Der Angeklagte C1 wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C2 wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C3 wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der sichergestellte Hammer wird eingezogen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 74 StGB. Gründe: I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten Der heute 22-jährige Angeklagte C1 ist am ##.##.#### in U1 in B1 geboren, aufgewachsen und ist algerischer Staatsangehöriger. Er hat eine jüngere Schwester, die noch Schülerin ist. Sein Vater ist Tagelöhner, seine Mutter Hausfrau. Er besuchte von 2001 bis 2010 die Grundschule, brach die Schule jedoch ohne Schulabschluss in der 9. Klasse ab. Im weiteren Verlauf erwarb er seinen Führerschein. Sein Vater kaufte ihm sodann ein Taxi, womit er in seiner Geburtsstadt U1 ohne Zulassung als Taxifahrer tätig war. Am 19.08.2014 verließ der Angeklagte C1 sein Heimatland B1. Sein Weg führte ihn zunächst nach N1. Von D1 kam er dann mit einem Boot illegal nach B2 in T1. Von dort gelangte der Angeklagte nach N2 und über weitere Stationen, u.a. Paris, nach Stuttgart. In L1 stellte er einen Asylantrag und wurde von dort nach E1 verlegt, hielt sich zwischenzeitlich jedoch auch in E2 auf. Über das Asylverfahren liegt nach eigenen Angaben des Angeklagten C1 keine abschließende Entscheidung vor. Er hat nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in B1 und bekommt teilweise von dort Geld geschickt. Der Angeklagte C1 ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein in der Hauptverhandlung verlesener Bundeszentralregisterauszug vom 07.03.2017 weist 5 Eintragungen auf: 1. Von der Verfolgung eines Diebstahls wurde mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gem. § 45 Abs. 1 JGG abgesehen. 2. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14.07.2015, Az. 603 Ls 61/15, wurde der Angeklagte C1 wegen gefährlicher Körperverletzung zu 4 Wochen Jugendarrest verurteilt. 3. Durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 21.12.2015, Az. 88 Cs 259/15, wurde der Angeklagte C1 wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Diese Geldstrafe hat der Angeklagte C1 nach eigenen Angaben als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. 4. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 08.06.2016, Az. 88 Ls 70/16, wurde der Angeklagte C1 wegen Diebstahl im besonders schweren Fall in 5 Fällen, versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl im besonders schweren Fall in 2 Fällen, Erschleichen von Leistungen in 2 Fällen sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu 1 Jahr Jugendstrafe verurteilt, dessen Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 5. Im Verfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg, Az. 372 Js 664/15 wird der Angeklagte C1 wegen Strafverfolgung gesucht (Eintrag vom 18.10.2016). Der Angeklagte C2 ist am ##.##.#### in F1 in der Westsahara in N1 geboren, aufgewachsen und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er hat fünf Brüder und eine Schwester. Seine Eltern leben noch in der Wüste und sind Landwirte. Er kam vor ca. 4 Jahren über Spanien, Malaga und Murcia, sowie Frankreich nach Deutschland, wo er sich zunächst in T2 aufhielt. Dort stellte er einen Asylantrag. Ihm wurde dann in der Folgezeit ein Ticket nach E1. Nachdem sich der Angeklagte C2 noch in Hemer und Witten aufgehalten hatte, wurde ihm schließlich vom Sozialamt eine Wohnung in E1 zugewiesen. Seitdem wohnte er dort und bezieht Sozialhilfe. Der Asylantrag wurde nach eigenen Angaben des Angeklagten C2 abgelehnt. Er besuchte keine Schule und arbeitete wie seine Geschwister in der Landwirtschaft bei seinen Eltern. Er verfügt auch über keine Berufsausbildung. In Deutschland versuchte er nach eigenen Angaben – bislang ohne Erfolg – über das Sozialamt eine Schule oder Ausbildungsstelle zu finden. Auch bei der Stadt Witten bewarb er sich nach eigenen Angaben um eine Tätigkeit, was jedoch ebenfalls erfolglos blieb. Zu seiner Familie, die sich nach wie vor in N1 aufhält, hat der Angeklagte C2 keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte C2 ist bereits zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein in der Hauptverhandlung verlesener Bundeszentralregisterauszug vom 07.03.2017 weist 2 Eintragungen auf: 1. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28.04.2015, Az. 726 Ds 30/15, rechtskräftig seit dem 23.06.2016, wurde der Angeklagte C2 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. In die Entscheidung wurde das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 25.06.2015, Az. 740 Cs 392/15 einbezogen. Diese Geldstrafe hat der Angeklagte C2 nach eigenen Angaben als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. 2. Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 25.06.2015, Az. 740 Cs 392/15, wurde der Angeklagte C2 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der Angeklagte C3 ist am ##.##.#### in U1 in B1 geboren, aufgewachsen und ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist der jüngste von 10 Geschwistern und bei seiner Mutter aufgewachsen. In B1, U1, besuchte er die Grundschule. Nach 8 Jahren brach er die Schule ab und besaß zu dieser Zeit einen Grundschulabschluss. Seine Mutter ist Hausfrau, sein Vater Rentner. Die Rente des Vaters reichte für die Familie jedoch nicht aus. Die Geschwister gehen einer beruflichen Tätigkeit nach, kümmern sich jedoch lediglich um sich selbt. Der Angeklagte C3 wollte nach eigenen Angaben nach Deutschland ausreisen, um dort zu studieren. Er beantragte im Jahr 2009 in B1 ein Visum, welches jedoch abgelehnt wurde. Er absolvierte daher zunächst eine Ausbildung zum Friseur in B1. Schließlich funktionierte es nach eigenen Angaben des Angeklagten C3 mit der Ausreise aus B1, so dass er über N1, Spanien, Frankreich und Belgien im Februar 2016 nach Deutschland kam. Dort stellte er einen Asylantrag, wobei ihm nach eigenen Angaben nicht bekannt ist, ob über diesen bereits abschließend entschieden ist. Um im Asylverfahren bessere Chancen zu haben, gab sich der Angeklagte C3 als marokkanischer Staatsangehöriger aus. Er lebte bei Freunden und bekam manchmal aus seiner Heimat finanzielle Unterstützung. Den Angeklagten C1 lernte er in Dortmund, ca. 1 Monat vor der hier abgeurteilten Tat kennen. Der Angeklagte C3 ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein in der Hauptverhandlung verlesener Bundeszentralregisterauszug vom 07.03.2017 weist 3 Eintragungen auf: 1. Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 10.05.2016, Az. 730 Cs 308/16, wurde der Angeklagte C3 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt. Diese Geldstrafe hat der Angeklagte C3 nach eigenen Angaben als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. 2. Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 04.07.2016, Az. 765 Ls 49/16, wurde der Angeklagte C3 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit läuft bis 03.07.2019. 3. Unter dem Aktenzeichen 61 Js 3630/16 wird der Angeklagte C3 von der Staatsanwaltschaft Münster wegen Strafverfolgung gesucht (Eintrag vom 11.01.2017). Im hiesigen Verfahren befinden sich die Angeklagten seit dem 30.10.2016 auf Grund der Haftbefehle des Amtsgerichts Dortmund vom 30.10.2016, Aktenzeichen 711 Gs 336/16 (bzgl. des Angeklagten C3), 711 Gs 337/16 (bzgl. des Angeklagten C1) und 711 Gs 338/16 (bzgl. des Angeklagten C2) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund, wobei der Angeklagte C1 bis zum 25.01.2017 Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum verbüßte. II. Feststellungen Bezüglich des Tatgeschehens hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: In der Nacht vom 28.10. auf den 29.10.2016 suchten die Angeklagten C3 und C1, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 1 Monat kannten, eine Kneipe in E1 auf, nachdem sie zunächst zu Hause zusammen gesessen und nach eigenen Angaben Alkohol getrunken und Kokain konsumiert hatten. In der Kneipe lernten sie den Angeklagten C2 kennen. Da der Betreiber der Kneipe schließen wollte, entschieden sich die Angeklagten am früheren Morgen des 29.10.2016 gemeinsam mit einem weiteren Bekannten des Angeklagten C2, das Café L2 in der M1-Straße in E1 aufzusuchen. Der Bekannte verließ zwischenzeitlich das Café und ging nach Hause. Im Café hielt sich auch der Geschädigte, der Zeuge E3, auf, der dort ca. 2 bis 3 Bier konsumierte und an einem Automaten spielte. In den frühen Morgenstunden, jedenfalls vor 7.27 Uhr, sprach der Angeklagte C3 den Geschädigten in den Räumlichkeiten des Cafés an und forderte ihn auf, ihn vor die Tür zu begleiten, um ihn mit den dort wartenden Angeklagten C2 und C1 nach dem zuvor gefassten Tatplan gemeinsam zu überfallen und ihm unter Anwendung von Gewalt Wertgegenstände zu entwenden. Der Geschädigte folgte der Aufforderung, weil er ohnehin eine Zigarette rauchen wollte und begab sich vor das Café. Dort schlug der Angeklagte C2, der links vom Geschädigten stand, unvermittelt mit der Faust auf die Wange des Geschädigten ein. Sodann schlugen die Angeklagten