Urteil
3 O 279/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0707.3O279.16.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € bis zum 10.03.2017 und von bis zu 110.000,00 € seitdem trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € bis zum 10.03.2017 und von bis zu 110.000,00 € seitdem trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage nach erklärtem Widerruf eines mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages – zuletzt – die Rückzahlung der von ihm bis zum Termin der mündlichen Verhandlung geleisteten Raten zuzüglich einer Nutzungsentschädigung abzüglich etwaiger auf die Nutzungsentschädigung anfallender Steuern Zug um Zug gegen Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nebst einer Nutzungsentschädigung. Er schloss mit der Beklagten unter dem 13.09./19.09.2007 einen Wohnungsbaudarlehensvertrag zur Hauptdarlehensnummer ########## über einen Nettokreditbetrag von 149.000,00 € mit einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2017 bei einem Nominalzinssatz von 5,35 % p.a., einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,48 % und einer monatlichen Annuität in Höhe von 850,54 €, zahlbar ab dem 31.10.2007. Das Darlehen wurde mittels sofort vollstreckbarer Buchgrundschuld in Höhe des Nettokreditbetrages auf dem Beleihungsobjekt „Einfamilienhaus mit ELW Teilvermietung“ im I-Weg in I abgesichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Anlagenkonvolut B1; das Anlagenkonvolut K1, Bl. 19-28 d.A., umfasst lediglich die Seiten 1/18 bis 10/18 und enthält auch nicht die Anlage „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher (Stand: 10.2006)“) Bezug genommen. Der Darlehensvertrag enthielt auf den S. 6/18 und 7/18 die nachfolgende Belehrung über ein Widerrufsrecht (Bl. 24 f. d.A.): An dieser Stelle folgt eine Belehrung über ein Widerrufsrecht. Die sechsseitige Broschüre „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher (Stand: 10.2006)“ enthielt auf den S. 5/6 und 6/6 unter C.2. die nachfolgende „Widerrufsbelehrung für den Kunden“: An dieser Stelle folgt eine Widerrufsbelehrung für den Kunden. In der Folge bediente der Kläger die Darlehensraten anfangs ordnungsgemäß. In den Jahren 2011 und 2012 wies sein Darlehenskonto verschiedene Leistungsrückstände auf (Anlagenkonvolut B4: per 27.01.2011 1.709,58 € zuzüglich weiterer Verzugszinsen, per 22.12.2011 2.560,12 €, per 31.05.2012 3.410,66 €, per 04.07.2012 3.428,61 €), die der Kläger jedenfalls bis zum 10.10.2012 vollständig beglich. Mit Schreiben vom 18.04.2016 (Anlage K2 = Bl. 29 d.A.) – bis zu diesem Zeitpunkt hatte er Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 87.265,58 € erbracht – erklärte der Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages, den die Beklagte in der Folge zurückwies. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Kläger hat ursprünglich (mit Klageschrift vom 21.09.2016) beantragt festzustellen, dass der Darlehensvertrag mit der Hauptdarlehensnummer ########## über einen Darlehensbetrag in Höhe von 149.000,00 € durch den Widerruf des Klägers vom 18.04.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Nachdem das Gericht den Kläger mit Verfügung vom 23.02.2017 (Bl. 91 d.A.) unter Hinweis auf das am 21.02.2017 ergangene Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes in Sachen XI ZR ###/## auf die Unzulässigkeit des positiven Feststellungsantrages hingewiesen hatte, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die (richtig: den) Kläger 1. 87.265,58 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.939,05 € abzüglich etwaiger auf die Nutzungsentschädigung anfallenden und an das zuständige Finanzamt von der Beklagten abzuführende Steuern (Kapitalertragssteuer 25 %, Solidaritätszuschlag 5,5 %) Zug um Zug gegen Zahlung des ausgereichten Darlehens zum Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ########## in Höhe von 149.000,00 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 57.985,95 € zu zahlen, 2. weitere 10.864,96 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.249,37 € abzüglich etwaiger auf die Nutzungsentschädigung anfallenden und von der Beklagten an das zuständige Finanzamt abzuführende Steuern (Kapitalertragssteuer 25 %, Solidaritätszuschlag 5,5 %) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf des Klägers verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist, nachdem der Kläger von seinem ursprünglichen positiven Feststellungsantrag aus der Klageschrift vom 21.09.2016 auf den gerichtlichen Hinweis vom 23.02.2017 mit Schriftsatz vom 07.03.2017 zu bezifferten Leistungsanträgen übergegangen ist, zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund folgt aus § 21 Abs. 1 ZPO, da der streitgegenständliche Darlehensvertrag über die selbständige Dortmunder Niederlassung der Beklagten geschlossen wurde. II. In der Sache hat die Klage dagegen keinen Erfolg. 1. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nach erklärtem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages zur Hauptdarlehensnummer ########## unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 13.09./19.09.2007 hat sich nicht infolge des mit Schreiben des Klägers vom 18.04.2016 erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Folglich kann der Kläger die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zuzüglich einer Nutzungsentschädigung abzüglich hierauf etwaig anfallender Steuern Zug um Zug gegen Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta an die Beklagte zuzüglich einer Nutzungsentschädigung nicht verlangen. a) Nach dem Dafürhalten des Gerichts ist der zuletzt gestellte Klageantrag zu Ziff. 1. bereits unschlüssig. Soweit der Kläger dort die Rückzahlung von ihm erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen „Zug um Zug“ gegen Zahlung der von ihm aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu erbringenden Leistung beantragt, gilt zunächst zwar, dass die aus einem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche – hier: nach § 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. den §§ 346 ff. BGB a.F. – auch dann, wenn sie gleichartige Leistungen betreffen, nicht automatisch saldiert werden. Solange der Rückgewährschuldner keine Gegenansprüche erhebt, kann der Rückgewährgläubiger, da die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht in einem gegenseitigen Vertragsverhältnis stehen, seine Ansprüche ohne Rücksicht auf etwaige Gegenansprüche durchsetzen. Beantragt der Rückgewährgläubiger gleichwohl Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung, liegt darin eine Aufrechnung (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2017 – XI ZR 108/16 – BeckRS 2017, 110226, Rn. 18-20). Da hier der – zur Aufrechnung gestellte – Gegenanspruch der Beklagten den Anspruch des Klägers betragsmäßig übersteigt, ist der Klageantrag zu Ziff. 1. schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet. b) Dessen ungeachtet war der vom Kläger erklärte Widerruf auch nicht wirksam. Zwar stand ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 2007 ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der Widerruf aus dem Jahr 2016 entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen war. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung auf den S. 6/18 und 7/18 der Vertragsunterlagen, die identisch ist mit der „Widerrufsbelehrung für den Kunden“ auf den S. 5/6 und 6/6 (unter Ziff. C.2.) der Broschüre „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher (Stand: 10.2006)“, genügt in ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, so dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht darauf ankam, ob das von der Beklagten verwendete Formular dem damaligen Muster (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 08.12.2004 bis 31.03.2008) sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprach (vgl. statt vieler: BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – II ZR 163/14 – BeckRS 2015, 07952, Rn. 8 m.w.N.). Die vom Kläger eingewandten Bedenken inhaltlicher Art – optische Gestaltungsverstöße werden nicht gerügt – lassen die Belehrung nicht falsch erscheinen. Im Einzelnen: (1) Überschrift „WIDERRUFSRECHT“ Dass die Belehrung zu dem Darlehensvertrag die im Muster nicht vorgesehene Überschrift „WIDERRUFSRECHT“ trägt, ist unschädlich. Die Überschrift befindet sich außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung, ist somit nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 123/10 – NJW 2012, 1814, 1816, Rn. 25). (2) Verwendung des Wortes „Widerspruch“ Die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ am Ende des mit der Überschrift „Adressat des Widerrufs“ eingeleiteten Absatzes begegnet keinen Bedenken, da aus der dazugehörigen Überschrift und dem Gesamtkontext der Angaben auf S. 6/18 des Darlehensvertrages unmissverständlich hervorgeht, dass hier Aussagen zu einem Widerrufsrecht getroffen werden (vgl. Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016 – 3 O 199/15 – BeckRS 2016, 10061; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 3 U 20/15 – abrufbar unter www.ditges.de, dort unter Ziff. I.3. der Gründe = S. 7; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015 – 17 O 136/15 – BeckRS 2016, 05454; Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – BeckRS 2015, 07086; LG Lübeck, Urt. v. 31.10.2014 – 3 O 288/13 – zit. nach juris, Rn. 30). (3) Einfügung von im Muster nicht vorgesehenen Zwischenüberschriften Auch die Einfügung der im Muster (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV i.d.F. v. 08.12.2004 bis 31.03.2008) nicht vorgesehenen Zwischenüberschriften („Form des Widerrufs“, „Beginn der Widerrufsfrist“, „Adressat des Widerrufs“) ist unschädlich. Dies stellt zwar eine inhaltliche Abweichung vom Muster dar (vgl. dazu: LG Essen, Urt. v. 17.09.2015 – 6 O 190/15 – BeckRS 2016, 05983), begründet aber keinen Verstoß gegen § 355 Abs. 2 BGB a.F. (4) Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen hierzu: OLG Celle, a.a.O., dort unter Ziff. I.1. der Gründe = S. 5 f.; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 – 15 O 601/09 – zit. nach juris, Rn. 21-23; bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 – zit. nach juris). Das von den Klägervertretern auf S. 11 der Klageschrift zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08; NJW 2009, 3572) ist nicht einschlägig: Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot des Klägers als Darlehensnehmer geht. (5) fehlender Satz am Ende des Abschnitts „Widerrufsfolgen“ Dass die Beklagte den Satz aus der Musterbelehrung „Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“ in die streitgegenständlichen Belehrungen nicht aufgenommen hat, ist ebenfalls unschädlich (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.). (6) überflüssige Belehrung zu verbundenen Geschäften Dass die Widerrufsbelehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet, ist unschädlich. Diese Angaben – mögen sie im Streitfall auch überflüssig sein – sind jedenfalls nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, die sogar in Fettdruck hervorgehoben sind, war die Belehrung hinreichend transparent (vgl. Urt. dieser Kammer v. 25.09.2015 – 3 O 66/15 – BeckRS 2015, 17470; Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016, a.a.O.; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – BeckRS 2015, 07086; bestätigt durch OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 13 U 168/14 – BeckRS 2015, 08374; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.). Eine solche sog. Sammelbelehrung – hier: zu verbundenen Geschäften – ist nach zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – BeckRS 2017, 107789, Rn. 23; Versäumnisurt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – BeckRS 2017, 108500, Rn. 51 f.; Beschl. v. 24.01.2017 – XI ZR 66/16 – BeckRS 2017, 101784, Rn. 10). (7) fehlerhafte Belehrung zu verbundenen Geschäften Schließlich ist der von der Beklagten in der Belehrung verwendete Satz „Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen.“ nicht zu beanstanden (vgl. LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015, a.a.O.). 2. Da der vom Kläger im Jahre 2016 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an. III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Den – endgültigen – Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. Bis zum 10.03.2017, dem Tag des Eingangs des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 07.03.2017 mit dem Übergang von dem positiven Feststellungsantrag auf die bezifferten Leistungsanträge, bemaß sich der Streitwert nach der Summe der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2017 – XI ZB 17/16 – BeckRS 2017, 101347; Beschl. v. 21.02.2017 – XI ZR 398/16 – BeckRS 2017, 103883, Rn. 2), d.h. nach einem Betrag von 87.265,58 € (= bis zu 95.000,00 €). Ab diesem Zeitpunkt erhöhte sich der Streitwert um den Hauptsachebetrag aus dem Klageantrag zu Ziff. 2., also um 10.864,96 € auf bis zu 110.000,00 €. Die Nutzungsentschädigung(en) als Nebenforderung(en) im Sinne von § 4 ZPO hatte(n) bei der Streitwertbemessung außer Betracht zu bleiben. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.