Urteil
7 O 249/17
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0620.7O249.17.00
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Tenor
Wegen eines Anspruchs des Arrestklägers in Höhe von 47.759,53
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz von 8.208,47 Euro seit dem 22.05.2017 und von 39.551,06 € seit dem 01.07.2017 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet.
Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung durch die
Arrestbeklagte in Höhe von 55.000,00 € gehemmt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Arrestbeklagten auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 21.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Wegen eines Anspruchs des Arrestklägers in Höhe von 47.759,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 8.208,47 Euro seit dem 22.05.2017 und von 39.551,06 € seit dem 01.07.2017 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet. Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung durch die Arrestbeklagte in Höhe von 55.000,00 € gehemmt. Die Kosten des Verfahrens werden der Arrestbeklagten auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 21.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Im vorliegenden Verfahren begehrt der Arrestkläger die Anordnung des dinglichen Arrestes gegen die Arrestbeklagte. Der Arrestkläger vereinbarte mit der B1 GmbH in E mehrere so genanntes Nachrangdarlehen. Unter dem 18.08. und dem 21.08.2014 zeichnete er eine Summe von 1000,00 € ohne Agio (Serie A Flex). Diese zahlte er vollständig ein, ebenso wie die Darlehenssumme von 32.000,00 € (Serie A) zuzüglich Agio i.H.v. 5 %, was 960,00 € entspricht. Auf das weiter gezeichnete Darlehen über 23.760,0 € (Serie B) nebst Agio i.H.v. 712,80 € zahlte er neben dem Agio einen Betrag 5640,00 € ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Anlagenkonvolut A 1) verwiesen. Nach den danach vereinbarten Zinssätzen steht dem Arrestkläger insgesamt für den Zeitraum vom 18.08.2014 bis zum ein 30.12.2016 ein Zinsanspruch i.H.v. 7446,73 € zu. Unter Ziffer 7 oder unter Ziffer 8 in den Darlehensbedingungen der Nachrangdarlehen heißt es jeweils: „1. Die Forderung aus den Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. Die Ansprüche aus den Nachrangdarlehen, insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages, stehen unter dem Vorbehalt, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht herbeigeführt wird. Die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen auf Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des Darlehensbetrages leben wieder auf, wenn der Vorbehalt weggefallen ist. In diesem Fall haben die Zahlung der Zinsen zum nächsten Zinstermin und die Rückzahlung des Darlehensbetrages innerhalb von drei Bankarbeitstagen zu erfolgen. 2. Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen werden im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient.“ Der Arrestkläger kündigte die jeweiligen Darlehn durch Kündigungsschreiben vom 21.02.2017, und zwar das Darlehen der Serie A Flex ordentlich und die anderen Darlehen außerordentlich (Anlagenkonvolut A2). Die Arrestbeklagte teilte durch gesonderte Schreiben vom 22.02.2017 (Anlagenkonvolut A3) unter Bestätigung des Eingangs der Kündigung mit, dass man sich bis zum 31.03.2017 unaufgefordert melden werde. Die B1 GmbH mit Sitz in E (Amtsgericht Dortmund, HRB 25213), bei der der Arrestkläger die Nachrangdarlehen gezeichnet hatte, wurde bereits mit Verschmelzungsvertrag vom 11.09.2015 mit der zuvor unter B GmbH firmierenden B1 GmbH mit Sitz in I verschmolzen, und zwar unter gleichzeitiger Sitzverlegung nach I. Eingetragen wurde dies unter dem 16.11.2015 unter HRB 213088 des Amtsgerichts Hannover (vgl. Anlage A 4). Diese nunmehr seit dem 16.11.2015 