C1 und C2 weiter auf den Geschädigten ein, so dass dieser irgendwann zu Boden ging. Der Angeklagte C3 griff entsprechend des gemeinsamen Tatplans in die Taschen des Geschädigten und versuchte so, Beute in Form von Wertgegenständen zu erlangen. Dass die Angeklagten C1 und C2 auch auf den Geschädigten eingetreten haben, konnte die Kammer nicht feststellen. Ein sich vor dem Café aufhaltender, unbekannt gebliebener Gast, versuchte zu schlichten. Der Angeklagte C2 ergriff nun einen Hammer und schlug mit dem Hammerkopf mindestens zweimal auf den Kopf des Geschädigten ein, wobei die Kammer nicht festzustellen vermag, ob der Angeklagte C2 den Hammer bereits bei sich führte oder diesen von einem nahegelegenen Ort holten und ob der Einsatz des Hammers vom ursprünglichen Tatplan umfasst war. Den Angeklagten C1 und C3 blieb der Einsatz des Hammers jedenfalls nicht verborgen, sie billigten vielmehr dessen Verwendung, indem sie die gemeinsame Tatausführung fortsetzten, indem der Angeklagte C3 weiter dem Geschädigten in die Taschen griff und der Angeklagte C1 auf ihn einschlug. Der Geschädigte versuchte, die Schläge abzuwehren. Ein Schlag traf ihn jedoch am Kopf, so dass er sich eine Platzwunde im Stirnbereich zuzog sowie eine Schädelprellung erlitt. Ferner zog er sich Schürfwunden an den Ellenbogen, eine Schwellung der rechten Schläfe und Kratzer an den Händen zu. Der Angeklagte C1 lief sodann über die Straße und versuchte dort von einem Baum einen Ast abzubrechen. Dies gelang ihm jedoch nicht, so dass er zum Tatort zurückkehrte und weiter auf den Geschädigten einschlug. Als der Angeklagte C2 erneut versuchte, mit dem Hammer zuzuschlagen, gelang es dem Geschädigten, ihm den Hammer abzunehmen. Ferner gelang es dem Geschädigten, den Angeklagten C2 kurzzeitig in den Schwitzkasten zu nehmen. Während der gesamten Auseinandersetzung griff der Angeklagte C3 gemäß dem gemeinsamen Tatplan in die Taschen des Geschädigten und nahm letztlich die Geldbörse des Geschädigten mit Personaldokumenten (Aufenthaltstitel, Debit-Karte sowie AOK-Karte) und Bargeld in nicht genau zu bestimmender Höhe sowie einen schwarzes iPhone 6 an sich. Ferner entriss er dem Geschädigten eine silberne Königskette, deren Verschluss beschädigt wurde. Anschließend flüchteten die Angeklagten vom Tatort. Den Hammer warf der Geschädigte den Angeklagten, die er verfolgte, nach. Die Angeklagten wurden schließlich von der hinzugerufenen Polizei im Rahmen der Nahbereichsfahndung im Hinterhof neben dem Kiosk A1-Straße ##-##, wo sie sich versteckten, festgenommen. Die Tatbeute wurde bei dem Angeklagten C3 sichergestellt. Das iPhone lag auf einem Kühlschrank, hinter dem sich der Angeklagte C3 versteckte. Der Geschädigte wurde nach der Tat ins Klinikum E1 gebracht, verließ die Klinik nach ambulanter Untersuchung jedoch auf eigenen Wunsch wieder. Die Tatbeute wurde ihm nach der Tat von der Polizei zurückgegeben. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben, die Feststellungen zu ihren Vorstrafen aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 07.03.2017. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte C1 dahingehend eingelassen, dass er am Tatabend mit dem Angeklagten C3 zu Hause zusammengesessen habe und beide Alkohol und Kokain konsumiert hätten. Sie seien dann in eine Kneipe gegangen und hätten dort den Angeklagten C2 kennengelernt. Da der Besitzer der Kneipe habe schließen wollen, seien sie mit einem weiteren Bekannten des Angeklagten C2 in das Cafe L2 in der M1-Straße gegangen. Der weitere Bekannte sei zwischenzeitlich schon nach Hause gegangen. Er, der Angeklagte C1, habe dann lediglich eine Zigarette rauchen wollen und sei daraufhin alleine rausgegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er auf die Toilette gehen wollen. Dort habe er gesehen, dass der Angeklagte C3 mit dem Geschädigten in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei. Er sei dazwischen gegangen und habe zu dem Geschädigten gesagt, er solle den Angeklagten C3 in Ruhe lassen und nach Hause gehen. Der Geschädigte habe jedoch die Auseinandersetzung fortführen wollen. Als er, der Angeklagte C1, später von der Toilette zurückgekommen sei, hätten sich der Geschädigte und der Angeklagte C3 vor dem Café befunden. Der Geschädigte habe den Angeklagten C3, der auf dem Boden gelegen habe, geschlagen. Er, der Angeklagte C1, habe dazwischen gehen und die beiden auseinanderbringen wollen. Der Geschädigte sowie eine weitere Person, ein Libanese, habe ihm jedoch gesagt, dass er nicht dazwischen gehen solle, da es sich um eine Auseinandersetzung 1 gegen 1 handele. Kurz darauf sei der Angeklagte C2 rausgekommen und habe gesagt, dass sie gemeinsam die beiden auseinanderbringen sollten. Er, der Angeklagte C1, habe auch der Bedienung im Café, der Zeugin L3, gesagt, dass sie die Polizei rufen solle. Sie sei jedoch wieder reingegangen und habe sich nicht darum gekümmert. Der Geschädigte sei sehr aggressiv gewesen, er habe ein Übermaß getrunken. Er sei dann mit dem Libanesen zusammen ca. 30 m zu einem anderen Haus gegangen. Der Geschädigte habe jedoch zurück gewollt, der Libanese habe versucht, ihn aufzuhalten. Er, der Angeklagte C1, habe dann gesehen, wie der Geschädigte mit einem Hammer geworfen habe. Da die Polizei nicht gekommen sei, seien sie dann gemeinsam geflüchtet. Denn er habe Angst gehabt, weil er gewusst habe, dass dort viel Drogen verkauft würden. Vor der Polizei habe er sich nicht versteckt. Er habe auch nicht gesehen, dass Wertgegenstände verlorengegangen seien. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte C2 dahingehend eingelassen, dass er sich zum Tatzeitpunkt in dem besagten Café aufgehalten habe. Er habe dort jedoch nur gesessen und mit der Auseinandersetzung nichts zu tun. Der Angeklagte C3 habe eine Auseinandersetzung mit dem Geschädigten gehabt. Er habe die beiden nur auseinandergebracht. Er sei auch nur durch Zufall vor das Café gegangen, da man im Café nicht rauchen dürfe. Draußen habe er die Auseinandersetzung dann gesehen und geschlichtet. Die Angeklagten C3 und C1 seien auch draußen gewesen. Die Auseinandersetzung habe aber zwischen dem Angeklagten C3 und dem Geschädigten stattgefunden. Auch der Angeklagte C1 habe versucht zu schlichten. Der Geschädigte habe dann jedoch angefangen zu drohen. Er, der Angeklagte C2, habe Angst gehabt und sei daher weggelaufen. Er habe auch noch gerufen, dass jemand die Polizei rufen solle. Es sei zwar richtig, dass er sich versteckt habe, allerdings nur, weil der Geschädigte hinter ihm und den weiteren beiden Angeklagten her gewesen sei. Der Geschädigte sei auch sehr aggressiv gewesen. So habe er ihm den Hammer hinterhergeworfen. Als er geschlichtet habe, habe er den Hammer nicht gesehen, erst, als dieser nach ihm geworfen worden sei. Der Geschädigte sei jedoch auch zwischenzeitlich für ca. 3 Minuten weg gewesen. Er, der Angeklagte C2, habe sich in einem Angstzustand befunden und nicht gewusst, wie er sich verhalten solle. Die Tür von dem Café sei schon geschlossen gewesen. Die Bedienung, die Zeugin L3, habe die Schlägerei gesehen und dann direkt abgeschlossen. Die Mitangeklagten C3 und C1 habe er vor dem Vorfall nicht gekannt. Er habe sie das erste Mal an diesem Abend in der Kneipe gesehen, in der er zuvor gewesen sei. Man habe sich unterhalten und über das Leben in der Fremde gesprochen. Dort in der ersten Kneipe sei dann schon zugemacht worden. Er wisse auch nicht, ob etwas vom Geschädigten weggekommen sei. Dies habe er erst bei der Polizei erfahren. Der Angeklagte C3 hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er zunächst mit dem Angeklagten C1 zu Hause gesessen und getrunken habe. Da man noch mehr habe trinken wollen, sei man dann raus gegangen und habe den Angeklagten C2 in einer Kneipe getroffen. Der Betreiber habe jedoch abschließen wollen, so dass sie weiter ins Café L2 gegangen seien. Er habe dort kurz raus gehen wollen, um Luft zu schnappen. Draußen habe er dann den Geschädigten gesehen. Es sei noch ein Deutscher dabei gewesen. Der Geschädigte habe ihn bis zur Toilette geschubst und ihm gesagt, er solle wieder rein gehen. Es hätten auch alle dazwischen gehen und wissen wollen, was los sei. Dann sei auch die Barfrau, die Zeugin L3 , gekommen und habe gefragt, was das Problem sei. Der Geschädigte sei sehr aggressiv gewesen. Die Zeugin L3 habe mit ihm, dem Geschädigten, reden wollen. Sie habe dann später gemeint, der Geschädigte komme jetzt nicht mehr zu ihm. Der Geschädigte sei jedoch trotzdem erneut in seine Richtung gekommen. Dann seien auch die beiden anderen Angeklagten dazugekommen, um mit ihm zu reden. Er, der Angeklagte C3, sei raus gegangen. Auf einmal habe er auf dem Boden gelegen. Dann seien auch alle anderen raus gekommen. Seine Sachen seien auf den Boden gefallen. Er habe zwei Geldbörsen dabei gehabt, die auf dem Boden gelegen hätten, ferner ein Telefon sowie ein Ladegerät. Dies alles habe er in seinen Taschen gehabt. Der Geschädigte sei dann weg gegangen. Er habe alles vom Boden aufsammeln wollen. Dabei habe er wohl auch versehentlich