicht vorliegt. Im Übrigen fehlt es auch hier an jedwedem Vorbringen der Arrestbeklagten zu den von der Q AG gehaltenen Vermögenswerten. Ferner führt die im Eigentum der Arrestbeklagten stehende Immobilie „W2“ nicht zum Vorhandensein eines ausreichenden Inlandsvermögens, welche eine Auslandsvollstreckung entbehrlich machen könnte. Das Grundstück ist nach den vom Arrestkläger vorgelegten Grundbuchauszügen mit zwei Grundschulden in Höhe von jeweils 306.775,13 € belastet, welche unter Berücksichtigung der Nebenleistungen und Grundschuldzinsen den Kaufpreis dieses Grundstücks in Höhe von 645.000,00 € übersteigen (vgl. Anlage A 53). Dass der Verkehrswert des Grundstücks über dem Kaufpreis liegt, hat die Arrestbeklagte weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Auch die monatlichen Nettomieten in Höhe von 1.986,15 € sind in Anbetracht der Vielzahl und der Höhe der anhängigen Forderungen nicht geeignet, diese ansatzweise zu befriedigen. Des Weiteren sind die erworbenen GmbH-Geschäftsanteile an der C2 GmbH nicht geeignet, eine Zwangsvollstreckung im Inland im hinreichenden Maße sicherzustellen. In Ermangelung weiteren Vorbringens durch die Arrestbeklagtenseite kann die Kammer zur Ermittlung des Wertes der Geschäftsanteile lediglich den Kaufpreis in Höhe von 200.000,00 € heranziehen, welcher bereits nicht ausreichen würde, um die Ansprüche sämtlicher Gläubiger aus den bei der Kammer derzeit anhängigen ca. 50 Arrestverfahren zu sichern. Darüber hinaus hat der Arrestkläger glaubhaft gemacht, dass die Ausfallwahrscheinlichkeit des Unternehmens bei 20,73 % liegt und damit das Ausfallrisiko, eingeschätzt von der Firma C3, mit „weit überdurchschnittlich bis sehr hoch“ bewertet wird (vgl. Anlage A 54). Ferner ergibt sich aus den von der Arrestbeklagten selbst vorgelegten Unterlagen, dass mehrere Verbindlichkeiten in Form von Nachrangdarlehen, Finanzierungsverträge und anderweitige Darlehensverbindlichkeiten der GmbH und deren Tochtergesellschaften bestehen, welche die Werthaltigkeit der Firmenanteile zusätzlich reduzieren. Zuletzt lässt sich auch aus der behaupteten wirtschaftlichen Eigentümerschaft der Arrestbeklagten an dem Theater in E (N GmbH & Co. KG) nichts nachhalten. Aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten Grundbuchauszug (vgl. Anlage HPK 9.6) kann entnommen werden, dass Eigentümerin die U2 Betriebsgesellschaft mbH ist. Gesellschafterin der U2 Betriebsgesellschaft mbH ist die R LTD, von der die Arrestbeklagte nach ihrem Vortrag 50.000 Aktien zu je 1,00 USD hält. Die Arrestbeklagte unterlässt es jedoch, darzulegen und glaubhaft zu machen, in welchem Verhältnis der Aktienanteil von 50.000 zum Gesamtvolumen der ausgegebenen Aktien steht. Es wird nicht deutlich, welchen Umfang die Beteiligung der Arrestbeklagten an der R LTD tatsächlich hat bzw. - damit einhergehend – welchen Wert die von der Arrestbeklagten gehaltenen Firmenanteile haben. Im Übrigen wäre auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in die Theaterimmobilie eine Vollstreckung über die R LTD erforderlich, was wiederum eine Zwangsvollstreckung im Ausland bedeuten würde. Zu einer in der „W3“ wird lediglich belegt, dass diese zu Gunsten der Arrestbeklagten mit eine Grundschuld von 400.000,00 € belastet ist. Da weder etwas zum Verkehrswert, noch zur fortdauernden Inhaberschaft dieser Berechtigung vorgetragen wird und unabhängig davon eine ausreichende Sicherung für die bei der Kammer anhängigen Arrestverfahren schon vom Nennbetrag bei weitem nicht gewährleistet ist, wird dadurch der vorgenannte Arrestgrund nicht ausgeräumt. Aus den vorgenannten Vermögenspositionen lässt sich – weder einzeln betrachtet noch in der Gesamtschau – ein hinreichender Schluss auf ausreichendes werthaltiges Vermögen der Arrestbeklagten im Inland ziehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach Mitteilung des Vertreters des Arrestklägers sich die gegen die Arrestbeklagte geltend gemachten Forderungen auf mehr als 1,5 Millionen € belaufen. IV. Die Pfändungsanordnung ergeht gemäß § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.