im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragene B1 GmbH wurde aufgrund eines Verschmelzungsplanes vom 18.12.2015 nach dem Beschluss der Hauptversammlung der jetzigen Arrestbeklagten vom 31.05.2016 mit der Arrestbeklagten mit Sitz in N/M verschmolzen. Die Verschmelzung wurde im Register der übernehmenden B3 AG am 21.09.2016 eingetragen. Das Erlöschen der GmbH wurde am 05.12.2016 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. Die Arrestbeklagte bot mit einem Memorandum vom 24.09.2016 in M den Tausch von nachrangigen Darlehen in auszugebende Aktien an. Nach Hinweisen der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 31.10.2016, dass dieses Memorandum teils widersprüchliche Angaben enthalte, potentiellen Käufern eine sorgfältige Prüfung empfohlen werde und dem Hinweis, dass es sich bei dem Memorandum um keinen von der Finanzaufsicht Liechtenstein gebilligten Prospekt handle, teilte die Finanzmarktaufsicht unter dem 07.12.2016 mit, dass die Arrestbeklagte sich nach eigenen Angaben entschieden habe, den Tausch von nachrangigen Darlehen in Aktien gemäß Memorandum vom 24.09.2016 nicht mehr in oder aus M vollziehen zu wollen und eine Sitzverlegung nach Deutschland anstrebe. Der Arrestkläger ist der Ansicht, der Arrestanspruch ergebe sich aus den wirksamen Kündigungen und dem damit verbundenen Rückzahlungsanspruch. Dieser Anspruch sei zur Zahlung fällig, da in den Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei, die die Rückzahlung des Darlehens gefährde. Eine Verschlechterung der Vermögenslage folge insbesondere aus den nach der Zeichnung durch den Arrestkläger durchgeführten Verschmelzungsvorgängen auf Seiten der Arrestbeklagten und deren Sitzverlegung nach M. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Versuch, Nachrangdarlehen in Aktien zu tauschen und aus der Tatsache, dass dieses Vorhaben nach Intervention der Börsenaufsicht aufgegeben worden sei, dass hierdurch Liquidität geschaffen werden sollte. Hierdurch komme zum Ausdruck, dass keine ausreichende Liquidität für die Befriedigung von Nachrangdarlehensansprüchen vorhanden sei. Eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruches ergebe sich außerdem daraus, dass hinter den Aktivitäten der B2 und damit auch der Arrestbeklagten der Verurteilte L stehe. Dieser sei für Millionenschäden von Anlegern verantwortlich und hat – was unstreitig ist - bereits Schadensersatzforderungen in Höhe von 1,335 Millionen Euro nebst Zinsen anerkannt (vgl. Bericht der Zeitschrift Stiftung Warentest, Anlage A6). Gegen Herrn L wird – was ebenfalls unstreitig ist - nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Liechtenstein wegen des Verdachts der Geldwäsche im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München als Verantwortlichen der Arrestbeklagten wegen Kapitalbetruges ermittelt. Ein Arrestgrund folge aus § 917 Abs. 2 S. 1 ZPO, da ein Urteil gegen die Arrestbeklagte in M vollstreckt werden müsse. Die Arrestbeklagte verfüge über kein werthaltiges Vermögen im Inland. Der Arrestkläger beantragt, I. Wegen eines Anspruchs des Arrestklägers i.H.v. 39.551,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.07.2017 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet. II. Wegen eines Anspruchs des Arrestklägers i.H.v. 8208,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.03.2017 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet. Die Arrestbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arrestbeklagte ist der Ansicht, der Antrag sei nach § 916 Abs. 2 ZPO unzulässig. Insofern bestehe aufgrund der klägerseits behaupteten schwierigen Vermögenslage der Arrestbeklagten und aufgrund der verschiedenen bestehenden Gläubigerklassen sowie der massenhaft beim erkennenden Gericht anhängigen Arrestverfahren die entfernte Möglichkeit des Eintritts der