die Gegenstände des Geschädigten eingesteckt. Es sei richtig, dass er sich versteckt habe. Denn er habe nicht gewusst, wo er habe hingehen sollen. Als er dann habe telefonieren wollen, habe er bemerkt, dass es sich bei dem Handy gar nicht um sein Eigenes gehandelt habe. Daher habe er es weggelegt. Dann sei auch schon die Polizei gekommen. Ob er dem Geschädigten eine Kette vom Hals gerissen habe, könne er nicht sagen. Dafür habe er keinen Kopf gehabt. Er wisse auch nicht, ob der Geschädigte etwas verloren habe. Er sei jedenfalls nervös und aggressiv gewesen. Ob er auch getrunken habe, könne er nicht sagen. Die Einlassungen der Angeklagten sind, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen, zur Überzeugung der Kammer auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme widerlegt und die Angeklagten sind im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Der Zeuge und Geschädigte E3 hat das Geschehen, soweit es seiner Wahrnehmung unterlag, wie unter II. festgestellt, geschildert. Die Aussage des Zeugen ist in sich schlüssig und bezüglich des Kerngeschehens widerspruchsfrei. Seine Angaben in der Hauptverhandlung stimmen im Wesentlichen mit denjenigen überein, die er bereits am Tatort gemacht hat und die die Kammer durch Vernehmung der eingesetzten Polizeibeamten PK C4, KA L4 und PK S1 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Zudem stimmen seine Angaben im Kerngeschehen auch mit denjenigen aus seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 29.10.2016 überein, die die Kammer durch Vernehmung der Zeugin KHK’in H1 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Seine Aussage ist demgemäß konstant. Die Bekundungen des Zeugen sind frei von Belastungstendenzen und es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen der Zeuge den Angeklagten zu Unrecht hätte belasten sollen. So hat der Zeuge E3 in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass er sich, nachdem er seinen Besuch zum Parkplatz begleitet habe, auf dem Rückweg noch ein Bierchen im Café L2 habe trinken wollen. Er habe 2 bis 3 Bierchen getrunken und sei dann zum Automaten gegangen, um zu spielen. Dort sei er von dem Angeklagten C3 angesprochen worden und mit ihm raus gegangen, da er ohnehin eine Zigarette habe rauchen wollen. Der Angeklagte C3 sei nicht aggressiv gewesen. Draußen sei alles ganz schnell gegangen. Links habe der Angeklagte C2 gestanden, rechts der Angeklagte C1. Er habe dann einen Schlag von links mit der Faust bekommen und sei nach weiteren Schlägen auch durch den Angeklagten C1 zu Boden gegangen. Er habe den Angeklagten C3 noch packen können. Dieser habe immer wieder in seine Taschen gegriffen. Ein weiterer Gast mit einer Glatze habe versucht zu schlichten. Diesen Gast habe er nicht gekannt und seit dem Vorfall auch nicht mehr gesehen. Dann habe der Angeklagte C2 mit einem Hammer auf ihn eingeschlagen und ihn an der Stirn getroffen worden. Dort habe sich auch eine Kruste gebildet. Als noch einmal versucht worden sei, mit dem Hammer zu schlagen, habe er diesen Schlag abgewehrt. Es sei immer wieder geschlagen worden. Schließlich habe er dem Angreifer den Hammer abnehmen können und diesen den dann flüchtenden Angeklagten hinterhergeworfen. Eine Auseinandersetzung im Café habe es nicht gegeben. Auch die Bedienung, die Zeugin L3 , habe nicht mit ihm gesprochen. Die beschädigte Halskette sei vor dem Vorfall intakt gewesen. Den Angeklagten C2 habe er von der N3-Straße, die beiden weiteren Angeklagten nicht erkannt. Im Übrigen erinnere er sich, dass seine Schwester vom Balkon geschrien habe. Sein I-Phone, seine Halskette sowie die Geldbörse mit seinen Personaldokumenten (Aufenthaltstitel, Debitkarte und AOK-Karte) seien ihm nach der Tat von der Polizei ausgehändigt worden. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen E3 für glaubhaft, verkennt dabei jedoch nicht, dass seine Angaben zum Randgeschehen zum Teil widersprüchlich waren. So hat der Zeuge E3 erst auf Vorhalt des Atemalkoholtestes, der am 29.10.2016 um 08.38 Uhr einen Wert von 0,58 mg/l ergab, eingeräumt, dass er auch schon vor dem Vorfall Alkohol konsumiert hatte. Darüber hinaus waren die Angaben des Zeugen E3 zur Frage der Häufigkeit seiner Besuche im Café L2 vor der hier abgeurteilten Tat widersprüchlich. Denn er hat erst auf Nachfrage eingeräumt, dass er in der besagten Tatnacht nicht das erste Mal im Cafe L2 war. Die Kammer hatte jedoch insoweit den Eindruck gewonnen, dass dem Zeugen diese Angaben gegenüber dem Gericht und in Bezug auf seine Schwester unangenehm waren, da stets die These im Raume stand, dass das Café L2 ein Ort für kriminelle Machenschaften ist. Im Übrigen lässt sich eine überschießende Belastungstendenz in der Aussage des Zeugen E3 jedoch nicht erkennen. So hat der Zeuge beispielsweise in der Hauptverhandlung – zugunsten der Angeklagten – nicht mehr bekundet, dass ihn die Angeklagten auch getreten hätten. Dass der Zeuge E3 zunächst bei der Polizei nur von zwei Tätern gesprochen hat, diese Angaben dann jedoch auf drei Täter korrigiert hat, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass sich ein Geschädigter nach einem derartigen Überfall zunächst in einer Art Schockzustand befindet, in dem ohne weiteres spontan die Anzahl der Täter durcheinandergebracht werden kann. Dass er sich nun in der Hauptverhandlung sicher daran erinnern konnte, dass der Angeklagte C2 und nicht möglicherweise der andere (gemeint war der Angeklagte C1) den Hammer geführt hat (so die Aussage in seiner polizeilichen Vernehmung), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Vielmehr ist es aus Sicht der Kammer plausibel, dass ein Zeuge einzelne Tatbeiträge nun sicher einer Person zuordnen kann, nachdem er sich im Rahmen einer Zeugenaussage noch einmal gedanklich mit der Tat auseinandersetzen musste. Auch ändert es nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E3, dass er bei der Polizei noch angegeben hatte, dass ihn der kleine Schmale, gemeint ist der Angeklagte C3, im Café L2 mehrmals angesprochen habe, er hingegen im Rahmen der Hauptverhandlung nur noch von einem Kontakt gesprochen hat. Insoweit ist es aus Sicht der Kammer plausibel, dass sich bezüglich dieses unwesentlichen Randgeschehens im Laufe der Zeit eine Verschleierung der Erinnerung einstellen kann. Der Geschädigte E3 hat darüber hinaus im Rahmen der in die Hauptverhandlung eingeführten Wahllichtbildvorlagen alle drei Angeklagten sicher wiedererkannt und den einzelnen Angeklagten auch verschiedene Tatbeiträge zugeschrieben. So hat er bei der Wahllichtbildvorlage Protokoll Nr.#######, bei der auf Bild # der Angeklagte C3 abgebildet ist und wiedererkannt wurde, angegeben, dass Lichtbild # den Schmächtigen zeige, der ihn raus bat. Im Rahmen der Wahllichtbildvorlage #######, bei der auf Lichtbild # der Angeklagte C2 abgebildet ist und wiedererkannt wurde, hat der Geschädigte angegeben, dass dieses Lichtbild den mit dem Hammer und mit dem ersten Schlag von links zeige. Hinsichtlich der Wahllichtbildvorlage Protokoll Nr.#######, die auf Bild # den Angeklagten C1 zeigt, der vom Geschädigten wiedererkannt wurde, hat dieser bei der Wahllichtbildvorlage angegeben, dass er diesen am Gesicht erkennt und das Lichtbild einen von denen zeigt, die zugeschlagen haben. Der Geschädigte hat ferner im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet, dass er sich an die drei Wahllichtbildvorlagen noch erinnern könne und alle drei Täter habe identifizieren können. Im Übrigen hat die Zeugin KHK’in H1 bekundet, dass die handschriftlichen Eintragungen zu den einzelnen Tatbeiträgen in den Protokollen der Wahllichtbildvorlagen eigenhändig vom Geschädigten eingetragen wurden. Die Wahllichtbildvorlage entspricht auch den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. So wurden dem Geschädigten jeweils 8 Lichtbilder nacheinander vorgelegt und diese Lichtbildvorlage auch fortgesetzt, nachdem der jeweilige Angeklagte erkannt wurde (vgl. BGH NStZ 2012, 172). Darüber hinaus hat die Zeugin KHK’in H1, die die Wahllichtbildvorlage durchgeführt und hieran noch konkrete Erinnerung hatte, im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet, dass zur Vorbereitung der Wahllichtbildvorlage 8 passende Vergleichsbilder zusammengestellt worden seien. Hierzu hat der Zeuge KHK L5 – in Bezug auf die von ihm durchgeführte Wahllichtbildvorlage s. u. - ergänzend angegeben, dass es im Allgemeinen für die Wahllichtbildvorlage 8 Kriterien gibt, nach denen die Vergleichsbilder zunächst vom PC ausgesucht würden. Diese Auswahl werde dann noch einmal persönlich überprüft. Denn es solle bei den Vergleichsbildern eine große Ähnlichkeit mit dem jeweiligen Lichtbild des Beschuldigten vorherrschen. Die Zeugin KHK’in H1 hat insoweit hinsichtlich der Wahllichtbildvorlagen mit dem Geschädigten ergänzend angegeben, dass sie die Lichtbildsätze ausgedruckt und dem Geschädigten vorgehalten habe. Zeitgleich sei die Schwester des Geschädigten, die Zeugin E4, von der Kollegin KHK’in R1 in einem anderen Raum vernommen worden. Nach eigener Auswertung der Lichtbildvorlagen ist die Kammer der Ansicht, dass es sich bei den Lichtbildsätzen aus den 3 oben genannten Wahllichtbildvorlagen um taugliche Vergleichsbilder handelt. Darüber hinaus passte die vom Zeugen E3 abgegebene Täterbeschreibung aus der Strafanzeige - männlich - Einer hatte lockige Haare - Ein Täter sei auffällig dünn zum Erscheinungsbild der Angeklagten. So trägt der Angeklagte C2 lockige Haare, ferner ist der Angeklagte C1 auffällig schlank. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass der Geschädigte alkoholbedingt in seiner Wahrnehmung eingeschränkt war. Insoweit hat der Zeuge PK C4 im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass der Atemalkoholtest, der im Übrigen erst um 08.38 Uhr im Krankenhaus durchgeführt wurde, aus reiner Routine erfolgt sei und nicht vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte einen alkoholisierten Eindruck gemacht habe. Auch hat der Zeuge KA L4 angegeben, dass der Geschädigte auf ihn nicht den Eindruck gemacht habe, als sei er alkoholisiert gewesen. Schließlich hat der Zeuge S1 bekundet, dass er bei Vorliegen von Ausfallerscheinungen diese in der Strafanzeige protokolliert hätte. Gegen eine alkoholbedingte Einschränkung des Geschädigten spricht ferner, dass dieser das Tatgeschehen ohne Weiteres den Polizeibeamten vor Ort schildern, die Täter beschreiben und die Polizei bei der Suche nach den Flüchtigen unterstützen konnte. Dies haben die Polizeibeamten PK C4, KA L4 und PK S1 in ihrer Vernehmung bestätigt. Die Schilderung des Geschädigten wird ferner durch die Aussagen der Zeugin E4 gestützt. Die Aussage der Zeugin ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Ihre Angaben in der Hauptverhandlung stimmen auch Kerngeschehen mit denjenigen überein, die sie bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hat und die durch Vernehmung der Zeugin KOK’in R1 in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die Bekundungen der Zeugin sind auch frei von Belastungstendenzen, ferner sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die Zeugin die Angeklagten hätte zu Unrecht belasten sollen. So hat die Zeugin angegeben, dass sie in der Tatnacht aus dem Schlaf gerissen worden sei. Dies sei jedoch nichts Neues gewesen, da es dort vor dem Café häufig Streitigkeiten und Schlägereien gebe. Am besagten Tag sei es jedoch sehr laut und immer lauter geworden. Sie sei dann auf den Balkon gegangen und habe drei Personen gesehen, die sich geschlagen hätten. Dies seien die Angeklagten C2 und C1 gewesen sowie ein Mann mit einer Glatze, der am Boden gelegen hätte. Sie habe erst dann erkannt, dass es sich bei dem Mann mit der Glatze um ihren Bruder gehandelt habe. Die Angeklagten C2 und C1 hätten immer weiter geprügelt. Sie sei wie gelähmt gewesen. Der Angeklagte C2 habe auch einen Gegenstand in der Hand gehabt. Dieser habe wie ein Holzstiel ausgesehen. Erst später habe sie erkannt, dass es ein Hammer gewesen sei. Der Angeklagte C1 sei dann über die Straße gelaufen und habe von einem Baum einen Ast abgebrochen und sei damit zurückgekommen. Ihr Bruder habe mit der Hand seinen Kopf geschützt. Der dritte Täter sei immer mal wieder da und weg gewesen. Ihr Bruder habe auf dem Boden gelegen. Der Angeklagte C2 habe dann einmal mit dem Hammer zugeschlagen. Ob er getroffen hätte, wisse sie nicht. Denn ihr Bruder habe sich geschützt. Der jüngere Angeklagte, der Angeklagte C1, habe ihren Bruder auf den Kopf treten wollen, es aber nicht geschafft. Der Angeklagte C2 sei dann von ihrem Bruder in den Schwitzkasten genommen worden. Bei ihm habe sie arabisch rausgehört. Der Angeklagte C1, der Schmalere, habe einen algerischen Akzent gehabt. Er habe versucht, mit dem Ast zuzuschlagen, aber nicht getroffen. Es sei auch noch ein weiterer Mann da gewesen, der habe schlichten wollen. Der Hammer sei erst am Hammerkopf gehalten worden, dann jedoch gedreht worden. Sie habe nämlich schließlich den Hammerkopf erkannt. Nach der Tat sei ihr Bruder hinter den Angeklagten hergelaufen. Sie habe ihn gesucht, aber nicht gefunden. Dann sei die Kripo zu ihr gekommen und ihr sei gesagt worden, dass ihr Bruder in die Unfallklinik gebracht worden sei. Auf Nachfrage gab die Zeugin an, dass sie sich nicht sicher sei, ob mit dem Hammerstiel oder mit dem Hammerkopf zugeschlagen worden sei. Den Hammer habe der Angeklagte C2 schon in der Hand gehabt, als sie das Geschehen beobachtet habe. Auf Vorhalt räumte die Zeugin jedoch ein, dass es auch sein könne, dass der Hammer erst später dazugekommen sei. Sie habe ca. 1,0 Dioptrien, bei den Beobachtungen in der Tatnacht ihre Brille aber nicht getragen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angaben der Zeugin E4 hinsichtlich der Verwendung des Hammers von den Angaben ihrer polizeilichen Vernehmung abweichen, da sie bei Vernehmung durch die Zeugin KOK’in R1 angegeben hatte, dass der Angeklagte mit den Locken (gemeint ist der Angeklagte C2 ) weggegangen und mit einem Gegenstand in der Hand zurückgekommen sei. Demgegenüber hat sie im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert, dass der Angeklagte C2 den Hammer schon in der Hand gehalten habe, als sie das Geschehen beobachtet habe. Erst auf Vorhalt in der Hauptverhandlung hat sie eingeräumt, dass der Hammer auch später dazugekommen sein könnte. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass diese Abweichungen durch den bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung eingetretenen Zeitablauf und die damit einhergehende Verschlechterung der Erinnerung zu erklären sind. Denn nach Auffassung der Kammer ist zwar die Verwendung eines Hammers ein für einen verwandten Zeugen entscheidender Faktor, nicht jedoch die Frage, wo der Hammer schließlich herkam. Darüber hinaus ist es nicht verwunderlich, dass verschiedene Zeugen bei einem dynamischen Geschehen unterschiedliche Angaben zum Randgeschehen machen. Insoweit spricht auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin, dass die Kammer letztlich insbesondere nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Blatt 286 und 287 d. A., auf denen ein abgebrochener Ast zu sehen ist, der jedoch noch am Strauchgewächs hängt, zugunsten der Angeklagten davon ausgehen musste, dass der Angeklagte C1 zwar versucht hatte, einen Ast abzubrechen, ihm dies jedoch nicht gelang und der Ast damit auch nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt wurde. Auch insoweit wertet die Kammer die Abweichungen in der Aussage der Zeugin E4 zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen lediglich als solche hinsichtlich des Randgeschehens, die bei Beobachtung eines dynamischen Geschehens auftreten können. Dass die Aussage der Zeugin von keiner überschießenden Belastungstendenz getragen war, ergibt sich bereits auch daraus, dass die Zeugin beispielsweise eingeräumt hat, dass sie nicht sagen könne, ob ihr Bruder, der Zeuge E3, mit dem Hammer getroffen wurde. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin E4 sowie als Beweis der Tatsache, dass die Zeugin ein eigenes Geschehen beobachtet haben muss, spricht nach Auffassung der Kammer ferner, dass diese die Angeklagten C2 und C1 im Rahmen der in die Hauptverhandlung eingeführten Wahllichtbildvorlagen zu 80 % wiedererkannt hat. So hatte die Zeugin bei der Wahllichtbildvorlage Protokoll Nr. ####### hinsichtlich des Lichtbildes #, welches den Angeklagten C1 zeigt, angegeben, dass es sich zu 80 % bei der abgebildeten Person um den zweiten Täter mit der schmaleren Statur und dem algerischen Akzent handele. Hinsichtlich der Wahllichtbildvorlage ####### hat die Zeugin hinsichtlich des Lichtbildes #, das den Angeklagten C2 zeigt, angegeben, dass sie die Gesichtsform wiedererkenne, das Gesicht sei voller. Sie erkenne die Person zu 80 % als den ersten Täter wieder. Dies sei der stabilere Mann mit dem marokkanischen Akzent gewesen. Insoweit hat die Zeugin KOK’in R1 angegeben, dass sie die Wahllichtbildvorlage mit der Zeugin E4 durchgeführt und die vorgenannten handschriftlichen Eintragungen selbst nach Vorgaben der Zeugin E4 vorgenommen habe. Bei den Wahllichtbildvorlagen, die mit der Zeugin E4 durchgeführt wurden, handelt es sich um die exakt identischen Datensätze, die auch dem Geschädigten vorgelegt wurden. Insoweit gelten die Ausführungen zur Geeignetheit und Vergleichbarkeit der Lichtbilder entsprechend. Da die Wahllichtbildvorlagen – wie die Zeuginnen KOK’in R1 und KHK’in H1 bestätigt haben - unabhängig voneinander mit dem Geschädigten und der Zeugin E4 durchgeführt wurden, waren diese einer vorherigen Absprache nicht möglich. Denn es ist aus Sicht der Kammer schlicht unvorstellbar, einen Täter im Vorfeld so zu beschreiben, dass eine dritte Person diesen im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage unter 8 Vergleichsbildern identifizieren kann. Daher spricht die Auswertung der Wahllichtbildvorlage eindeutig dafür, dass die Zeugin E4 eigenes Geschehen beobachtet hat. Darüber hinaus passt die von ihr gegenüber der vernehmenden Polizeibeamtin KOK’in R1 abgegebene Täterbeschreibung zu den jeweiligen drei Angeklagten. Die Zeugin E4 hat folgende Täterbeschreibung abgegeben: 1. Mann, ca. 175 – 180 cm, etwas stabiler gebaut, 30 – 33 Jahre alt, arabische Sprache mit marokkanischem Akzent, kurze, lockige, schwarze Haare, keinen Bart und keine Brille, schwarze Lederjacke geschlossen getragen, blaue Jeans, Turnschuhe. 