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Urteil

2 O 259/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:0511.2O259.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist ein Verein, der in der aktuellen, auf der Internetseite veröffentlichten Liste der qualifizierten Einrichtungen des Bundesamts für Justiz gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Versicherer, der in seinen Versicherungsbedingungen AUB 2010 (Anl. K 3) u.a. folgende Regelung verwendet: „ Der Versicherungsumfang 1. Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. […] 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird oder - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden oder wenn der Versicherte anlässlich der rechtmäßigen Verteidigung oder der Bemühungen zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder von Sachen eine Gesundheitsschädigung erleidet. […]“ Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten sowohl die Unterlassung der Verwendung der Klausel in Ziff. 1.4 AUB 2010 mit dem Wort „erhöhte“ Kraftanstrengung bei Abschluss von Verträgen als auch die Unterlassung der Berufung auf die Klausel bei abgeschlossenen Verträgen gegenüber Verbrauchern. Der Kläger ist unter Bezugnahme auf Marlow/Tschersich („Die private Unfallversicherung“, r+s 2011, 367) der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zustehe, da die von der Beklagten verwendete streitgegenständliche Versicherungsbedingung wegen Intransparenz und Unbestimmtheit unwirksam sei. Er rügt, dass die Regelung den Versicherten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, da sie nicht hinreichend klar und verständlich sei. Denn durch Verwendung des Wortes „erhöht“ sei für den Versicherten unklar, wo die Grenze des Versicherungsschutzes verlaufe, da sich dies dem Klauselinhalt nicht entnehmen lasse. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Sonderkenntnisse sei die Klausel nicht verständlich und sei deshalb dazu geeignet, den Versicherungsnehmer von der Durchsetzung seiner vertraglich vereinbarten Ansprüche abzuhalten, da ihm Grenzen und Umfang des Versicherungsschutzes verborgen blieben. Darüber hinaus sei die verwendete Klausel zu unbestimmt, da auch der aufmerksame und um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer dem Beiwort der „erhöhten“ Kraftanstrengung nicht verlässlich entnehmen könne, bei welchem Maß einer Kraftanstrengung der Versicherer eintrittspflichtig sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen über Unfallversicherungen, - wie in der als Anl. K 3 vorgelegten „Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2010)“ unter Z. 1.4 geschehen – die folgende - hier durch Fettdruck hervorgehobene - oder eine dieser inhaltsgleichen Versicherungsklauseln zu verwenden und/oder sich gegenüber Versicherungsnehmern bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art auf diese oder inhaltsgleiche Klausel zu berufen, sofern dies nicht gegenüber einem Unternehmen im Sinne des § 14 BGB geschieht: „Der Versicherungsumfang 1. Was ist versichert? […] 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird oder - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden […]“, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die angegriffene Klausel nicht intransparent und daher wirksam sei. Jedenfalls wirke sich die angegriffene Formulierung der Klausel nicht zum Nachteil des Versicherten aus, da durch die Regelung der Umfang der Leistungspflicht erweitert und der Versicherungsnehmer begünstigt werde. Insoweit sei die Klausel allein aus diesem Grund nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Beklagte behauptet, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen könne, dass eine erhöhte Kraftanstrengung für den konkreten Versicherten einen nach der Situation und seinen körperlichen Verhältnissen über das für ihn normale Maß hinausgehenden Kraftaufwand erfordere. Zwar könnten sich bei der Auslegung im Einzelfall Schwierigkeiten ergeben, jedoch sei das streitgegenständliche Merkmal nicht konturenlos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1 UKlaG i.V.m. 307 BGB zu, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 1 UKlaG kann derjenige, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen halten dann der Inhaltskontrolle nicht stand, wenn die Klausel intransparent ist und durch diese Intransparenz eine Benachteiligung der Rechtsstellung des Vertragspartners begründet wird; beides zusammen begründet den Vorwurf unangemessener Benachteiligung (Beck-OK, BGB, 42. Edition, 01.11.2016, § 307, Rn. 44). Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die streitgegenständliche Klausel weder intransparent ist noch den Versicherten unangemessen benachteiligt. Grundsätzlich sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 I 1 BGB. Nach § 307 I 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 23.02.2011 - XII ZR 101/09; BGH, Urteil vom 13.01.2016 – IV ZR 38/14). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein (BGH, Urteil vom 23.02.2011 - XII ZR 101/09). Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 23.02.2011 - XII ZR 101/09). Unter Berücksichtigung der vorgenannten, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze enthält die streitgegenständliche Klausel in Ziff. 1.4 AUB 2010 keine unangemessene, den Klauselgegner benachteiligende Regelung, da durch die Unfallfiktion der nach Ziff. 1.3 gewährte Versicherungsschutz für Unfälle und somit die Leistungspflicht des Versicherers gerade erweitert wird (Grimm, Unfallversicherung, 5. Auflage, AUB 2010, Ziff. 1, Rn. 53; Naumann/Brinkmann, Zfs 2012, 69; Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch, 3. Auflage, 2015, § 47, Rn. 31). Klauseln, die den Klauselgegner begünstigen, sind niemals gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam (Beck-OK, BGB, 42. Edition, 01.11.2016, § 307, Rn. 44; Naumann/Brinkmann, Zfs 2012, 69). Ziff. 1.4 AUB 2010 erweitert den Unfallbegriff in Ziff. 1.3 dahingehend, dass ein Unfall fingiert wird, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Durch diese Erweiterung werden also gerade Fälle erfasst, die keine Unfälle im Sinne des eigentlichen Unfallbegriffs nach Ziff. 1.3 AUB 2010 darstellen, weil eine Einwirkung von außen auf den Körper nicht vorliegt (Grimm, Unfallversicherung, 5. Auflage, AUB 2010, Ziff. 1, Rn. 53). Darüber hinaus ist die streitgegenständliche Klausel auch nicht intransparent, da sie auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist (Naumann/Brinkmann, Zfs 2012, 69; Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, AUB 2010, Rn. 8b; Grimm, aaO). Der Inhalt der Regelung ist aus Sicht eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach Wortlaut und Sinnzusammenhang hinreichend bestimmt (Grimm, aaO, Rn. 53; Naumann/Brinkmann, aaO), da durch die gewählte Formulierung „erhöhte Kraftanstrengung“ erkennbar ist, dass nicht jedwede Verletzung vom Versicherungsschutz umfasst ist, sondern eine bestimmte Verursachungsform – qualifizierte Eigenbewegung – voraussetzt. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. III. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.