Bedingung, weshalb dem bedingten Anspruch kein gegenwärtiger Vermögenswert zukomme. Darüber hinaus sei weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund glaubhaft gemacht worden. Sie behauptet, der Arrestkläger beteilige sich seinerseits an einer Kampagne gegen die Arrestbeklagte und ihre Rechtsvorgängerin. Die Warnung der verschiedenen behördlichen und insbesondere nicht behördlichen Stellen gingen ins Leere und würden mit juristischer Hilfe bekämpft. Die Wirksamkeit der Kündigung des Arrestklägers wird bestritten. Ein Grund für die Kündigung sei nicht gegeben. Die Arrestbeklagte sei in der Lage, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen, eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sei weder eingetreten noch drohe eine solche. Insbesondere seien weder etwaige Umwandlungsvorgänge, eine irgendwie geartete Involvierung des Herrn L noch die Bedenken der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein geeignet, eine Überschuldungssituation bzw. eine Verschlechterung der Vermögenslage der Arrestbeklagten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu begründen. Der Umtausch von Nachrangdarlehen in Aktien stelle einen nicht unüblichen Geschäftsvorfall dar, der ohnehin nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Darlehensnehmers zu vollziehen sei. Eine Verschlechterung der Vermögenslage der Arrestbeklagten werde hierdurch nicht indiziert. Jedenfalls habe der Arrestkläger von der Ausübung seines Kündigungsrechtes nach Kenntniserlangung vom Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung verspätet Gebrauch gemacht. Die Ausübung eines etwaigen Kündigungsrechtes durch den Arrestkläger sei zudem rechtsmissbräuchlich, da die Darlehensgeber durch die Kündigungen an einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Darlehensnehmerin mitwirkten. Der Durchsetzbarkeit eines etwaigen Rückzahlungsanspruches und dessen Sicherung durch einen dinglichen Arrest stehe die Rechtsnatur eines Nachrangdarlehens entgegen. Zudem fehle es an einem Arrestgrund, da die Arrestbeklagte über ausreichende Vermögensgegenstände im Inland verfüge. Die Arrestbeklagte hat die Terminsvollmacht des Vertreters des Arrestklägers bestritten. Dieser wurde durch Beschluss vorläufig zugelassen. Der Hauptbevollmächtigte hat durch einen mit Prüfprotokoll versehenen signierten Anhang mit Schriftsatz vom 13.06.2017 die Terminsvollmacht vorgelegt und diese durch Schriftsatz vom 14. Juni nochmals bestätigt und gleichzeitig auch die nicht bestrittene Vollmacht des Arrestklägers vorgelegt. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Anordnung des Arrestes gemäß §§ 916 ff ZPO ist gerechtfertigt. I. Der Arrestantrag ist zulässig. Der Arrestkläger wurde im Termin durch einen wirksam bevollmächtigten Terminsvertreter vertreten. Dies wird durch die im Tatbestand aufgeführten Unterlagen in der erforderlichen Schriftform (§ 80 ZPO) belegt. Das Landgericht Dortmund ist örtlich zuständig. Die Arrestbeklagte hat sich rügelos eingelassen. II. Der Zulässigkeit des Arrestantrages steht auch nicht § 916 Abs. 2 ZPO entgegen. § 916 Abs. 2 ZPO macht die Zulässigkeit des Arrestantrages im Falle eines bedingten Arrestanspruchs davon abhängig, dass diesem ein gegenwärtiger Vermögenswert zukommt. Der auflösend bedingte Anspruch hat in der Regel einen Vermögenswert, weil er noch besteht, außer der Eintritt der Bedingung ist sehr wahrscheinlich (vgl. MüKoZPO/Drescher ZPO § 916 Rn. 9). Die von der Arrestbeklagten verwendete Nachrangklauseln ist – zumindest, soweit diese wie hier gegenüber Verbrauchern Anwendung finden – unwirksam, da sie sowohl überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB sind als auch den Vertragspartner unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1, 2 BGB benachteiligen, so dass keine