2. Mann, ca. 180 cm, schmale Statur, 25 – 28 Jahre, arabische Sprache, algerischer Dialekt, hat sehr laut gesprochen, kurze schwarze Haare, keine Auffälligkeiten im Gesicht, schwarze Jacke, dunkle Jeans. 3. Mann, 165 – 170 cm, etwas mollig, ca. 25 – 28 Jahre alt, arabische Sprache, der hat nicht so viel gemacht, der ist da nicht richtig zwischen gekommen, weil der so klein war. Auf den habe ich nicht weiter geachtet. Ich glaube, es wäre sehr schwer, den wiederzuerkennen. Die Beschreibung des ersten Täters passt – wovon sich die Kammer in der Hauptverhandlung überzeugen konnte - zum Erscheinungsbild des Angeklagten C2. Danach wurde der Angeklagte C2 von seiner Größe, seinem Alter und seinem Aussehen her passend beschrieben. Die Kammer hat auch die vom Angeklagten getragenen Schuhe in Augenschein genommen. Es handelte sich um halbhohe, dunkle, sportliche, geschnürte Freizeitschuhe aus synthetischem Material, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Turnschuhe bezeichnet werden können. Insofern sieht die Kammer diesbezüglich keinen Widerspruch. Auch passt die Beschreibung des zweiten Täters zum Erscheinungsbild des Angeklagten C1, der auffällig schlank ist. Schließlich ist die Beschreibung des dritten Täters mit der Erscheinung des Angeklagten C3, der von allen drei Angeklagten der kleinste war, ohne weiteres in Einklang zu bringen. Dass die Zeugin E4 dem Angeklagten C2 einen marokkanischen Akzent zugeschrieben hat, er tatsächlich jedoch einen algerischen Akzent spricht, ist für die Kammer ebenfalls kein Widerspruch. Denn es ist für einen Zeugen bei einer lautstarken Auseinandersetzung schwierig möglich, die jeweiligen Akzente einzelnen Personen zuzuordnen. Im Übrigen hat die Zeugin die Angaben zum Akzent des Angeklagten C2 im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr wiederholt, sondern lediglich angegeben, dass sie bei ihm arabisch herausgehört hat. Auch dass sich die Zeugin E4 nicht direkt bei der Polizei als Zeugin gemeldet und diese nicht selbst verständigt hat, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Vielmehr hat die Zeugin bekundet, dass sie ihren Bruder vom Balkon aus zunächst habe verbal warnen und ihm helfen wollen. Dass sie dann nach der Tat erst um sein Wohlbefinden besorgt war und ihn suchte und für sie nicht die Aufklärung der Tat im unmittelbaren Vordergrund stand, ist ebenfalls auf Grund der familiären Beziehung verständlich. Es ist ferner für die Kammer nicht auffällig, dass die Zeugin bei der Polizei bei Übergabe der Hose des Geschädigten zunächst nur die in der Anmerkung auf Blatt 20 d. A., Seite 5 der Strafanzeige, vermerkten Angaben gemacht hat. Dort heißt es: „…Die Hose des GES wurde im weiteren Verlauf durch dessen Schwester in der Polizeiwache Nord nachgereicht. Zudem wurde bekannt, dass die Schwester E4 und der Neffe des GES, B3 das Tatgeschehen von dem Fenster aus beobachten konnten. Diesen konnten lediglich gegenüber dem Beamten PK G1 angeben, dass sie durch Schreie auf die Tat aufmerksam wurden und vom Fenster aus gesehen haben, wie zwei männliche Personen über den am Boden liegenden GES beugten und augenscheinlich auf ihn eingeschlagen haben. Der ZEG B3 kann die zwei Tatverdächtigen auf Lichtbildern wiedererkennen. Sie seien ihm flüchtig von der Straße bekannt.“ Insoweit ist für die Kammer plausibel, dass ein Zeuge erst im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei mit konkreten Nachfragen weitere Angaben zum Tatgeschehen tätigt, wenn er im Rahmen der dann stattfindenden Vernehmungssituation das Tatgeschehen genau erinnern muss. Bei den vorbezeichneten Angaben der Zeugin handelt es sich demgegenüber lediglich um Spontanäußerungen, die bei Übergabe der sichergestellten Hose getätigt wurden. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E4 spricht im Übrigen, dass sie im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass sie nicht habe sehen können, ob mit dem Hammer tatsächlich getroffen wurde. Auch hat sie eingeräumt, dass sie damals im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sowie auch im Rahmen der Hauptverhandlung den Angeklagten C3 nicht wiedererkennt. Dies spricht gegen eine überschießende Belastungstendenz und für die Wahrheitsgemäßheit ihrer Aussage. Davon abgesehen hatte die Kammer auch keine Zweifel daran, dass die Zeugin E4 auch ohne Brille das Geschehen genau und zuverlässig beobachten konnte. Denn andernfalls wäre nicht zu erklären, dass die Zeugin die Angeklagten C1 und C2 im Rahmen der Wahllichtbildvorlage mit 80%iger Wahrscheinlichkeit wiedererkannte. Darüber hinaus werden die Angaben des Geschädigten sowie der Zeugin E4 durch die Aussage des Neffen des Geschädigten, des Zeugen B3, gestützt. Dieser hat das Geschehen, soweit es seiner Wahrnehmung unterlag, wie unter II. festgestellt, geschildert. Die Aussage des Zeugen ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Ferner stimmen seine Angaben in der Hauptverhandlung im Kerngeschehen mit denjenigen überein, die er bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 07.11.2016 getätigt hat und die durch Vernehmung des Zeugen KHK L5 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Der Zeuge B3 hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass es spät gewesen sei und er geschlafen habe. Er habe dann laute Schreie gehört. Seine Mutter sei auf dem Balkon gewesen und habe geschrien. Draußen habe sein Onkel gestanden. Er sei auch noch nicht richtig wach gewesen. Sein Onkel sei in den Schwitzkasten genommen worden. Dann sei einer mit dem Hammer gekommen und habe damit zugeschlagen. Sein Onkel habe den Schlag jedoch geblockt. Es sei dann auch schon die Polizei gekommen. Es seien drei Personen beteiligt gewesen, zwei hätten jedoch nur angegriffen. Es sei zweimal versucht worden mit dem Hammer zuzuschlagen. Die Schläge seien aber nicht richtig durchgekommen. Beim dritten Mal habe sein Onkel den Hammer dem Angreifer wegnehmen können. Derjenige, der den Hammer geführt habe, sei der Angeklagte C2 gewesen. Im Übrigen habe er gesehen, dass jemand seinem Onkel in die Taschen gegriffen habe. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge B3 um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war. So hat er zunächst im Rahmen der Hauptverhandlung die Tat lediglich in groben Zügen geschildert, sofern er diese noch konkret erinnerte. Erst nach Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung gab der Zeuge an, dass er sich jetzt wieder genauer erinnere. Er bekundete, dass er seinen Onkel erst gar nicht erkannt habe. Der dritte Täter habe auch nicht geschlagen. Dies sei jedoch der Täter gewesen, der in die Taschen gegriffen habe. Später sei sein Onkel auch in den Schwitzkasten genommen worden. Sein Onkel habe an diesem Tag eine Art Militärhose mit Seitentaschen getragen so wie er, der Zeuge B3, und eine Camouflagejacke. Es sei ferner ein weiterer Mann zugegen gewesen, der versucht habe, zu schlichten. Diesen habe er nicht gekannt. Als die Täter gehabt hätten, was sie wollten, seien sie abgehauen. Sein Onkel habe noch versucht hinterher zu laufen. Er sei dann im Polizeiauto mitgenommen worden. Er und seine Mutter, die Zeugin C4 , seien dann zur Straße runtergegangen, hätten nach seinem Onkel geschaut, diesen jedoch nicht gefunden. Sie seien dann zur Polizei gegangen. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sein Onkel, der Geschädigte, ins Krankenhaus gebracht worden sei. Auf Nachfrage gab der Zeuge an, dass er die dritte Person nicht wiedererkannt habe. Er habe auch gesehen, dass sein Onkel jemanden im Schwitzkasten gehabt habe und dann zu Boden gefallen sei. Wen er im Schwitzkasten gehabt habe, könne er nicht sagen. Im Übrigen sei gegenüber vom Café ein Ast abgebrochen worden. Wer was gemacht habe, könne er heute nicht mehr sagen. Er könne auch nicht mehr sagen, wo der Hammer her kam. Mit dem Ast sei versucht worden zu schlagen. Er spreche auch weder Arabisch noch Englisch oder Serbisch. Sein Onkel habe den Hammer geblockt und dann auch festgehalten. Bei der Polizei hatte der Zeuge B3 noch ergänzend angegeben, dass zwei Personen auf seinen Onkel eingeschlagen hätten. Sie hätten mit ihren Fäusten in sein Gesicht und auf seinen Körper geschlagen. Die Anzahl der Schläge habe er nicht gezählt, es sei jedoch eine Vielzahl gewesen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen spricht, dass er zugunsten des dritten Täters angegeben hat, dass dieser nicht geschlagen hat und er ihn auch nicht wiedererkannt habe. Ferner hat der Zeuge – was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht – im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt, dass sein Onkel den Schlag mit dem Hammer haben blocken können. Im Übrigen könne er nicht mehr angeben, wem welche einzelnen Tatbeiträge zuzuordnen seien. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen B3 spricht ferner, dass dieser die Angeklagten C1 und C2 im Rahmen der mit ihnen durchgeführten Wahllichtbildvorlage wiedererkannt hat. Der Zeuge hat nach Vorhalt der Wahllichtbildvorlagen im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet, dass er sich noch erinnern könne, diese beiden Angeklagten wiedererkannt zu haben. Die Wahllichtbildvorlagen wurden von dem Zeugen KHK L5 durchgeführt. Dieser hat der Kammer im Detail geschildert, dass die Lichtbilder nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zunächst vom PC zusammengestellt und der Bildersatz dann noch einmal von ihm manuell hinsichtlich der Geeignetheit und Vergleichbarkeit des Bildersatzes überprüft wurde. Ferner hat er bekundet, dass die Eintragungen in den Protokollen der Wahllichtbildvorlagen auf den Angaben des Zeugen B3 beruhen. So hat dieser im Rahmen der Wahllichtbildvorlage mit der Protokoll-Nr. ####### hinsichtlich des Lichtbildes Nr. #, das den Angeklagten C2 zeigt, angegeben, dass dies der Täter mit dem Hammer gewesen sei, ganz sicher, Zweifel ausgeschlossen. Hinsichtlich der Wahllichtbildvorlage ####### hat der Zeuge B3 zum Lichtbild Nr.#, das den Angeklagten C1 zeigt, angegeben, dass dies der dünne, lange Täter gewesen sei, kein Zweifel, 1000 %. Nach eigener Auswertung der Wahllichtbildvorlagen ist die Kammer der Ansicht, dass es sich bei den Lichtbildsätzen aus den 2 oben genannten Wahllichtbildvorlagen um taugliche Vergleichsbilder handelt. Der Zeuge B3 hat daher im Ergebnis wie auch die Zeugin E4 die Angeklagten C1 und C2 wiedererkannt. Darüber hinaus hat er hinsichtlich des Angeklagten C2 bereits im Rahmen der Wahllichtbildvorlage diesem den Einsatz des Hammers zugeschrieben. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin E4 sowie des Geschädigten, der auch bereits im Rahmen der Wahllichtbildvorlage dem Angeklagten C2 den Einsatz des Hammers zugeschrieben hatte. Auch insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass die Wahllichtbildvorlage, die mit dem Zeugen B3 erst am 07.11.2016 durchgeführt wurde, einer Absprache nicht zugänglich war. Auch der Zeuge B3 muss daher zwingend eigenes Geschehen beobachtet haben. Im Übrigen passt auch die in der polizeilichen Vernehmung abgegebene Täterbeschreibung zu den drei Angeklagten. So hatte der Zeuge B3 einen Täter als von der Figur her stabiler und auffällig klein, viel kleiner als die beiden anderen Täter beschrieben. Dessen Gesicht habe er aber nicht gesehen. Diese Beschreibung passt zum Erscheinungsbild des Angeklagten C3. Den Täter, der den Hammer benutzte, beschrieb der Zeuge im Rahmen der polizeilichen Vernehmung als Person mit Locken, schwarze Haare und einer „hochnäsigen Nase“, 180 cm groß, Marokkaner. Diese Beschreibung passt ohne Zweifel zum Erscheinungsbild des Angeklagten C2. Den dritten Täter beschrieb er mit dünner Figur und den Längsten der drei Täter. Diese Beschreibung passt zum Aussehen des Angeklagten C1. Dass der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt hat, einzelne Tatbeiträge nicht mehr genau angeben zu können, spricht für seine Glaubwürdigkeit und ist nach Auffassung der Kammer mit einer Verblassung der Erinnerung durch den bis zur Hauptverhandlung eingetretenen Zeitablauf zu erklären. Dass die Zeugen E4 sowie B3 die das Geschehen vom Balkon aus auch überhaupt beobachten konnten, ist durch das in Augenschein genommene Lichtbild auf Blatt 50 der Akte bewiesen. Hierzu hat die Zeugin KHK’in R1 im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt, dass sie dieses Foto gefertigt hat und es die Sichtverhältnisse vom Balkon der Zeugin E4 zeigt. Für den Ablauf der Tat gemäß den Angaben der vorbenannten Zeugen spricht ferner, dass alle drei Angeklagten gemeinsam vor dem Eintreffen der Polizei flüchteten und sich in einem Hinterhof versteckten, wo sie letztlich festgenommen wurden. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge PK C4 bekundet, dass er bei Eintreffen in Tatortnähe drei Personen habe flüchten sehen und die Anwohner der Polizei Hinweise auf die Fluchtrichtung der Täter gegeben hätten. Dies hat auch der Zeuge KA L4 bestätigt, wobei er die genaue Anzahl der Flüchtenden nicht mehr angeben konnte. Auch der Zeuge PK S1 hat nach Vorhalt der Strafanzeige bestätigt, dass Passanten den Hinweis gegeben hätten, die Angeklagten seien in den Hinterhof gelaufen. Wenn jedoch die Angeklagten – wie sie meinen – die Geschädigten gewesen wären, hätte es auf der Hand gelegen, dass sie die Polizei verständigt oder jedenfalls auf das Eintreffen der Polizei gewartet hätten. Für die Täterschaft der Angeklagten und insbesondere des Angeklagten C3 gemäß den Feststellungen zu Ziff. II. spricht ferner, dass die Tatbeute, die eindeutig dem Geschädigten E3 zugeordnet werden konnte – so die Aussage des Zeugen E3 sowie das Lichtbild auf Blatt 48 oben d. A. - , bei dem Beschuldigten C3, der sich zusammen mit den anderen beiden Angeklagten C2 und C1 versteckte, sichergestellt wurde. Der Zeuge X1 hat insoweit bekundet, dass er die Durchsuchung durchgeführt hat. Die sichergestellte Halskette war am Verschluss beschädigt, so dass die Kammer den zwingenden Schluss zieht, dass diese im Rahmen der Tat vom Hals abgerissen wurde. Die Einlassung des Angeklagten C3, dass die Tatbeute dem Geschädigten bei der Auseinandersetzung aus den Taschen gefallen und er diese in der Annahme, es seien seine Gegenstände, eingesteckt habe, hält die Kammer für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Ferner spricht für den unter Ziff. II. festgestellten Tatablauf, dass lediglich der Geschädigte verletzt war und sich eine Platzwunde im Stirnbereich, eine Schädelprellung, Schürfwunden an den Ellenbogen, eine Schwellung der rechten Schläfe und Kratzer an den Händen. Dies steht nach Überzeugung der Kammer nach Inaugenscheinnahme des Lichtbildes auf Blatt 282 d. A. sowie nach Vernehmung der Zeugen PK C4, KA L4 und KHK’in H1 fest. Sämtliche Zeugen bestätigten, dass der Geschädigte, der Zeuge E3, eine Kopfverletzung aufgewiesen hat. Die übrigen Verletzungen ergaben sich aus der von den Zeugen KA L4 und PK S1 gefertigten Strafanzeige vom 29.10.2016. Die Platzwunde an der Stirn korrespondiert nach Auffassung der Kammer – hierfür besitzt die Kammer aus zahlreichen anderen Strafverfahren die notwendige Sachkunde – mit einem Hammerschlag. Zwar wäre bei einem Schlag mit einem Hammer grundsätzlich ein stärkeres Verletzungsbild zu erwarten. Da die Kammer jedoch davon ausgeht - wie auch der Geschädigte und der Zeuge B3 angegeben haben –, dass der Hammerschlag nicht mit voller Wucht durchdringen konnte, kann die Platzwunde an der Stirn sehr wohl mit dem Hammerschlag in Einklang gebracht werden. Hierzu korreliert auch die Schädelprellung, die ebenfalls durch einen Schlag mit dem Hammer verursacht werden kann. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Angeklagte C2 mit dem Hammerkopf und nicht mit dem Stiel des Hammers zugeschlagen hat. Zwar hat die Zeugin E4 eingeräumt, dass sie nicht sicher angeben könne, ob mit dem Stiel oder mit dem Kopf des Hammers zugeschlagen worden sei. Demgegenüber hat jedoch der Zeuge B3 angegeben, dass der Hammer am Stiel gehalten und so zugeschlagen worden sei. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Geschädigten, der zunächst berichtet hat, dass er mit einem Gegenstand geschlagen worden sei und im weiteren Verlauf erst diesen als Hammer erkannt habe. Im Übrigen entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit dem Hammerkopf und nicht mit dem Stiel zugeschlagen wird, wenn – wie hier – der Wiederstand des Opfers gebrochen werden soll. Dass die Zeugen C4 nicht von einem Hammer berichtet haben, kann die Angaben der Zeugen E3, E4 und B3 nicht erschüttern. Denn die Zeugen C4 haben bekundet, dass es vor dem Café L2 regelmäßig zu Auseinandersetzungen komme und sie auch bereits mehrfach die Polizei gerufen hätten. Insoweit erscheint es aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen, dass die Zeugen C4, die das Geschehen ohne eigene emotionale Verbundenheit mit den beteiligten Personen beobachteten, den hiesigen Vorfall mit anderen verwechseln oder ihn aufgrund der Häufigkeit vergleichbarer Vorfälle nicht mehr mit der hinreichenden Genauigkeit beobachtet haben. Dass jedoch ein Hammer verwendet wurde, ergibt sich aber sogar aus den Einlassungen der Angeklagten, denen auch nach ihren Angaben der Hammer vom Geschädigten bei ihrer Fluch hinterhergeworfen wurde. Im Übrigen decken sich die Aussagen der Zeugen C4 aber insoweit mit den Aussagen der Zeugen E4 und B3, dass einer der Angeklagten über die Straße gelaufen ist, um einen Ast abzubrechen, auch wenn die Kammer letztlich zugunsten der Angeklagten davon ausgehen musste, dass ihm dies nicht gelungen ist. Auch die Aussage der Zeugin L3 kann die Angaben des Geschädigten sowie der Zeugen E4 und B3 nicht erschüttern. So hat die Zeugin zunächst angegeben, dass sie von der Auseinandersetzung nichts mitbekommen habe und auch nicht angesprochen