wirksame Bedingung vorliegt. Bei den streitgegenständlichen Nachrangklauseln handelt es sich eindeutig um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin einseitig gestellte Vertragsbedingungen, welche als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind und somit der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel ist überraschend, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014, Az.: IX ZR 137/13). Eine Vertragsklausel benachteiligt den Verbraucher unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsbestimmung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, a.a.O.). Die vorgenannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte weist insoweit selbst zutreffend darauf hin, dass es sich bei Nachrangdarlehen um ein besonders risikoreiches Finanzprodukt handelt, weil der Darlehensgeber bei Abschluss der Nachrangvereinbarung bewusst in Kauf nimmt, im Falle einer Insolvenz des Vertragspartners gegenüber anderen Gläubigern das Nachsehen zu haben. Als Ausgleich für die Übernahme dieses Risikos erhält der Darlehensgeber regelmäßig einen den marktüblichen Zinssatz deutlich übersteigenden Darlehenszinssatz. Zwar mag eine solche – auch formularmäßig getroffene – Abrede grundsätzlich zulässig sein. Nach Auffassung der Kammer führt es jedoch zu einer Überrumpelung sowie unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, wenn neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta auch der Zinsanspruch des Darlehensgebers, welcher gerade das übernommene höhere Risiko angemessen abgelten soll, von der Nachrangabrede erfasst wird. III. Die Höhe der durch den Arrest zu sichernden Ansprüche ist unstreitig. Die Zinsansprüche ergeben sich als Rechtshängigkeitszinsen, und zwar ab dem beantragten Zeitpunkt. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht substantiiert dargelegt. Diese Ansprüche sind auch zur Zahlung fällig, da der Arrestkläger spätestens mit dem vorliegenden Arrestantrag den Vertrag mit der Rechtsvorgängerin der Arrestbeklagten wirksam fristlos gekündigt hat. Die Kündigung ist wirksam gemäß § 490 Abs. 1 S. 1 BGB, weil in dem Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmerin eine wesentliche Verschlechterung jedenfalls einzutreten droht, so dass die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist. Dies hat der Arrestkläger nach den nachfolgenden Erwägungen glaubhaft gemacht. Eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Verschlechterung der Vermögenslage folgt aus den nach der Zeichnung durch den Arrestkläger bzw. den Zedenten durchgeführten Verschmelzungsvorgängen auf der Darlehensnehmerseite. Bereits die Verschmelzung mit der B und die Sitzverlegung nach I die sich aus den im Tatbestand genannten Vorgängern ergibt, und die durch den vorgelegten Handelsregisterauszug (vgl. Anlage A4) belegt wird, war für die Darlehensgeber unübersichtlich. Eine Gefährdung der Rückzahlungsansprüche ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Arrestbeklagten, mit der der Arrestkläger das Vorrangdarlehen vereinbart hat, mit der Arrestbeklagten verschmolzen wurde und diese ihren Sitz in M hat, sowie den dazu weiter eingetretenen nachteiligen Umständen. Allein der Umstand, dass durch die Verschmelzung des Vermögens der Vertragspartnerin des Arrestklägers mit der Beklagten im Inland kein Rechtssubjekt zur Vollstreckung zur Verfügung steht, verschlechtert die Situation des Arrestklägers. Darüber hinaus ergibt sich aus den Mitteilungen der Börsenaufsicht Liechtenstein, dass die Arrestbeklagte mit einem von der Börsenaufsicht nicht gebilligten Memorandum beabsichtigte, Nachrangdarlehen in Aktien zu tauschen und dieses Vorhaben nach Intervention der Börsenaufsicht wiederum aufgegeben hat. Dieser Versuch spricht dafür, dass mit dem Eintausch von Nachrangdarlehen gegen Aktien Liquidität geschaffen werden sollte, was im Gegenzug dafür spricht, dass ausreichende Liquidität für die Befriedigung von Nachrangdarlehensansprüchen nicht gegeben sein dürfte. Soweit die Arrestbeklagte rügt, der Arrestkläger habe diese Tatsachen weder hinreichend substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, war dem nicht zuzustimmen. Einer Glaubhaftmachung des insoweit im Einzelnen dargelegten und den Arrestanspruch begründenden Sachverhaltes bedurfte des entgegen des § 920 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht, da die Umstände um die Hinweise der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein im Zusammenhang mit dem Memorandum der Arrestbeklagten vom 24.09.2016 unbestritten geblieben sind (vgl. MüKO/Drescher ZPO § 920 Rn. 12). Darüber hinaus handelt es sich hierbei um gerichtskundige Tatsachen, die der zu erkennenden Kammer aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Arrestverfahren gemäß § 291 ZPO aus deren amtlicher Tätigkeit bekannt sind. Ein weiterer Umstand, der für die Gefährdung der Rückzahlungsansprüche spricht, ist, dass der Arrestkläger unbestritten vorgetragen hat, dass hinter den Aktivitäten der B2 und damit auch der Arrestbeklagten, der Verurteilte Herr L steht. Aus dem vorgelegten Pressebericht der Stiftung Warentest vom 12.01.2017 (vgl. Anlage A6) ergibt sich, dass Herr L für Millionenschäden von Anlegern verantwortlich ist und Schadensersatzforderungen in Höhe von 1,335 Millionen Euro nebst Zinsen anerkannt hat. Gegen Herrn L wird unter anderem auch nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Liechtenstein wegen des Verdachtes der Geldwäsche im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München als Verantwortlichen der B3 AG wegen Kapitalbetruges ermittelt. Dass Herr L hinter den Aktivitäten steht, hat die Arrestbeklagte nicht bestritten und ist darüber hinaus aufgrund der anderweitigen Arrestverfahren gerichtsbekannt. Der derzeitige Verwaltungsrat der Arrestbelagten, Herr T, hat für Herrn L treuhänderisch das Stammkapital von 2,5 Millionen Euro der B GmbH gehalten. Dieses Stammkapital wurde an die seinerzeit von Herrn L vertretene Arrestbeklagte abgetreten, so dass sich daraus ergibt, dass Herr L Verwaltungsrat der Arrestbeklagten war. Aus der notariellen Verhandlung vom 26.05.2015 ergibt sich, dass der Verwaltungsrat T bereits bei der B GmbH auf der Grundlage einer Treuhandvereinbarung mit Herrn L nach außen für diese GmbH tätig geworden ist. Er war als Geschäftsführer bestellt. Daraus ergibt sich der zwanglose Schluss und die Möglichkeit, dass er nunmehr in gleicher Weise auch auf der Grundlage einer Treuhandvereinbarung seine Tätigkeit für die Arrestbeklagte ausübt. Dass entgegen der vorherigen Übung Herr T durch tatsächliche Übernahme von Anteilen bzw. Aktien der Arrestbeklagten in die Position des Herrn L eingetreten ist, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Arrestbeklagten sind in der vorliegenden Fallkonstellation das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers gemäß § 490 Abs. 1 BGB sowie dessen Möglichkeit der Erwirkung eines (dinglichen) Arrestes weder per se noch ausnahmsweise wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen. Zum Einen ist bereits nicht ersichtlich, warum im Falle der Vereinbarung eines Nachrangdarlehens das Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 1 BGB bzw. die Möglichkeit der Erwirkung eines (dinglichen) Arrestes grundsätzlich nicht bestehen soll. Zwar mögen diese Rechtsinstrumente im Hinblick auf die besondere Vertragsgestaltung bei einem Nachrangdarlehen gewissen Einschränkungen unterliegen, soweit die zu Grunde liegenden Ansprüche mit Rechten bevorrechtigter Gläubiger kollidieren. Dass dies vorliegend der Fall ist, wird indes noch nicht einmal