worden sei, um zu schlichten. Die Kammer hatte insofern den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin die Abläufe und Vorfälle an ihrem Arbeitsplatz, dem Café L2, nicht preisgeben wollte und gemauert hat. Soweit die Zeugin jedoch bekundet hat, der Angeklagte C2 habe ihr helfen wollen, abzuschließen, kann ihrer Aussage nicht gefolgt werden. Denn der Angeklagte C2 hat sich selbst in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er sich vor das Café begeben und die Zeugin L3 , nachdem sie die Schlägerei gesehen habe, direkt abgeschlossen habe. Die Kammer kann daher nicht ausschließen, dass die Zeugin insoweit den Vorfall mit einem anderen Besuch des Angeklagten C2 verwechselt hat. Die Tatsache, dass sich aus den verlesenen daktyloskopischen und serologischen Gutachten kein Nachweis von Spuren ergab, spricht weder für noch gegen die Verwendung des Hammers durch den Angeklagten C2. Denn es sind diverse Konstellationen denkbar, dass der Hammer verwandt wurde, ohne dass Spuren am Hammer verblieben wären. So ist bspw. möglich, dass sich zunächst Spuren am Hammer befanden, diese jedoch im Zuge der Auseinandersetzung sowie bei dem Wurf des Hammers, der noch ein Stück über den Boden gerutscht sein muss, unbrauchbar wurden. Darüber hinaus ist auch denkbar, dass der Angeklagte C2 den Hammer zwar geführt hat, dennoch schlicht keine Spuren am Hammerstiel verblieben sind. Dass jedoch der Hammer bei der Tat eine Rolle gespielt haben muss, ergibt sich bereits aus den Einlassungen der Angeklagten. Denn diese haben übereinstimmend angegeben, dass der Geschädigte ihnen den Hammer bei ihrer Flucht hinterhergeworfen habe. Dennoch waren auch Spuren des Geschädigten am Hammer nicht zu finden. Für die Feststellung, dass es eine gemeinsame Absprache zwischen den Angeklagten gab, spricht zur Überzeugung der Kammer die objektive Begehungsweise der Tat, nämlich, dass der Geschädigte von dem schmächtigen Angeklagten C3 unter einem Vorwand vor das Café gelockt wurde, wo sich bereits die beiden Angeklagten C2 und C1 positioniert hatten und unmittelbar anfingen, auf den Geschädigten einzuschlagen. Dass dabei der Angeklagte C3 versuchte, durch Griffe in die Taschen des Geschädigten Beute zu machen, ist nur damit zu erklären, dass die Angeklagten zuvor dieses Vorgehen abgestimmt haben. Es erscheint aus Sicht der Kammer schlicht lebensfremd, dass die Angeklagten C2 und C1 zufällig vor dem Café warteten und beide gleichsam auf den Geschädigten losgingen. Für eine gemeinsame Absprache spricht ferner, dass die Angeklagten gemeinsam flüchteten und sich auch in einem Hinterhof gemeinsam versteckt hielten, bis sie von der Polizei festgenommen wurden. Auch hat der Geschädigte im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass ihm die Tat wie geplant vorkam. Dass jedoch auch die Verwendung eines Hammers vereinbart war, konnte die Kammer nicht feststellen, da für die Kammer nicht einmal feststeht, ob der Angeklagte C2 den Hammer bereits vor der Tat bei sich führte. Es musste daher zugunsten der Angeklagten C1 und C3 davon ausgegangen werden, dass sie von einem Hammer und deren Einsatz zunächst keine Kenntnis hatten. Die Kammer geht jedoch nach den Aussagen der Zeugen E3, E4 und B3 davon aus, dass der offene und für die Zeugen sichtbare Einsatz des Hammers auch den Angeklagten C1 und C3 nicht verborgen blieb, diese sich vielmehr trotz dessen Verwendung an der weiteren Tatausführung wie unter Ziff. II. festgestellt beteiligten. IV. rechtliche Würdigung Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten eines besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Die unter Ziff. II. festgestellte Tathandlung des Angeklagten C2 erfüllt den Tatbestand des besonders schweren Raubes. Denn der Angeklagte C2 hat eigenhändig u.a. mit dem Hammer auf den Geschädigten eingeschlagen, um die Wegnahme der Wertgegenstände durch den Mitangeklagten C3 zu ermöglichen. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass ein Hammer, der als Schlagwerkzeug gegen den Kopf eines Menschen geführt wird, ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellt. Danach ist ein gefährliches Werkzeug ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 250 Rz. 19 ff., § 224 Rz. 9 m.w.N.). Auf die Zugehörigkeit des Gegenstands zu irgendeiner Art oder auf seine abstrakte Gefährlichkeit kommt es hingegen nicht an. Wenn jedoch ein Hammer als Schlagwerkzeug gegen den Kopf eines Menschen geführt wird, steht außer Zweifel, dass hierdurch erhebliche Verletzungen herbeigeführt werden können. Auf die Tatsache, dass der Geschädigte glücklicherweise nur verhältnismäßig leicht verletzt wurde, kommt es hingegen nicht an. Der Umstand, dass der Angeklagte C2 nicht selbst auch die Wegnahmehandlung der Gegenstände i. S. v. § 249 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, ist unerheblich. Denn er handelte mit den Angeklagten C1 und C3 gemeinschaftlich aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Insoweit handelt bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (vgl. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 25 Rd. 23 m.w.N.). Wie die Kammer bereits unter II. und III. ausgeführt hat, geht sie davon aus, dass die Angeklagten die Tat insoweit abgesprochen hatten, dass der Angeklagte C3 den Geschädigten vor das Café L2 locken sollte und ihm dort die Angeklagten C1 und C2 durch Anwendung von Gewalt die Wegnahme der Wertgegenstände ermöglichen sollten. Im Ergebnis wird daher die Wegnahmehandlung durch den Angeklagten C3 sowie die unter Ziff. II. festgestellte Gewaltanwendung durch den Angeklagten C1 gem. § 25 Abs. 2 StGB dem Angeklagten C2 zugerechnet. Der Angeklagte C1 hat sich ebenfalls des besonders schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Denn er hat ausweislich der Feststellungen zu Ziffer II. Gewalt gegen den Geschädigten angewandt, um die Wegnahme durch den Angeklagten C3, die ihm gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet wird, zu ermöglichen. Darüber hinaus wird ihm aufgrund des gemeinsamen Tatplans auch die einfache Gewaltanwendung durch den Angeklagten C2 in Form von Schlägen mit der Faust gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Zwar geht die Kammer zugunsten des Angeklagten C1 davon aus, dass die Verwendung des Hammers nicht vom gemeinsamen Tatplan umfasst war, so dass aufgrund dessen eine Zurechnung gem. § 25 Abs. 2 StGB zu Lasten des Angeklagten C1 zunächst nicht erfolgen kann. Die Zurechnung des Tatbeitrags erfolgt jedoch nach den Grundsätzen der sog. sukzessiven Mittäterschaft. Zwar kann grundsätzlich einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäter, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, nicht zugerechnet werden, wobei zu beachten ist, dass die Zurechnung keine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten erfordert (vgl. BGH 4 StR 563/15, Urteil vom 28.04.2016). Regelmäßig werden aber die Handlungen des anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falls gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. BGH a.a.O. m. w. N.). Sukzessive Mittäterschaft kommt in Betracht, wenn ein Täter in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen – selbst bei Abweichung vom ursprünglichen Tatplan in wesentlichen Punkten – in eine bereits begonnene Ausführungshandlung eintritt und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm die gesamte Tat zugerechnet werden kann (vgl. BGH a.a.O. m. w. N.). Nach den Feststellungen zu Ziffer II. erfolgte der Einsatz des Hammers durch den Angeklagten C2 für jeden am Tatgeschehen Beteiligten erkennbar. Obwohl auch dem Angeklagten C1 der Einsatz des Hammers nicht verborgen blieb, billigte er die Verwendung durch den Angeklagten C2, indem er die weitere Tatausführung wie unter Ziffer II. festgestellt fortsetzte. Somit ist dem Angeklagten C1 auch der Einsatz des Hammers über die Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen ist. Gleiches gilt für den Angeklagten C3. Auch dieser hat sich eines besonders schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Zwar hat der Angeklagte C3 nur die Wegnahmehandlung des Raubes erfüllt, ohne selbst Gewalt anzuwenden. Die Gewaltanwendung durch die Angeklagten C1 und C2 (hier zunächst nur in Form der einfachen Gewalt durch Schläge mit der Faust) wird ihm jedoch aufgrund der gemeinschaftlichen Tatausführung gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Darüber hinaus erfolgt nach den obigen Ausführungen bzgl. des Angeklagten C1 eine Zurechnung des Einsatzes des Hammers über die Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft. Auch dem Angeklagten C3 blieb der Einsatz des Hammers nicht verborgen. Dennoch hat er diese Art der Tatausführung gebilligt und sich an der Tat wie unter Ziff. II. festgestellt weiter beteiligt. Darüber hinaus habe sich die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StGB schuldig gemacht. Die vom Tatplan umfasste Anwendung von Gewalt im Rahmen des Raubes, die den Angeklagten gem. § 25 Abs. 2 StGB wechselseitig zugerechnet wird, stellt eine körperliche Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB dar. Darüber hinaus haben die Angeklagten die Körperverletzung gemeinschaftlich begangen, so dass sie den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklichen. Ferner ist die Verwendung des Hammers als Schlagwerkzeug gegen den Kopf des Geschädigten durch den Angeklagten C2 als Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu qualifizieren. Insoweit gelten die identischen Erwägungen, die bereits bei der Bewertung des schweren Raubes angestellt wurden. Der Einsatz des Hammers ist auch hier den Angeklagten C1 und C3 über die Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft zuzurechnen, da ihnen - wie vorstehend ausgeführt – der Einsatz des Hammers nicht verborgen bliebt, sie gleichwohl die Tatausführung fortsetzten und so den Einsatz des Hammers billigten. Darüber hinaus erfüllt die Verwendung des Hammers vorliegend den Tatbestand einer das Leben gefährdenden Handlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Die Rechtsprechung behandelt diese Tatbestandsalternative als sog. „Eignungsdelikt“. Danach braucht die Behandlung das Leben nicht konkret zu gefährden, es genügt vielmehr, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist. Es kommt stets auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf diejenige der eingetretenen Verletzung an (vgl. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 224 Rd. 12). Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass die Verwendung eines Hammers als Schlagwerkzeug gegen den Kopf des Opfers generell geeignet war, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen. Dass der Geschädigte glücklicherweise die Schläge mit dem Hammer abwehren konnte und diese nur zu leichten Verletzungen geführt haben, ist demgegenüber für den Tatbestand der das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne der obigen Definition ohne Relevanz. Auch diese Tatbestandsvariante wird den Angeklagten C1 und C3 über die Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft. Da die gefährliche Körperverletzung sowie der schwere Raub jeweils durch die gleiche Handlung verwirklicht wurde, stehen die Delikte in der Konkurrenz der Tateinheit gem. § 52 StGB. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Für den besonders schweren Raub sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis zu 15 Jahren vor, § 250 Abs. 2 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB. In minderschweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, § 250 Abs. 3 StGB. Für die tateinheitlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, in minderschweren Fällen 3 Monate bis zu 5 Jahre, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. Sind – wie hier – durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 StGB, hier mithin nach § 250 Abs. 2 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis zu 15 Jahren). Die Kammer hat das Vorliegen eines minderschweren Falles hinsichtlich des Raubes für alle Angeklagten geprüft und nach der gebotenen Abwägung verneint. Von einem minderschweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheint. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minderschwerer Fall einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände die für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsam sein können angestellt werden. Hinsichtlich der Frage eines minderschweren Falles hat die Kammer zugunsten des Angeklagten C1 in die o.g. Abwägung eingestellt, dass die Tatbeute an den Geschädigten zurückgelangt ist, auch wenn die Halskette durch die Tat beschädigt wurde. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Beuteerwartung bei einem Straßenraub relativ gering war, sich der Geschädigte E3 vor dem Hintergrund der angewandten Gewalt nur verhältnismäßig leicht verletzt und darüber hinaus auch psychisch keine Folgen von der Tat davongetragen hat. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten C1 berücksichtigt, dass er sich in Untersuchungshaft befindet und als Ausländer besonders haftempfindlich ist. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er von allen drei Angeklagten den geringsten Tatbeitrag geleistet sowie die geringste Lebenserfahrung hatte. Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigten, dass er bereits mehrfach vorbestraft war, wobei die Vorstrafen zum Teil auch mit Taten gegen das Eigentum im Zusammenhang standen. Ferner war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er während der Tat unter laufender Bewährung stand und somit Bewährungsversager ist. Schließlich wurde die Tat mit einem hohen Gewaltpotential begangen, auch wenn der Angeklagte C1 den Hammer nicht selbst geführt hat. Nach Abwägung dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen zur Überzeugung der Kammer die strafmildernden die strafschärfenden Umstände nicht derart, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens § 250 Abs. 3 StGB geboten erscheint. Auch hinsichtlich des Angeklagten C2 hat die Kammer das Vorliegen eines minderschweren Falles des Raubes geprüft und nach der gebotenen Abwägung verneint. Auch Zugunsten des Angeklagten C2 war zu berücksichtigten, dass die Beuteerwartung bei einem Straßenraub relativ gering war. Darüber hinaus ist die Tatbeute – was seinen Gunsten wirkt - an den Geschädigten zurückgelangt, auch wenn die Halskette beschädigt war. Ferner war zugunsten des Angeklagten C2 zu berücksichtigen, dass sich das Opfer in Anbetracht der angewandten Gewalt nur leicht verletzt hat und auch keine psychischen Folgen von der Tat davongetragen hat. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich in Untersuchungshaft befindet und als Ausländer besonders haftempfindlich ist. Zu Lasten des Angeklagten C2 war jedoch zu berücksichtigten, dass er bereits vorbestraft ist, wobei sich eine Vorverurteilung auf eine Straftat hinsichtlich eines Eigentumsdeliktes bezieht. Darüber hinaus war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er das höchste Gewaltpotential verwirklichte, indem er eigenhändig den Hammer führte. Nach Abwägung dieser für und wider den Angeklagten C2 sprechenden Umstände überwiegen zur Überzeugung der Kammer die strafmildernden die strafschärfenden Umstände nicht derart, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten erscheint. Hinsichtlich der Frage eines minderschweren Falls bezüglich des Angeklagten C3 hat die Kammer zu seinen Gunsten ebenfalls in die Abwägung eingestellt, dass die Tat nur mit einer relativ geringen Beuteerwartung verbunden war, das Opfer in Anbetracht der angewandten Gewalt nur leicht verletzt wurde und auch keine psychischen Folgen von der Tat davongetragen hat. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtig, dass die Tatbeute an den Geschädigten zurückgelangt ist, auch wenn die Halskette durch die Tat beschädigt wurde. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten C3 in die Abwägung eingestellt, dass er sich in Untersuchungshaft befindet und als Ausländer besonders haftempfindlich ist. Zu Lasten des Angeklagten C3 hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass er bereits mehrfach vorbestraft ist, in einem Fall sogar einschlägig wegen Raubes. Darüber hinaus war zu seinen Ungunsten zu berücksichtigten, dass er zum Zeitpunkt der Tat unter laufender Bewährung stand und somit Bewährungsversager ist. Ferner hat die Kammer zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass bei der Tat ein hohes Gewaltpotential angewandt wurde, auch wenn der Einsatz des Hammers nicht eigenhändig durch den Angeklagten C3 erfolgte. Nach Abwägung dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die strafmildernden Umstände die strafschärfenden nicht in einer Weise, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten erscheint. Innerhalb des somit anwendbaren Strafrahmens des besonders schweren Raubes, §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren – hat die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB und nach nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass tateinheitlich mit dem besonders schweren Raub alle Angeklagten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in drei Varianten verwirklicht haben, auf folgende Freiheitsstrafen erkannt: Für den Angeklagte C1 hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Für den Angeklagte C2 hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen. Für den Angeklagte C3 hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Nebenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die Einziehung folgt aus § 74 StGB, denn der sichergestellte Hammer wurde zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat – hier eines besonders schweren Raubes sowie einer gefährlichen Körperverletzung – im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB eingesetzt. Er konnte demnach einbezogen werden. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 StGB vor, da davon auszugehen ist, dass der Hammer dem Angeklagten C2 gehörte. Ferner besteht die Gefahr, dass er für die Begehung weiterer rechtswidriger Taten verwandt wird.