von der Arrestbeklagten selbst konkret vorgetragen. Zum anderen sind die von der Beklagten verwendeten Nachrangklauseln nach dem oben genannten Erwägungen aufgrund Verstoßes gegen §§ 305c, 307 BGB unwirksam. Die Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 490 Abs. 1 BGB ist auch nicht – wie die Beklagtenseite meint - aus anderen Gründen treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich. Der Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit steht insbesondere entgegen, dass nach dem oben Gesagten nicht lediglich eine vorübergehende Vermögensverschlechterung der Arrestbeklagten zu befürchten ist und eine drohende Insolvenz nicht auf die Kündigung durch die Darlehensgeber zurückzuführen ist. Auf die Kenntnis des Darlehensgebers von dem Kündigungsgrund kommt es nicht an, vielmehr ist allein das objektive Vorliegen eines Kündigungsgrundes zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung maßgeblich (vgl. MüKoBGB/Berger BGB § 490 Rn. 21). Ungeachtet dessen trägt bereits die Arrestbeklagte vor, dass die erste Presseveröffentlichung zu den Arrestanträgen auf Anfang April 2017 datierte. Der als Anlage A6 zur Glaubhaftmachung eingereichte Bericht der Zeitschrift Stiftung Warentest datiert vom 12.01.2017. Aus der Kündigungsbestätigung der Arrestbeklagten vom 16.01.2017 (vgl. Anlage A3) lässt sich somit schließen, dass der Arrestkläger die Kündigung zuvor erklärt hat und sein Kündigungsrecht einem zeitnahen Zusammenhang mit den negativen Berichten ausgeübt hat. Ein unangemessenes oder gar treuwidriges Abwarten in Kenntnis der Unsicherheiten durch den Arrestkläger kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. IV. Ein Arrestgrund folgt aus § 917 Abs. 1 S. 2 ZPO. Ein Urteil gegen die Arrestbeklagte wäre in M zu vollstrecken. Dies reicht für das Vorliegen eines Arrestgrundes nach § 917 Abs. 2 ZPO aus, da mit M eine Gegenseitigtkeit nicht verbürgt ist (vgl. die Nachweise in Zöller/Geimer ZPO a.a.O., Anhang V, die Nachweise zu § 328 Abs. 1 Nr. 5 „Liechtenstein“). § 917 Abs. 2 ZPO enthält eine doppelte Vermutung. Zum einen wird unwiderleglich vermutet, dass die Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung die zwangsweise Durchsetzung des Hauptsachetitels zu erschweren oder vereiteln geeignet ist (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 1995, § 917, Rn. 34). Zur Beurteilung der Vollstreckung im Ausland ist zwar nicht auf den Zeitpunkt des Arrestantrags abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Vollstreckungsmöglichkeit des Urteils im Hauptprozess (vgl. MüKoZPO/Drescher, ZPO, 5. Auflage 2016, § 917, Rn. 13.15). Auch wenn dieser Zeitpunkt im Herbst dieses Jahres liegt, ist nicht sichergestellt, dass die Arrestbeklagte ihren Sitz nach Deutschland zurückverlegt und damit der Arrestgrund der Auslandsvollstreckung entfällt. Dass dies der Fall sein wird, hat die Arrestbeklagte nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auch wenn die Sitzverlegung beantragt ist und eine Sitzverlegung grundsätzlich möglich sein sollte, ist nicht sichergestellt, dass diese auch tatsächlich durchgeführt wird. Eine Zurücknahme des Antrages auf Sitzverlegung ist jederzeit möglich und nach den verschiedenen bisherigen Verlegungsaktionen nicht unwahrscheinlich. Zum anderen wird widerleglich vermutet, dass der ausländische Schuldnerwohnsitz eine Auslandsvollstreckung notwendig machen wird (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 1995, § 917, Rn. 34). Der Vortrag der Arrestbeklagten ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Dass in Deutschland ausreichende Sicherheiten bestehen, und dies einer Arrestanordnung entgegensteht, hat die Arrestbeklagte weder substantiiert dargelegt noch hinreichend glaubhaft gemacht. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.